Das One-Stop-Shop-Verfahren, kurz OSS-Regelung, ist eine Neuerung der EU, die den Handel innerhalb der Europäischen Union für viele Unternehmen vereinfachen soll. Vor allem für Online-Händler, die Waren und Dienstleistungen an Privatpersonen in anderen EU-Ländern verkaufen, bringt dieses Verfahren einige Änderungen mit sich. Wir erklären, was die OSS-Regelung genau ist und was Sie als Unternehmer darüber wissen müssen.
Inhaltsverzeichnis
Die wichtigsten Punkte vorab:
- Durch die OSS-Regelung wurde eine zentrale Anlaufstelle für die Meldung und Zahlung der Umsatzsteuer bei innergemeinschaftlichen Fernverkäufen an Privatpersonen innerhalb der EU geschaffen.
- Die OSS-Regelung vereinfacht den Prozess erheblich, da keine separaten Umsatzsteuerregistrierungen in jedem einzelnen EU-Mitgliedstaat mehr nötig sind.
- Die Teilnahme ist freiwillig, wird aber relevant, sobald die EU-weite Umsatzschwelle von 10.000 Euro für Fernverkäufe überschritten wird.
- Bestimmte Verkäufe wie B2B-Geschäfte, Waren mit Verbrauchsteuern oder Verkäufe aus einem ausländischen Warenlager sind von der OSS-Regelung ausgeschlossen.
- Die Anmeldung und Abwicklung erfolgt zentral über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Deutschland.
Das One-Stop-Shop-Verfahren: Eine Einführung
Die Art und Weise, wie wir Handel treiben, hat sich grundlegend verändert. Insbesondere der Online-Handel über EU-Grenzen hinweg stellt Unternehmen vor neue Herausforderungen, wenn es um die korrekte Abführung der Mehrwertsteuer geht. Um diesen Prozess zu vereinfachen und die Harmonisierung im Steuerrecht der EU voranzutreiben, wurde das One-Stop-Shop-Verfahren (OSS) eingeführt. Es ist ein zentraler Bestandteil der umfassenden EU-Mehrwertsteuerreform, die darauf abzielt, den Handel im digitalen Zeitalter zu erleichtern.
Was versteht man unter der OSS-Regelung?
Das One-Stop-Shop-Verfahren, oft auch als OSS-Verfahren oder OSS-Regelung bezeichnet, bietet eine zentrale Anlaufstelle für die Meldung und Zahlung der Mehrwertsteuer bei grenzüberschreitenden Verkäufen innerhalb der Europäischen Union. Anstatt sich in jedem einzelnen EU-Land, in dem die Umsätze erzielt werden, steuerlich registrieren zu müssen, kann dies nun zentral über das OSS-Portal abgewickelt werden. Dies ist besonders relevant für Fernverkäufe von Waren an Privatpersonen (B2C) sowie für bestimmte Dienstleistungen. Das Verfahren ist eine Weiterentwicklung des früheren Mini-One-Stop-Shop (MOSS) Verfahrens, das sich primär auf elektronische Dienstleistungen beschränkte.
Die Weiterentwicklung des MOSS-Verfahrens
Das MOSS-Verfahren war ein erster Schritt zur Vereinfachung der Mehrwertsteuerabwicklung für digitale Dienstleistungen. Mit der Einführung des OSS-Verfahrens zum 1. Juli 2021 wurde dieser Ansatz deutlich erweitert. Nun umfasst das OSS-Verfahren nicht nur digitale Dienstleistungen, sondern auch den Verkauf von Waren an Privatpersonen über EU-Grenzen hinweg, sofern die EU-weite Umsatzschwelle von 10.000 Euro pro Jahr überschritten wird. Diese Neuerung ist Teil des sogenannten Mehrwertsteuer-Digitalpakets, das die steuerlichen Pflichten im E-Commerce neu regelt und auch die Situation von Drittland-Lieferanten berücksichtigt.
Ziele und Anwendungsbereiche der OSS-Regelung
Die Hauptziele des OSS-Verfahrens sind klar definiert: Es soll den bürokratischen Aufwand für Unternehmen, die grenzüberschreitend tätig sind, erheblich reduzieren und gleichzeitig die Bekämpfung von Steuerhinterziehung verbessern. Die Anwendungsbereiche umfassen:
- Innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Waren: Wenn Sie Waren an Privatkunden in anderen EU-Mitgliedstaaten verkaufen und die EU-weite Lieferschwelle von 10.000 Euro überschreiten, können Sie vom OSS-Verfahren profitieren.
- Bestimmte Dienstleistungen: Ebenso können zahlreiche Dienstleistungen über das OSS-Verfahren abgewickelt werden, dazu zählen unter anderem Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie elektronisch erbrachte Dienstleistungen an Privatpersonen in anderen EU-Ländern.
Das Verfahren zielt darauf ab, den Handel innerhalb des EU-Binnenmarktes zu erleichtern und Unternehmen eine einfachere Handhabung ihrer steuerlichen Pflichten zu ermöglichen. Es ist ein wichtiger Baustein im Rahmen der Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter (ViDA).
Vorteile der OSS-Regelung für Ihr Unternehmen
Die Einführung des One-Stop-Shop-Verfahrens (OSS) stellt eine bedeutende Erleichterung für Unternehmen dar, die grenzüberschreitend tätig sind. Insbesondere für Online-Händler und Dienstleister, die ihre Waren oder Dienstleistungen an Privatkunden in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten verkaufen, ergeben sich klare Vorteile, die den Geschäftsalltag vereinfachen und die Effizienz steigern können.
Vereinfachte Umsatzsteuererklärung und -zahlung
Einer der größten Pluspunkte der OSS-Regelung ist die Zentralisierung der Umsatzsteuererklärung und -zahlung. Anstatt sich in jedem einzelnen EU-Land, in dem umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielt werden, registrieren und abführen zu müssen, kann dies nun bequem über eine einzige Anlaufstelle erfolgen: das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Dies bedeutet, dass alle OSS-relevanten Umsätze in einer einzigen Steuererklärung angegeben und die daraus resultierende Umsatzsteuer mit einer einzigen Zahlung beglichen werden kann. Diese gebündelte Abwicklung reduziert nicht nur den administrativen Aufwand erheblich, sondern minimiert auch das Risiko von Fehlern bei der Anwendung unterschiedlicher Steuersätze und Vorschriften in verschiedenen Ländern.
Reduzierung des bürokratischen Aufwands
Die OSS-Regelung ist darauf ausgelegt, bürokratische Hürden abzubauen. Die einheitliche Lieferschwelle von 10.000 Euro für alle innergemeinschaftlichen Fernverkäufe an Verbraucher innerhalb der gesamten EU vereinfacht die Überwachung und Meldung von Umsätzen. Ebenso tragen die einheitlichen Abgabefristen für die Steuererklärungen und Zahlungen zur Planbarkeit und Vereinfachung bei. Diese Zentralisierung und Standardisierung führt zu einer spürbaren Entlastung der internen Ressourcen, die stattdessen auf das Kerngeschäft konzentriert werden können.
Keine Umsatzsteuerregistrierung im Empfängerland
Für Unternehmen, die das OSS-Verfahren nutzen, entfällt die Notwendigkeit, sich in jedem einzelnen EU-Mitgliedstaat umsatzsteuerlich registrieren zu lassen, in das sie Verkäufe an Privatkunden tätigen. Dies erspart nicht nur Zeit und Kosten für die Registrierungsprozesse, sondern auch die fortlaufende Auseinandersetzung mit den jeweiligen nationalen Steuergesetzen und -verfahren. Die OSS-Regelung ermöglicht es somit, grenzüberschreitende Verkäufe unkomplizierter abzuwickeln und sich stärker auf das Wachstum des eigenen Unternehmens zu konzentrieren.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der OSS-Regelung
Damit Ihr Unternehmen von den Vereinfachungen des One-Stop-Shop-Verfahrens profitieren kann, müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein. Die OSS-Regelung richtet sich primär an Unternehmer, die grenzüberschreitende Verkäufe an Endverbraucher innerhalb der Europäischen Union tätigen. Es ist wichtig zu prüfen, ob Ihr Geschäftsmodell die Teilnahmevoraussetzungen erfüllt, um die Vorteile dieses Systems voll ausschöpfen zu können.
Fernverkäufe an Privatpersonen innerhalb der EU
Das OSS-Verfahren ist für innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Waren an Privatpersonen (B2C) konzipiert. Dies umfasst sowohl physische Waren als auch bestimmte Dienstleistungen, die in einem EU-Mitgliedstaat erbracht und von einem Verbraucher in einem anderen EU-Mitgliedstaat bezogen werden. Wenn Sie also Produkte online an Kunden in anderen EU-Ländern verkaufen, die keine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer besitzen, ist die OSS-Regelung eine attraktive Option.
Umsatzschwelle von 10.000 Euro
Eine zentrale Voraussetzung für die Nutzung des OSS-Verfahrens ist das Überschreiten einer bestimmten Umsatzgrenze, auch Lieferschwelle genannt. Die Schwelle für innergemeinschaftliche Fernverkäufe liegt bei 10.000 Euro pro Kalenderjahr. Sobald dieser Betrag erreicht oder überschritten wird, sind Sie verpflichtet, die Umsatzsteuer im Bestimmungsland abzuführen. Anstatt sich in jedem einzelnen EU-Land steuerlich registrieren zu müssen, können Sie diese Umsätze dann über das OSS-Portal zentral melden und abführen. Liegen Ihre Umsätze unter dieser Grenze, können Sie sich entscheiden, ob Sie die Regelung freiwillig nutzen oder die Umsatzsteuer weiterhin im Ursprungsland abführen möchten.
Tätigkeit als Online-Händler oder Dienstleister
Grundsätzlich können alle Unternehmer, die in der EU ansässig sind und grenzüberschreitende Verkäufe an Endverbraucher tätigen, am OSS-Verfahren teilnehmen. Dies schließt eine breite Palette von Geschäftstätigkeiten ein:
- Online-Händler: Verkauf von physischen Waren über Online-Shops, Marktplätze oder andere digitale Kanäle an Privatkunden in anderen EU-Staaten.
- Dienstleister: Erbringung von Dienstleistungen, die unter die OSS-Regelung fallen (z.B. elektronisch erbrachte Dienstleistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernseh-Dienstleistungen), an Endverbraucher in anderen EU-Mitgliedstaaten.
- Unternehmen mit Warenlagern im Ausland: Auch wenn Sie Waren in einem EU-Land lagern und von dort aus an Kunden in anderen EU-Ländern versenden, kann das OSS-Verfahren zur Anwendung kommen.
Die Teilnahme am OSS-Verfahren ist freiwillig, aber wenn Sie sich dafür entscheiden, gilt dies einheitlich für alle Ihre relevanten grenzüberschreitenden Umsätze innerhalb der EU. Eine sorgfältige Prüfung Ihrer Geschäftsvorgänge ist ratsam, um sicherzustellen, dass Sie alle Bedingungen erfüllen. Bei Unsicherheiten steht Ihnen Pandotax Steuerberatung gerne zur Seite, um die optimale Vorgehensweise für Ihr Unternehmen zu ermitteln.
Ausschlüsse und Sonderfälle der OSS-Regelung
Obwohl das One-Stop-Shop-Verfahren (OSS) eine erhebliche Vereinfachung für grenzüberschreitende Verkäufe innerhalb der EU darstellt, gibt es bestimmte Konstellationen, die nicht unter diese Regelung fallen oder besondere Beachtung erfordern. Es ist wichtig, diese Ausnahmen und Sonderfälle zu kennen, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.
B2B-Verkäufe und Differenzbesteuerung
Das OSS-Verfahren ist primär für Verkäufe an Endverbraucher (B2C) konzipiert. Lieferungen an andere Unternehmer, die eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) besitzen (B2B-Verkäufe), sind grundsätzlich vom OSS-Verfahren ausgeschlossen. Für diese Transaktionen gelten weiterhin die üblichen Regeln für innergemeinschaftliche Lieferungen (die in der Regel umsatzsteuerfrei erfolgen können) und für innergemeinschaftliche Erwerbe. Die Umsatzsteuer wird hierbei in der Regel beim Leistungsempfänger über die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren) abgewickelt.
Ebenso sind Verkäufe, die unter die Differenzbesteuerung fallen, nicht für das OSS-Verfahren zugelassen. Hierbei wird die Umsatzsteuer nur auf die Marge des Verkäufers erhoben, was eine gesonderte Behandlung erfordert.
Waren mit Verbrauchsteuern
Bestimmte Waren unterliegen besonderen Verbrauchsteuern, wie beispielsweise Alkohol, Tabakwaren oder Energieerzeugnisse. Der Verkauf dieser Produkte an Endverbraucher in anderen EU-Mitgliedstaaten fällt nicht unter die OSS-Regelung. Für diese Waren gelten spezifische Regelungen zur Verbrauchsteuer und Umsatzsteuer, die eine separate Abwicklung und oft auch eine Registrierung im jeweiligen Bestimmungsland erfordern.
Kleinunternehmer und Warenlager im Ausland
Für Kleinunternehmer nach § 19 UStG kann die Teilnahme am OSS-Verfahren unter bestimmten Umständen dennoch relevant werden, insbesondere wenn die Lieferschwelle von 10.000 Euro für innergemeinschaftliche Fernverkäufe überschritten wird. In diesem Fall müssen Kleinunternehmer die Umsatzsteuer im Bestimmungsland abführen, auch wenn sie in Deutschland als Kleinunternehmer gelten. Die Nutzung von Warenlagern im Ausland, beispielsweise im Rahmen von Konsignationslager-Vereinbarungen, kann ebenfalls zu Sonderfällen führen. Wenn Waren aus einem solchen Lager an Endverbraucher verkauft werden, kann dies steuerliche Implikationen haben, die über die reine OSS-Abwicklung hinausgehen und eine sorgfältige Prüfung erfordern. Die Auswirkungen der Steuerregelung auch im Bereich IT und Administration sind hierbei nicht zu unterschätzen, da die korrekte Verbuchung und Meldung der Umsätze eine angepasste Systemlandschaft voraussetzt.
Registrierung und Abwicklung der OSS-Regelung
Anmeldung über das Bundeszentralamt für Steuern
Die Anmeldung für die OSS-Regelung (One-Stop-Shop) ist ein wichtiger Schritt, um den bürokratischen Aufwand bei grenzüberschreitenden Verkäufen innerhalb der EU zu minimieren. In Deutschland ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die zentrale Anlaufstelle für die Registrierung und Abwicklung. Unternehmen, die bereits am Vorgängerverfahren MOSS (Mini-One-Stop-Shop) teilgenommen haben, werden in der Regel automatisch für die OSS-Regelung übernommen. Neue Teilnehmer müssen sich jedoch aktiv über das Online-Portal des BZSt registrieren. Hierfür benötigen Sie Ihre gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.). Die Registrierung erfolgt rein digital und erfordert die Angabe relevanter Unternehmensdaten sowie die Bestätigung der Teilnahmevoraussetzungen.
Fristen für die Registrierung
Um die Vorteile der OSS-Regelung ab dem gewünschten Zeitpunkt nutzen zu können, ist die Einhaltung bestimmter Fristen unerlässlich. Grundsätzlich gilt: Die Anmeldung muss spätestens zum Ende des Kalendervierteljahres erfolgen, das dem Quartal vorangeht, ab dem Sie die Sonderregelung anwenden möchten. Wenn Sie beispielsweise ab dem 1. Januar mit OSS starten wollen, muss Ihre Anmeldung bis zum 31. Dezember des Vorjahres beim BZSt eingegangen sein. Eine verspätete Anmeldung führt dazu, dass Sie die Regelung erst im darauffolgenden Quartal nutzen können. Es ist ratsam, sich frühzeitig mit dem Anmeldeprozess zu befassen, um Verzögerungen zu vermeiden. Beachten Sie auch, dass eine einmal getroffene Entscheidung zur Teilnahme an der OSS-Regelung für alle EU-Mitgliedstaaten gilt, in denen Sie Leistungen erbringen.
Die Steuererklärung im OSS-Verfahren
Nach erfolgreicher Registrierung und der Erbringung von Leistungen, die unter die OSS-Regelung fallen, müssen Sie regelmäßige Steuererklärungen abgeben. Diese erfolgen ebenfalls zentral über das BZSt-Online-Portal. Die Erklärungen sind quartalsweise einzureichen und umfassen alle Umsätze, die im jeweiligen Quartal über die OSS-Regelung abgewickelt wurden. In der Erklärung geben Sie die Höhe der Umsätze, das jeweilige Empfängerland und den dort geltenden Umsatzsteuersatz an. Die gesamte geschuldete Umsatzsteuer wird dann gesammelt an das BZSt gezahlt, welches die Beträge an die zuständigen Steuerbehörden der jeweiligen EU-Mitgliedstaaten weiterleitet. Eine korrekte und fristgerechte Abgabe der Steuererklärungen ist entscheidend, um Nachzahlungen und mögliche Strafen zu vermeiden. Für Unternehmen, die über Plattformen wie Amazon verkaufen, ist es wichtig zu wissen, dass ab 2025 die Plattform-Haftung & Daten-Austausch eine größere Rolle spielt, was die Abwicklung beeinflussen kann. Der Zeitplan Umsetzung (2025 – 2028) sieht hier weitere Anpassungen vor, die auch die Single VAT Registration (SVR) betreffen könnten.
Besonderheiten bei Amazon FBA und der OSS-Regelung
Gerade wenn Sie Amazon FBA nutzen, können sich bei der Anwendung der OSS-Regelung einige Besonderheiten ergeben. Das Fulfillment by Amazon-Programm bringt eigene steuerliche Fragestellungen mit sich, insbesondere wenn Sie Waren in verschiedenen EU-Ländern lagern. Die korrekte Handhabung dieser grenzüberschreitenden Warenbewegungen ist entscheidend für die Einhaltung Ihrer Umsatzsteuerpflichten in der EU.
Steuerliche Pflichten bei Lagern im Ausland
Wenn Sie als Online-Händler Waren in einem Lager eines anderen EU-Mitgliedstaates vorhalten, zum Beispiel über Amazon FBA, und von dort aus an Endverbraucher (B2C E-Commerce) in dieses oder in andere EU-Ländern liefern, kann dies erhebliche steuerliche Konsequenzen haben. Grundsätzlich gilt: Sobald Sie Waren in einem Land lagern und von dort aus verkaufen, begründet dies in der Regel eine steuerliche Präsenz in diesem Land. Das bedeutet, dass Sie sich in diesem Land umsatzsteuerlich registrieren lassen müssen. Das OSS-Verfahren ist in diesem Fall nicht für die Lieferungen aus diesem Lagerland anwendbar.
Das ‚Union One Stop Shop‘-Konzept
Amazon spricht in diesem Zusammenhang oft vom „Union One Stop Shop“-Konzept. Dieses Konzept bezieht sich auf die Situation, in der Sie ein Lager im Ausland haben und die Lieferungen von dort aus in andere EU-Mitgliedstaaten erfolgen. Für diese Lieferungen kann dann unter bestimmten Voraussetzungen das OSS-Verfahren genutzt werden, da der Ort der Lieferung als im Lagerland liegend betrachtet wird. Wichtig ist hierbei die Unterscheidung, ob Sie an Endverbraucher (B2C) oder an Geschäftskunden (B2B) liefern. B2B-Verkäufe sind generell vom OSS-Verfahren ausgeschlossen.
Beratung durch Steuerberater
Die Komplexität der Umsatzsteuerregelungen, insbesondere im Zusammenspiel mit Fulfillment-Dienstleistern wie Amazon FBA und grenzüberschreitenden Verkäufen, macht eine individuelle Beratung unerlässlich. Ein Steuerberater kann Ihnen helfen, Ihre spezifische Situation korrekt einzuschätzen und die optimale Vorgehensweise zu wählen. Dies betrifft auch die Abgrenzung zu anderen Verfahren wie dem B2B-Konsignationslager oder die korrekte Meldung von Waren mit Verbrauchsteuern, die nicht über die OSS abgewickelt werden können. Nur durch eine individuelle Beratung können Sie Doppelbesteuerungen oder steuerliche Nachteile langfristig vermeiden.
Wichtige Punkte im Überblick:
- B2C E-Commerce: Das OSS-Verfahren ist primär für Verkäufe an Endverbraucher innerhalb der EU gedacht.
- Lagerung im Ausland: Eine eigene Lagerhaltung im EU-Ausland kann eine lokale Umsatzsteuerregistrierung erforderlich machen und die Nutzung von OSS einschränken.
- B2B Konsignationslager: Diese sind vom OSS-Verfahren ausgeschlossen und erfordern separate Regelungen.
- Umsatzsteuerpflichten in der EU: Die korrekte Erfüllung dieser Pflichten ist entscheidend, um Strafen zu vermeiden.
Wenn Sie sich näher mit Amazon FBA und der OSS-Regelung beschäftigen, erkennen Sie, dass es Einiges zu beachten gibt. Diese Regeln können knifflig sein, aber keine Sorge! Wir helfen gerne dabei, alles richtig zu machen. Schauen Sie auf unsere Website, um mehr zu erfahren. So können Sie auf einen Blick alles erfahren und den Kopf wieder frei bekommen für das Kerngeschäft.
Fazit: Lohnt sich das OSS-Verfahren für Ihr Unternehmen?
Das One-Stop-Shop-Verfahren, kurz OSS, ist eine EU-weite Regelung, die den grenzüberschreitenden Verkauf von Waren und Dienstleistungen an Privatkunden vereinfachen soll. Für viele Online-Händler, die Waren in andere EU-Länder versenden, kann die Teilnahme am OSS-Verfahren eine deutliche Erleichterung bedeuten. Durch das Verfahren werden die Meldung und Zahlung der Umsatzsteuer an einer zentralen Stelle gebündelt, beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Deutschland. Das erspart Ihnen als Unternehmer die Registrierung und Abgabe von Steuererklärungen in jedem einzelnen EU-Land, in das Sie verkaufen. Gerade wenn Sie keine Warenlager im Ausland unterhalten, ist das OSS-Verfahren oft die einfachere Lösung. Bedenken Sie jedoch, dass das Verfahren nicht für alle Verkaufsarten geeignet ist, wie zum Beispiel nicht für B2B-Verkäufe oder Verkäufe unter Anwendung der Differenzbesteuerung. Auch bei Warenlagern im Rahmen von FBA im Ausland oder bei der Lieferung von verbrauchssteuerpflichtigen Waren gelten oft andere Regeln. Prüfen Sie daher genau, ob Ihr Geschäftsmodell die Voraussetzungen für die Teilnahme am OSS-Verfahren erfüllt. Im Zweifel ist eine Beratung durch einen Steuerberater ratsam, um sicherzustellen, dass Sie alle steuerlichen Pflichten korrekt erfüllen und die Vorteile des OSS-Verfahrens optimal nutzen können.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was genau ist das OSS-Verfahren?
Das OSS-Verfahren ist wie eine zentrale Sammelstelle, bei der die Mehrwertsteuer für alle grenzüberschreitenden Verkäufe auf einmal gemeldet und bezahlt werden kann. Das erspart viel Papierkram und es ist keine Umsatzsteueranmeldung in jedem einzelnen Land notwendig, in das verkauft wird.
Wer darf das OSS-Verfahren nutzen?
Das OSS-Verfahren ist vor allem für Händler gedacht, die (online) an Privatpersonen in anderen EU-Ländern verkaufen, dies ist insbesondere im E-Commerce wichtig. Wenn also zum Beispiel Kleidung per Online-Shop nach Frankreich verschickt werden, kann das OSS-Verfahren genutzt werden. Dabei sind jedoch einige Ausnahmen zu beachten, wie beispielsweise bei Verkäufen von besonderen Waren, wie Alkohol oder Tabak.
Was ist der Unterschied zum alten MOSS-Verfahren?
Das MOSS-Verfahren war der Vorgänger und galt nur für digitale Dienstleistungen, wie zum Beispiel Apps oder Musik. Das neue OSS-Verfahren ist viel breiter aufgestellt und gilt für fast alle Waren und viele Dienstleistungen, die online in andere EU-Länder verkauft werden.
Muss ich mich für das OSS-Verfahren anmelden?
Ja, für die Teilnahme am OSS-Verfahren ist eine Anmeldung beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) notwendig. Falls vorher bereits eine Anmeldung für das alte MOSS-Verfahren bestand, wird automatisch eine Teilnahme an der OSS-Regelung vorausgesetzt und es ist keine neue Anmeldung erforderlich. Die Anmeldung muss grundsätzlich rechtzeitig erfolgen, hier sind die festgelegten Fristen unbedingt zu beachten. amit du es auch nutzen kannst.
Was passiert, wenn ich Amazon FBA nutze mit OSS?
Das Thema OSS und FBA ist ein wenig knifflig. Wer Amazon FBA nutzt und seine Waren in einem Lager in einem anderen EU-Land lagert, kann nicht in jedem Fall von der OSS-Regelung profitieren, häufig ist zusätzlich eine steuerliche Anmeldung in dem Land des Lagers notwendig. In solchen Fällen sollte eine Klärung der Angelegenheit mit einem Steuerberater erfolgen, der sich im internationalen Handel auskennt.
Was sind die Vorteile des OSS-Verfahrens?
Der größte Vorteil ist sicherlich die Ersparnis von viel Aufwand und Papierkram. Statt sich in jedem Land einzeln um die Mehrwertsteuerzahlung zu kümmern, kann (fast) alles zentral in einem Land abgewickelt werden. Das spart Zeit und Nerven und vermeidet viele Fehler. Außerdem ist keine einzelne Registrierung in jedem Land notwendig, in das verkauft wird.






