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Influencer & Steuern: Tipps für Social-Media Profis

Müssen Influencer Steuern zahlen? Nicht nur Ihre Follower interessieren sich für Ihre Beiträge, auch bei den Finanzbehörden ist längst das Interesse für die Influencer-Tätigkeit geweckt.
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Dirk Wendl

Müssen Influencer Steuern zahlen? Nicht nur Ihre Follower interessieren sich für Ihre Beiträge, auch bei den Finanzbehörden ist längst das Interesse für die Influencer-Tätigkeit geweckt. Es ist daher unverzichtbar, dass Sie sich neben YouTube, Instagram & Co. auch mit den steuerlichen Faktoren einer Influencer-Tätigkeit befassen. In diesem Beitrag finden Sie interessante Tipps und Antworten zu häufigen Fragen rund um das Thema Steuern.

Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste kurz zusammengefasst

“Ich bin Influencer – muss ich Steuern zahlen?”

Als reine Freizeitbeschäftigung ist die Tätigkeit als Influencer nicht steuerpflichtig. Allerdings sind die Grenzen fließend – was als Hobby beginnt, kann schnell zum Beruf werden. Steigende Follower-Zahlen wecken in vielen Fällen das Interesse von Marken, die an einer Kooperation interessiert sind. Sobald Sie Umsätze erzielen, lohnt sich daher in jedem Fall ein genauer Blick auf die Höhe der Einnahmen.

Als Grundlage dienen die Angaben in § 15 Abs. 2 EStG. Das Finanzamt geht davon aus, dass Sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen, wenn Sie die Tätigkeit regelmäßig und selbstständig ausüben, um Gewinne zu erzielen. Die Gewinnerzielungsabsicht ist dabei ein erstes Indiz für eine Steuerpflicht. Entscheidend ist dabei bereits die Absicht und nicht erst ein tatsächlich erzielter Gewinn. Nach § 14 GewO (Gewerbeordnung) ist die Aufnahme einer Gewerbetätigkeit in Deutschland anzeigepflichtig. Als Gewerbetreibende sind Influencer grundsätzlich steuerpflichtig. Ob Sie Steuern zahlen müssen oder nicht, hängt jedoch maßgeblich von der Höhe Ihrer Einkünfte sowie von der jeweiligen Steuerart ab.

Wie werden Influencer besteuert?

Für Influencer sind in erster Linie diese Steuerarten relevant:

  • Einkommensteuer
  • Umsatzsteuer
  • Gewerbesteuer

 

Die Voraussetzungen sowie die Rechtsfolgen variieren je nach Steuerart. Ob und in welcher Höhe Sie für Ihre Tätigkeit als Influencer Steuern zahlen müssen, hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, die Steuerarten einzeln zu betrachten.

Einkommensteuer: Grundfreibetrag & EÜR

Die Einkünfte aus Ihrer Tätigkeit als Influencer unterliegen grundsätzlich der Einkommensteuer. Zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung sind Sie jedoch nur verpflichtet, wenn Ihre gesamten Einkünfte über dem Grundfreibetrag liegen (Stand 2021: 9.744 Euro). Wenn Sie Einkünfte aus nicht-selbstständiger Arbeit erzielen und lediglich nebenberuflich als Influencer arbeiten, sind die Nebeneinkünfte bis zur Freigrenze von 410 Euro steuerfrei.

Besteht die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung, geben Sie in der Anlage G den Gewinn aus Ihrer Influencer-Tätigkeit an. Diesen Gewinn ergibt sich aus den Einnahmen abzüglich Ihrer Ausgaben. In der Regel erfolgt die Berechnung mittels Einnahmenüberschussrechnung (EÜR).

Umsatzsteuer: Kleinunternehmerregelung bis 22.000 Euro

Im Sinne des Umsatzsteuergesetzes gelten Sie als Unternehmer, wenn Sie nachhaltig und selbstständig Einnahmen erzielen. Sie müssen auf Rechnungen Umsatzsteuer ausweisen und können auf der anderen Seite gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer absetzen. Sie sind verpflichtet, monatliche bzw. vierteljährliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie eine jährliche Umsatzsteuererklärung an das Finanzamt zu übermitteln.
Bis zur Grenze von 22.000 Euro greift die Kleinunternehmerregelung. Lagen Ihre Einkünfte im Vorjahr unterhalb dieses Betrages und steigen sie im laufenden Kalenderjahr nicht über 50.000 Euro, greifen diese vereinfachten Regelungen gemäß § 19 UStG (Umsatzsteuergesetz). Zu den Vereinfachungen zählen beispielsweise, dass Sie auf Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen und keine Umsatzsteuervoranmeldungen vornehmen müssen, stattdessen haben Sie ein Wahlrecht haben.

Gewerbesteuer: Freibetrag von 24.500 Euro jährlich

Als Gewerbetreibende unterliegen Influencer der Gewerbesteuerpflicht. Steuern müssen Sie allerdings erst zahlen, wenn Ihr Gewerbeertrag über der Freigrenze von 24.500 Euro pro Jahr liegt. Bis zu diesem Betrag fällt keine Gewerbesteuer an, dies entbindet Sie jedoch nicht von der Pflicht eine Gewerbesteuererklärung abzugeben. Bei jährlichen Einkünften von mehr als 24.500 Euro müssen Sie eine Gewerbesteuererklärung an das Finanzamt übermitteln. Die Höhe der von Ihnen zu zahlenden Gewerbesteuer lässt sich pauschal nicht beziffern, entscheidend ist der von der jeweiligen Gemeinde festgelegte Hebesatz.

Sind Influencer Freiberufler?

Viele Influencer sehen sich als kreative Künstler, der Gedanke an eine Einstufung als Freiberufler ist daher naheliegend. In den meisten Fällen geht das Finanzamt jedoch von einer gewerblichen Tätigkeit aus, für die laut § 14 GewO eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist. Dabei ist es unerheblich, ob Sie neben- oder hauptberuflich tätig sind. In seltenen Fällen kann eine Einordnung als Freiberufler erfolgen, beispielsweise wenn eine journalistische oder künstlerische Tätigkeit vorliegt (§ 18 EStG) und sich dies klar nachweisen lässt. Liegt der Schwerpunkt Ihrer Einkünfte im werblichen Bereich, folgt das Finanzamt dieser Argumentation jedoch in der Regel nicht.

Welches Gewerbe anmelden als Influencer?

Die Gewerbeanmeldung nehmen Sie beim zuständigen Gewerbeamt vor. Der Vorgang ist relativ unkompliziert, allerdings sollten Sie sich im Vorfeld mit den Angaben zur angemeldeten Tätigkeit befassen. Sie sind dazu verpflichtet, Ihre Tätigkeit möglichst genau zu beschreiben – die Angabe “Dienstleistungen aller Art” reicht daher meist nicht aus. Die genaue Beschreibung kann eine Gratwanderung sein, da sie nicht zu eng oder zu weit gefasst sein sollte. Während schwammige Angaben häufig nicht akzeptiert werden, kann bei einer zu expliziten Formulierung später durchaus eine Gewerbeummeldung erforderlich sein. Viele Blogger und Influencer wählen bei der Gewerbeanmeldung die Beschreibung “Internet-Dienstleistungen”. Falls Sie unsicher sind, helfen Ihnen die erfahrenen Mitarbeiter des Gewerbeamtes in der Regel gerne.

Wie werden Gratis-Produkte versteuert?

Unternehmen stellen Ihnen Gratis-Produkte zur Verfügung, Sie übernachten kostenfrei in Hotels oder erhalten Einladungen zu Events? Diese vermeintlichen Geschenke gelten laut Steuerrecht als Sachzuwendungen und sind daher steuerlich relevant. Sie werden als Einnahmen gewertet, daher müssen Sie immer den Wert dieser Zuwendungen erfassen. Nur in Ausnahmefällen erfolgt keine Besteuerung:
  1. Der Wert des Geschenks liegt bei weniger als 10 Euro.
  2. Sie geben den Artikel wieder an den Hersteller zurück.
  3. Der Hersteller versteuert das Geschenk pauschal mit 30 Prozent und stellt Ihnen eine entsprechende Bescheinigung aus. Pro Wirtschaftsjahr darf der Geschenkwert jedoch die Grenze von 10.000 Euro nicht überschreiten.
Im Einzelfall ist die Recherche der Werte nicht einfach, dennoch müssen Sie bei Gratisprodukten oder kostenlosen Dienstleistungen den Verkaufspreis recherchieren, damit Sie den Wert als Einnahme dokumentieren können. Eine genaue Dokumentation aller Sachzuwendungen ist für Influencer unverzichtbar. Genaueres erfahren Sie bei Pandotax Steuerberatung.

Was kann ich als Influencer von der Steuer absetzen?

In der EÜR erfassen Sie neben Ihren Einnahmen auch die Ausgaben, die mit Ihrer Tätigkeit als Influencer in Zusammenhang stehen.

Zu diesen betrieblich veranlassten Kosten zählen beispielsweise Kosten für Hosting-Anbieter, Büroeinrichtung oder Fachliteratur. Allerdings sind nicht alle Ausgaben steuerlich absetzbar. Bei einer nebenberuflichen Tätigkeit kann es beispielsweise vorkommen, dass das Finanzamt Ihr Arbeitszimmer nicht anerkennt. Akzeptiert die Steuerbehörde hochpreisige Ausrüstungsgegenstände wie Digitalkamera oder Laptop, erfolgt meist eine Abschreibung über mehrere Jahre. Zudem ist eine Aufteilung in private und berufliche Nutzung erforderlich, die auch genauer betrachtet werden muss.

Als Influencer im Ausland arbeiten

Nicht nur in Deutschland unterliegen Influencer der Steuerpflicht. Wenn Sie als Digital-Nomade durch die Welt reisen oder einige Jahre in Ihrem Traumland leben möchten, sollten Sie sich mit den unterschiedlichen Regelungen befassen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Definition des steuerlichen Wohnortes in § 9 AO (Abgabenordnung). Mit einem Wohnsitz in Deutschland oder einem gewöhnlichen Inlandsaufenthalt von mehr als sechs Monaten sind Sie unbeschränkt steuerpflichtig. Ist dies nicht der Fall, gelten Sie als beschränkt steuerpflichtig. In diesem Fall müssen Sie in Deutschland nur im Inland erzielte Einkünfte versteuern.

Influencer Steuern in der Schweiz

Sie leben und arbeiten in der Schweiz? Dann zahlen Sie als Influencer Steuern in der Schweiz und unterliegen somit dem dortigen Steuerrecht. Auch hier gelten alle Geld- und Sachleistungen als Einkommen, die zu versteuern sind. Ausschließlich im Gesetz ausdrücklich genannte Sachleistungen sind steuerfrei (siehe Art. 16.03 DBG / Art. 24 DBG). Kostenlose Dienstleistungen oder Gratis-Produkte gelten nicht als Schenkung und sind daher in jedem Fall als Einkommen zu werten.

Influencer Steuern Österreich

Auch in Österreich gilt die Steuerpflicht für alle eingenommenen Geld- und Sachleistungen. Für alle Bürger gilt ein Grundfreibetrag von 11.000 Euro, somit zahlen auch Influencer Steuern in Österreich erst, wenn die Einkünfte diesen Betrag übersteigen. Ein Gewerbe darf nur mit Gewerbeschein ausgeübt werden. Der Steuersatz der Einkommensteuer variiert je nach Höhe des Einkommens zwischen 25 und 55 Prozent.

Influencer Steuern in Dubai

Ehe Sie als Influencer in Dubai arbeiten, müssen Sie zunächst eine Influencer-Lizenz erwerben, die jährlich rund 3.500 Euro kostet. Damit verpflichten Sie sich, das Emirat positiv darzustellen. Kritiker sehen dies als Zensur an. Im Gegenzug zahlen Influencer keine Steuern in Dubai. Gewerbe-, Umsatz- oder Einkommensteuer fallen nicht an.

 

Fazit:

Das deutsche Steuerrecht ist ein komplexes Feld. Wir von der Pandotax Steuerberatungsgesellschaft mbH sind Ihr kompetenter Partner und unterstützen Sie gerne bei allen Fragen rund um das Thema Influencer & Steuern in nationalen und internationalen Kontext. Wenden Sie sich vertrauensvoll an uns, wir freuen uns auf Ihren Anruf.

*Hinweis: Die Informationen in diesem Artikel sind nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert, zusammengetragen und geschrieben. Sie ersetzen jedoch keine Rechts- oder Steuerberatung. Bitte stellen Sie für eine rechtlich bindende Beratung eine Anfrage. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder mögliche Änderung der Sachlage.

Autor:

Steuerberater: Dirk Wendl

Dirk Wendl ist schon sein gesamtes Berufsleben im Bereich Steuern tätig. Nach einer Ausbildung als Steuerfachangestellter und einer Fortbildung zum Bilanzbuchhalter absolvierte er nach einer weiteren umfangreichen Ausbildung 2006 die Prüfung als Steuerfachwirt und Steuerberater. Seit 2015 ist er geschäftsführender Gesellschafter der Pandotax Steuerberatungsgesellschaft in Köln. Dirk Wendl hat sich seitdem vor allem als Spezialist für Internationales Steuerrecht, E-Commerce und als Digitalisierungsexperte einen deutschlandweit guten Ruf erarbeitet.

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