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Versand durch Amazon – kein steuerfreier Handel – Neues Urteil bezüglich Fulfillment by Amazon!

Der Bundesfinanzhof, das oberste deutsche Finanzgericht, hat eine Entscheidung getroffen, die die steuerliche Betrachtung des Versands durch Amazon über die Wege Fulfillment by Amazon, PAN
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Dirk Wendl

Der Bundesfinanzhof, das oberste deutsche Finanzgericht, hat eine Entscheidung getroffen, die die steuerliche Betrachtung des Versands durch Amazon über die Wege Fulfillment by AmazonPAN EU und CEE betrifft. Vorausgegangen war eine jahrelange Auseinandersetzung, in der eine Klägerin die Ansicht vertrat, dass durch die Lieferung an eines der Amazon-Fulfillment-Center ein steuerfreier innergemeinschaftlicher Handel zwischen Unternehmen vorläge. Der Bundesfinanzhof hat dieser Ansicht nicht zugestimmt und damit ein vorheriges Urteil bestätigt, das im Fulfillment by Amazon zwar eine weitreichende Dienstleistung von Amazon erkannte, der Verkauf selbst komme jedoch zwischen Händler und Endkunde zustande. Damit sind Amazon Händler in den jeweiligen Ländern, in die ihre Waren verkauft werden, umsatzsteuerpflichtig.

Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste in Kurzform:

Was bedeutet Fulfillment by Amazon?

Fulfillment by Amazon, abgekürzt FBA, ist ein Angebot an Händler, die bei Amazon gelistet sind. Diese können ihre Waren entweder in Eigenregie an die Kunden senden oder den Versanddienst von Amazon nutzen. Der Händler spart dadurch Zeit sowie Verpackungs- und Versandaufwand, seine Waren können außerdem nur bei dieser Versandart via Amazon Prime angeboten werden.
Allerdings kostet der FBA-Service von Amazon und lohnt sich nur, wenn recht häufig und schnell relativ viel verkauft wird. Mehr Informationen dazu gibt es hier. FBA gibt es auch europaweit in Form von PAN EU oder CEE.

Was bedeutet PAN EU?

Alle Händler, die sich für FBA (Fulfillment by Amazon) entschieden haben, können gegen Gebühr auch die großen europäischen Marktplätze von Amazon nutzen. Amazon übernimmt hier Logistik, Lagerung und Versand von derzeit sieben verschiedenen Ländern in Europa aus (Deutschland, Frankreich, Italien, Spanien, Großbritannien, Polen und Tschechien).

Die Waren der Händler werden dabei – gemäß einer prognostizierten Verkaufsmenge – auf die europäischen Lager verteilt. So wird dort, wo mehr Nachfrage besteht, auch mehr Ware gelagert. Lagerkosten werden damit minimiert und Lieferengpässe werden weitestgehend vermieden. Der Versand durch Amazon erfolgt immer vom nächstgelegenen Warenlager.

Der FBA-Service von Amazon hat seine Kosten und diese lohnen sich nur, wenn recht häufig und schnell relativ viel verkauft wird.

Was bedeutete CEE?

Beim „Central Europa Programm“ (CEE) im Rahmen des FBA (Fulfillment by Amazon) versendet der Händler seine Waren lediglich an ein Lager in Deutschland. Amazon übernimmt dann die Verteilung an die Fulfillment-Center in Deutschland, Polen und Tschechien, dabei fallen keine zusätzlichen FBA-Gebühren an. Mit diesem System können Händler Lager in zwei weiteren Ländern außerhalb von Deutschland nutzen.

Welche steuerlichen Regelungen gelten für Verkäufe ins Ausland?

Grundsätzlich unterliegen Verkäufe ins Ausland der Umsatzsteuer, es gibt jedoch Ausnahmen beim innergemeinschaftlichen Handel innerhalb der EU bei B2B Geschäften.

B2B Verkäufe ins Ausland

Bei Business-to-Business Geschäften innerhalb der EU kann ohne Umsatzsteuer verkauft werden, es handelt sich dann um eine sogenannte „Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung“. Der Verkäufer darf eine Rechnung mit Nettobeträgen ausstellen und es wird keine Umsatzsteuer verrechnet, darauf muss unbedingt in der Rechnung hingewiesen werden.

B2C Verkäufe ins Ausland

Bei Business-to-Consumer Geschäften ins Ausland sind keine steuerfreien Lieferungen möglich, da an Privatkunden verkauft wird. Grundsätzlich ist hier Umsatzsteuer am Firmensitz zu zahlen, also im Ursprungsland der Lieferung. Dies gilt bis zu einem gewissen Schwellenwert, der sogenannten „Lieferschwelle“. Sobald diese Schwelle überschritten wird, muss für die Lieferung im Land des Empfängers (also im Bestimmungsland) Umsatzsteuer angemeldet und gezahlt werden. Die Höhe der Lieferschwellen und die Mehrwertsteuersätze sind je nach Land sehr unterschiedlich, es sind damit auch Steuereinsparungen möglich.

Wie melde ich als Unternehmer Mehrwertsteuer im Ausland an?

Sobald ein Händler in einem anderen Land Waren lagert und verkauft, wird er damit umsatzsteuerpflichtig in diesem Land. Wer FBA (Fulfillment by Amazon) im Ausland nutzt, muss in jedem Land, in dem eine Lagerung erfolgt, eine Umsatzsteuernummer beantragen. Dies ist mitunter ein sehr aufwendiges Verfahren. Die Steuerberatungskanzlei Pandotax Steuerberatung verfügt über jahrelange Erfahrung in diesem Bereich und übernimmt dies nach Beauftragung gerne.
Grundsätzlich bei B2C Geschäfte ist die Umsatzsteuer am Firmensitz zu zahlen, also im Ursprungsland der Lieferung.

Ist es weiterhin möglich, durch die Einhaltung von Lieferschwellen Umsatzsteuer im Ausland einzusparen? Was sind Lieferschwellen?

Händler, die Waren an Privatkunden im Ausland liefern, sollten den Umsatz, den sie mit diesen Lieferungen erzielen, stets im Blick haben. Grundsätzlich muss Umsatzsteuer für alle Verkäufe an das Finanzamt am Sitz der Firma gezahlt werden, also im Ursprungsland. Dies gilt allerdings nur bis zu einem gewissen Schwellenwert, der sogenannten Lieferschwelle. Sobald diese Schwelle überschritten wurde, muss im Land des Empfängers, also im Bestimmungsland, Umsatzsteuer gezahlt werden. Mehr erfahren Sie in unserem Guide für Lieferschwellen.

Wie können Steuern durch die Nutzung von Lieferschwellen gespart werden?

Deutschland befindet sich in einem Schub der Digitalisierung – bedingt und beschleunigt durch Corona. Dies wird weitreichende Auswirkungen auf den Kundendienst und die Arbeitswelt der Zukunft haben.

Wie sieht der Kundendienst der Zukunft aus?

Da in den einzelnen EU-Ländern unterschiedliche Steuersätze bei der Umsatzsteuer gelten, ist es möglich, Umsatzsteuer durch geschickte Nutzung von Lieferschwellen zu sparen. Dies ist auch nach dem neuen Urteil weiterhin möglich. Zu beachten ist, dass der gesamte Umsatz für das jeweilige Bestimmungsland zu betrachten ist. Die Nicht-Überschreitung von Lieferschwellen kann gerade im Handel via Amazon schwierig sein, da Amazon weitgehende Freiheiten bezüglich des Verkaufs der Waren zugestanden werden muss. Der Händler selbst hat hier oft gar keinen Einfluss, in welche Länder und Lager die Bestände verschoben werden. Trotzdem ist es steuerrechtlich so, dass Amazon nicht der Eigentümer der Ware wird, die Umsatzsteuer ist daher weiter vom Händler abzuführen. Und somit obliegt es auch dem Händler, die Steuern korrekt abzurechnen und die Steuerlast zu optimieren.

Fazit:

Mit der neuen Entscheidung des Bundesfinanzhofs wurde verdeutlicht, dass es sich bei Lieferungen an ein Amazon-Fulfillment-Center nicht um ein B2B Geschäft handelt. Amazon übernimmt zwar Logistik und Verkauf, wird jedoch nicht Eigentümer der Waren. Der Verkauf selbst kommt zwischen dem Händler und dem Endkunden zustande und ist somit ein B2C Geschäft, das umsatzsteuerpflichtig ist. Die Pandotax Steuerberatungsgesellschaft kennt sich im internationalen Steuerrecht hervorragend aus und hilft Amazon Händlern gerne bei allen Steuerangelegenheiten im Ausland. Rufen Sie uns an und vereinbaren Sie einen Termin!

FAQ

Nein, Amazon wird nicht Eigentümer der Ware, sondern übernimmt lediglich
Lagerung und Versand. Verantwortlich für die korrekte Versteuerung ist der
Händler, auch im Ausland.
Die Versteuerung im Ursprungsland der Lieferung gilt nur bis zu einem
bestimmten Schwellenwert, der sogenannten Lieferschwelle, danach ist im
Bestimmungsland Umsatzsteuer zu zahlen.
Nein, nicht immer, sondern erst dann, wenn eine bestimmte Schwelle, die
sogenannte Lieferschwelle überschritten wird. Diese Lieferschwellen sind derzeit
noch von Land zu Land unterschiedlich.
Ja, bisher ist der Binnenmarkt noch nicht vollendet. Noch gibt es die Möglichkeit,
durch die unterschiedlichen Mehrwertsteuersätze, Geld zu sparen oder mehr zu
verdienen. Allerdings muss auch noch in jedem Land einzeln Umsatzsteuer
angemeldet werden.

*Hinweis: Die Informationen in diesem Artikel sind nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert, zusammengetragen und geschrieben. Sie ersetzen jedoch keine Rechts- oder Steuerberatung. Bitte stellen Sie für eine rechtlich bindende Beratung eine Anfrage. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder mögliche Änderung der Sachlage.

Autor:

Steuerberater: Dirk Wendl

Dirk Wendl ist schon sein gesamtes Berufsleben im Bereich Steuern tätig. Nach einer Ausbildung als Steuerfachangestellter und einer Fortbildung zum Bilanzbuchhalter absolvierte er nach einer weiteren umfangreichen Ausbildung 2006 die Prüfung als Steuerfachwirt und Steuerberater. Seit 2015 ist er geschäftsführender Gesellschafter der Pandotax Steuerberatungsgesellschaft in Köln. Dirk Wendl hat sich seitdem vor allem als Spezialist für Internationales Steuerrecht, E-Commerce und als Digitalisierungsexperte einen deutschlandweit guten Ruf erarbeitet.

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