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§ 22f UStG Bescheinigung: Neue Regelungen seit 1. Juli 2021

Seit 1. Juli 2021 gibt es neue Regelungen für Onlinehändler bezüglich des § 22f UStG zu beachten. Statt der bisherigen Bescheinigung ist jetzt zwingend eine
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Dirk Wendl

Seit 01.01.2019 sahen sich Betreiber von elektronischen Marktplätzen mit umfassenden Aufzeichnungspflichten sowie einem umsatzsteuerrechtlichen Haftungsrisiko konfrontiert. Zur Minimierung dieses Risikos forderten Ebay, Amazon & Co. daher die dort tätigen Onlinehändler bisher zur Abgabe einer Bescheinigung nach § 22f UStG auf. Seit 01.07.2021 sind jedoch die Angabe einer Umsatzsteuer-ID und weitere Informationen notwendig. Es ist dringend erforderlich, diese Angaben mitzuteilen. Eine Missachtung dieser Aufforderung kann zu ernsten Konsequenzen für das Unternehmer führen.

Inhaltsverzeichnis

Das Gesetz zur Marktplatzhaftung

Grundsätzlich ist jeder steuerpflichtige Unternehmer zur Abgabe einer jährlichen Umsatzsteuererklärung verpflichtet. Die Abgabenordnung (AO) ist eines der elementarsten Gesetze im deutschen Steuerrecht und enthält Regelungen zu allen in Deutschland geltenden Steuerarten. Für Unternehmer ist die Kenntnis dieser Vorgaben besonders wichtig, da in der AO die Festsetzung der Umsatzsteuer sowie die Fristen zur Entrichtung geregelt sind. Auf Marktplätzen wie Ebay oder Amazon sind unzählige Händler aus Deutschland und anderen Ländern tätig, die Umsatzsteuer an den Fiskus abführen müssen. Allerdings kommt es diesbezüglich im E-Commerce immer wieder zu Betrugsfällen und Umsatzsteuerausfällen, daher hatte der Gesetzgeber 2019 eine wichtige Änderung zu Sicherung der Umsatzsteuereinnahmen auf den Weg gebracht.

Auf den Marktplätzen Amazon und Ebay kam es in der Vergangenheit zu Umsatzsteuerbetrug durch im Ausland ansässige Händler

Grundlage für die neue Richtlinie der Marktplatzhaftung ist ein Gesetz vom 11.12.2018. Es soll Umsatzsteuerausfälle vermeiden, die beim Warenhandel im Internet entstehen können. Das neue Gesetz sieht eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung für Marktplatzbetreiber vor. Zahlt ein auf einem Marktplatz tätiger Onlinehändler die fällige Umsatzsteuer nicht, steht somit der Betreiber des Marktplatzes in der Haftung. Gegen dieses Risiko sichert sich jeder Betreiber eines Marktplatzes ab und verlangte von den Händlern zunächst die Vorlage einer Bescheinigung nach § 22f Absatz 1 Satz 2 UStG, seit 1. Juli 2021 wurde dies ersetzt durch die Angabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

Wichtige Aufgaben für betroffene Unternehmer

Betroffen sind ausschließlich Händlerdie Waren auf Ebay, Amazon oder anderen Marktplätzen verkaufen. Wichtig ist diesbezüglich, dass die Beförderung oder der Versand innerhalb Deutschlands beginnt oder endet. Neben Händlern mit Sitz in Deutschland sind somit auch Unternehmer betroffen, deren Unternehmenssitz sich im Ausland befindet. Relevant sind die Regelungen, wenn die betreffende Ware in Deutschland gelagert wird oder Produkte an Privatpersonen in Deutschland verkauft werden. Nicht betroffen sind Unternehmer, die ihre Waren ausschließlich im eigenen Onlineshop vertreiben.

Kommt ein Händler der Aufforderung zur Abgabe der angefragten Daten nicht nach, droht im Ernstfall die Sperrung und der Handel auf dem Marktplatz ist nicht mehr möglich. Diesen Schritt werden die Marktplatzbetreiber zur eigenen Sicherheit durchführen, um die drohende Gefährdungshaftung abzuwenden.

Pflichten der Marktplatzbetreiber

Nach § 22f Absatz 1 UStG müssen die Marktplatzbetreiber strenge Aufzeichnungspflichten beachten und zu jedem Händler folgende Angaben aufzeichnen:

  • vollständiger Name des Unternehmers
  • vollständige Anschrift
  • Ort des Beförderungs- oder Versandbeginns sowie der Bestimmungsort
  • Zeitpunkt und Höhe des Umsatzes

 

Seit dem 1. Juli 2021 sind zusätzlich folgende Angaben notwendig:

  • Elektronische Adresse oder Website
  • Beschreibung der Gegenstände des Handels
  • Steuernummer erteilt vom Finanzamt nach §21 (soweit bekannt)
  • Bankverbindung vom Händler (soweit bekannt)
  • Bestellnummer & Transaktionsnummer (soweit bekannt)
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach §27a (wird erteilt vom Bundeszentralamt für Steuern)

 

Neu ist, dass die Weitergabe der Steuernummer nun optional ist, die Beantragung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer jedoch zwingend zwingend erforderlich ist. Diese ersetzt nun das Formular F22.

Haftung des Marktplatzbetreibers

Laut der Regelung in § 25e Abs. 1 UStG haftet der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes für nicht entrichtete Steuern auf Umsätze eines Unternehmers, die auf dem bereitgestellten Portal rechtlich begründet worden sind. Diese Haftung können die Betreiber jedoch abwenden, wenn eine Umsatzsteuer-ID des betreffenden Händlers vorliegt. Hat ein Marktplatzbetreiber jedoch Kenntnis davon, dass ein Unternehmer seine Umsätze nicht oder nicht vollständig versteuert, greift die Gefährdungshaftung trotz der vorliegenden Angaben. Dies gilt auch, wenn der Betreiber nach sorgfältiger Arbeitsweise eines ordentlichen Kaufmannes davon hätte Kenntnis haben müssen.

Hat sich der Onlinehändler auf dem elektronischen Marktplatz nicht als Händler registriert, ist eine Haftung des Marktplatzbetreibers für nicht gezahlte Steuern dieses als Privatperson agierenden Unternehmers ausgeschlossen, wenn der Betreiber seinen Aufzeichnungspflichten ordnungsgemäß nachkommt. Dies gilt somit in Fällen, in denen der Betreiber die Vorgaben nach § 22f Absatz 2 UStG erfüllt. Kann aufgrund Menge, Art und Höhe der Umsätze von einer unternehmerischen Tätigkeit der vermeintlichen Privatperson ausgegangen werden, gilt der Ausschluss der Haftung jedoch nicht. In diesem Fall geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Betreiber aufgrund dieser Daten Kenntnis von der Unternehmenstätigkeit hatte oder zumindest hätte haben müssen.

Der Erlass eines Haftungsbescheides erfolgt jeweils durch das für die Besteuerung des Unternehmers zuständige Finanzamt. Eine Anwendung des § 219 der Abgabenordnung erfolgt nicht, wenn der Händler keinen Wohnsitz oder Geschäftssitz in Deutschland, einem Mitgliedsstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR hat.

Konsequenzen für Onlinehändler bei Nichtbeachtung

Versäumen Sie die frühzeitige Übermittlung der angeforderten Daten an den Marktplatzbetreibe, ist nach Fristablauf eine Sperrung sehr wahrscheinlich und Sie können keine Waren mehr auf dem Marktplatz anbieten. Wenn Sie Ihren steuerlichen Verpflichtungen als Unternehmer nicht oder nicht vollständig nachkommen, kann das zuständige Finanzamt den Marktplatzbetreiber unter bestimmten Voraussetzungen von Ihrem Fehlverhalten in Kenntnis setzen. Dazu ist die Behörde in bestimmten Fällen berechtigt, in denen andere Maßnahmen keinen Erfolg versprechen. Das Finanzamt setzt dem Betreiber eine Frist zur Erbringung eines Nachweises, dass der betreffende Unternehmer in der Folge keine Waren mehr auf dem Marktplatz vertreiben kann. Dieser Aufforderung wird der Marktplatzbetreiber nachkommen, um eine eigene Inanspruchnahme zu umgehen (siehe § 25e Abs. 4 UStG). Diese drastischen Maßnahmen können im schlimmsten Fall die Existenz des Unternehmens bedrohen.

Umsatzsteuer-ID beantragen

Als Ersatz für die bisher notwendige Bescheinigung nach § 22f UStG gilt seit 1. Juli 2021 die Angabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Diese wird vom Bundeszentralamt für Steuern  ausgestellt. Normalerweise wird die Beantragung direkt bei der Firmengründung vorgenommen, kann aber auch online nachgeholt werden. Ihr Steuerberater kann die Beantragung ebenfalls vornehmen.

Bei der Beantragung sind folgende Angaben notwendig:

  • Zuständiges Finanzamt
  • Steuernummer
  • Rechtsform des Unternehmens
  • bei Einzelunternehmen auch Name, Vorname und Geburtsdatum der steuerpflichtigen Unternehmensinhaber
  • bei allen anderen Rechtsformen Name und Adresse des Unternehmens

 

Jeder Unternehmer hat das Recht, einen Antrag zu stellen. Unternehmen aus dem Ausland müssen sich bezüglich der Zuständigkeiten an den Regelungen der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung orientieren.

Fazit:

Die Bescheinigung nach § 22f UstG ist seit dem 1. Juli 2021 nicht mehr notwendig für Onlinehändler. Ersetzt wurde diese durch die Angabe der Umsatzsteuer-ID. Diese sollte von Unternehmen möglichst schon bei Gründung beantragt werden. Ansonsten unterstützt Sie die Pandotax Steuerberatung   gerne dabei, die Umsatzsteuer-ID zu beantragen. Als Spezialist für Internationales Steuerrecht können von der Kanzlei darüber hinaus Umsatzsteuer-IDs auch für andere Ländern beantragt werden.

*Hinweis: Die Informationen in diesem Artikel sind nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert, zusammengetragen und geschrieben. Sie ersetzen jedoch keine Rechts- oder Steuerberatung. Bitte stellen Sie für eine rechtlich bindende Beratung eine Anfrage. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder mögliche Änderung der Sachlage.

Autor:

Steuerberater: Dirk Wendl

Dirk Wendl ist schon sein gesamtes Berufsleben im Bereich Steuern tätig. Nach einer Ausbildung als Steuerfachangestellter und einer Fortbildung zum Bilanzbuchhalter absolvierte er nach einer weiteren umfangreichen Ausbildung 2006 die Prüfung als Steuerfachwirt und Steuerberater. Seit 2015 ist er geschäftsführender Gesellschafter der Pandotax Steuerberatungsgesellschaft in Köln. Dirk Wendl hat sich seitdem vor allem als Spezialist für Internationales Steuerrecht, E-Commerce und als Digitalisierungsexperte einen deutschlandweit guten Ruf erarbeitet.

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