Die 2016 von der EU-Kommission verabschiedete Gutschein-Richtlinie (EU) 2016/1065 regelt die Definition von Gutscheinen in Verbindung mit der umsatzsteuerlichen Behandlung. Inzwischen wurde die EU-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt und seit 01.01.2019 erfolgt somit aufgrund der Neuregelung eine deutlich frühere Umsatzbesteuerung von Gutscheinen.
Inhaltsverzeichnis
Definition der Gutscheinarten
Für viele Unternehmen sind Gutscheine ein wichtiges Marketing-Instrument, daher ist ein Blick auf die Umsatzbesteuerung von Gutscheinen unverzichtbar. Gemäß der europäischen Richtlinie wurden die Regelungen von der Bundesregierung fristgerecht in nationales Recht umgewandelt. Zudem wurden Gutscheine erstmals genau definiert. Nach § 3 Abs. 13 UStG handelt es sich bei einem Dokument um einen Gutschein, wenn die folgenden Rahmenbedingungen erfüllt sind:
- Verpflichtung zur Annahme als Gegenleistung für die Lieferung von Waren oder anderen Leistungen
- die Ware/Leistung oder die Identität des Unternehmers ist auf dem Gutschein angegeben
Alternativ zur Erfassung auf dem Gutschein können die Angaben auch in mit dem Vorgang zusammenhängenden Unterlagen erfasst werden. Zusätzlich unterscheidet der Gesetzgeber zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen, Wertscheine für Preisnachlässe oder Preiserstattungen gelten jedoch nach gesetzlicher Definition nicht als Gutscheine.
Einzweck-Gutschein: Definition & umsatzsteuerliche Behandlung
Stehen der Ort der Leistung sowie die Steuern auf die Umsätze zum Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheins bereits fest, handelt es sich nach § 3 Abs. 14 UStG um einen Einzweck-Gutschein. Bei Gutschein-Erstellung liegen mit Steuersatz und Leistungsort somit bereits alle Informationen vor, die für die Berechnung der Umsatzsteuer erforderlich sind. Die Ausgabe oder Übertragung des Gutscheins gilt nach Ansicht des Gesetzgebers als Erfüllung der Leistung und bedingt daher eine Besteuerung des Umsatzes. Wenn ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein eines anderen Unternehmens überträgt, gilt die Übertragung als umsatzsteuerlich relevanter Zeitpunkt. Wird der Gutschein zu einem späteren Zeitpunkt eingelöst, ist die Einlösung nicht als unabhängig entstandener Umsatz zu erfassen.
Umsatzsteuer bei Mehrzweck-Gutscheinen
Sind die in § 3 Abs. 14 UStG genannten Voraussetzungen für einen Einzweck-Gutschein nicht erfüllt, handelt es sich nach § 3 Abs. 15 UStG um einen Mehrzweck-Gutschein. Hier liegen relevante Informationen wie Leistungsart, Steuersatz und Leistungsort nicht vor. Geregelt wurde vom Gesetzgeber auch, welche Vorgaben hinsichtlich der Bestimmung der Bemessungsgrundlage der Leistungen gelten, die mit Mehrzweck-Gutscheinen erworben werden. Bei diesen speziellen Gutscheinen handelt es sich lediglich um einen Umtausch von Geld in ein alternatives Zahlungsmittel, daher unterliegt dieser Vorgang noch nicht der Besteuerung und bei Ausstellung des Gutscheins muss keine Umsatzsteuer gezahlt werden. Umsatzsteuerlich ist der Mehrzweck-Gutschein somit mit dem Wertgutschein vergleichbar. Ausstellung oder Übertragung unterliegen nicht der Umsatzsteuer, als Unternehmer müssen Sie die Leistung erst bei Einlösung des Mehrzweck-Gutscheins versteuern.
Bemessungsgrundlage bei Mehrzweck-Gutscheinen
Wenn bei der Übergabe eines Mehrzweck-Gutscheines im Sinne von § 3 Absatz 15 keine Informationen zum Umfang der Gegenleistung vorliegen, gilt der Gutscheinwert selbst oder der in den relevanten Unterlagen erfasste Geldwert als Bemessungsgrundlage – abzüglich des Umsatzsteuerbetrages, der anschließend auf erbrachte Dienstleistungen oder gelieferte Ware entfällt (siehe § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG-E).
Mögliche Probleme: Dokumentationspflichten bei Gutscheinausgabe
Alle ausgestellten Gutscheine müssen weiterhin umfassend dokumentiert werden, wichtig sind insbesondere Angaben zum Ausgabetag sowie zur Höhe des Gutscheinbetrages. Bei Einlösung des Gutscheins sind das jeweilige Datum und der Wert der mit dem Gutschein erworbenen Ware zu erfassen. Die besondere Kennzeichnung von Gutscheinen als “Einzweck” ist empfehlenswert, um später nach der Einlösung eine weitere Umsatzzahlung zu vermeiden. Nicht alle Kunden lösen Gutscheine unmittelbar nach Erhalt ein, daher können Sie durchaus mit älteren Exemplaren konfrontiert werden, die vor dem Inkrafttreten der Neuregelungen ausgestellt wurden. Eine lückenlose Dokumentation ist daher unerlässlich, um Fehler und mögliche Probleme zu vermeiden. Ein gutes Beispiel ist diesbezüglich die Einlösung eines älteren Gutscheines, der ohne Umsatzsteuer ausgegeben wurde. Erfassen Sie dieses Dokument nun versehentlich als neuen Einzweck-Gutschein, kommt es in der Folge zu einer Nicht-Versteuerung – Ärger mit der Finanzbehörde ist somit vorprogrammiert.
Nichteinlösung & Wechsel des Steuersatzes
Immer wieder kommt es vor, dass verschenkte Gutscheine aus unterschiedlichen Gründen nicht eingelöst werden. In diesem Fall fällt für den Mehrzweck-Gutschein keine Steuer an und beim Einzweck-Exemplar wurde sie bereits bei Ausgabe oder Übergabe erhoben. Derzeit gibt es noch keine abschließende Klärung, wie in diesen Fällen vorgegangen wird. Grundsätzlich tendiert die Finanzbehörde jedoch dazu, die Zahlung der Umsatzsteuer als korrekt anzusehen. Eine Korrektur würde demnach nur vorgenommen, wenn hinsichtlich des Gutscheinwertes eine Rückzahlung an den Kunden erfolgt. Abschließend kann derzeit noch nicht erfasst werden, ob diese Auffassung auch in Zukunft Bestand haben wird.
Eine weitere Schwierigkeit ergibt sich bei Einzweck-Gutscheinen, die mit 19 Prozent besteuert wurden und für den Erwerb von Produkten eingesetzt werden, die einer Besteuerung von 7 Prozent unterliegen. Diesbezüglich ist eine lückenlose Dokumentation unerlässlich, um eine Korrektur der ursprünglichen Buchung und eine korrekte Verbuchung des tatsächlichen Umsatzes zu ermöglichen. Die Neuregelung für Gutscheine ist somit ohne Zweifel eine große Herausforderung für Unternehmen und Steuerberatung.
Fazit:
Die richtige Vorgehensweise bei der Ausgabe von Gutscheinen sollte keinesfalls unterschätzt werden. Bei Fragen zur umsatzsteuerlichen Bewertung von Gutscheinen hilft Ihnen die Pandotax Steuerberatung gerne weiter.
*Hinweis: Die Informationen in diesem Artikel sind nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert, zusammengetragen und geschrieben. Sie ersetzen jedoch keine Rechts- oder Steuerberatung. Bitte stellen Sie für eine rechtlich bindende Beratung eine Anfrage. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder mögliche Änderung der Sachlage.