Die Forschungszulage 2026 ist eine steuerliche Förderung für Forschung und Entwicklung nach dem Forschungszulagengesetz (FZulG). Unternehmen erhalten 25 Prozent ihrer förderfähigen FuE-Aufwendungen, kleine und mittlere Unternehmen auf Antrag 35 Prozent. Die Bemessungsgrundlage liegt seit 2026 bei bis zu 12 Millionen Euro pro Wirtschaftsjahr. Die Zulage wird mit der Steuer verrechnet und bei einem Überhang ausgezahlt, auch in Verlustjahren.
Für Unternehmen ab etwa einer Million Euro Jahresumsatz, die eigene Software, Produkte oder Verfahren entwickeln, ist die Forschungszulage ein wirksamer Liquiditätshebel. Seit dem 1. Januar 2026 gelten verbesserte Konditionen aus dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm. Zusätzlich hat das Bundeskabinett am 12. August 2026 den Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2026 beschlossen, der die beihilferechtliche Obergrenze pro Vorhaben von 15 auf 25 Millionen Euro anheben soll. Dieser Artikel zeigt Ihnen, was 2026 gilt, was geplant ist und wie Sie die Förderung Schritt für Schritt beantragen.
Inhaltsverzeichnis
Die wichtigsten Punkte vorab:
- Die Forschungszulage wird 2026 für Unternehmen deutlich attraktiver.
- Die Bemessungsgrundlage steigt auf bis zu 12 Millionen Euro.
- Auch Gemein- und Betriebskosten können pauschal berücksichtigt werden.
- Der Fördersatz beträgt für KMU bis zu 35 Prozent der förderfähigen Kosten.
- Auch eigene Arbeitsleistungen werden mit einem höheren Stundensatz gefördert.
Was ist die Forschungszulage?
Die Forschungszulage wurde mit dem Forschungszulagengesetz zum 1. Januar 2020 eingeführt. Sie ist technologieoffen, branchenunabhängig und steht allen Rechtsformen offen: Kapitalgesellschaften wie der GmbH, Personengesellschaften und Einzelunternehmen. Anspruchsberechtigt sind nach § 1 FZulG Steuerpflichtige, die Gewinneinkünfte erzielen und nicht von der Besteuerung befreit sind.
Der entscheidende Unterschied zu klassischen Zuschussprogrammen: Die Forschungszulage wird bei der nächsten Steuerfestsetzung auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer angerechnet (§ 10 FZulG). Übersteigt die Zulage die festgesetzte Steuer, wird der Überhang ausgezahlt. Damit wirkt die Förderung auch in Verlustjahren und in Wachstumsphasen mit hohen Investitionen. Die Forschungszulage gehört zudem nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen.
Welche Vorhaben sind begünstigt?
Nach § 2 FZulG sind Vorhaben der Grundlagenforschung, der industriellen Forschung und der experimentellen Entwicklung begünstigt. Die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) prüft dafür fünf Kriterien: Das Vorhaben muss auf neue Erkenntnisse abzielen, schöpferisch sein, im Ergebnis ungewiss sein, systematisch geplant werden und zu übertragbaren, reproduzierbaren Ergebnissen führen.
In der Praxis sind das zum Beispiel die Entwicklung eigener Software oder Algorithmen, neue Fertigungsverfahren, Prototypen und Produktneuentwicklungen mit technischem Risiko. Nicht begünstigt sind Routinetätigkeiten, Marktforschung, reines Design oder die Anpassung bestehender Produkte ohne technische Unsicherheit.
Welche Aufwendungen zählen zur Bemessungsgrundlage?
- Personalaufwand: Löhne und Gehälter der Beschäftigten, soweit sie im FuE-Vorhaben tätig sind, einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung (§ 3 Abs. 1 FZulG).
- Eigenleistungen: Für Einzelunternehmer und Mitunternehmer gilt für Tätigkeiten ab dem 1. Januar 2026 eine Pauschale von 100 Euro je nachgewiesener Arbeitsstunde, höchstens 40 Stunden pro Woche (§ 3 Abs. 3 FZulG).
- Auftragsforschung: 70 Prozent des Entgelts, das Sie an einen Auftragnehmer für FuE-Leistungen zahlen (§ 3 Abs. 4 FZulG).
- Abschreibungen: Abschreibungen auf abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die für das Vorhaben erforderlich sind und ausschließlich eigenbetrieblich verwendet werden (§ 3 Abs. 3a FZulG).
- Gemeinkostenpauschale: Für Vorhaben, die nach dem 31. Dezember 2025 begonnen wurden, kommen pauschal 20 Prozent für Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten hinzu, ohne Einzelnachweis.
Was ändert sich bei der Forschungszulage 2026?
Mit dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland (BGBl. 2025 I Nr. 161) wurden die Konditionen für Aufwendungen ab dem 1. Januar 2026 erneut verbessert. Die folgende Übersicht zeigt die wichtigsten Parameter im Vergleich:
| Parameter | Bis 31.12.2025 | Ab 01.01.2026 |
|---|---|---|
| Maximale Bemessungsgrundlage je Wirtschaftsjahr | 10 Mio. Euro | 12 Mio. Euro |
| Fördersatz (Standard / KMU) | 25 % / 35 % | 25 % / 35 % |
| Maximale Forschungszulage je Jahr (Standard / KMU) | 2,5 Mio. / 3,5 Mio. Euro | 3,0 Mio. / 4,2 Mio. Euro |
| Eigenleistungen je Stunde | 70 Euro | 100 Euro |
| Gemeinkostenpauschale | keine | 20 % (Vorhabenbeginn nach dem 31.12.2025) |
| Beihilferechtliche Obergrenze je Unternehmen und Vorhaben | 15 Mio. Euro | 25 Mio. Euro (geplant, Jahressteuergesetz 2026) |
Bemessungsgrundlage von 12 Millionen Euro
Für förderfähige Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 2025 entstehen, steigt die maximale Bemessungsgrundlage von 10 auf 12 Millionen Euro je Wirtschaftsjahr. Wichtig für Unternehmensgruppen: Die Obergrenze gilt nach § 3 Abs. 5 FZulG für verbundene Unternehmen gemeinsam. Wer mehrere Gesellschaften unter einer Holding führt, kann die 12 Millionen Euro also nur einmal im Verbund ausschöpfen.
Fördersatz: 25 Prozent, für KMU 35 Prozent
Der Fördersatz beträgt 25 Prozent der Bemessungsgrundlage (§ 4 Abs. 1 FZulG). Kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der KMU-Definition der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung können eine Erhöhung um zehn Prozentpunkte auf 35 Prozent beantragen. Als KMU gilt ein Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten und höchstens 50 Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens 43 Millionen Euro Bilanzsumme. Verbundene und Partnerunternehmen werden dabei mitgerechnet. Ein Unternehmen mit einer Million bis 50 Millionen Euro Umsatz ist damit in der Regel voll KMU-förderfähig, sofern die Beschäftigtengrenze eingehalten wird.
Neu ab 2026: 20 Prozent Gemeinkostenpauschale
Für Vorhaben, die nach dem 31. Dezember 2025 begonnen wurden, erhöht sich die Bemessungsgrundlage pauschal um 20 Prozent für Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten. Ein Einzelnachweis ist nicht erforderlich. Bei laufenden Projekten kann es sich lohnen zu prüfen, ob neue Arbeitspakete als eigenständiges Vorhaben definiert werden können, um die Pauschale zu nutzen. Diese Frage sollten Sie vor dem Antrag mit Ihrem Steuerberater klären, da die BSFZ die Abgrenzung inhaltlich prüft.
Geplant: Obergrenze von 25 Millionen Euro und neue Ablaufhemmung
Das Bundeskabinett hat am 12. August 2026 den Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2026 beschlossen. Darin ist vorgesehen, die beihilferechtliche Obergrenze in § 4 Abs. 3 FZulG rückwirkend zum 1. Januar 2026 von 15 auf 25 Millionen Euro je Unternehmen und Forschungs- und Entwicklungsvorhaben anzuheben. Damit würde Deutschland den vom europäischen Beihilferecht erlaubten Rahmen für die Forschungszulage 2026 erstmals voll ausschöpfen. Zusätzlich soll eine eigene Ablaufhemmung eingeführt werden (§ 12 Abs. 2 FZulG-E): Dauert das Bescheinigungsverfahren bei der BSFZ über die reguläre Festsetzungsfrist hinaus, geht der Anspruch künftig nicht mehr verloren. Beide Änderungen sind noch nicht in Kraft. Der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens wird für das vierte Quartal 2026 erwartet. Details zum Entwurf finden Sie in der Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums zum Jahressteuergesetz 2026.
Rechenbeispiel: Forschungszulage 2026 für eine GmbH mit sechs Entwicklern
Eine Software-GmbH mit 40 Beschäftigten und 5 Millionen Euro Jahresumsatz entwickelt eine neue Plattform mit erheblichem technischen Risiko. Sechs Entwickler arbeiten zu 80 Prozent ihrer Arbeitszeit an dem Vorhaben. Das Projekt hat im Januar 2026 begonnen.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Förderfähiger Personalaufwand (anteilig, inklusive Arbeitgeberanteile) | 480.000 Euro |
| Auftragsforschung an ein Entwicklungsbüro: 100.000 Euro, davon 70 Prozent | 70.000 Euro |
| Gemeinkostenpauschale: 20 Prozent auf 550.000 Euro | 110.000 Euro |
| Bemessungsgrundlage | 660.000 Euro |
| Forschungszulage bei 35 Prozent (KMU) | 231.000 Euro |
| Zum Vergleich: Forschungszulage bei 25 Prozent (kein KMU) | 165.000 Euro |
Die 231.000 Euro werden bei der nächsten Körperschaftsteuerfestsetzung angerechnet. Zahlt die GmbH in dem Jahr weniger Körperschaftsteuer, wird die Differenz ausgezahlt. Die Berechnung ist vereinfacht und ersetzt keine Prüfung Ihres Einzelfalls.
Forschungszulage 2026 beantragen: der Ablauf in vier Schritten
- Vorhaben definieren und dokumentieren. Legen Sie Ziel, technische Unsicherheit, Arbeitspakete und Zeitraum schriftlich fest. Richten Sie eine projektbezogene Zeiterfassung für alle beteiligten Beschäftigten ein.
- Bescheinigung bei der BSFZ beantragen. Der Antrag nach § 6 FZulG wird elektronisch über das Portal der Bescheinigungsstelle Forschungszulage gestellt. Die BSFZ prüft ausschließlich, ob ein begünstigtes FuE-Vorhaben vorliegt. Die Bescheinigung bindet das Finanzamt als Grundlagenbescheid.
- Forschungszulage beim Finanzamt beantragen. Nach Ablauf des Wirtschaftsjahres stellen Sie den Antrag nach § 5 FZulG elektronisch beim zuständigen Finanzamt und weisen die förderfähigen Aufwendungen nach.
- Festsetzung, Anrechnung und Auszahlung. Das Finanzamt setzt die Forschungszulage fest und rechnet sie bei der nächsten Steuerfestsetzung an (§ 10 FZulG). Ein Überhang wird ausgezahlt.
Gut zu wissen: Die Bescheinigung kann auch nachträglich für bereits laufende oder abgeschlossene Vorhaben beantragt werden. Der Antrag auf Forschungszulage ist innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist möglich. Für Vorhaben aus den Jahren 2020 bis 2025 gelten dabei die damals maßgeblichen Konditionen. Den vollständigen Gesetzestext finden Sie unter § 4 FZulG und den weiteren Vorschriften des Forschungszulagengesetzes.

Typische Fehler beim Antrag auf Forschungszulage
- Lückenhafte Zeiterfassung: Ohne projektbezogene Stundennachweise lässt sich der Personalaufwand nicht belegen. Das ist in der Praxis ein häufiger Grund für Kürzungen.
- Vorhaben zu weit gefasst: Wird das gesamte Tagesgeschäft als Forschung deklariert, lehnt die BSFZ ab. Grenzen Sie das Vorhaben auf die Arbeitspakete mit technischem Risiko ein.
- Gruppengrenzen übersehen: Bei Holding-Strukturen gelten Bemessungsgrundlage und KMU-Schwellen im Verbund.
- Doppelförderung: Aufwendungen, die bereits in einem anderen Förderprogramm berücksichtigt wurden, dürfen nicht erneut angesetzt werden (§ 7 FZulG).
- Bilanzielle Erfassung: Der Anspruch auf Forschungszulage ist im Jahresabschluss korrekt zu erfassen. Stimmen Sie die Darstellung mit Ihrem Steuerberater ab.
Für wen sich die Forschungszulage 2026 besonders lohnt
Ab einem Jahresumsatz von rund einer Million Euro fallen in vielen Unternehmen regelmäßig Entwicklungskosten an, die bisher nicht als Forschung wahrgenommen werden. Die Forschungszulage 2026 ist deshalb vor allem für diese Gruppen interessant:
- Onlinehändler, die eigene Shop-Systeme, Schnittstellen, Preisalgorithmen oder Logistiksoftware entwickeln
- SaaS- und IT-Unternehmen, die neue Funktionen unter technischer Unsicherheit entwickeln
- Fertigungs- und Handwerksbetriebe, die neue Verfahren, Materialien oder Prototypen entwickeln
- Ingenieurbüros, Agenturen und Dienstleister mit eigenen Tools und Verfahren
Die Forschungszulage lässt sich mit den übrigen Investitionsanreizen kombinieren. Die degressive Abschreibung aus dem Wachstumsbooster 2026 senkt den steuerlichen Gewinn, während die Zulage Liquidität zurückbringt. Für geplante Anschaffungen kann zusätzlich der Investitionsabzugsbetrag genutzt werden. Voraussetzung ist in allen Fällen eine digitale Buchhaltung, in der Projektkosten sauber getrennt erfasst werden, sowie ein Jahresabschluss, der den Anspruch korrekt abbildet.
Fazit
Die Forschungszulage 2026 verbindet einen höheren Förderrahmen mit weniger Nachweisaufwand: 12 Millionen Euro Bemessungsgrundlage, 35 Prozent für KMU, 20 Prozent Gemeinkostenpauschale und, sofern das Jahressteuergesetz 2026 wie geplant verabschiedet wird, eine Obergrenze von 25 Millionen Euro je Vorhaben. Für Unternehmen ab einer Million Euro Umsatz mit eigener Entwicklungsarbeit lohnt sich deshalb eine strukturierte Prüfung: Welche Projekte erfüllen die Kriterien, wie wird die Zeit erfasst, und wie fügt sich die Zulage in Ihre Steuerplanung ein?
Sie möchten wissen, ob Ihre Entwicklungsprojekte die Voraussetzungen für die Forschungszulage 2026 erfüllen? Pandotax begleitet Sie von der Definition des Vorhabens über den BSFZ-Antrag bis zur Festsetzung beim Finanzamt. Vereinbaren Sie jetzt ein Kennenlerngespräch mit unserem Team in Köln-Deutz.
Die Informationen in diesem Artikel sind nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert, zusammengetragen und geschrieben. Sie ersetzen jedoch keine Rechts- oder Steuerberatung. Bitte stellen Sie für eine rechtlich bindende Beratung eine Anfrage. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder mögliche Änderung der Sachlage.
Über den Autor: Dirk Wendl ist Steuerberater und Geschäftsführer der Pandotax Steuerberatung GmbH in Köln-Deutz. Seine Schwerpunkte sind internationales Steuerrecht, E-Commerce-Besteuerung und die steuerliche Gestaltung von GmbH-Strukturen.
FAQ zur Forschungszulage 2026
Wer kann die Forschungszulage 2026 beantragen?
Alle in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen mit Gewinneinkünften, unabhängig von Rechtsform, Branche und Größe. Voraussetzung ist ein begünstigtes Forschungs- und Entwicklungsvorhaben nach § 2 FZulG, das nach dem 1. Januar 2020 begonnen wurde.
Wie hoch ist die Forschungszulage 2026 höchstens?
Bei einer Bemessungsgrundlage von 12 Millionen Euro beträgt die maximale Forschungszulage 3 Millionen Euro pro Jahr bei 25 Prozent beziehungsweise 4,2 Millionen Euro pro Jahr für kleine und mittlere Unternehmen bei 35 Prozent.
Erhalten Sie die Forschungszulage auch in einem Verlustjahr?
Ja. Die Forschungszulage wird auf die festgesetzte Steuer angerechnet. Übersteigt sie die Steuerschuld oder fällt keine Steuer an, wird der Überhang ausgezahlt (§ 10 FZulG).
Was ändert das geplante Jahressteuergesetz 2026 an der Forschungszulage?
Der Regierungsentwurf vom 12. August 2026 sieht vor, die beihilferechtliche Obergrenze je Unternehmen und Vorhaben rückwirkend zum 1. Januar 2026 von 15 auf 25 Millionen Euro anzuheben und eine Ablaufhemmung für lange Bescheinigungsverfahren einzuführen. Beide Punkte sind noch nicht in Kraft.
Können Sie die Forschungszulage rückwirkend für frühere Jahre beantragen?
Ja, innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist. Die BSFZ-Bescheinigung kann nachträglich beantragt werden. Für Aufwendungen bis 2025 gelten die damals geltenden Konditionen, etwa die Bemessungsgrundlage von 10 Millionen Euro für die Zeit ab dem 28. März 2024.






