Eine umsatzsteuerliche Organschaft liegt nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG vor, wenn eine Gesellschaft finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen eines Organträgers eingegliedert ist. Der Organkreis gilt umsatzsteuerlich als ein Unternehmen: Innenumsätze sind nicht steuerbar, der Organträger schuldet die Umsatzsteuer für alle Gesellschaften. Geplant ab 2030 entsteht die Organschaft nur noch auf Erklärung (§ 2c UStG-E).
Für Unternehmensgruppen ab etwa einer Million Euro Jahresumsatz ist das Thema doppelt relevant. Zum einen entsteht die Organschaft heute automatisch, oft ohne dass die Beteiligten es merken, mit Folgen für Steuerschuld, Haftung und Vorsteuer. Zum anderen hat das Bundeskabinett am 12. August 2026 mit dem Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2026 eine grundlegende Reform beschlossen: Aus dem gesetzlichen Automatismus soll ein Erklärungsverfahren werden. Dieser Artikel erklärt die Voraussetzungen, die praktischen Wirkungen, die typischen Risiken und was Sie mit Blick auf die geplante Neuregelung jetzt prüfen sollten.
Inhaltsverzeichnis
Die wichtigsten Punkte vorab:
- Eine umsatzsteuerliche Organschaft kann auch ohne Vertrag automatisch entstehen.
- Voraussetzung sind die finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung.
- Der Organträger schuldet die Umsatzsteuer für den gesamten Organkreis.
- Innenumsätze zwischen den Gesellschaften sind grundsätzlich nicht steuerbar.
- Ab 2030 soll die Organschaft nur noch auf ausdrückliche Erklärung bestehen.
Was ist eine umsatzsteuerliche Organschaft?
Grundsätzlich ist jede Gesellschaft ein eigener Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG macht davon eine Ausnahme: Ist eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen eines anderen Unternehmers eingegliedert, übt sie ihre Tätigkeit nicht selbständig aus. Sie ist dann Organgesellschaft, der andere Unternehmer ist Organträger. Beide bilden umsatzsteuerlich ein einziges Unternehmen, den Organkreis. Die Wirkung ist auf die im Inland gelegenen Unternehmensteile beschränkt. Wichtig ist die Abgrenzung zur körperschaftsteuerlichen Organschaft nach § 14 KStG: Diese setzt einen Gewinnabführungsvertrag voraus und betrifft die Ertragsteuern. Die umsatzsteuerliche Organschaft entsteht dagegen ohne Vertrag allein durch die tatsächlichen Verhältnisse. Beide Formen sind voneinander unabhängig und können auch getrennt voneinander vorliegen. Die ertragsteuerliche Seite haben wir im Beitrag zur Organschaft der GmbH beschrieben.Die drei Eingliederungsvoraussetzungen
- Finanzielle Eingliederung: Der Organträger hält in der Regel die Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft und kann seinen Willen in der Gesellschafterversammlung durchsetzen.
- Wirtschaftliche Eingliederung: Die Tätigkeit der Organgesellschaft steht in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Unternehmen des Organträgers und fördert oder ergänzt es. Klassisches Beispiel ist die Vermietung des Betriebsgrundstücks an die Tochtergesellschaft.
- Organisatorische Eingliederung: Der Organträger stellt sicher, dass sein Wille in der laufenden Geschäftsführung der Organgesellschaft tatsächlich durchgesetzt wird. Typisch ist die Personenidentität der Geschäftsführung in beiden Gesellschaften.
Wer kann Organträger und Organgesellschaft sein?
Organträger kann jeder Unternehmer sein: eine Kapitalgesellschaft, eine Personengesellschaft oder ein Einzelunternehmer, sofern er selbst unternehmerisch tätig ist. Eine reine Finanzholding ohne eigene Umsätze kommt als Organträger nicht in Betracht. Organgesellschaft ist nach dem Gesetzeswortlaut eine juristische Person, in der Praxis meist eine GmbH. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs kann unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Personengesellschaft Organgesellschaft sein. Der geplante § 2c UStG soll dies ausdrücklich ins Gesetz aufnehmen.Wirkungen: Was die umsatzsteuerliche Organschaft in der Praxis bedeutet
- Nur ein Steuerschuldner: Der Organträger gibt die Umsatzsteuer-Voranmeldungen und die Jahreserklärung für den gesamten Organkreis ab und schuldet die Umsatzsteuer aller Organgesellschaften. Eine Vorlage für die Meldung finden Sie in unserem Beispiel zur Umsatzsteuer-Voranmeldung.
- Innenumsätze sind nicht steuerbar: Leistungen zwischen den Gesellschaften des Organkreises lösen keine Umsatzsteuer aus. Rechnungen innerhalb des Organkreises werden ohne Umsatzsteuer gestellt. Der Europäische Gerichtshof hat 2024 bestätigt, dass dies auch gilt, wenn die empfangende Gesellschaft nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist.
- Vorsteuerabzug auf Ebene des Organträgers: Der Vorsteuerabzug richtet sich nach den Ausgangsumsätzen des gesamten Organkreises. Das kann vorteilhaft sein, etwa wenn eine Gesellschaft steuerfreie Umsätze ausführt, kann aber auch zu Kürzungen führen.
- Haftung der Organgesellschaft: Nach § 73 AO haftet die Organgesellschaft für die Steuern des Organträgers, für die die Organschaft von Bedeutung ist. Gerät der Organträger in Schwierigkeiten, kann das Finanzamt auf die Tochtergesellschaft zugreifen.
- Ende in der Insolvenz: Mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer der beteiligten Gesellschaften endet die Organschaft in der Regel, weil die organisatorische Eingliederung entfällt.
Ein typisches Beispiel: Eine Holding erbringt entgeltliche Geschäftsführungs- und Verwaltungsleistungen an ihre Tochter-GmbH und hält zugleich das Betriebsgrundstück, das sie an die Tochter vermietet. Liegen Stimmrechtsmehrheit und Geschäftsführeridentität vor, besteht eine umsatzsteuerliche Organschaft. Die Mieten und Dienstleistungsentgelte sind dann nicht steuerbare Innenumsätze, und allein die Holding meldet die Umsatzsteuer an. Wie Sie eine solche Struktur aufbauen, zeigen unsere Beiträge zu den Vorteilen einer Holding und zur Gründung einer Holding-GmbH.

Das größte Risiko heute: die unerkannte Organschaft
Weil die Organschaft nach geltendem Recht automatisch entsteht, kommt sie in der Praxis oft erst in der Betriebsprüfung ans Licht. Besonders häufig betroffen sind zwei Konstellationen:
- Betriebsaufspaltung: Ein Besitzunternehmen, oft ein Einzelunternehmer oder eine Personengesellschaft, verpachtet Grundstück oder Anlagen an die eigene Betriebs-GmbH. Hält die Inhaberseite die Stimmrechtsmehrheit und führt sie beide Unternehmen, liegen regelmäßig alle drei Eingliederungsmerkmale vor. Mehr dazu im Beitrag zur Betriebsaufspaltung.
- Holding mit operativen Töchtern: Erbringt die Holding entgeltliche Leistungen an ihre Töchter und sind die Geschäftsführungen personenidentisch, entsteht die Organschaft ebenfalls kraft Gesetzes. Eine rein vermögensverwaltende GmbH ohne eigene Umsätze ist dagegen kein Organträger.
Die Folgen einer übersehenen Organschaft sind unangenehm: Die Tochtergesellschaft hat jahrelang Umsatzsteuer erklärt, obwohl sie gar nicht Steuerschuldner war. Innenumsätze wurden mit Umsatzsteuer abgerechnet und Vorsteuer daraus gezogen. Alles muss rückabgewickelt werden, mit Zinsen und im schlimmsten Fall mit Haftungsbescheiden. Umgekehrt kann eine Organschaft, die vom Finanzamt nachträglich verneint wird, ebenso teuer werden. Genau dieses Problem soll die Reform lösen.
Geplant ab 2030: die umsatzsteuerliche Organschaft nach § 2c UStG
Vom Automatismus zum Erklärungsverfahren
Der Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2026 sieht vor, § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG zu streichen und die Organschaft in einem neuen § 2c UStG zu regeln. Kernpunkt ist ein Erklärungsverfahren: Die Rechtsfolgen der Organschaft sollen künftig nur eintreten, wenn der Organträger sie gegenüber dem Finanzamt ausdrücklich erklärt, und zwar mit Wirkung für die Zukunft. Die drei Eingliederungsvoraussetzungen bleiben bestehen, die Erklärung tritt als zusätzliche Voraussetzung hinzu. Aus dem Zwangsinstitut wird damit faktisch ein Wahlrecht. Die Einzelheiten der Erklärung sollen in einem neuen § 1 UStDV geregelt werden.
Zeitplan
Nach dem Regierungsentwurf vom 12. August 2026 soll die Neuregelung erstmals ab dem 1. Januar 2030 anzuwenden sein; der Referentenentwurf vom Mai 2026 hatte noch den 1. Januar 2029 vorgesehen. Erklärungen sollen bereits ab dem 1. Juli 2028 übermittelt werden können (§ 27 Abs. 42 UStG-E). Bis zum Stichtag gilt das bisherige Recht mit seinem Automatismus weiter. Alle Angaben stehen unter dem Vorbehalt des laufenden Gesetzgebungsverfahrens; Details finden Sie in der Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums zum Jahressteuergesetz 2026.
Personengesellschaften, Korrektur- und Haftungsregeln
§ 2c Abs. 1 UStG-E soll ausdrücklich vorsehen, dass neben juristischen Personen auch Personengesellschaften Organgesellschaften sein können. Damit wird die Rechtsprechung von Europäischem Gerichtshof und Bundesfinanzhof ins Gesetz übernommen. Für fehlerhaft angenommene Organschaften sind in § 2c Abs. 2 bis 5 UStG-E eigene Korrektur-, Zins- und Haftungsregeln vorgesehen. Auf gemeinsamen, unwiderruflichen Antrag aller Beteiligten soll eine Rückabwicklung unterbleiben können, wenn das Steueraufkommen nicht gefährdet ist. Der Organträger soll für die Steuern der vermeintlichen Organgesellschaften umfassend einstehen, die Organgesellschaft nur für ihre eigenen Steuern bei einer Pflichtverletzung.
Umsatzsteuerliche Organschaft prüfen: Checkliste für Unternehmensgruppen
- Struktur erfassen. Listen Sie alle Gesellschaften, Beteiligungsquoten, Stimmrechte und Geschäftsführer auf. Prüfen Sie für jede Tochter die drei Eingliederungsmerkmale.
- Leistungsbeziehungen prüfen. Welche Gesellschaft erbringt welche Leistung an welche andere Gesellschaft, und wie wird sie abgerechnet? Innenumsätze mit ausgewiesener Umsatzsteuer sind ein Warnsignal.
- Steuerschuldner klären. Wer gibt heute die Voranmeldungen ab? Stimmt das mit der tatsächlichen Organschaftslage überein?
- Vorsteuerquote berechnen. Führt eine Gesellschaft steuerfreie Umsätze aus, etwa Vermietung oder Heilbehandlung, wirkt sich die Organschaft auf den Vorsteuerabzug des gesamten Organkreises aus.
- Haftungsrisiko bewerten. Prüfen Sie, welche Gesellschaft im Krisenfall über § 73 AO für Steuern der Gruppe einstehen müsste.
- Reform vorbereiten. Entscheiden Sie bis 2028, ob die Organschaft ab 2030 gewollt ist. Ohne Erklärung soll sie künftig nicht mehr bestehen.
Eine saubere Finanzbuchhaltung je Gesellschaft mit klarer Kontierung der Innenumsätze ist die Grundlage für jede dieser Prüfungen. Den Wortlaut der geltenden Regelung finden Sie in § 2 UStG.
Fazit
Die umsatzsteuerliche Organschaft ist heute ein Zwangsinstitut mit erheblichen Chancen und Risiken: nicht steuerbare Innenumsätze und ein Steuerschuldner auf der einen Seite, Haftung und aufwendige Rückabwicklungen bei unerkannten Organschaften auf der anderen. Mit dem geplanten § 2c UStG soll daraus ab 2030 eine bewusste Entscheidung werden. Unternehmensgruppen sollten ihre Strukturen deshalb jetzt prüfen, Innenumsätze und Steuerschuldner klären und rechtzeitig vor 2028 entscheiden, ob sie die Organschaft künftig erklären wollen.
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Die Informationen in diesem Artikel sind nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert, zusammengetragen und geschrieben. Sie ersetzen jedoch keine Rechts- oder Steuerberatung. Bitte stellen Sie für eine rechtlich bindende Beratung eine Anfrage. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder mögliche Änderung der Sachlage.
Über den Autor: Dirk Wendl ist Steuerberater und Geschäftsführer der Pandotax Steuerberatung GmbH in Köln-Deutz. Seine Schwerpunkte sind internationales Steuerrecht, E-Commerce-Besteuerung und die steuerliche Gestaltung von GmbH-Strukturen.






