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Die degressive Abschreibung wurde in der Vergangenheit bereits mehrfach abgeschafft und später erneut eingeführt. Zuletzt kam es im Zuge des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes zur temporären Wiedereinführung. Auch in Zukunft kann es in Krisenzeiten erneut zu einer zeitlich begrenzten Regelung kommen, für Unternehmen ist es daher wichtig, die Rahmenbedingungen und Anwendungsmöglichkeiten dieser AfA-Variante zu kennen.
Bei der Abschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) kann ein Sofortabzug erfolgen, Sie schreiben die gesamten Kosten sofort im Jahr der Anschaffung ab. Seit 01. Januar 2018 gilt diesbezüglich eine Grenze von 800 Euro ohne Umsatzsteuer.
Bei der degressiven AfA erfolgt die Abschreibung in fallenden Jahresbeträgen (siehe § 7 Abs. 2 EStG), die sich anhand eines festen Prozentsatzes errechnen. Die Höhe des Abschreibungssatzes leitet sich von der linearen Abschreibung ab und bleibt für die gesamte Abschreibungszeit unverändert. Da jedoch die Bemessungsgrundlage (Restbuchwert des Vorjahres) für den Prozentsatz jährlich geringer wird, sinken in den Folgejahren auch die Jahresbeträge. Bis auf einen Erinnerungswert von einem Euro ist der verbliebene Restbuchwert im letzten Nutzungsjahr vollständig abzuschreiben.
Eine Abschreibung nach Leistung kann ausschließlich bei beweglichen Wirtschaftsgütern erfolgen. Sie ist nur sinnvoll, wenn die Leistungen und demzufolge der Verschleiß eines Gegenstandes starken Schwankungen unterliegen.
Die klassische Variante ist die lineare Abschreibung, bei der eine Abschreibung des Wirtschaftsguts in gleichbleibenden Jahresbeträgen erfolgt (siehe § 7 Abs. 1 EStG). Hier erfolgt eine gleichmäßige Verteilung der Kosten auf die gewöhnliche Nutzungsdauer, als Bemessungsgrundlage dienen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zuzüglich Erwerbsnebenkosten. Die jeweils zugrunde liegende Nutzungsdauer für jedes Wirtschaftsgut ist aus den amtlichen AfA-Tabellen ersichtlich, die jeweils nach Branchen geordnet sind. Im Anschaffungsjahr ist die Abschreibung lediglich zeitanteilig vorzunehmen (ein Zwölftel pro Monat).
Es handelte sich lediglich um eine zeitlich begrenzte Wiedereinführung der degressiven Abschreibung, die ausschließlich die Wirtschaftsjahre 2020 und 2021 betrifft. Sie ist somit nur für die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens anwendbar, die in der Zeit vom 01. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 angeschafft oder hergestellt wurden. Eine Anwendung für früher oder später angeschaffte bzw. hergestellte Wirtschaftsgüter ist nach aktueller Regelung nicht möglich.
Die handelsrechtlichen Normen für die degressive AfA sind in § 253 Abs. 3 HGB (Handelsgesetzbuch) geregelt und § 7 Abs. 2 EStG regelt die steuerrechtlichen Vorgaben zur degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Im Gegensatz zu den handelsrechtlichen Vorschriften ist laut Steuerrecht ausschließlich die geometrisch-degressive AfA (Buchwertabschreibung) zulässig, die arithmetisch-degressive AfA ist aus steuerrechtlicher Sicht somit unzulässig.
Die degressive Abschreibung ist ausschließlich auf bewegliche Wirtschaftsgüter anwendbar, dazu zählen beispielsweise:
Immobilien, Umlaufvermögen oder immaterielle Wirtschaftsgüter (Patente, Software etc.) sind hingegen nicht begünstigt. Sie kann gleichermaßen bei gebrauchten und neuen Wirtschaftsgütern Anwendung finden. Es ist jedoch zu beachten, dass die Anschaffung mit einer betrieblichen Einkunftsart verbunden sein muss:
Es ist jedoch unerheblich, ob die Gewinnermittlung mittels Bilanz oder EÜR (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) erfolgt. Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sowie bei Vermietung und Verpachtung ist hingegen keine degressive AfA anwendbar.
Zum 01. Januar 2020 wird eine Maschine mit einer betrieblichen Nutzungsdauer von acht Jahren angeschafft, der Kaufpreis beträgt 150.000 Euro. Bei linearer Abschreibung werden die Anschaffungskosten gleichmäßig auf die Nutzungsdauer verteilt, demzufolge ergibt sich ein linearer Zinssatz von 12,5 Prozent:
– Anschaffungskosten der Maschine = 150.000 Euro
– Nutzungsdauer = 8 Jahre
– linearer AfA-Satz = 12,5 Prozent
– lineare AfA (12,5 Prozent von 150.000 Euro) = 18.750 Euro
– Anschaffungskosten der Maschine = 150.000 Euro
– Nutzungsdauer = 8 Jahre
– degressiver AfA-Satz (das 2,5-Fache von 12,5 Prozent) = 31,25 Prozent
– Obergrenze AfA-Satz = 25 Prozent
– degressive AfA (25 Prozent von 150.000 Euro) = 37.500 Euro
Der Restbuchwert der Maschine beträgt zum 31. Dezember 2020 noch 112.500 Euro.
– 25 Prozent von 112.500 Euro
– Abschreibung = 28.125 Euro
– Restbuchwert = 84.375 Euro
In den Folgejahren dient der Restbuchwert des jeweiligen Vorjahres als Berechnungsgrundlage.
Die Anwendung der degressiven Abschreibung wirkt sich nicht auf den Zeitraum aus, über den das Wirtschaftsgut abgeschrieben wird. Bei linearer und degressiver AfA ist die Abschreibungsdauer somit grundsätzlich gleich. Wann die Anwendung der degressiven Abschreibung sinnvoll ist, hängt im Wesentlichen von der jeweiligen Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes ab:
In diesem Fall bietet die degressive Methode mit Blick auf die Aufwandsvorverlagerung keinen entscheidenden Vorteil. Bei diesem kurzen Nutzungszeitraum liegt der lineare Abschreibungssatz höher als sein degressives Pendant im ersten Jahr der Nutzung.
Unter Berücksichtigung der Aufwandsvorverlagerung ergibt sich auch hier kein wesentlicher Vorteil. Linearer und degressiver Abschreibungssatz sind gleich groß, daher ergibt sich im ersten Jahr der gleiche Abschreibungsbetrag. In diesem Fall liegt der optimale Zeitpunkt für den Wechsel von degressiver zu linearer Abschreibung somit bereits im ersten Nutzungsjahr.
Erst bei längerer Nutzungsdauer ab fünf Jahren kommt es durch die degressive Abschreibung zu einer Aufwandsvorverlagerung und in der Folge zu einem steuerlichen Vorteil.
Die Anwendung der degressiven Abschreibung ist grundsätzlich sinnvoll, wenn bereits zu Beginn der Nutzungszeit eine Verrechnung eines möglichst hohen Abschreibungsvolumens als Aufwand erfolgen soll. Weiterhin bietet sich die degressive Abschreibung bei Anlagegütern an, die in den ersten Jahren nach der Anschaffung erwartungsgemäß einen hohen Wertverlust erfahren. Möglich sind beispielsweise Geräte, bei denen in kurzen Abständen mit technischen Neuerungen zu rechnen ist.
Ein Übergang von der linearen AfA zur degressiven AfA ist unzulässig, im umgekehrten Fall gewährt der Gesetzgeber den Steuerpflichtigen jedoch ein Wahlrecht. Laut § 7 Abs. 3 Satz 1 EStG ist der Übergang von der linearen zur degressiven Abschreibung somit zulässig. Die zu Beginn gewählte Abrechnungsmethode kann wahlweise unverändert bis zum Ende beibehalten oder auf lineare Abschreibung umgestellt werden. Ist eine Umstellung gewünscht, stellt sich die Frage nach dem optimalen Wechselzeitpunkt. Unter dem Gesichtspunkt der Aufwandsvorverlagerung ist der Zeitpunkt optimal, ab dem die jährlichen Abschreibungsbeträge nach linearer AfA die Beträge nach degressiver Abschreibung übersteigen.
Ist der ermittelte Wert im Vergleich zur linearen Abschreibung irgendwann niedriger, kann in vielen Fällen ein Übergang sinnvoll sein. Die lineare AfA basiert in diesem Fall auf dem zum Zeitpunkt des Übergangs noch vorhandenen Restwert und der verbleibenden Restnutzungsdauer des betreffenden Wirtschaftsguts (siehe § 7 Abs. 3 Satz 2 EStG). Die degressive Abschreibung kann nie bis zum Betrag von 0 Euro erfolgen, meist wird daher zum gegebenen Zeitpunkt auf lineare AfA umgestellt.
Die generelle Nutzungsdauer eines Firmenwagens liegt bei sechs Jahren, bei linearer AfA resultiert daraus eine Abschreibung von 16,67 Prozent pro Jahr, die vollständig als Betriebsausgabe verbucht wird. Im ersten Schritt sind die genauen Anschaffungskosten zu erfassen, neben dem Kaufpreis sind auch Überführungskosten und weitere Anschaffungsnebenkosten sowie gewährte Rabatte zu berücksichtigen. Alternativ zur linearen Methode kann auch die degressive Abschreibung genutzt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass die AfA auch in die Berechnung eines privaten Nutzungsanteils einbezogen werden muss.
Die degressive Abschreibung ist nach aktueller Regelung lediglich eine temporäre AfA-Methode, die ausschließlich auf die Anschaffung von Wirtschaftsgütern in den Jahren 2020 und 2021 anzuwenden ist. Früher oder später angeschaffte bzw. hergestellte Gegenstände sind somit nicht degressiv absetzbar. Ob es in den nächsten Jahren erneut zu einer kurzzeitigen oder sogar dauerhaften Wiedereinführung kommt, ist derzeit nicht absehbar. Sie haben Fragen zur degressiven AfA oder wünschen eine steuerliche Beratung? Die Pandotax Steuerberatungsgesellschaft ist mit allen Steuerthemen bestens vertraut und steht Ihnen gerne mit Expertise zur Seite. Rufen Sie uns an oder schreiben Sie eine Nachricht und vereinbaren Sie einen Beratungstermin.
Dirk Wendl ist schon sein gesamtes Berufsleben im Bereich Steuern tätig. Nach einer Ausbildung als Steuerfachangestellter und einer Fortbildung zum Bilanzbuchhalter absolvierte er nach einer weiteren umfangreichen Ausbildung 2006 die Prüfung als Steuerfachwirt und Steuerberater. Seit 2015 ist er geschäftsführender Gesellschafter der Pandotax Steuerberatungsgesellschaft in Köln. Dirk Wendl hat sich seitdem vor allem als Spezialist für Internationales Steuerrecht, E-Commerce und als Digitalisierungsexperte einen deutschlandweit guten Ruf erarbeitet.
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