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Steuerberater Dirk Wendl
Zuletzt aktualisiert: 14.04.2026

Verluste aus Fonds und ETF steuerlich verrechnen: So holen Sie sich 2026 Geld vom Finanzamt zurück

Veröffentlich am:
09.04.2026
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Dirk Wendl

Ab 2025 gibt es einige Änderungen bei der Verlustverrechnung von Fonds und ETFs. Das bedeutet, dass Sie unter Umständen Geld vom Finanzamt zurückbekommen können. Wir schauen uns an, was sich genau ändert und wie Sie davon profitieren können, wenn Sie Verluste Fonds steuerlich verrechnen möchten. Es ist wichtig, die Regeln zu verstehen, damit Sie keine Fristen verpassen und das Beste aus Ihren Anlagen herausholen.

Inhaltsverzeichnis

Die wichtigsten Punkte vorab:

Die steuerliche Systematik der Verlustverrechnung bei Fonds und ETFs verstehen

Wenn Sie mit Wertpapieren handeln, sei es mit Aktien, Fonds oder ETFs, sind Verluste ein Teil des Geschäfts. Doch diese Verluste müssen nicht einfach hingenommen werden. Sie können strategisch genutzt werden, um Ihre Steuerlast zu senken. Die steuerliche Behandlung von Kapitalerträgen, insbesondere die Verrechnung von Gewinnen aus ETFs und Verlusten aus Aktiengeschäften, ist ein Thema, das viele Anleger beschäftigt. Es ist wichtig, die Regeln zu verstehen, um keine Steuervorteile zu verschenken.

Abgrenzung von Aktien- und Allgemeinem Verlusttopf

Die deutsche Steuergesetzgebung unterscheidet bei der Verlustverrechnung strikt zwischen verschiedenen Anlageklassen. Verluste aus dem Verkauf von Aktien werden in einem separaten Topf, dem sogenannten „Aktienverlusttopf“, gesammelt. Diese Verluste dürfen grundsätzlich nur mit Gewinnen aus dem Verkauf von Aktien verrechnet werden. Verluste aus anderen Kapitalanlagen, wie beispielsweise ETFs (die steuerlich oft als „sonstige Kapitalerträge“ gelten), Anleihen oder Zertifikaten, landen in einem „Allgemeinen Verlusttopf“. Dieser allgemeine Topf kann dann mit allen anderen Kapitalerträgen verrechnet werden, die nicht unter die Aktienverluste fallen. Diese Trennung der Verlusttöpfe ist ein zentraler Punkt, der bei der strategischen Planung Ihrer Geldanlage berücksichtigt werden muss.

Wesentliche Unterschiede zwischen ETFs und klassischen Fonds

Obwohl sowohl ETFs (Exchange Traded Funds) als auch klassische Investmentfonds Anteile an einem Portfolio halten, gibt es steuerlich relevante Unterschiede. ETFs werden in der Regel passiv gemanagt und bilden meist einen Index ab. Klassische Fonds sind oft aktiv gemanagt und versuchen, den Markt zu schlagen. Für die Verlustverrechnung ist jedoch oft die Art der Erträge entscheidend. Während Aktienverluste nur mit Aktiengewinnen verrechenbar sind, können Verluste aus vielen anderen Fondsarten, einschließlich der meisten ETFs, im allgemeinen Verlusttopf verrechnet werden. Dies kann dazu führen, dass ein Verlust aus einem ETF unter Umständen mit einem Gewinn aus einer Anleihe verrechnet werden kann, aber nicht mit einem Gewinn aus einer Aktie.

Begriffsklärung: Was sind ‚Verluste Fonds steuerlich verrechnen‘?

Wenn wir von „Verluste Fonds steuerlich verrechnen“ sprechen, meinen wir den Prozess, bei dem Verluste, die durch den Verkauf von Fondsanteilen entstanden sind, steuerlich geltend gemacht werden. Dies geschieht, indem diese Verluste mit realisierten Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen verrechnet werden. Ziel ist es, die zu versteuernde Summe zu reduzieren und somit die zu zahlende Einkommensteuer zu senken. Die genauen Regeln, welche Verluste mit welchen Gewinnen verrechnet werden dürfen, sind komplex und hängen von der Art des Fonds und der Art des Gewinns ab. Eine genaue Kenntnis dieser Regeln ist für jeden Anleger, der seine Steuerlast optimieren möchte, unerlässlich. Wenn Sie unsicher sind, wie Sie Ihre Verluste am besten geltend machen, kann eine Beratung durch einen Steuerexperten, wie zum Beispiel bei Pandotax Steuerberatung, hilfreich sein.

Gesetzliche Veränderungen ab 2025: Unbegrenzte Verlustverrechnung und ihre Bedeutung

Ab dem Jahr 2025 treten bedeutende Änderungen im Bereich der Verlustverrechnung für Kapitalerträge in Kraft, die Anleger aufhorchen lassen sollten. Die bisherige Grenze von 20.000 Euro für die Verrechnung von Verlusten mit Gewinnen entfällt. Dies ist eine wesentliche Erleichterung, insbesondere für Anleger, die hohe Verluste, etwa durch den Totalverlust von Aktien oder durch Termingeschäfte, erlitten haben.

Wegfall der 20.000-Euro-Grenze für Verluste

Die bisherige Beschränkung, Verluste nur bis zu einem Betrag von 20.000 Euro pro Jahr mit anderen Kapitalerträgen verrechnen zu können, war für viele Anleger ein Ärgernis. Insbesondere bei Totalverlusten oder erheblichen Verlusten aus Termingeschäften konnten die darüber hinausgehenden Verluste nicht im selben Jahr steuerlich geltend gemacht werden, sondern mussten vorgetragen werden. Mit dem Wegfall dieser Grenze ab 2025 können nun auch höhere Verluste unbegrenzt mit erzielten Gewinnen verrechnet werden. Dies gilt sowohl für Verluste aus Aktienverkäufen als auch für Verluste aus Termingeschäften. Die technischen Systeme der Banken und Broker sind seit dem 1. Januar 2026 verpflichtet, diese neue Regelung umzusetzen.

Rückwirkung und Einspruchsmöglichkeiten bei Altbescheiden

Eine erfreuliche Nachricht für alle, die in den Vorjahren von der 20.000-Euro-Grenze betroffen waren: Die Aufhebung dieser Grenze gilt rückwirkend. Wenn Ihre Steuerbescheide für vergangene Jahre noch nicht bestandskräftig sind, besteht die Möglichkeit, Einspruch einzulegen und eine Neuberechnung auf Basis der neuen Regelung zu beantragen. Dies kann zu einer erheblichen Steuerrückerstattung führen. Es ist ratsam, die Fristen für Einsprüche genau zu prüfen und gegebenenfalls steuerlichen Rat einzuholen.

Was bedeutet das für Anleger in der Praxis?

Die Abschaffung der Verlustverrechnungsgrenze vereinfacht die steuerliche Situation für Anleger erheblich. Sie müssen sich weniger Gedanken darüber machen, wie sie ihre Verluste optimal nutzen können. Die automatische Verrechnung durch die Banken wird effizienter, und die Möglichkeit, Verluste unbegrenzt vorzutragen, reduziert das Risiko, dass Verluste steuerlich wirkungslos verfallen.

  • Vereinfachte Verlustverrechnung: Höhere Verluste können nun direkt mit Gewinnen verrechnet werden.
  • Potenzielle Steuerrückerstattungen: Durch die Rückwirkung können für vergangene Jahre zu viel gezahlte Steuern erstattet werden.
  • Erhöhte Flexibilität: Anleger können Verluste aus verschiedenen Anlageklassen (innerhalb der jeweiligen Töpfe) besser nutzen.

Diese Neuerung ist ein wichtiger Schritt hin zu einer gerechteren Besteuerung von Kapitalerträgen und dürfte vielen Anlegern zugutekommen.

Funktionsweise der Verlustverrechnungstöpfe bei Depots und Brokern

Wenn Sie Kapitalerträge erzielen, werden diese in der Regel mit der Abgeltungsteuer belegt. Verluste, die Sie im selben Depot erwirtschaften, können diese Gewinne steuerlich mindern. Ihre Bank oder Ihr Broker ist gesetzlich dazu verpflichtet, diese Verrechnung automatisch vorzunehmen, bevor die Steuer an das Finanzamt abgeführt wird. Dieses System basiert auf sogenannten Verlustverrechnungstöpfen, die sicherstellen, dass Gewinne und Verluste korrekt zugeordnet werden.

Aktionstopf und Allgemeiner Topf im Detail

Das deutsche Steuersystem unterscheidet im Wesentlichen zwei Haupttöpfe für die Verlustverrechnung bei Kapitalerträgen:

  • Der Aktientopf: Dieser Topf ist ausschließlich für Gewinne und Verluste aus dem Verkauf von Aktien vorgesehen. Verluste aus Aktien können also nur mit Gewinnen aus Aktien verrechnet werden. Eine Verrechnung mit anderen Kapitalerträgen ist hier nicht möglich.
  • Der Allgemeine Topf: Hierunter fallen alle anderen Kapitalerträge und Verluste, die nicht dem Aktientopf zugeordnet sind. Dazu gehören beispielsweise Gewinne und Verluste aus ETFs, Investmentfonds, Anleihen, Zinsen oder auch Derivaten (mit Ausnahmen bei Termingeschäften, die oft eigene Regeln haben). Die Verrechnung im allgemeinen Topf ist deutlich flexibler und erlaubt den Ausgleich mit fast allen anderen Kapitalerträgen.

Diese Trennung ist wichtig, da sie die Möglichkeiten zur Verlustverrechnung maßgeblich beeinflusst. Wenn Sie beispielsweise mit Aktien Verluste machen, diese aber nur Gewinne aus ETFs erzielen, können Sie diese Verluste nicht automatisch innerhalb desselben Depots verrechnen lassen.

Automatische Verrechnung bei einer Bank

Innerhalb eines einzigen Depots bei einer Bank oder einem Online-Broker läuft die Verlustverrechnung in der Regel reibungslos und automatisch ab. Sobald Sie Kapitalerträge erzielen und gleichzeitig Verluste in einem der Töpfe verzeichnen, wird die Bank diese gegeneinander aufrechnen. Haben Sie beispielsweise im Aktientopf einen Verlust von 1.000 Euro und im allgemeinen Topf einen Gewinn von 500 Euro, wird die Bank zunächst versuchen, den Aktienverlust mit anderen Aktiengewinnen zu verrechnen. Wenn das nicht ausreicht, werden die verbleibenden Verluste (oder Gewinne) im jeweiligen Topf für das Folgejahr vorgetragen. Die automatische Verrechnung innerhalb eines Depots ist ein großer Vorteil, da sie Ihnen Arbeit abnimmt und sicherstellt, dass Sie keine steuerlichen Nachteile erleiden.

Limitationen bei getrennten Kapitalanlagen

Die Situation wird komplexer, wenn Sie Depots bei verschiedenen Banken oder Brokern unterhalten. Jede Bank führt die Verlustverrechnung nur für die Kapitalerträge und Verluste durch, die auf ihrem eigenen Depot anfallen. Eine automatische bankübergreifende Verrechnung findet nicht statt. Das bedeutet: Erzielen Sie bei Bank A einen Gewinn und bei Bank B einen Verlust, werden diese nicht automatisch miteinander verrechnet. Sie zahlen bei Bank A die volle Steuer auf Ihren Gewinn, obwohl Sie insgesamt vielleicht einen geringeren Ertrag oder sogar einen Nettoverlust haben. Um diese Verluste dennoch steuerlich geltend machen zu können, ist die Beantragung einer Verlustbescheinigung bei der Bank, bei der die Verluste angefallen sind, unerlässlich. Diese Bescheinigung reichen Sie dann in Ihrer Steuererklärung ein, um die bankübergreifende Verrechnung durch das Finanzamt zu veranlassen. Beachten Sie hierbei die Fristen, die in der Regel der 15. Dezember des jeweiligen Jahres sind, um die Bescheinigung noch für das laufende Steuerjahr nutzen zu können. Eine frühzeitige Planung, beispielsweise mit einem Tool zur Verwaltung Ihrer Finanzen, kann hier helfen, den Überblick zu behalten und die Fristen einzuhalten.

Die Rolle der Verlustbescheinigung: Verluste bankübergreifend verrechnen

Geld und Finanzchart

Beantragung und Stichtage für die Verlustbescheinigung

Wenn Sie über mehrere Depots bei unterschiedlichen Banken oder Online-Brokern verfügen, können nicht verrechnete Verluste aus Kapitalanlagen schnell ungenutzt bleiben. Um diese Verluste steuerlich geltend zu machen und mit Gewinnen aus anderen Depots zu verrechnen, ist die Verlustbescheinigung Bank beantragen unerlässlich. Dieses offizielle Dokument Ihrer Bank oder Ihres Brokers bestätigt die Höhe Ihrer nicht verrechneten Verluste für das abgelaufene Steuerjahr. Ohne diese Bescheinigung können Sie die Verluste nicht in Ihrer Steuererklärung angeben und somit nicht mit Gewinnen anderer Institute verrechnen.

Es ist wichtig, die Fristen zu beachten: Der Antrag auf eine Verlustbescheinigung muss in der Regel bis zum 15. Dezember des jeweiligen Jahres bei Ihrer Bank eingereicht werden. Versäumen Sie diese Frist, ist eine rückwirkende Beantragung nicht mehr möglich. Die Verluste bleiben dann zwar in Ihrem Depot erhalten und können ins Folgejahr übertragen werden, aber nur zur Verrechnung mit zukünftigen Gewinnen desselben Instituts. Die Möglichkeit der bankübergreifenden Verlustverrechnung geht verloren.

Verwendung der Bescheinigung in der Steuererklärung

Nach Erhalt der Verlustbescheinigung tragen Sie die dort ausgewiesenen Beträge in die Anlage KAP Ihrer Einkommensteuererklärung ein. Dies ermöglicht dem Finanzamt, Ihre Verluste mit positiven Kapitalerträgen aus anderen Depots zu verrechnen, die Sie sich ebenfalls bescheinigen lassen haben. Dies kann zu einer erheblichen Reduzierung Ihrer Steuerschuld führen. Die Verlustbescheinigung ist somit ein zentrales Werkzeug zur Optimierung Ihrer Steuerlast bei diversifizierten Kapitalanlagen.

Risiken bei Depotwechsel oder -auflösung

Ein Depotwechsel oder die Auflösung eines Depots birgt besondere Risiken im Hinblick auf die Verlustverrechnung. Wenn Sie ein Depot auflösen, sollten Sie sicherstellen, dass alle möglichen Verluste entweder bereits verrechnet wurden oder Ihnen eine Verlustbescheinigung ausgestellt wurde. Andernfalls können nicht bescheinigte Verluste verloren gehen, insbesondere wenn Sie zu diesem Zeitpunkt keine Gewinne bei derselben Bank haben, mit denen die Verluste verrechnet werden könnten. Planen Sie solche Schritte sorgfältig und beantragen Sie rechtzeitig die notwendigen Bescheinigungen, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.

Verlustverrechnung bei laufenden und thesaurierenden ETFs

Bei der Verrechnung von Verlusten aus Fonds und ETFs gibt es Unterschiede, je nachdem, ob es sich um laufende (ausschüttende) oder thesaurierende Produkte handelt. Diese Unterscheidung beeinflusst, wie und wann Gewinne und Verluste steuerlich erfasst werden. Die Art des ETFs hat direkten Einfluss auf die steuerliche Behandlung von Erträgen und die Möglichkeiten zur Verlustverrechnung.

Unterschiede in der Besteuerung von Ausschüttungen und Thesaurierung

Bei ausschüttenden ETFs werden die Erträge (z.B. Dividenden, Zinsen) regelmäßig an die Anleger ausgezahlt. Diese Ausschüttungen werden im Jahr des Zuflusses als Kapitalerträge versteuert. Verluste aus dem Verkauf von Anteilen eines solchen ETFs fließen in den allgemeinen Verlustverrechnungstopf für Kapitalerträge.

Thesaurierende ETFs hingegen legen die Erträge automatisch wieder an. Sie schütten also keine Gewinne aus, sondern investieren sie direkt weiter. Die Besteuerung erfolgt hier nicht direkt bei Zufluss der Erträge, sondern über die sogenannte Vorabpauschale. Diese Vorabpauschale wird auch dann fällig, wenn der ETF keine Gewinne erzielt hat oder diese geringer sind als die Pauschale. Sie dient dazu, eine Mindestbesteuerung sicherzustellen und die steuerliche Erfassung von thesaurierten Gewinnen zu ermöglichen. Verluste aus dem Verkauf von Anteilen thesaurierender ETFs werden ebenfalls im allgemeinen Verlustverrechnungstopf erfasst.

Bedeutung der Vorabpauschale und deren Besteuerung

Die Vorabpauschale ist ein wichtiger Aspekt bei thesaurierenden ETFs und seit 2018 Teil des Investmentsteuergesetzes. Sie wird jährlich berechnet und auf die im ETF enthaltenen Erträge angewendet. Die Berechnungsgrundlage ist der Basiszins, multipliziert mit dem Wert des ETFs und der sogenannten Teilfreistellungsquote. Selbst wenn ein ETF keine Ausschüttungen tätigt oder die Erträge niedriger sind als die Vorabpauschale, wird diese besteuert. Dies hat zur Folge, dass auch bei nicht ausgeschütteten Gewinnen eine Steuerzahlung anfällt. Die Vorabpauschale stellt somit eine Art Vorauszahlung auf die spätere Steuer bei einem Verkauf dar. Ab 2026 wird die Vorabpauschale für ETFs, die in Aktien investieren, neu berechnet, was zu potenziellen Änderungen bei der Steuerlast führen kann.

Besonderheiten bei Alt-Anteilen und Freibeträgen

Für ETF-Anteile, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden (sogenannte Alt-Anteile), gelten besondere Regeln. Gewinne aus dem Verkauf dieser Alt-Anteile sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Dies betrifft jedoch nur die Gewinne, die bis zum Stichtag 31. Dezember 2017 entstanden sind. Neuere Gewinne, die nach diesem Datum erzielt wurden, unterliegen der regulären Besteuerung. Bei der Verlustverrechnung ist zu beachten, dass Verluste aus dem Verkauf von Alt-Anteilen nicht mit Gewinnen aus Neu-Anteilen verrechnet werden können und umgekehrt. Der allgemeine Freibetrag für Kapitalerträge in Höhe von 1.000 Euro (für Ledige) bzw. 2.000 Euro (für Verheiratete) kann auch zur Reduzierung der Steuerlast auf ETF-Erträge genutzt werden. Dieser Freibetrag wird automatisch von den Banken berücksichtigt, sofern eine entsprechende Freistellungsauftrag vorliegt. Die Verlustverrechnungstöpfe für Kapitalerträge sind unabhängig von diesem Freibetrag zu betrachten.

Steuerliche Optimierungspotenziale trotz der Töpfetrennung

Strategien zur optimalen Nutzung von Verlusten aus Fonds

Die Trennung der Verlustverrechnungstöpfe sorgt oft für Verwirrung, bietet aber zahlreiche Steuervorteile – vorausgesetzt, Sie planen vorausschauend. Es ist wichtig zu verstehen, dass Verluste aus Aktienverkäufen ausschließlich mit Gewinnen aus anderen Aktienverkäufen verrechnet werden dürfen, während Verluste aus ETFs, aktiv gemanagten Fonds oder Anleihen im sogenannten allgemeinen Topf landen und mit sämtlichen Kapitaleinkünften verrechnet werden können. Werden Verluste geschickt realisiert und optimal verteilt, lassen sich spürbare Steuervorteile erzielen.

Hier ein Überblick zu bewährten Vorgehensweisen:

  • Prüfen Sie regelmäßig Ihren aktuellen Stand in beiden Verlustverrechnungstöpfen.
  • Realisieren Sie gezielt Verluste (Tax Loss Harvesting), um Gewinne steuerlich zu reduzieren.
  • Vermeiden Sie unnötige Verkäufe, wenn im aktuellen Steuerjahr bereits hohe Verluste bestehen.
  • Verluste aus Termingeschäften dürfen ab 2026 unbegrenzt verrechnet werden; überlegen Sie, ob entsprechender Handlungsbedarf besteht.

Sinnvoll ist insbesondere, bei Depotwechseln rechtzeitig eine Verlustbescheinigung zu beantragen, um die Verluste transferieren und depotübergreifend verrechnen zu können.

Günstigerprüfung: Wann lohnt sie sich wirklich?

Die Günstigerprüfung ist vor allem für Anleger interessant, deren persönlicher Einkommensteuersatz unter der Abgeltungsteuer (26,375 % inkl. Soli, ohne Kirchensteuer) liegt. Besonders in Jahren mit geringem Einkommen oder in der Ausbildung kann sich das besonders lohnen.

Typische Situationen, in denen eine Günstigerprüfung Vorteile bringt:

  1. Ihr zu versteuerndes Einkommen liegt weit unter 20.000 Euro.
  2. Sie haben viele Freibeträge oder spezielle steuerliche Abzugsmöglichkeiten.
  3. Es wurden zu hohe Steuern einbehalten, weil der Freistellungsauftrag nicht richtig genutzt wurde.

Oftmals lohnt es sich, die Anlage KAP in der Steuererklärung mit abzugeben. Die Finanzverwaltung prüft dann automatisch, ob die Versteuerung zum individuellen Steuersatz günstiger ausfällt und erstattet die Differenz.

Beispielrechnung Günstigerprüfung 2026Wert
Kapitalerträge2.500 EUR
Einbehaltene Abgeltungsteuer inkl. Soli (26,375 %)659 EUR
Persönlicher Steuersatz (zum Beispiel 18,5 %)463 EUR
Steuererstattung durch Günstigerprüfung196 EUR

Strategische Anpassung der Depotstruktur

Die Zusammensetzung des Depots hat einen direkten Einfluss auf die steuerliche Belastung. Wer seine Depotstruktur gezielt wählt, kann mehrere Optimierungspotenziale ausschöpfen:

  • Freistellungsauftrag optimieren: Verteilen Sie den Sparerpauschbetrag (2026: 1.000 EUR Einzelperson, 2.000 EUR Ehegatten) so, dass er bei allen Banken optimal ausgeschöpft wird. Überprüfen Sie jährlich die passende Aufteilung, vor allem bei Eröffnung neuer Depots oder Konten.
  • Streuen Sie ihre Kapitalanlagen auf thesaurierende und ausschüttende Fonds. Thesaurierende Produkte bergen Vorteile bei der Steuerstundung, während ausschüttende helfen, den Sparerpauschbetrag jedes Jahr effizient zu nutzen.
  • Beachten Sie die volle Quellensteueranrechnung auf Dividenden aus dem Ausland – hier droht sonst Doppelbesteuerung, die Sie unbedingt vermeiden sollten. Auch das ist ein relevanter Punkt bei der Auswahl von Brokern und der Länderallokation.

Ihre Checkliste zur steuerlichen Depotoptimierung für 2026:

  • Vergewissern Sie sich, dass alle Freistellungsaufträge aktuell und sinnvoll verteilt sind.
  • Beantragen Sie rechtzeitig Verlustbescheinigungen (Stichtag: 15. Dezember), wenn Sie mehrere Depots führen.
  • Nutzen Sie regelmäßig Analysetools oder die Beratung bei Pandotax, um Steuerpotenziale zu erkennen und umzusetzen.

Wer die Töpfetrennung versteht und clevere Anpassungen vornimmt, kann jedes Jahr bares Geld über die Steuererklärung zurückholen. Die Experten von Pandotax unterstützen Sie gerne dabei, Ihre Abgeltungsteuer zu minimieren, Freistellungsaufträge zu optimieren und eine Doppelbesteuerung sicher auszuschließen.

Teilfreistellung und Investmentsteuergesetz: Neue Rahmenbedingungen für Fondsanleger

Mann am Schreibtisch mit Geld und Laptop

Das Investmentsteuergesetz hat die Besteuerung von Fonds in Deutschland grundlegend verändert. Ziel war es, sowohl steuerliche Gleichbehandlung für ausländische und inländische Fonds zu schaffen als auch die Handhabung für Privatanleger praktischer zu machen. Eine der wichtigsten Neuerungen ist die sogenannte Teilfreistellung, durch die ein fester Teil der Erträge steuerfrei bleibt. Anleger können auf diese Weise ihre Steuerlast teils deutlich senken.

Funktionsweise der Teilfreistellung

Die Teilfreistellung sorgt dafür, dass ein bestimmter Anteil der Erträge aus Investmentfonds von der Steuer freigestellt bleibt. Hintergrund ist, dass Fonds nun auf Gesellschaftsebene besteuert werden. Die Teilfreistellung ist ein Ausgleich für diesen Steuerabzug und betrifft alle Arten von Erträgen – also Ausschüttungen, Gewinne beim Verkauf und die Vorabpauschale.

  • Die Bank oder der Broker berechnet die Teilfreistellung automatisch und berücksichtigt sie beim Steuerabzug.
  • Anleger müssen grundsätzlich nichts zusätzlich beantragen.
  • Die genaue Höhe richtet sich nach der Art des Fonds (siehe Tabelle unten).
FondstypAktienanteilTeilfreistellung (%)
Aktienfonds> 50 %30
Mischfonds≥ 25 %15
Immobilienfonds (Deutschland)> 50 %60
Immobilienfonds (Ausland)> 50 %80
Renten-/Anleihefondsbeliebig0

Anforderungen und Quoten je nach Fondstyp

Je nach Schwerpunkt Ihres Fonds fällt die Teilfreistellung unterschiedlich aus. Entscheidend ist die Zusammensetzung, wie sie im jeweiligen Anlageprospekt steht:

  • Aktienfonds benötigen mindestens 51 % Aktienanteil für die volle 30-%-Teilfreistellung.
  • Mischfonds profitieren ab 25 % Aktienanteil von 15 % Teilfreistellung.
  • Immobilienfonds bieten, abhängig vom Schwerpunkt, bis zu 80 % Steuerfreiheit auf Ausschüttungen.

Prüfen Sie deshalb bei neuen Investments, wie hoch der Aktienanteil bzw. Immobilienanteil wirklich ist – auch bei beliebten ETFs (z.B. MSCI World oder S&P 500) wird die Teilfreistellung angewendet.

Einfluss der Teilfreistellung auf die Gesamtsteuerlast

Die steuerliche Entlastung durch die Teilfreistellung ist direkt spürbar, sobald Gewinne oder Ausschüttungen über dem Sparerpauschbetrag liegen.

Ein Rechenbeispiel zeigt den Unterschied:

SzenarioGewinnTeilfreistellungs-SatzSteuerpflichtigSteuer (26,375 %)Ersparnis zur Vollbesteuerung
Aktien-ETF5.000 €30 %3.500 €923 €396 €
Anleihen-ETF5.000 €0 %5.000 €1.319 €
  • Es ist nicht nötig, die Teilfreistellung in der Steuererklärung einzutragen. Die Bank berücksichtigt sie direkt beim Steuerabzug.
  • Wer Fonds bei verschiedenen Banken hält, sollte entsprechend prüfen, ob überall die korrekten Teilfreistellungsquoten angewendet wurden.

Bei Unklarheiten oder wenn Sie Ihre Anlagestrategie steuerlich optimieren möchten, empfiehlt Pandotax eine individuelle Beratung. Unsere Kanzlei prüft gerne Ihre Fondsstruktur und zeigt, wie Sie rechtskonform und steuerschonend aufstellen.

Praktische Berechnung: Welche Kosten können Sie mit Verlusten verrechnen?

Wenn Sie Verluste mit Ihren Kapitalanlagen realisieren, ist das ärgerlich. Doch gerade in solchen Fällen ist es wichtig, genau hinzuschauen, welche Kosten Sie bei der Berechnung des steuerlich relevanten Verlusts berücksichtigen können. Denn jeder Euro, der die Steuerlast mindert, ist willkommen. Die gute Nachricht: Nicht nur der reine Kauf- und Verkaufspreis spielt eine Rolle. Auch Nebenkosten können Ihre Verluste erhöhen und somit Ihre Steuerlast senken. Dies gilt sowohl für den Verkauf von Aktien als auch für Anteile an Fonds und ETFs.

Einbeziehung von Veräußerungskosten und Nebenkosten

Beim Verkauf von Wertpapieren fallen oft diverse Kosten an. Dazu zählen beispielsweise Transaktionsgebühren, Orderprovisionen oder auch Depotgebühren, die im Zusammenhang mit dem Verkauf stehen. Diese Kosten schmälern zwar Ihren Erlös, erhöhen aber gleichzeitig Ihren steuerlich abzugsfähigen Verlust. Stellen Sie sich vor, Sie verkaufen einen ETF-Anteil mit einem Buchverlust. Wenn Sie nun die angefallenen Veräußerungskosten hinzurechnen, wird der Gesamtverlust größer. Das ist besonders dann relevant, wenn Sie beispielsweise Aktienverluste gegenrechnen Dividenden möchten, aber die Gewinne durch die Kosten weiter reduziert werden.

Die Berechnung des steuerlich relevanten Veräußerungsverlusts erfolgt im Grunde nach folgender Formel:

  • Erlös aus der Veräußerung (Verkaufspreis)
  • abzüglich Veräußerungskosten (z.B. Transaktionsgebühren, Bankspesen)
  • abzüglich Anschaffungskosten (Kaufpreis)
  • abzüglich Anschaffungsnebenkosten (z.B. Bearbeitungsgebühren, Depotgebühren im Kaufzeitpunkt)
  • = Steuerlich relevanter Veräußerungsverlust

Berechnung des steuerlich relevanten Veräußerungsverlusts

Die genaue Ermittlung des steuerlich relevanten Veräußerungsverlusts ist entscheidend. Es geht darum, den tatsächlichen Betrag zu ermitteln, der von Ihren Gewinnen abgezogen werden kann. Bei der Verrechnung von Verlusten Kryptowährungen verrechnen zu können, gelten ähnliche Prinzipien, auch wenn die steuerliche Behandlung von Krypto-Assets komplex sein kann. Wichtig ist, dass alle Kosten, die direkt mit dem Kauf und Verkauf der Anlage verbunden sind, in die Berechnung einfließen. Dies können auch Kosten für die Depotführung sein, sofern sie nachweislich im Zusammenhang mit der Veräußerung stehen. Die Finanzverwaltung prüft hier genau, ob die Kosten tatsächlich angefallen sind und ob sie im direkten Zusammenhang mit der Transaktion stehen.

Automatisierte Prozesse durch Bank und Broker

Die gute Nachricht für die meisten Anleger: Ihre Bank oder Ihr Broker übernimmt in der Regel die automatische Berechnung und Verrechnung dieser Kosten. Die von Ihnen gekauften und verkauften Wertpapiere werden mit allen zugehörigen Kosten in Ihrem Depot abgebildet. Wenn Sie einen Verkauf tätigen, berechnet die Bank den Gewinn oder Verlust inklusive der Nebenkosten und meldet dies an das Finanzamt. Dies vereinfacht die Steuererklärung erheblich. Dennoch ist es ratsam, die Jahressteuerbescheinigung Ihrer Bank genau zu prüfen, um sicherzustellen, dass alle relevanten Kosten korrekt berücksichtigt wurden. Bei Unklarheiten oder wenn Sie Wertpapiere über verschiedene Depots hinweg halten, kann eine Verlustbescheinigung notwendig werden, um die Verluste bankübergreifend verrechnen zu können.

Besondere Verlustarten und deren steuerliche Behandlung ab 2026

Geld zurück vom Finanzamt mit Fonds und ETFs

Ab 2026 treten einige wichtige Änderungen in Kraft, die sich auf die Verrechnung von Kapitalerträgen auswirken. Insbesondere die Behandlung von Verlusten aus Termingeschäften und anderen speziellen Anlageformen wird neu geregelt. Es ist wichtig, diese Neuerungen zu kennen, um Ihre Steuererklärung korrekt auszufüllen und keine Steuersparmöglichkeiten zu übersehen.

Verluste aus Termingeschäften und deren unbegrenzte Verrechnung

Die gute Nachricht zuerst: Ab 2025 entfällt die bisherige Verlustverrechnungsgrenze von 20.000 Euro pro Jahr für Verluste aus Termingeschäften. Das bedeutet, dass Verluste aus Optionen, Futures und anderen Derivaten nun unbegrenzt mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden können. Dies ist eine bedeutende Erleichterung für Anleger, die in diese oft volatilen Märkte investieren. Die IT-Systeme der Banken sind seit dem 1. Januar 2026 entsprechend angepasst. Diese Regelung gilt auch rückwirkend für offene Fälle, sodass Sie bei bestandskräftigen Bescheiden unter Umständen einen Einspruch einlegen können.

Sonderregeln für Zertifikate und strukturierte Produkte

Zertifikate und strukturierte Produkte fallen in der Regel unter den allgemeinen Verlustverrechnungstopf. Das bedeutet, dass Verluste aus diesen Anlagen mit allen anderen Kapitalerträgen verrechnet werden können, sofern sie nicht bereits mit anderen Verlusten aus demselben Topf verrechnet wurden. Die Teilfreistellung, die für bestimmte Fonds und ETFs gilt, findet hierbei keine Anwendung. Es ist ratsam, die genaue steuerliche Einordnung jedes einzelnen Produkts zu prüfen, da es hier Unterschiede geben kann.

Grenzen der Verlustverrechnung mit anderen Einkunftsarten

Es ist wichtig zu verstehen, dass Verluste aus Kapitalanlagen grundsätzlich nur mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden können. Eine Verrechnung mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, selbstständiger Arbeit oder nichtselbstständiger Arbeit ist nicht möglich. Die einzige Ausnahme bilden hierbei die Verluste aus Termingeschäften, die seit 2025 unbegrenzt mit allen anderen Kapitalerträgen verrechnet werden können. Der Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro (bzw. 2.000 Euro für Verheiratete) bleibt bestehen und mindert die zu versteuernden Kapitalerträge, bevor die eigentliche Verlustverrechnung greift. Ziel ist es, die Kapitalerträge bis zu diesem Betrag steuerfrei zu halten, bevor Verluste zum Einsatz kommen, um die Kapitalerträge steuerfrei 2026 zu maximieren.

Rechtliche Unsicherheiten: Verfassungsrecht und Diskussionen zur Verlustverrechnungsbeschränkung

Die Beschränkung der Verlustverrechnung bei Aktienverlusten ist ein Thema, das viele Anleger verunsichert. Es gibt ernsthafte verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Frage der Verfassungsmäßigkeit sogar dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgelegt (Verfahren 2 BvL 3/21). Im Kern geht es um die Gleichbehandlung aller Anleger. Die aktuelle Regelung erlaubt es, Verluste aus Aktien nur mit Gewinnen aus Aktien zu verrechnen. Andere Verluste, beispielsweise aus Fonds oder Zinsen, können flexibler genutzt werden. Diese Ungleichbehandlung könnte gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes verstoßen.

Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts steht noch aus, was bedeutet, dass Anleger vorerst mit den bestehenden Regeln planen müssen. Die Situation ist für viele Anleger ärgerlich, besonders wenn sie sowohl Aktiengewinne als auch ETF-Verluste realisiert haben. Zwar können Aktiengewinne mit ETF-Verlusten verrechnet werden, bevor der Gewinn versteuert wird, doch die umgekehrte Verrechnung von Aktienverlusten mit ETF-Gewinnen ist nicht ohne Weiteres möglich. Dies führt zu einem Gefühl der Ungerechtigkeit, da die Unterscheidung vielen Anlegern nicht klar ist.

Die Diskussion um die Verlustverrechnung ist nicht neu und hat auch auf europäischer Ebene an Fahrt aufgenommen. Deutschland gilt im europäischen Vergleich als besonders restriktiv. Frühere Reformvorschläge, die eine Lockerung der Regeln vorsah, sind bisher nicht umgesetzt worden. Die aktuelle Rechtslage ist daher komplex und birgt Unsicherheiten für die Zukunft.

Für Ihre Steuererklärung bedeutet das konkret:

  • Getrennte Verlusttöpfe: Verluste aus Aktien dürfen nur mit Gewinnen aus Aktien verrechnet werden.
  • Keine automatische bankübergreifende Verrechnung: Wenn Sie Depots bei verschiedenen Banken haben, erfolgt die Verrechnung nur innerhalb des jeweiligen Depots.
  • Verlustbescheinigung als Lösung: Um Verluste bankübergreifend verrechnen zu können, ist eine Verlustbescheinigung von Ihrer Bank notwendig, die Sie dann in Ihrer Steuererklärung angeben müssen.

Erstellung der Steuererklärung: So tragen Sie Verluste aus Fonds und ETFs richtig ein

Wichtige Anlagen und Formulare im Überblick

Die korrekte Erfassung von Kapitalerträgen und -verlusten in Ihrer Einkommensteuererklärung ist entscheidend, um Steuervorteile zu realisieren. Die Hauptanlaufstelle hierfür ist die Anlage KAP (Kapitalerträge). Hier werden sämtliche Gewinne und Verluste aus Wertpapiergeschäften erfasst, unabhängig davon, ob es sich um Aktien, Fonds oder ETFs handelt. Wenn Sie Verluste aus Wertpapierveräußerungen geltend machen möchten, ist es unerlässlich, dass diese korrekt in der Anlage KAP eingetragen werden. Dies gilt auch für thesaurierende ETFs, bei denen die Besteuerung über die Vorabpauschale erfolgt und Verluste gesondert ausgewiesen werden müssen.

Fehlerquellen beim Eintrag von Verlusten vermeiden

Viele Anleger machen Fehler, wenn sie ihre ETF Verluste Steuererklärung erstellen. Ein häufiger Irrtum ist die Annahme, dass Verluste aus verschiedenen Anlageklassen automatisch verrechnet werden. Tatsächlich gibt es getrennte Verlustverrechnungstöpfe: einen für Aktien und einen für sonstige Kapitalerträge (zu denen in der Regel auch Fonds und ETFs zählen). Eine Verrechnung von Aktienverlusten mit ETF-Gewinnen ist somit nicht ohne Weiteres möglich. Achten Sie darauf, die Angaben aus der Jahressteuerbescheinigung Ihrer Bank oder Ihres Brokers exakt zu übernehmen. Insbesondere bei mehreren Depots oder einem Depotwechsel ist die Beantragung einer Verlustbescheinigung bis zum 15. Dezember des Vorjahres essenziell, um Verluste nicht verfallen zu lassen.

Hinweise zur digitalen Steuererklärung und zu Tools

Die Nutzung digitaler Steuerprogramme wie ELSTER oder kommerzieller Alternativen erleichtert die Eingabe erheblich. Diese Programme führen Sie Schritt für Schritt durch die Anlage KAP und helfen, Fehler zu vermeiden. Die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung für Kapitalerträge besteht, wenn die erzielten Erträge den Sparerpauschbetrag übersteigen oder wenn Sie eine Günstigerprüfung beantragen möchten. Bei der Eingabe von Fonds Verluste Steuererklärung abgeben oder ETF thesaurierend Steuererklärung müssen Sie die entsprechenden Zeilen für Verluste aus Aktienverkäufen und sonstige Kapitalverluste sorgfältig ausfüllen. Die Jahressteuerbescheinigung Ihrer Bank liefert alle notwendigen Daten. Wenn Sie unsicher sind, wie Sie Ihre Kapitalerträge Steuererklärung Anlage KAP korrekt ausfüllen, empfiehlt sich die Konsultation eines Steuerberaters. Pandotax unterstützt Sie gerne dabei, Ihre Verluste optimal zu nutzen und Ihre Steuererklärung fehlerfrei einzureichen.

Verluste aus Fonds und ETFs in der Steuererklärung anzugeben, kann knifflig sein. Aber keine Sorge, es ist einfacher als du denkst! Wenn du wissen willst, wie du deine Verluste richtig einträgst, damit du vielleicht sogar Steuern sparst, dann schau auf unserer Website vorbei. Wir erklären dir alles Schritt für Schritt, damit du deine Steuererklärung ohne Stress erledigen kannst. Klick jetzt auf den Link und erfahre mehr!

Fazit: Strategisch Verluste nutzen für 2026

Die Verrechnung von Kapitalerträgen und -verlusten kann komplex sein, aber mit dem richtigen Wissen lassen sich Steuern sparen. Die Änderungen ab 2026, insbesondere der Wegfall der 20.000-Euro-Grenze, bieten neue Möglichkeiten. Denken Sie daran, dass Aktienverluste und ETF-Verluste getrennte Töpfe haben und nicht direkt verrechnet werden können. Eine Verlustbescheinigung ist oft unerlässlich, besonders bei mehreren Depots. Beachten Sie die Fristen, wie den 15. Dezember für die Beantragung der Verlustbescheinigung für das Folgejahr. Wenn Ihr persönlicher Steuersatz unter 25 Prozent liegt, prüfen Sie die Günstigerprüfung. Eine vorausschauende Planung und gegebenenfalls die Beratung durch einen Steuerexperten helfen Ihnen, das Beste aus Ihren Kapitalanlagen herauszuholen und Ihre Steuerlast zu optimieren.

Häufig gestellte Fragen

Kann ich Verluste aus ETFs mit Gewinnen aus Aktien verrechnen?

Nein, das ist leider nicht möglich. Verluste, die Sie mit Aktien machen, dürfen nur mit Gewinnen aus Aktien verrechnet werden. Gewinne aus ETFs gehören zu den sonstigen Kapitalerträgen und können daher mit anderen Verlusten aus dieser Kategorie verrechnet werden, aber nicht mit Aktienverlusten. Diese Trennung ist ein wichtiger Punkt, den viele Anleger nicht auf dem Schirm haben.

Was passiert mit meinen Verlusten, wenn ich mein Depot wechsle?

Wenn Sie Ihr Depot bei einer Bank schließen, sollten Sie unbedingt eine Verlustbescheinigung beantragen. Diese bestätigt Ihnen die aufgelaufenen Verluste, die Sie dann in Ihrer Steuererklärung angeben können. Wenn Sie diesen Antrag vergessen, können die Verluste verfallen. Eine Übertragung der Verlustvorträge auf ein neues Depot bei einer anderen Bank ist nach derzeitigem Recht nicht vorgesehen.

Wie lange kann ich meine Verluste steuerlich geltend machen?

Verluste aus Kapitalanlagen können Sie zeitlich unbegrenzt mit zukünftigen Gewinnen verrechnen. Wenn Sie also dieses Jahr Geld verloren haben, können Sie diesen Verlust auch noch in vielen Jahren nutzen, um Ihre Steuern zu senken. Es gibt keine zeitliche Grenze dafür.

Werden Verluste automatisch verrechnet?

Ihre Bank oder Ihr Broker verrechnet Gewinne und Verluste automatisch, solange sich alle Geschäfte in einem Depot bei derselben Bank befinden. Haben Sie aber Depots bei verschiedenen Banken, müssen Sie für eine übergreifende Verrechnung eine Verlustbescheinigung beantragen und diese in Ihrer Steuererklärung angeben.

Was ist die Vorabpauschale und wie wird sie besteuert?

Bei thesaurierenden ETFs (die Gewinne wieder anlegen) wird jährlich eine Art fiktiver Gewinn berechnet, die Vorabpauschale. Darauf müssen Sie im Folgejahr Steuern zahlen, auch wenn Sie den ETF noch nicht verkauft haben. Bei ausschüttenden ETFs, die Dividenden auszahlen, fällt diese meistens weg, da die Erträge bereits versteuert wurden.

Was ändert sich ab 2025 bei der Verlustverrechnung?

Ab 2025 fällt die Grenze von 20.000 Euro weg, die bisher für den Verlustausgleich galt. Das bedeutet, dass Sie ab dann Totalverluste aus Aktien und Verluste aus Termingeschäften unbegrenzt mit anderen Kapitalerträgen verrechnen können. Die Bankensysteme werden dafür angepasst.

Was ist die Teilfreistellung bei ETFs?

Die Teilfreistellung ist ein Vorteil, der seit dem neuen Investmentsteuergesetz gilt. Ein bestimmter Teil Ihrer ETF-Gewinne (je nach Art des Fonds unterschiedlich) bleibt steuerfrei. Bei Aktienfonds sind es zum Beispiel 30 Prozent, bei Mischfonds 15 Prozent. Das reduziert Ihre Gesamtsteuerlast.

Muss ich Kosten beim Verkauf von Wertpapieren berücksichtigen?

Ja, unbedingt! Kosten für den Kauf und Verkauf von Wertpapieren, wie Bankspesen, mindern Ihre Gewinne oder erhöhen Ihre Verluste. Das bedeutet, dass Sie am Ende weniger Steuern zahlen müssen. Ihre Bank oder Ihr Broker berücksichtigt diese Kosten normalerweise automatisch bei der Berechnung.

*Hinweis: Die Informationen in diesem Artikel sind nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert, zusammengetragen und geschrieben. Sie ersetzen jedoch keine Rechts- oder Steuerberatung. Bitte stellen Sie für eine rechtlich bindende Beratung eine Anfrage. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder mögliche Änderung der Sachlage.

Dirk Wendl, Steuerberater in Köln, lächelt freundlich in die Kamera. Er ist Experte für Ebay Steuern. ausländische Quellensteuer zurückholen und Renten Doppelbesteuerung.

Autor:

Steuerberater: Dirk Wendl

Dirk Wendl ist schon sein gesamtes Berufsleben im Bereich Steuern tätig. Nach einer Ausbildung als Steuerfachangestellter und einer Fortbildung zum Bilanzbuchhalter absolvierte er nach einer weiteren umfangreichen Ausbildung 2006 die Prüfung als Steuerfachwirt und Steuerberater. Seit 2015 ist er geschäftsführender Gesellschafter der Pandotax Steuerberatungsgesellschaft in Köln. Dirk Wendl hat sich seitdem vor allem als Spezialist für Internationales Steuerrecht, E-Commerce und als Digitalisierungsexperte einen deutschlandweit guten Ruf erarbeitet.

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