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Dirk Wendl
Zuletzt aktualisiert: 31.10.2025

Umsatzsteuer auf freiwillige Zahlungen für Online-Angebote: Zuschuss oder Entgelt?

31.10.2025
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In der heutigen digitalen Welt sind freiwillige Zahlungen für Online-Angebote, wie Spenden für Blogs oder Unterstützung für Streamer, keine Seltenheit mehr. Doch wie sieht es umsatzsteuerlich damit aus? Ist das Geld ein echter Zuschuss oder doch steuerpflichtiges Entgelt? Diese Frage ist nicht immer einfach zu beantworten und hängt stark vom Einzelfall ab. Wir beleuchten die Abgrenzung und die Konsequenzen für alle Beteiligten.

Inhaltsverzeichnis

Die wichtigsten Punkte vorab:

Abgrenzung von echten Zuschüssen und steuerpflichtigem Entgelt

Bei der Beurteilung, ob freiwillige Zahlungen für Online-Angebote der Umsatzsteuer unterliegen, ist die Unterscheidung zwischen einem echten Zuschuss und einem steuerpflichtigen Entgelt von zentraler Bedeutung. Diese Abgrenzung ist nicht immer eindeutig und hängt stark von den Umständen des Einzelfalls ab. Das entscheidende Kriterium ist, ob ein Leistungsaustausch stattfindet.

Definition und Kriterien für einen echten Zuschuss

Ein echter Zuschuss liegt vor, wenn die Zahlung unabhängig von einer konkreten Gegenleistung des Empfängers gewährt wird. Es besteht kein direkter Zusammenhang zwischen der Zahlung und einer spezifischen Leistung, die der Empfänger erbringt. Solche Zuschüsse dienen oft der allgemeinen Förderung einer Tätigkeit oder der Unterstützung des Empfängers, damit dieser seine Aufgaben überhaupt erfüllen kann. Beispiele hierfür sind Förderprämien oder Beihilfen, die ohne Bindung an bestimmte Umsätze gewährt werden.

Umsatzsteuerliche Behandlung von Zahlungen ohne Leistungsaustausch

Wenn eine Zahlung als echter Zuschuss eingestuft wird, weil kein Leistungsaustausch vorliegt, ist sie umsatzsteuerlich nicht relevant. Das bedeutet, dass auf diese Zahlungen keine Umsatzsteuer erhoben wird. Die Zahlung wird nicht als Entgelt für eine Leistung betrachtet, die der Empfänger erbracht hat. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn öffentliche Mittel zur Projektförderung oder zur institutionellen Förderung vergeben werden und keine spezifische Gegenleistung des Empfängers gefordert ist.

Die Rolle der Freiwilligkeit bei der Beurteilung

Die Freiwilligkeit einer Zahlung allein macht sie noch nicht zu einem echten Zuschuss. Entscheidend ist, ob die Zahlung freiwillig erfolgt, weil eine Leistung erbracht wurde, oder ob sie unabhängig von einer Leistung gewährt wird. Wenn beispielsweise ein Dritter eine Zahlung leistet, um sich für eine erbrachte Leistung erkenntlich zu zeigen, kann dies als Entgelt gewertet werden, auch wenn die Zahlung als „freiwillig“ bezeichnet wird. Die Abgrenzung zwischen Zuschuss und Entgelt bei Zuwendungen aus öffentlichen Kassen ist ein komplexes Thema, das oft eine genaue Prüfung der Vergabebedingungen erfordert. Die Unterscheidung ist wichtig, um die korrekte Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) zu ermitteln, falls zutreffend, und um die allgemeine Umsatzsteuerpflicht korrekt zu handhaben.

Umsatzsteuerliche Behandlung freiwilliger Zahlungen für Online-Inhalte

Bei freiwilligen Zuwendungen für Online-Angebote stellt sich oft die Frage, ob diese der Umsatzsteuer unterliegen. Die Abgrenzung zwischen einem steuerbaren Entgelt und einer nicht steuerbaren Zuwendung ist hierbei entscheidend. Die umsatzsteuerliche Behandlung von Sonderzahlungen für Online-Dienste hängt maßgeblich davon ab, ob ein direkter Leistungsaustausch vorliegt.

Analyse von Spenden und Patenschaften für Blogs

Betreiber von Blogs, die ihre Inhalte kostenlos zugänglich machen, erhalten oft Spenden oder Patenschaften zur Finanzierung. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Fall entschieden, dass solche Zahlungen, wenn sie ohne konkrete Gegenleistung erfolgen, als echte Zuschüsse zu werten sind. Dies gilt insbesondere, wenn die Zahlenden keine individualisierte Leistung erhalten und der Blog unabhängig von der Zahlung für alle zugänglich bleibt. Die Freiwilligkeit der Zuwendung allein macht sie noch nicht steuerbar.

Entscheidungen des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg

Das genannte Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg betont, dass für eine Umsatzsteuerpflicht ein Leistungsaustausch stattfinden muss. Wenn ein Blogbetreiber beispielsweise Einnahmen aus Werbung erzielt, ist er wirtschaftlich tätig. Die Spenden und Patenschaften sind in diesem Fall nicht als Entgelt für eine spezifische Leistung zu sehen, sondern als Unterstützung für die gesamte wirtschaftliche Tätigkeit. Dies kann auch Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug haben, da die Tätigkeit als Ganzes der Erzielung von Einnahmen dient.

Abgrenzung zu Spenden für Streamer

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Zahlungen an Streamer, oft als „Trinkgelder online“ bezeichnet, kann anders ausfallen. Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat hierzu Stellung bezogen und geht davon aus, dass solche freiwilligen Zahlungen im Rahmen eines Streams als Entgelt für eine sonstige Leistung des Streamers anzusehen sind. Dies liegt daran, dass die Zahlung oft im direkten Zusammenhang mit dem Live-Inhalt und der Interaktion während des Streams steht. Hier liegt eher ein Leistungsaustausch vor als bei den reinen Blog-Spenden, bei denen die Inhalte bereits vorab und unabhängig von der Zahlung konsumiert werden können.

Leistungsaustausch als entscheidendes Kriterium

Im Kern der umsatzsteuerlichen Beurteilung freiwilliger Zahlungen für Online-Angebote steht die Frage, ob ein Leistungsaustausch vorliegt. Dies ist das zentrale Element, das darüber entscheidet, ob eine Zahlung als steuerpflichtiges Entgelt oder als nicht steuerbarer Zuschuss einzustufen ist. Die Bezeichnung der Zahlung, wie etwa „Spende“ oder „Zuschuss“, ist dabei rechtlich unerheblich. Entscheidend ist die tatsächliche wirtschaftliche Verknüpfung zwischen der Zahlung und einer konkreten Leistung.

Merkmale eines umsatzsteuerlich relevanten Leistungsaustauschs

Ein umsatzsteuerlich relevanter Leistungsaustausch liegt grundsätzlich vor, wenn zwischen zwei Parteien – einem leistenden Unternehmer und einem Leistungsempfänger – ein Rechtsverhältnis besteht, im Rahmen dessen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden. Die empfangene Vergütung muss dabei den tatsächlichen Gegenwert für die erbrachte Leistung darstellen. Es ist dabei unerheblich, ob das Entgelt dem Wert der Leistung entspricht. Die Rechtsprechung, beispielsweise des Bundesfinanzhofs (BFH), betont, dass ein Leistungsaustausch dann gegeben ist, wenn sich die Vertragsparteien in einem gegenseitigen Vertrag zur Erbringung von Leistungen verpflichtet haben. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmer im Rahmen eines Vertrags mit einer öffentlichen Körperschaft bestimmte Aufgaben gegen Entgelt wahrnimmt.

Die wesentlichen Kriterien für einen Leistungsaustausch lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Zwei beteiligte Parteien: Es müssen ein Leistender (Unternehmer) und ein Leistungsempfänger vorhanden sein, die nicht identisch sind.
  • Gegenseitigkeit: Es muss ein Austausch von Leistungen stattfinden, bei dem die eine Leistung die Gegenleistung für die andere bildet.
  • Rechtsverhältnis: Die Leistungen müssen im Rahmen eines Rechtsverhältnisses erbracht werden, oft basierend auf einem Vertrag.
  • Identifizierbarer Leistungsempfänger: Der Empfänger der Leistung muss klar erkennbar sein und einen Vorteil aus der Leistung ziehen.

Fehlen einer konkreten Gegenleistung bei Spenden

Bei freiwilligen Zahlungen, die als Spenden oder ähnliche Zuwendungen für Online-Angebote geleistet werden, fehlt es oft an der notwendigen Gegenleistung. Wenn eine Zahlung lediglich der Förderung des Empfängers im allgemeinen Interesse dient und nicht als direkter Gegenwert für eine spezifische Leistung des Empfängers an den Geldgeber betrachtet werden kann, liegt kein steuerbarer Leistungsaustausch vor. Dies ist typischerweise der Fall, wenn die Zahlung nicht auf einer individuellen Leistung basiert, sondern pauschal zur Deckung von Betriebskosten erfolgt, ohne dass der Zahlende eine konkrete, ihm zurechenbare Leistung erhält. Die freiwillige Natur der Zahlung und das Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung zur Erbringung einer Gegenleistung sind hierbei ausschlaggebend.

Bedeutung der kostenlosen Zugänglichkeit von Online-Angeboten

Die Tatsache, dass ein Online-Angebot grundsätzlich kostenlos zugänglich ist, kann ein Indiz für das Fehlen eines Leistungsaustauschs bei freiwilligen Zahlungen sein. Wenn Nutzer ohne eine solche Zahlung auf die Inhalte zugreifen können, spricht dies dafür, dass die freiwillige Zahlung nicht die Gegenleistung für den Zugang oder eine spezifische Leistung darstellt. Sie wird eher als Beitrag zur Aufrechterhaltung des Angebots oder zur Unterstützung des Anbieters verstanden. Dies ist besonders relevant bei Blogs, Informationsportalen oder ähnlichen Diensten, die sich über Spenden finanzieren. Die Möglichkeit, solche Angebote auch ohne Zahlung zu nutzen, unterstreicht die freiwillige Natur der Zuwendung und das Fehlen eines direkten Leistungsaustauschs im umsatzsteuerlichen Sinne. Dies ist auch im Kontext von steuerfreien Arbeitgeberleistungen zu beachten, wo die Regeln für Gutscheine und Sachbezüge klar definiert sind, um eine steuerfreie Zuwendung zu gewährleisten.

Vorsteuerabzug bei gemischter Finanzierung von Online-Angeboten

Münzen und Pflanze auf einem Laptop

Wirtschaftliche Tätigkeit und Vorsteuerabzug

Wenn Sie Online-Angebote betreiben, die sowohl durch entgeltliche Leistungen als auch durch freiwillige Zahlungen wie Spenden finanziert werden, stellt sich die Frage nach dem Vorsteuerabzug. Grundsätzlich gilt: Nur wer wirtschaftlich tätig ist, kann Vorsteuern geltend machen. Die Finanzverwaltung betrachtet die Betreibung eines Online-Angebots, das zur Erzielung von Einnahmen dient – sei es durch Werbung, Verkäufe oder andere entgeltliche Leistungen –, als wirtschaftliche Tätigkeit. Dies gilt auch dann, wenn ein Teil der Finanzierung aus Spenden oder ähnlichen Zuwendungen stammt, die umsatzsteuerlich nicht als Entgelt für eine Leistung eingestuft werden.

Keine Aufteilung bei ausschließlicher wirtschaftlicher Tätigkeit

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Fall entschieden, dass ein journalistischer Blog, der durch Spenden und Patenschaften mitfinanziert wurde, zur wirtschaftlichen Sphäre der Betreiberin gehörte. Da der Blog auch Einnahmen aus Werbung und Buchverkäufen generierte, wurde er als ausschließlich wirtschaftlich tätig eingestuft. In solchen Fällen ist eine Aufteilung des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 4 UStG nicht erforderlich. Das bedeutet, dass die Vorsteuer aus allen Eingangsleistungen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Blogs dienen, in voller Höhe abgezogen werden kann, selbst wenn die Finanzierung teilweise auf freiwilligen Zahlungen beruht.

Umfang des Vorsteuerabzugs bei Spendenfinanzierung

Die Anerkennung der wirtschaftlichen Tätigkeit ist die Grundlage für den Vorsteuerabzug. Wenn Ihr Online-Angebot darauf ausgerichtet ist, Einnahmen zu erzielen, sind die damit zusammenhängenden Ausgaben grundsätzlich vorsteuerabzugsfähig. Dies umfasst Ausgaben für:

  • Technische Infrastruktur (Server, Domains)
  • Erstellung und Pflege von Inhalten
  • Marketing und Werbung
  • Bürobedarf und Personal

Selbst wenn ein Teil der Finanzierung aus Spenden besteht, die nicht als steuerbares Entgelt gelten, ändert dies nichts an der grundsätzlichen Abzugsfähigkeit der Vorsteuern, solange die Tätigkeit insgesamt wirtschaftlich und auf die Erzielung von Einnahmen ausgerichtet ist. Die freiwilligen Zahlungen werden in diesem Kontext als eine Form der Zuschussfinanzierung betrachtet, die die wirtschaftliche Tätigkeit unterstützt, aber nicht deren Charakter als solche verändert.

Rechtliche Einordnung von Zuwendungen im digitalen Raum

Analyse von Zahlungen an Content Creator

Im digitalen Raum erhalten Content Creator oft freiwillige Zahlungen von ihren Nutzern. Die steuerliche Behandlung dieser Zuwendungen ist nicht immer eindeutig und hängt stark von der genauen Ausgestaltung ab. Grundsätzlich gilt: Wenn eine Zahlung im direkten Austausch für eine Leistung erfolgt, handelt es sich um ein steuerpflichtiges Entgelt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Streamer für eine Spende eine persönliche Widmung oder eine besondere Interaktion verspricht. Die Besteuerung von Spenden für digitale Produkte ist somit an das Vorhandensein eines Leistungsaustauschs geknüpft.

Die Perspektive des Finanzministeriums Schleswig-Holstein

Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat sich zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Spenden an Streamer geäußert. Nach dessen Auffassung stellt eine freiwillige Zahlung im Rahmen eines Streams, die an Personen geleistet wird, die live Inhalte übertragen, das Entgelt für eine sonstige Leistung dar. Dies bedeutet, dass solche Zahlungen grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig sind, sofern die Kriterien eines Leistungsaustauschs erfüllt sind. Die freiwillige Zahlung wird hier als Gegenleistung für die Bereitstellung der Inhalte und die Möglichkeit der Interaktion gesehen.

Vergleich mit anderen steuerbaren Leistungen

Die Abgrenzung zwischen einem steuerbaren Entgelt und einem nicht steuerbaren Zuschuss ist entscheidend. Ein echter Zuschuss liegt vor, wenn die Zahlung nicht im direkten Zusammenhang mit einer spezifischen Leistung steht und der Zahlungsempfänger sie erhält, um seine Tätigkeit allgemein ausüben zu können. Dies ist beispielsweise bei Spenden für einen kostenlosen Blog der Fall, wo die Zahlenden keine individuelle Gegenleistung erhalten. Im Gegensatz dazu stehen Zahlungen, die klar einer Leistung zugeordnet werden können, wie etwa die Unterstützung eines Rechtsbeistands gegen dessen Tätigkeit. Solche Zahlungen werden als Entgelt für eine sonstige Leistung betrachtet und sind somit umsatzsteuerpflichtig. Die Unterscheidung basiert auf dem Vorhandensein eines Leistungsaustauschverhältnisses, das durch die konkrete Gegenleistung für die erbrachte Leistung definiert wird. Die Finanzverwaltung orientiert sich hierbei an den allgemeinen Grundsätzen des Umsatzsteuergesetzes und der Rechtsprechung.

Praxisrelevanz und steuerliche Konsequenzen

Hand bezahlt online Dienstleistung mit Münzen

Die Unterscheidung zwischen einem echten Zuschuss und einem steuerpflichtigen Entgelt ist für Betreiber von Online-Angeboten von erheblicher praktischer Bedeutung. Eine falsche Einordnung kann schnell zu unerwarteten Steuernachzahlungen und Bußgeldern führen. Es ist daher unerlässlich, die Kriterien genau zu verstehen und die eigene Situation korrekt zu bewerten.

Umsatzsteuerliche Behandlung von ‚Spenden‘ für Beratungsleistungen

Wenn Sie beispielsweise Beratungsleistungen online anbieten und dafür freiwillige Zahlungen von Ihren Nutzern erhalten, die nicht direkt an eine konkrete Leistung gekoppelt sind, stellt sich die Frage nach der Umsatzsteuer. Erhalten Sie diese Zahlungen, ohne eine spezifische Gegenleistung zu erbringen, handelt es sich steuerlich oft nicht um eine Spende im Sinne eines echten Zuschusses, sondern um ein Entgelt für Ihre allgemeine unternehmerische Tätigkeit. Dies gilt insbesondere, wenn die Zahlungen dazu dienen, Ihre fortlaufenden Kosten zu decken und Ihnen die Fortführung Ihrer Dienstleistungen zu ermöglichen. Die Freiwilligkeit der Zahlung allein reicht nicht aus, um die Steuerpflicht zu umgehen, wenn sie wirtschaftlich betrachtet eine Gegenleistung für die Bereitstellung des Online-Angebots darstellt. Eine klare Abgrenzung ist hier entscheidend, um spätere Probleme mit dem Finanzamt zu vermeiden. Die steuerliche Behandlung von Zuwendungen im digitalen Raum ist komplex und erfordert oft eine individuelle Prüfung.

Unternehmerische Tätigkeit und Erzielung von Einnahmen

Die entscheidende Frage bei freiwilligen Zahlungen ist, ob sie im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit erfolgen und damit Einnahmen generieren, die der Umsatzsteuer unterliegen. Wenn Sie als Unternehmer agieren und Ihre Online-Angebote darauf ausrichten, Einnahmen zu erzielen, sind auch freiwillige Zahlungen grundsätzlich als Teil dieser Einnahmen zu betrachten. Dies gilt auch, wenn die Zahlungen nicht für eine spezifische Leistung, sondern zur allgemeinen Unterstützung Ihres Angebots erfolgen. Die Finanzverwaltung betrachtet hierbei die wirtschaftliche Realität: Dienen die Zahlungen dazu, Ihre Kosten zu decken und Ihre Tätigkeit fortzusetzen, liegt ein Leistungsaustausch nahe. Die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs bei gemischter Finanzierung hängt eng mit der unternehmerischen Tätigkeit zusammen. Wenn Sie Ihre Angebote für Ihre wirtschaftliche Tätigkeit nutzen, können Sie grundsätzlich Vorsteuer geltend machen, auch wenn ein Teil der Finanzierung aus freiwilligen Zahlungen besteht.

Konsequenzen für Betreiber von Online-Plattformen

Betreiber von Online-Plattformen, die Inhalte hosten oder Dienstleistungen vermitteln, stehen vor ähnlichen Herausforderungen. Wenn Nutzer freiwillige Zahlungen an Content Creator leisten, die über die Plattform zugänglich sind, muss geklärt werden, ob diese Zahlungen als Entgelt für die Plattformleistung oder als direkte Unterstützung des Creators zu werten sind. Die klare Kennzeichnung von Zahlungszwecken und die transparente Kommunikation über die umsatzsteuerliche Behandlung sind für Plattformbetreiber unerlässlich, um rechtliche Risiken zu minimieren. Eine sorgfältige Gestaltung der Nutzungsbedingungen und Zahlungsabwicklung kann helfen, Missverständnisse zu vermeiden und die Einhaltung der steuerlichen Pflichten zu gewährleisten. Die steuerlichen Implikationen können je nach Ausgestaltung des Angebots und der Zahlungsströme stark variieren. Eine fachkundige Beratung, beispielsweise durch Pandotax, ist hier oft ratsam, um die spezifischen Gegebenheiten korrekt zu erfassen und die optimale steuerliche Strategie zu entwickeln. Die korrekte Einordnung von Zuwendungen im digitalen Raum ist ein wichtiger Aspekt für Influencer und Content Creator.

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Fazit: Freiwillige Zahlungen – Einzelfallentscheidung mit Augenmaß

Die Abgrenzung zwischen einem steuerbaren Entgelt und einem echten Zuschuss bei freiwilligen Zahlungen für Online-Angebote ist nicht immer einfach. Die jüngste Rechtsprechung, wie die des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg, zeigt, dass es stark auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Entscheidend ist, ob eine direkte Gegenleistung für eine spezifische Leistung des Anbieters erkennbar ist. Wenn Inhalte frei zugänglich bleiben und die Zahlung ohne individuelle Gegenleistung erfolgt, handelt es sich eher um einen echten Zuschuss, der umsatzsteuerlich nicht relevant ist. Dies hat auch Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug, der bei einer rein wirtschaftlichen Tätigkeit des Anbieters vollumfänglich möglich bleibt. Unternehmen, die solche Zahlungen erhalten, sollten daher genau prüfen, ob ein Leistungsaustausch vorliegt, um steuerliche Risiken zu vermeiden. Im Zweifel ist eine individuelle Beratung ratsam, um die korrekte umsatzsteuerliche Behandlung sicherzustellen.

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen einem echten Zuschuss und einer steuerpflichtigen Zahlung für Online-Angebote?

Ein echter Zuschuss ist eine Geldzahlung, die man erhält, ohne dafür eine bestimmte Gegenleistung erbringen zu müssen. Sie ist wie ein Geschenk, das man bekommt, weil jemand die Sache gut findet. Eine steuerpflichtige Zahlung ist dagegen Geld, das man bekommt, weil man etwas Bestimmtes dafür tut oder liefert. Wenn du zum Beispiel für einen Online-Kurs bezahlst, erhältst du dafür den Zugang zum Kurs. Das ist dann eine Gegenleistung, und diese Zahlung ist steuerpflichtig.

Sind Spenden für einen Blog oder für Streamer immer steuerpflichtig?

Das kommt darauf an. Wenn du spendest und dafür keine besondere Leistung bekommst, also der Blog oder Streamer einfach nur weiterarbeiten kann, dann ist das oft wie ein echter Zuschuss und nicht steuerpflichtig. Aber wenn du spendest, weil du dafür etwas Bestimmtes bekommst, zum Beispiel exklusive Inhalte oder eine besondere Erwähnung, dann könnte das als Bezahlung für eine Leistung angesehen werden, und dann wäre es steuerpflichtig.

Was bedeutet ‚Leistungsaustausch‘ im Zusammenhang mit Online-Zahlungen?

Ein Leistungsaustausch bedeutet, dass jemand etwas gibt und dafür etwas anderes zurückbekommt. Beim Online-Angebot ist das so: Wenn du Geld bezahlst und dafür sofort etwas bekommst, wie zum Beispiel Zugang zu einem Artikel oder einem Video, dann ist das ein Leistungsaustausch. Wenn du aber einfach nur Geld gibst, um jemanden zu unterstützen, ohne eine direkte Gegenleistung zu erwarten, dann liegt oft kein Leistungsaustausch vor.

Kann ich die Mehrwertsteuer (Vorsteuer) abziehen, wenn mein Online-Angebot durch Spenden mitfinanziert wird?

Ja, das ist oft möglich. Wenn dein Online-Angebot dazu dient, Einnahmen zu erzielen (z.B. durch Werbung oder den Verkauf von Produkten), dann gilt es als wirtschaftliche Tätigkeit. In diesem Fall kannst du die Mehrwertsteuer, die du für deine Ausgaben bezahlt hast, abziehen, auch wenn ein Teil deiner Einnahmen aus Spenden kommt. Eine Aufteilung ist meist nicht nötig, solange die wirtschaftliche Tätigkeit im Vordergrund steht.

Wie behandelt das Finanzamt freiwillige Zahlungen an Content Creator wie Streamer?

Das Finanzamt schaut genau hin. Wenn die Zahlungen, die ein Streamer bekommt, freiwillig sind und der Streamer dafür keine bestimmte Leistung verspricht, dann sind das oft echte Zuschüsse und nicht steuerpflichtig. Wenn aber die Zahlungen dafür erfolgen, dass der Streamer etwas Bestimmtes tut oder liefert, zum Beispiel eine Live-Show macht, dann kann das als Bezahlung für eine Leistung angesehen werden und ist dann steuerpflichtig.

Was sind die wichtigsten Punkte, die man bei freiwilligen Zahlungen für Online-Angebote beachten sollte?

Das Wichtigste ist, ob eine klare Gegenleistung für die Zahlung stattfindet. Wenn du Geld gibst und dafür nichts Konkretes bekommst, ist es wahrscheinlich ein Zuschuss. Wenn du aber für etwas Bestimmtes bezahlst, zum Beispiel für einen Service oder Zugang, dann ist es eine steuerpflichtige Einnahme. Es ist auch wichtig, wie man die Tätigkeit nennt – ob man etwas verkauft oder ob man sich nur unterstützen lässt. Das Finanzamt achtet auf den tatsächlichen Austausch.

 

Dirk Wendl

Autor:

Steuerberater: Dirk Wendl

Dirk Wendl ist schon sein gesamtes Berufsleben im Bereich Steuern tätig. Nach einer Ausbildung als Steuerfachangestellter und einer Fortbildung zum Bilanzbuchhalter absolvierte er nach einer weiteren umfangreichen Ausbildung 2006 die Prüfung als Steuerfachwirt und Steuerberater. Seit 2015 ist er geschäftsführender Gesellschafter der Pandotax Steuerberatungsgesellschaft in Köln. Dirk Wendl hat sich seitdem vor allem als Spezialist für Internationales Steuerrecht, E-Commerce und als Digitalisierungsexperte einen deutschlandweit guten Ruf erarbeitet.

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