Geschäftsessen, Kundentreffen oder Betriebsfeiern – Bewirtungskosten immer wieder an. Doch wie setzt man diese Kosten steuerlich ab, ohne dass das Finanzamt sie beanstandet? Gerade seit der Neuerung der Belegpflichten zum 1. Januar 2023 ist hier Vorsicht geboten. Erfahren Sie hier, was es zu beachten gilt, damit Sie Ihre Bewirtungskosten steuerlich absetzen können und welche Fallen es zu vermeiden gilt.
Inhaltsverzeichnis
Die wichtigsten Punkte vorab:
- Die Unterscheidung zwischen geschäftlich und allgemein betrieblich veranlassten Bewirtungen ist entscheidend für den Abzug. Geschäftlich veranlasste Kosten sind zu 70 % absetzbar, allgemein betriebliche Kosten unbegrenzt.
- Ein lückenloser Nachweis ist Pflicht: Der Bewirtungsbeleg muss alle relevanten Informationen enthalten, wie Datum, Ort, Namen der Teilnehmer, Anlass und die genaue Bezeichnung der Speisen und Getränke.
- Bei elektronischen Kassensystemen sind maschinell erstellte und mit einer TSE versehene Rechnungen zwingend erforderlich, handschriftliche Nachträge reichen oft nicht mehr aus.
- Die Angemessenheit der Kosten im Verhältnis zum Anlass spielt eine Rolle, so wird ein Luxusessen für ein kleines Gespräch oft kritisch gesehen.
- Für den Vorsteuerabzug gelten meistens andere Regeln als für den Betriebsausgabenabzug. Hier können unter Umständen 100 % der Vorsteuer geltend gemacht werden, auch wenn die Betriebsausgaben nur zu 70 % abzugsfähig sind.
Grundlagen des steuerlichen Abzugs von Bewirtungskosten
Die steuerliche Behandlung von Bewirtungskosten ist ein komplexes Thema, das für Unternehmen und Selbstständige von großer Bedeutung ist. Grundsätzlich gelten Aufwendungen für Speisen und Getränke als Kosten der Lebensführung und sind daher nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Das Einkommensteuergesetz (EStG) sieht jedoch Ausnahmen vor, die es unter bestimmten Voraussetzungen ermöglichen, diese Kosten steuerlich geltend zu machen. Hierbei ist eine klare Abgrenzung zwischen geschäftlicher und betrieblicher Veranlassung entscheidend.
Abgrenzung zwischen geschäftlicher und betrieblicher Veranlassung
Die Veranlassung einer Bewirtung ist der Schlüssel zur steuerlichen Anerkennung. Hierbei unterscheidet das Gesetz zwischen zwei Hauptkategorien:
- Geschäftlich veranlasste Bewirtungen: Diese liegen in der Regel vor, wenn externe Personen wie Kunden, Geschäftspartner oder potenzielle Auftraggeber bewirtet werden. Ziel ist hierbei oft die Anbahnung, Durchführung oder der Abschluss von Geschäften. Bei diesen Kosten greift eine Abzugsbeschränkung: Nur 70 % der angefallenen Kosten können als Betriebsausgaben angesetzt werden.
- Allgemein betrieblich veranlasste Bewirtungen: Dies betrifft primär interne Veranstaltungen, wie beispielsweise die Bewirtung eigener Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsfeiern oder Weihnachtsessen. Bei diesen Kosten gibt es keine Abzugsbeschränkung, sie sind in voller Höhe abzugsfähig.
Die korrekte Einordnung ist daher unerlässlich, um steuerliche Nachteile zu vermeiden. Eine Bewirtung von freien Mitarbeitern oder Handelsvertretern, auch im Rahmen von Schulungen, wird steuerlich als geschäftlich veranlasst eingestuft und unterliegt der 70 % – Grenze.
Die Rolle des Bundesfinanzministeriums (BMF) bei der Nachweispflicht
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 30. Juni 2021 seine Anforderungen an die Nachweispflicht für Bewirtungskosten konkretisiert. Diese Vorgaben sind für die steuerliche Anerkennung von zentraler Bedeutung. Das BMF-Schreiben legt fest, welche Angaben auf einem Bewirtungsbeleg zwingend erforderlich sind, um die Kosten als Betriebsausgaben absetzen zu können. Die Anforderungen beziehen sich sowohl auf die Art der Belege als auch auf die darin enthaltenen Informationen. Die Einhaltung dieser Vorgaben ist essenziell, da das Finanzamt bei Unstimmigkeiten den Betriebsausgabenabzug versagen kann.
Gesetzliche Grundlagen im Einkommensteuergesetz (EStG)
Die rechtliche Basis für den Abzug von Bewirtungskosten findet sich primär im Einkommensteuergesetz (EStG), insbesondere in § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG. Dieses Gesetz regelt, unter welchen Bedingungen Aufwendungen für Bewirtungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten anerkannt werden können. Es legt die Abgrenzungskriterien fest und bestimmt die Höhe des abzugsfähigen Betrags. Die Vorschriften sind darauf ausgelegt, eine klare Trennung zwischen betrieblich veranlassten und privat veranlassten Ausgaben zu gewährleisten. Die Angemessenheit der Kosten im Verhältnis zum Anlass spielt dabei ebenfalls eine wichtige Rolle.
Nachweispflichten für die Geltendmachung von Bewirtungskosten
Damit das Finanzamt Bewirtungskosten als Betriebsausgaben anerkennt, müssen bestimmte Nachweise erbracht werden. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Anforderungen an diese Nachweise konkretisiert. Die lückenlose Dokumentation ist hierbei das A und O. Ohne die korrekten Belege und Angaben können die Kosten nicht abgesetzt werden, selbst wenn der Anlass rein geschäftlich war.
Erforderliche Angaben auf dem Bewirtungsbeleg
Für die steuerliche Anerkennung von Bewirtungskosten sind detaillierte Angaben auf dem Beleg unerlässlich. Dies gilt sowohl für Bewirtungen in Gaststätten als auch für solche, die in den eigenen Räumlichkeiten stattfinden. Die Finanzverwaltung erwartet hierbei eine klare und nachvollziehbare Dokumentation.
Folgende Punkte müssen auf dem Bewirtungsbeleg mindestens enthalten sein:
- Datum und Ort der Bewirtung: Wann und wo fand das Essen statt?
- Namen aller bewirteten Personen: Hierzu zählen auch Sie selbst als Gastgeber, Ihre Mitarbeiter und ggf. deren Begleitpersonen. Die Angabe der Adressen ist zwar nicht zwingend, kann aber vom Finanzamt angefordert werden.
- Anlass der Bewirtung: Beschreiben Sie den geschäftlichen oder betrieblichen Grund so präzise wie möglich. Allgemeine Formulierungen wie „Besprechung“ reichen oft nicht aus. Nennen Sie stattdessen beispielsweise „Vertragsverhandlungen mit Kunde X“.
- Einzelpreise der Speisen und Getränke: Die Rechnung muss die einzelnen Kostenpositionen detailliert ausweisen. Pauschalangaben wie „Speisen und Getränke“ oder nur die Gesamtsumme sind nicht ausreichend. Übliche Bezeichnungen wie „Mittagsmenü“ sind jedoch zulässig.
- Unterschrift des Bewirtenden: Derjenige, der die Kosten getragen hat, muss den Beleg unterzeichnen.
Bei Rechnungsbeträgen über 250 Euro gelten zusätzlich die umsatzsteuerlichen Pflichtangaben gemäß § 14 UStG, wie der Name und die Anschrift des leistenden Unternehmers (Gaststätte).
Besonderheiten bei elektronischen Kassensystemen und TSE
Wenn das bewirtende Unternehmen ein elektronisches Kassensystem mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) nutzt, gelten besondere Regeln. Seit dem 1. Januar 2023 müssen Rechnungen, die über solche Systeme erstellt werden, maschinell und TSE-konform sein, um steuerlich anerkannt zu werden. Handschriftlich ergänzte oder nicht ordnungsgemäß abgesicherte Belege sind nicht mehr ausreichend. Der Bewirtungsbetrieb ist verpflichtet, einen solchen maschinell erstellten Beleg auszugeben, der alle erforderlichen Angaben gemäß der KassenSichV enthält. Bei Beträgen bis 250 Euro gilt dieser Beleg in der Regel als ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Hinweis: Achten Sie also darauf, dass Sie von solchen Betrieben einen Beleg mit dem entsprechenden Hinweis auf die TSE-Sicherung erhalten.
Dokumentation von Aufmerksamkeiten versus Bewirtungsaufwendungen
Es ist wichtig, zwischen echten Bewirtungsaufwendungen und sogenannten Aufmerksamkeiten zu unterscheiden. Aufmerksamkeiten sind kleine Gesten der Höflichkeit, wie beispielsweise ein Kaffee oder ein Wasser während eines kurzen Gesprächs. Diese sind in der Regel nicht als Bewirtungskosten im steuerlichen Sinne zu werten und unterliegen nicht den strengen Nachweispflichten für Bewirtungen. Sie sind meist unbegrenzt als Betriebsausgaben abzugsfähig, solange sie nicht übermäßig sind. Bei größeren oder aufwendigeren Gesten, die über eine reine Aufmerksamkeit hinausgehen, greifen jedoch die Regeln für Bewirtungskosten, einschließlich der Nachweispflichten. Eine klare Abgrenzung hilft, Fehler bei der steuerlichen Erfassung zu vermeiden.
Tipp: Wenn Sie unsicher sind, wie eine bestimmte Ausgabe zu klassifizieren ist, ist eine Rücksprache mit Ihrem Steuerberater bei der Pandotax Steuerberatung ratsam.
Umfang des Betriebsausgabenabzugs bei Bewirtungen
Die steuerliche Anerkennung von Bewirtungskosten ist an klare Regeln geknüpft, denn eigentlich Speisen und Getränke als Ausgaben der persönlichen Lebensführung und nicht als Betriebsausgaben. Das Einkommensteuergesetz (EStG) sieht jedoch folgende Ausnahmen vor, die wir hier näher erläutern:
Die 70 % – Grenze für geschäftlich veranlasste Bewirtungen
Wenn eine Bewirtung aus geschäftlichem Anlass erfolgt, können 70 % der angefallenen Kosten als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Die restlichen 30 % werden steuerlich nicht anerkannt und gelten als privates Vergnügen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kosten angemessen waren oder ob ein betrieblicher Anlass vorlag. Die Unterscheidung zwischen geschäftlicher vs. betrieblicher Bewirtung ist hierbei entscheidend.
Damit die 70 % abzugsfähig sind, müssen folgende Kriterien erfüllt sein:
- Nachweis der geschäftlichen Veranlassung: Der Anlass muss klar und nachvollziehbar dargelegt werden. Allgemeine Formulierungen wie „Arbeitsgespräch“ reichen oft nicht aus.
- Angemessenheit der Kosten: Die Höhe der Aufwendungen muss in einem vernünftigen Verhältnis zum Anlass stehen. Ein luxuriöses Essen für ein einfaches kurzes Gespräch ist in der Regel nicht angemessen.
- Dokumentation: Ein ordnungsgemäßer Beleg mit allen erforderlichen Angaben ist unerlässlich.
Unbegrenzter Abzug bei allgemein betrieblicher Veranlassung
Eine Ausnahme von der 70 % – Grenze bilden Bewirtungen, die aus allgemein betrieblichen Gründen veranlasst sind. Hierzu zählen beispielsweise Bewirtungen der eigenen Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsfeiern oder Weihnachtsfeiern. In diesen Fällen können die Kosten in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Dies gilt auch für die Kosten von Angehörigen der Arbeitnehmer oder für Personen, die zur Gestaltung der Feier beitragen. Wichtig ist hierbei, dass die Bewirtung tatsächlich dem Betriebszweck dient und nicht primär dem privaten Vergnügen der Arbeitnehmer.
Fehlerquellen bei der Abgrenzung von Aufmerksamkeiten
Besondere Vorsicht ist bei sogenannten Aufmerksamkeiten geboten. Hierbei handelt es sich um geringwertige Zuwendungen, die nicht unter die strengen Regeln der Bewirtungskosten fallen. Wenn beispielsweise einem Geschäftspartner bei einem Gespräch eine Tasse Kaffee oder ein kleiner Snack angeboten wird, handelt es sich in der Regel um eine Aufmerksamkeit. Die Abgrenzung kann jedoch im Einzelfall schwierig sein. Im Zweifel sollten Sie sich von einem Experten bei Pandotax beraten lassen, um Fehler zu vermeiden. Eine falsche Einordnung kann dazu führen, dass die Kosten nicht anerkannt werden oder die 70 % – Grenze zur Anwendung kommt.
Besonderheiten beim Vorsteuerabzug von Bewirtungskosten
Beim Thema Bewirtungskosten gibt es oft Unsicherheiten, besonders wenn es um den Vorsteuerabzug geht. Viele denken fälschlicherweise, dass nur die 70 % der Kosten, die als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, auch für die Vorsteuer gelten. Das ist aber nicht der Fall. Sofern die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind, kann die Umsatzsteuer auf Bewirtungskosten zu 100 % geltend gemacht werden.
Das bedeutet, auch der Teil der Bewirtungskosten, der ertragsteuerlich nicht abzugsfähig ist (die sogenannten 30 % Privatanteil), kann umsatzsteuerlich voll berücksichtigt werden. Dies ist eine wichtige Unterscheidung, die bares Geld sparen kann.
Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug
Damit Sie die Vorsteuer aus Bewirtungsrechnungen komplett abziehen können, müssen einige Punkte beachtet werden:
- Ordnungsgemäßer Beleg: Die Rechnung muss alle Pflichtangaben enthalten, wie sie auch für den Betriebsausgabenabzug erforderlich sind. Dazu gehören das Datum, die Namen der bewirteten Personen und des Bewirtenden, der Anlass der Bewirtung (möglichst konkret) und die Unterschrift des Bewirtenden. Bei elektronischen Kassensystemen muss die Belegausgabe erfolgen und eine TSE (Technische Sicherheitseinrichtung) vorhanden sein.
- Unternehmerische Veranlassung: Die Bewirtung muss geschäftlich veranlasst sein. Eine rein private Bewirtung berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug.
- Vorsteuerabzugsberechtigung: Sie müssen selbst zum Vorsteuerabzug berechtigt sein. Das ist in der Regel bei allen umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen der Fall.
Umgang mit Trinkgeldern und Servicegebühren
Auch bei Trinkgeldern und Servicegebühren auf Bewirtungsrechnungen stellt sich die Frage nach dem Vorsteuerabzug. Grundsätzlich gilt: Nur auf Leistungen, für die Umsatzsteuer ausgewiesen ist, kann Vorsteuer abgezogen werden. Trinkgelder sind in der Regel keine steuerbaren Leistungen und somit nicht vorsteuerabzugsfähig. Servicegebühren, die als Teil der Bewirtungsleistung ausgewiesen sind, können hingegen unter den oben genannten Voraussetzungen vorsteuerabzugsfähig sein.
Die korrekte Verbuchung, beispielsweise im SKR03 oder SKR04, ist hierbei entscheidend, um alle abzugsfähigen Posten korrekt zu erfassen. Bei Unsicherheiten empfiehlt die Steuerberatungskanzlei Pandotax stets die genaue Prüfung der Belege und eine fachkundige Beratung.
Sonderfälle und Ausnahmen bei der Bewirtung
Bewirtung eigener Arbeitnehmer als betrieblicher Anlass
Die Bewirtung der eigenen Belegschaft, beispielsweise im Rahmen von Weihnachtsfeiern oder anderen Betriebsveranstaltungen, stellt eine Ausnahme dar. Hierbei handelt es sich nicht um eine geschäftlich, sondern um eine allgemein betrieblich veranlasste Maßnahme. Das bedeutet, dass die 70 % – Grenze, die sonst für geschäftlich veranlasste Bewirtungen gilt, hier keine Anwendung findet. Die Kosten können somit in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Dies schließt auch die Kosten für Begleitpersonen der Arbeitnehmer sowie für Personen ein, die zur Gestaltung der Veranstaltung beitragen. Es ist jedoch zu beachten, dass eine übermäßige oder luxuriöse Bewirtung von Arbeitnehmern unter Umständen als Sachbezug gewertet werden kann, was lohnsteuerliche Konsequenzen nach sich zieht. Tipp: Die Steuerberatungskanzlei Pandotax berät Sie gerne, wie Sie diese Sachverhalte korrekt handhaben.
Unterschiede bei der Bewirtung von freien Mitarbeitern und Handelsvertretern
Anders als bei der Bewirtung eigener Arbeitnehmer gelten freie Mitarbeiter und Handelsvertreter in der Regel als externe Geschäftspartner. Auch wenn die Bewirtung im Rahmen einer betriebsinternen Schulung stattfindet, wird sie als geschäftlich veranlasst eingestuft. Folglich unterliegen die damit verbundenen Kosten der Abzugsbeschränkung von 70 %. Die Abgrenzung ist hier klar zu ziehen: Entweder handelt es sich um eine Leistung im Rahmen eines direkten Dienstverhältnisses oder um eine Beauftragung, die eher einer geschäftlichen Beziehung ähnelt.
Bewirtung im Rahmen eines Leistungsaustauschs
In bestimmten Konstellationen entfällt die 70 % -Abzugsbeschränkung für Bewirtungskosten, selbst wenn ein geschäftlicher Anlass vorliegt. Dies betrifft Fälle, in denen die Bewirtung im direkten Zusammenhang mit einem Leistungsaustausch steht. Ein Beispiel hierfür sind Produktverkostungen durch Hersteller oder Händler, bei denen das zu verkaufende Produkt im Vordergrund steht. Hierbei handelt es sich oft um Aufmerksamkeiten, die nicht unter die regulären Bewirtungsregeln fallen und zu 100 % abzugsfähig sind. Die Abgrenzung zu einer reinen Bewirtung ist hierbei entscheidend und bedarf einer genauen Prüfung des Einzelfalls.
Tipp: Bei Unsicherheiten steht Ihnen Pandotax gerne mit Rat und Tat zur Seite.
Praktische Umsetzung und häufige Fehlerquellen
Die korrekte Absetzung von Bewirtungskosten erfordert Sorgfalt und die Beachtung zahlreicher Details. Selbst kleine Fehler können dazu führen, dass das Finanzamt die Kosten nicht anerkennt.
Angemessenheit der Bewirtungskosten im Verhältnis zum Anlass
Die Kosten für eine Bewirtung müssen stets in einem angemessenen Verhältnis zum Anlass stehen. Ein luxuriöses Essen mit Champagner und Kaviar ist bei einer einfachen Besprechung ebenso wenig absetzbar wie die Kosten für einen Nachtclub mit Showeinlagen. Das Finanzamt prüft hier, ob die Ausgaben dem geschäftlichen Zweck dienen oder eher privater Natur sind. Eine Faustregel besagt: Je wichtiger der Geschäftsanlass, desto höher darf die Angemessenheit der Kosten sein. Bei der Feier eines wichtigen Vertragsabschlusses sind höhere Ausgaben eher nachvollziehbar als bei einem routinemäßigen Treffen.
Fehler bei der Namensnennung der Teilnehmer
Ein häufiger Fehler betrifft die Angaben auf dem Bewirtungsbeleg. Neben dem Namen des Restaurants, dem Datum und dem genauen Anlass müssen auch die Namen aller bewirteten Personen mit deren Firmenanschrift aufgeführt werden. Ein allgemeiner Vermerk wie „Geschäftsessen“ reicht nicht aus. Wenn Sie beispielsweise einen Kunden bewirten, muss dessen Name und die Firma, für die er tätig ist, klar ersichtlich sein. Bei mehreren Teilnehmern ist es wichtig, alle namentlich zu benennen.
Nachholung von Angaben auf Bewirtungsbelegen
Das BMF-Schreiben vom 30. Juni 2021 (Gz. V C 6 – S 2145/19/10003:003) legt die Anforderungen an Bewirtungsbelege fest. Grundsätzlich müssen alle Angaben sofort bei der Erstellung des Belegs erfolgen. Das Nachreichen von Informationen, wie beispielsweise die Namen der Teilnehmer, ist nur in Ausnahmefällen und unter strengen Voraussetzungen möglich. Es ist daher ratsam, den Beleg direkt vor Ort vollständig auszufüllen oder ausfüllen zu lassen.
Typische Fehler und deren Vermeidung:
- Unterscheidung zwischen Aufmerksamkeiten und Bewirtung: Kleine Snacks und Getränke bei einer Besprechung können als Aufmerksamkeit gelten und sind zu 100 % absetzbar. Ein üppiges Buffet mit alkoholischen Getränken wird jedoch als Bewirtung eingestuft und unterliegt der 70 % – Grenze.
- Vorsteuerabzug: Die 70 % – Grenze gilt nicht für den Vorsteuerabzug. Die auf die bewirteten Speisen und Getränke entfallende Mehrwertsteuer ist zu 100 % abziehbar, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
- Elektronische Kassen und TSE: Seit dem 1. Januar 2023 müssen Rechnungen von Restaurants maschinell erstellt und mit einer Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) aufgezeichnet sein. Handschriftliche Belege werden nicht mehr anerkannt.
- Eigenbeleg bei Trinkgeld: Trinkgelder können durch handschriftliche Vermerke auf dem Beleg oder durch einen separaten Eigenbeleg nachgewiesen werden. Dieser Eigenbeleg sollte möglichst detaillierte Angaben enthalten, um glaubhaft zu sein.
Wenn es darum geht, die „Praktische Umsetzung und häufige Fehlerquellen“ anzugehen, ist es wichtig, gut vorbereitet zu sein. Wir helfen Ihnen gerne dabei, diese Stolpersteine zu umgehen. Besuchen Sie unsere Website, um mehr darüber zu erfahren, wie Sie typische Probleme bei der Buchhaltung vermeiden können.
Fazit: Sorgfalt zahlt sich aus bei Bewirtungskosten
Die neuen Vorgaben des BMF zur Nachweispflicht bei Bewirtungskosten erfordern eine genaue Beachtung. Wer hier Fehler macht, riskiert im Endeffekt den Betriebsausgabenabzug. Es ist wichtig, alle Teilnehmer namentlich zu erfassen und alle Belege sorgfältig aufzubewahren. Bei bei elektronischen Kassensystemen sind die maschinell erstellten und TSE-gesicherten Rechnungen wichtig. Eine klare Dokumentation des Anlasses und der Teilnehmer ist unerlässlich. Wenn Sie unsicher sind, wie Sie die Bewirtungskosten korrekt absetzen, sprechen Sie uns an. Wir von der Pandotax Steuerberatungsgesellschaft helfen Ihnen gerne dabei, steuerliche Fallstricke zu vermeiden und Ihre Ausgaben richtig geltend zu machen.
Häufig gestellte Fragen
Was sind überhaupt Bewirtungskosten?
Bewirtungskosten sind Ausgaben für Essen und Trinken, die ein Unternehmer ausgibt. Das kann zum Beispiel anlässlich eines Geschäftsessens mit Kunden der Fall sein. Aber Achtung: Nur wenn das Ganze einen beruflichen oder geschäftlichen Grund hat, kannst es von der Steuer abgesetzt werden.
Wie viel kann ich von den Bewirtungskosten absetzen?
Wenn das Essen geschäftlich bedingt war, können 70& der Rechnung als Betriebsausgaben angesetzt werden. Die restlichen 30 % gelten als privates Vergnügen und werden nicht von der Steuer abgesetzt. Wenn die Bewirtung jedoch rein geschäftlich war, wie zum Beispiel eine Weihnachtsfeier für die Mitarbeiter, können sogar 100 % als Betriebsausgaben abgesetzt werden.
Welche Infos müssen auf dem Bewirtungsbeleg stehen?
Der Bewirtungsbeleg sollte vollständig ausgefüllt werden mit den Namen der bewirteten Personen, Datum und Ort der Bewirtung und den einzelnen Speisen und Getränken. Falls der Gesamtbetrag 250 Euro überschreitet, ist auch die Steuernummer des Restaurants anzugeben. Außerdem muss der Gastgeber aufgeführt sein und den Beleg unterschreiben.
Was sind ‚Aufmerksamkeiten‘ und wie setze ich die ab?
Aufmerksamkeiten sind kleine Dinge wie ein Kaffee und ein Keks bei einem kurzen Treffen. Kosten für diese Aufmerksamkeiten können zu 100 % steuerlich abgesetzt werden. Dazu sind zwar keine gesonderten Aufzeichnungen erforderlich, allerdings sollten die Kosten angemessen sein. Ein komplettes Buffet gilt in der Regel nicht mehr als reine Aufmerksamkeit, sondern stellt eher Bewirtungskosten dar, die dann nur noch zu 70 % absetzbar sind.
Kann ich auch die Mehrwertsteuer von Bewirtungskosten zurückbekommen?
Ja, die Vorsteuer kann bei Bewirtungskosten angesetzt werden. Dies gilt für den gesamten Betrag, auch wenn nur 70 % an Bewirtungskosten steuerlich angerechnet werden. Der Vorsteuerabzug kann für den Gesamtbetrag erfolgen.
Was passiert, wenn mein Beleg nicht alle Infos hat?
Wenn auf einem Bewirtungsbeleg wichtige Infos fehlen, wie beispielsweise die Namen der Gäste oder der genaue Grund für die Bewirtung, wird das Finanzamt die Kosten in der Regel nicht anerkennen. Fehlende Angaben können in den meisten Fällen nicht einfach später nachgereicht werden. Es ist daher sehr wichtig, dass die Bewirtungsbelege von Anfang an komplett und korrekt ausgefüllt werden.






