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Steuerberater Dirk Wendl
Zuletzt aktualisiert: 31.08.2026

Lizenzzahlungen ins Ausland: Steuerabzug nach § 50a EStG und die geplante 100.000-Euro-Grenze

Veröffentlicht am:
01.09.2026
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Dirk Wendl

Bei Lizenzzahlungen ins Ausland muss das zahlende Unternehmen häufig 15 Prozent Steuer einbehalten und an das Bundeszentralamt für Steuern abführen (§ 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG). Der Abzug entfällt oder sinkt, wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen greift und eine Freistellung vorliegt. Geplant ab 2027 steigt die Freigrenze für das vereinfachte Verfahren von 10.000 auf 100.000 Euro (Jahressteuergesetz 2026).

Betroffen sind mehr Unternehmen, als viele vermuten: Onlinehändler, die eine Marke aus dem Ausland lizenzieren, Softwareunternehmen mit Nutzungsrechten von ausländischen Anbietern, Agenturen und Creator-Unternehmen, die Bild-, Musik- oder Persönlichkeitsrechte ausländischer Partner nutzen, und Unternehmensgruppen mit Lizenzgebühren an eine ausländische Konzerngesellschaft. Das Risiko trägt dabei nicht der Empfänger im Ausland, sondern der deutsche Zahler: Er haftet für die nicht einbehaltene Steuer. Dieser Artikel zeigt, wann der Steuerabzug greift, wie Sie ihn korrekt abwickeln oder vermeiden und was das Jahressteuergesetz 2026 ändern soll.

Inhaltsverzeichnis

Die wichtigsten Punkte vorab:

Wann Lizenzzahlungen ins Ausland dem Steuerabzug unterliegen

Nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG wird die Einkommensteuer beziehungsweise Körperschaftsteuer im Wege des Steuerabzugs erhoben bei Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten wie Marken und Patenten, sowie von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, also Know-how. Voraussetzung ist, dass der Empfänger beschränkt steuerpflichtig ist, also weder Sitz noch Geschäftsleitung noch Betriebsstätte in Deutschland hat, und die Rechte in Deutschland verwertet werden. Daneben erfasst § 50a EStG unter anderem Vergütungen für künstlerische, sportliche und unterhaltende Darbietungen im Inland (Nr. 1 und 2) und Aufsichtsratsvergütungen (Nr. 4).

Typische Fälle in der Praxis

  • Markenlizenzen: Ein Onlinehändler zahlt Lizenzgebühren an einen ausländischen Markeninhaber, um Produkte unter dessen Marke in Deutschland zu verkaufen.
  • Bild-, Video- und Musikrechte: Eine Agentur erwirbt von einem ausländischen Fotografen oder Produzenten Nutzungsrechte, die über eine Standardlizenz hinausgehen, etwa für Vervielfältigung und Verbreitung in Kampagnen.
  • Persönlichkeitsrechte: Ein Unternehmen nutzt Name und Bild eines im Ausland ansässigen Creators oder Testimonials für Werbung in Deutschland. Für die steuerliche Seite von Kooperationen mit Influencern ist Pandotax als Steuerberater für Influencer regelmäßig im Einsatz.
  • Franchise und Know-how: Gebühren für die Überlassung von Geschäftskonzepten, Rezepturen oder technischem Wissen an einen ausländischen Geber.
  • Konzernlizenzen: Lizenzgebühren an die ausländische Muttergesellschaft oder eine Schwestergesellschaft. Hier kommt zusätzlich die Angemessenheit der Verrechnungspreise ins Spiel.

Sonderfall Software und Online-Werbung

Nicht jede Zahlung an einen ausländischen Anbieter ist eine Lizenzzahlung im Sinne des § 50a EStG. Nach dem BMF-Schreiben vom 27. Oktober 2017 zur Überlassung von Software und Datenbanken unterliegt die Überlassung von Standardsoftware zur bestimmungsgemäßen Nutzung, einschließlich Cloud- und SaaS-Lösungen, nicht dem Steuerabzug. Der Abzug greift erst, wenn umfassende Nutzungsrechte zur wirtschaftlichen Weiterverwertung eingeräumt werden, etwa Vervielfältigungs-, Bearbeitungs-, Verbreitungs- oder Veröffentlichungsrechte. Auch Vergütungen für Online-Werbung an ausländische Plattformen unterliegen nach der Auffassung der Finanzverwaltung nicht dem Steuerabzug. Die Abgrenzung im Einzelfall entscheidet, ob eine Zahlung dem Steuerabzug unterliegt, und ist damit die wichtigste Weiche bei Lizenzzahlungen ins Ausland.

So funktioniert der Steuerabzug nach § 50a EStG

Höhe: 15 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag

Der Steuerabzug beträgt 15 Prozent der gesamten Vergütung (§ 50a Abs. 2 Satz 1 EStG), zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf die Steuer, zusammen also 15,825 Prozent. Bemessungsgrundlage ist der Bruttobetrag, ein Abzug von Betriebsausgaben ist im Regelfall nicht vorgesehen. Übernimmt das deutsche Unternehmen die Steuer vertraglich selbst, weil der Lizenzgeber einen festen Nettobetrag verlangt, wird die Steuer auf den Bruttobetrag hochgerechnet und die Belastung steigt entsprechend.

PositionBruttovereinbarungNettovereinbarung
Vereinbarte Lizenzgebühr50.000 Euro brutto50.000 Euro netto
Bemessungsgrundlage des Steuerabzugs50.000 Euro59.400,06 Euro
Steuerabzug 15 % zuzüglich Solidaritätszuschlag (15,825 %)7.912,50 Euro9.400,06 Euro
Auszahlung an den Lizenzgeber42.087,50 Euro50.000 Euro
Gesamtkosten für Ihr Unternehmen50.000 Euro59.400,06 Euro

Die Nettovereinbarung verteuert die Lizenz um rund 19 Prozent. Prüfen Sie deshalb vor Vertragsschluss, ob eine Entlastung nach dem Doppelbesteuerungsabkommen möglich ist. Die Berechnung ist vereinfacht und gerundet.

Anmeldung und Abführung beim Bundeszentralamt für Steuern

Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Vergütung dem Lizenzgeber zufließt. Der Steuerabzug ist elektronisch beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) anzumelden und abzuführen, und zwar bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Zahlung erfolgt ist. Auf Verlangen des Lizenzgebers stellen Sie eine Bescheinigung über den einbehaltenen Betrag aus, die er für eine Erstattung oder Anrechnung in seinem Heimatstaat benötigt.

Haftung des zahlenden Unternehmens

Der Vergütungsschuldner, also Ihr Unternehmen, haftet für die Einbehaltung und Abführung der Steuer (§ 50a Abs. 5 EStG). Unterbleibt der Abzug, kann das Finanzamt Sie per Haftungsbescheid in Anspruch nehmen, auch Jahre später im Rahmen einer Betriebsprüfung. Da der ausländische Lizenzgeber die Zahlung längst erhalten hat, bleibt die Steuer dann meist beim deutschen Unternehmen hängen. Genau deshalb gehört der Steuerabzug in jede Vertragsprüfung vor der ersten Zahlung.

Lizenzzahlungen ins Ausland ohne Steuerabzug: Freistellung, Erstattung, Kontrollmeldeverfahren

Deutschland hat mit den meisten Handelspartnern Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen, die das Besteuerungsrecht für Lizenzgebühren häufig ganz oder teilweise dem Ansässigkeitsstaat des Lizenzgebers zuweisen. Das Abkommen wirkt aber nicht automatisch: Der Steuerabzug ist zunächst in voller Höhe vorzunehmen, es sei denn, eines der folgenden Verfahren nach § 50c EStG greift.

Freistellung im Voraus

Der Lizenzgeber kann beim BZSt eine Freistellungsbescheinigung beantragen (§ 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG). Liegt sie vor, dürfen Sie den Steuerabzug unterlassen oder auf den im Abkommen vorgesehenen Satz reduzieren. Die Bescheinigung gilt für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren. Wichtig: Sie wirkt erst ab ihrer Erteilung. Zahlungen, die vorher fließen, unterliegen dem vollen Abzug. Planen Sie den Antrag deshalb vor der ersten Zahlung ein.

Erstattung im Nachhinein

Wurde die Steuer einbehalten, obwohl das Abkommen eine niedrigere Belastung vorsieht, kann der Lizenzgeber die Erstattung beim BZSt beantragen (§ 50c Abs. 3 EStG). Der Antrag ist innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem die Vergütung zugeflossen ist. Er setzt die Steuerbescheinigung des deutschen Zahlers voraus. Für den umgekehrten Fall, dass Ihr Unternehmen im Ausland mit Quellensteuer belastet wird, lesen Sie unseren Beitrag zur Erstattung ausländischer Quellensteuer.

Vereinfachtes Verfahren bis 10.000 Euro, geplant ab 2027 bis 100.000 Euro

Für Rechteüberlassungen nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG gibt es eine Erleichterung: Übersteigen die Vergütungen an einen Lizenzgeber im Kalenderjahr 10.000 Euro nicht und besteht ein Entlastungsanspruch nach dem Abkommen, darf das zahlende Unternehmen unter den Voraussetzungen des § 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG vom Steuerabzug absehen, ohne dass eine Freistellungsbescheinigung vorliegt. Die Zahlung ist dem BZSt in der Steueranmeldung mitzuteilen.

Das Bundeskabinett hat am 12. August 2026 den Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2026 beschlossen. Danach soll diese Freigrenze für Vergütungen, die dem Lizenzgeber nach dem 31. Dezember 2026 zufließen, von 10.000 auf 100.000 Euro je Kalenderjahr und Lizenzgeber angehoben werden. Für Darbietungen soll der Freibetrag je Darbietung von 250 auf 500 Euro steigen (§ 50a Abs. 2 Satz 3 EStG-E). Beide Änderungen sind geplant und noch nicht in Kraft; der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens wird für das vierte Quartal 2026 erwartet. Details finden Sie in der Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums zum Jahressteuergesetz 2026.

Praxis-Checkliste für Lizenzzahlungen ins Ausland

  1. Verträge screenen. Prüfen Sie jeden Vertrag mit einem ausländischen Partner darauf, ob Nutzungsrechte eingeräumt werden oder ob es sich um eine reine Dienstleistung oder Standardsoftware handelt.
  2. Ansässigkeit und Abkommen klären. In welchem Staat ist der Lizenzgeber steuerlich ansässig, und welchen Quellensteuersatz sieht das Abkommen für Lizenzgebühren vor?
  3. Freistellung vor der ersten Zahlung. Beantragen Sie gemeinsam mit dem Lizenzgeber die Freistellungsbescheinigung, bevor die erste Vergütung fließt.
  4. Brutto- statt Nettoklausel. Verhandeln Sie Verträge so, dass der Steuerabzug zulasten des Lizenzgebers geht, oder kalkulieren Sie die Hochrechnung ein.
  5. Quartalsfrist einhalten. Legen Sie im Unternehmen fest, wer die Anmeldung beim BZSt bis zum 10. Tag nach Quartalsende verantwortet.
  6. Dokumentation für die Betriebsprüfung. Verträge, Ansässigkeitsnachweise, Freistellungsbescheinigungen und Steueranmeldungen gehören in eine Akte je Lizenzgeber.
  7. Konzernfälle gesondert prüfen. Bei Lizenzen innerhalb der Unternehmensgruppe kommen Verrechnungspreisdokumentation und Anti-Missbrauchsregeln (§ 50d Abs. 3 EStG) hinzu.

Für Onlinehändler mit internationalen Lieferanten und Markenpartnern gehört diese Prüfung zur laufenden Beratung durch Pandotax als Steuerberater für E-Commerce-Unternehmer. Den Gesetzeswortlaut finden Sie in § 50a EStG.

Fazit

Lizenzzahlungen ins Ausland sind ein Klassiker der Betriebsprüfung, weil der Steuerabzug nach § 50a EStG in vielen Unternehmen schlicht nicht auf dem Radar ist. Wer Verträge vor der ersten Zahlung prüft, die Freistellung rechtzeitig beantragt und die Quartalsfristen beim BZSt einhält, vermeidet Haftung und unnötige Kosten. Die geplante Anhebung der Freigrenze auf 100.000 Euro ab 2027 würde vielen Unternehmen die Abwicklung deutlich erleichtern, ersetzt aber nicht die saubere Prüfung im Einzelfall.

Sie zahlen Lizenzgebühren an Partner im Ausland oder planen einen entsprechenden Vertrag? Pandotax prüft mit Ihnen, ob ein Steuerabzug greift, übernimmt Freistellungsanträge und Anmeldungen beim BZSt und gestaltet Ihre Verträge steuerlich sauber. Vereinbaren Sie jetzt ein Kennenlerngespräch mit unserem Team in Köln-Deutz zum Thema Lizenzzahlungen ins Ausland.

Die Informationen in diesem Artikel sind nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert, zusammengetragen und geschrieben. Sie ersetzen jedoch keine Rechts- oder Steuerberatung. Bitte stellen Sie für eine rechtlich bindende Beratung eine Anfrage. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder mögliche Änderung der Sachlage.

Über den Autor: Dirk Wendl ist Steuerberater und Geschäftsführer der Pandotax Steuerberatung GmbH in Köln-Deutz. Seine Schwerpunkte sind internationales Steuerrecht, E-Commerce-Besteuerung und die steuerliche Gestaltung von GmbH-Strukturen.

FAQ zu Lizenzzahlungen ins Ausland

Wann müssen Sie bei Lizenzzahlungen ins Ausland Steuern einbehalten?

Wenn Sie einem beschränkt steuerpflichtigen Empfänger Vergütungen für die Überlassung von Rechten oder Know-how zahlen, die in Deutschland verwertet werden (§ 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG). Der Abzug beträgt 15 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag, sofern keine Freistellung vorliegt.

Gilt der Steuerabzug auch für Software-Abonnements aus dem Ausland?

In der Regel nicht. Die Überlassung von Standardsoftware und Cloud-Diensten zur bestimmungsgemäßen Nutzung unterliegt nach dem BMF-Schreiben vom 27. Oktober 2017 nicht dem Steuerabzug. Anders ist es, wenn Ihnen umfassende Verwertungsrechte eingeräumt werden.

Wie vermeiden Sie den Steuerabzug bei einem Doppelbesteuerungsabkommen?

Durch eine Freistellungsbescheinigung des Bundeszentralamts für Steuern, die der Lizenzgeber vor der ersten Zahlung beantragt (§ 50c Abs. 2 EStG). Ohne Bescheinigung ist der Abzug vorzunehmen; eine Erstattung ist dann nachträglich innerhalb von vier Jahren möglich.

Was ändert das Jahressteuergesetz 2026 bei Lizenzzahlungen ins Ausland?

Der Regierungsentwurf vom 12. August 2026 sieht vor, die Freigrenze für das vereinfachte Verfahren ohne Freistellungsbescheinigung von 10.000 auf 100.000 Euro je Jahr und Lizenzgeber anzuheben, für Zahlungen ab 2027. Die Änderung ist geplant und noch nicht in Kraft.

Wer haftet, wenn der Steuerabzug unterblieben ist?

Das zahlende deutsche Unternehmen als Vergütungsschuldner (§ 50a Abs. 5 EStG). Das Finanzamt kann die Steuer per Haftungsbescheid nachfordern, auch wenn der Lizenzgeber die volle Vergütung bereits erhalten hat.

*Hinweis: Die Informationen in diesem Artikel sind nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert, zusammengetragen und geschrieben. Sie ersetzen jedoch keine Rechts- oder Steuerberatung. Bitte stellen Sie für eine rechtlich bindende Beratung eine Anfrage. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder mögliche Änderung der Sachlage.

Dirk Wendl, Steuerberater in Köln, lächelt freundlich in die Kamera. Er ist Experte für Ebay Steuern. ausländische Quellensteuer zurückholen und Renten Doppelbesteuerung.

Autor:

Steuerberater: Dirk Wendl

Dirk Wendl ist schon sein gesamtes Berufsleben im Bereich Steuern tätig. Nach einer Ausbildung als Steuerfachangestellter und einer Fortbildung zum Bilanzbuchhalter absolvierte er nach einer weiteren umfangreichen Ausbildung 2006 die Prüfung als Steuerfachwirt und Steuerberater. Seit 2015 ist er geschäftsführender Gesellschafter der Pandotax Steuerberatungsgesellschaft in Köln. Dirk Wendl hat sich seitdem vor allem als Spezialist für Internationales Steuerrecht, E-Commerce und als Digitalisierungsexperte einen deutschlandweit guten Ruf erarbeitet.

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