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Steuerberater Dirk Wendl
Zuletzt aktualisiert: 14.05.2026

Dauerfristverlängerung 2026: Wann sie sich wirklich lohnt (inkl. 1/11‑Sondervorauszahlung)

Veröffentlicht am:
23.01.2026
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Dirk Wendl

Die Dauerfristverlängerung für die Umsatzsteuer 2026 ist ein wichtiges Thema für viele Unternehmer. Sie ermöglicht eine Verschiebung der Abgabefristen für die Umsatzsteuer-Voranmeldung. Doch wann lohnt sich dieser Aufschub wirklich, und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? Insbesondere die verpflichtende Sondervorauszahlung wirft oft Fragen auf. Dieser Artikel beleuchtet alle wichtigen Aspekte rund um die Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer 2026, damit Sie fundierte Entscheidungen treffen können.

Inhaltsverzeichnis

Die wichtigsten Punkte vorab:

Die Dauerfristverlängerung für die Umsatzsteuer 2026 im Überblick

Kalenderblatt mit dem Jahr 2026 und markiertem Datum.

Grundlagen der Fristverlängerung

Die Dauerfristverlängerung für die Umsatzsteuer-Voranmeldung (UStVA) ist ein wichtiges Instrument für viele Unternehmen, um ihre Liquidität zu schonen und den administrativen Aufwand zu entzerren. Grundsätzlich müssen Unternehmen ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen und die daraus resultierenden Vorauszahlungen bis zum 10. Tag des Folgemonats abgeben. Wenn Sie beispielsweise Ihre UStVA im Januar abgeben, wäre die Frist der 10. Februar. Mit der Dauerfristverlängerung wird diese Frist um einen Monat hinausgeschoben. Das bedeutet, die UStVA für Januar wäre dann erst am 10. März fällig. Diese Verlängerung gilt für das gesamte Kalenderjahr und muss jährlich neu beantragt werden, sofern Sie monatlich zur Abgabe verpflichtet sind. Für quartalsweise Abgebende ist die Fristverlängerung in der Regel unbefristet, solange sich die Abgabeperiodik nicht ändert.

Antragstellung und Genehmigungsverfahren

Der Antrag auf Dauerfristverlängerung für die UStVA 2026 wird in der Regel elektronisch über das ELSTER-Portal gestellt. Sie benötigen dafür Ihre Steuernummer und die Daten Ihres zuständigen Finanzamts. Im Antragsformular geben Sie auch Ihre voraussichtlichen Umsätze für das Kalenderjahr an, oft orientiert man sich hier am Vorjahr. Der Antrag muss bis zum 10. Februar des jeweiligen Jahres beim Finanzamt eingegangen sein, wenn Sie monatlich zur Abgabe verpflichtet sind. Bei quartalsweiser Abgabe ist die Frist der 10. April. Eine Besonderheit: Der Antrag muss nicht explizit vom Finanzamt genehmigt werden. Er gilt als erteilt, wenn das Finanzamt ihn nicht ablehnt. Eine Ablehnung kann erfolgen, wenn die Steueransprüche gefährdet erscheinen, beispielsweise durch wiederholte verspätete Abgaben oder Zahlungen.

Auswirkungen auf die Abgabefristen

Die Hauptwirkung der Dauerfristverlängerung ist die Verschiebung der Abgabefristen. Für monatlich Abgebende bedeutet dies, dass die UStVA und die dazugehörige Zahlung jeweils einen Monat später fällig werden. Statt dem 10. des Folgemonats ist die Frist dann der 10. des übernächsten Monats. Für quartalsweise Abgebende verschiebt sich die Frist vom 10. des Folgemonats nach Quartalsende auf den 10. des übernächsten Monats. Wichtig zu wissen: Die Dauerfristverlängerung erstreckt sich nicht auf die Zusammenfassende Meldung (ZM). Diese muss weiterhin bis zum 25. des Folgemonats abgegeben werden. Eine detaillierte Übersicht über die Fristen finden Sie in einem UStVA-Fristenkalender 2026. Eine Checkliste Dauerfristverlängerung 2026 kann Ihnen helfen, alle Schritte im Blick zu behalten.

Wirtschaftliche Bewertung der Dauerfristverlängerung

Wann lohnt sich die Fristverlängerung?

Die Entscheidung für eine Dauerfristverlängerung der Umsatzsteuer-Voranmeldung sollte nicht allein auf der Bequemlichkeit einer längeren Abgabefrist beruhen. Vielmehr gilt es, die wirtschaftlichen Aspekte genau zu prüfen. Der Hauptvorteil liegt oft in einem verbesserten Liquiditätsmanagement. Durch die zusätzliche Zeitspanne bis zur tatsächlichen Zahlung der Umsatzsteuer können Unternehmen ihre finanziellen Mittel besser planen und einsetzen. Dies ist besonders für kleine und mittelständische Unternehmen, die oft auf eine straffe Liquiditätsplanung angewiesen sind, von Bedeutung. Die Dauerfristverlängerung kann sich also lohnen, wenn sie dazu beiträgt, finanzielle Engpässe zu vermeiden oder Investitionen zu ermöglichen, die sonst aufgrund kurzfristiger Zahlungsverpflichtungen nicht realisierbar wären.

Situationen, in denen keine Fristverlängerung sinnvoll ist

Es gibt Konstellationen, in denen die Inanspruchnahme einer Dauerfristverlängerung wirtschaftlich nicht ratsam ist. Dies betrifft vor allem Unternehmen, die regelmäßig hohe Vorsteuerguthaben erzielen. Dazu zählen beispielsweise:

  • Unternehmen mit einem hohen Anteil an Exportumsätzen, bei denen die Umsatzsteuer auf Lieferungen ins Ausland oft entfällt oder mit einem niedrigeren Satz belegt ist.
  • Unternehmen, bei denen die Steuerschuld auf Leistungsempfänger übergeht (Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b Abs. 5 UStG).
  • Betriebe mit erheblichen Investitionen, die zu hohen Vorsteuerabzügen führen.

In diesen Fällen führt die Umsatzsteuer-Voranmeldung in der Regel zu einer Erstattung durch das Finanzamt. Eine Fristverlängerung würde hier lediglich die Auszahlung des Guthabens verzögern, ohne einen erkennbaren wirtschaftlichen Vorteil zu bieten. Im Gegenteil, es könnte sogar zu einer unnötigen Bindung von Kapital führen.

Analyse individueller Geschäftsmodelle

Um die Sinnhaftigkeit einer Dauerfristverlängerung zu beurteilen, ist eine genaue Analyse des individuellen Geschäftsmodells unerlässlich. Hierbei sind folgende Punkte zu berücksichtigen:

  1. Zahlungsströme: Analysieren Sie die zeitlichen Abstände zwischen Leistungserbringung, Rechnungsstellung und tatsächlichem Zahlungseingang sowie die Fälligkeiten Ihrer eigenen Zahlungsverpflichtungen.
  2. Umsatzsteuerliche Situation: Ermitteln Sie, ob Sie regelmäßig Umsatzsteuer schulden oder ob Vorsteuerüberhänge überwiegen.
  3. Finanzierungsbedarf: Prüfen Sie, ob die durch die Fristverlängerung gewonnene Liquidität einen spürbaren positiven Effekt auf Ihren Finanzierungsbedarf hat.

Für Kleinunternehmen, die ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung monatlich abgeben müssen und eine regelmäßige Zahllast haben, kann die Dauerfristverlängerung eine sinnvolle Maßnahme zur Optimierung der Liquidität darstellen. Sie verschafft wertvolle Zeit, um die Mittel für operative Zwecke zu nutzen. Bei Pandotax unterstützen wir Sie gerne dabei, diese wirtschaftlichen Aspekte für Ihr Unternehmen zu bewerten und die für Sie optimale Entscheidung zu treffen.

Die Sondervorauszahlung: Berechnung und Bedeutung

Kalender 2026 mit Münzen und Hand

Voraussetzungen für die Sondervorauszahlung

Die Möglichkeit, eine Dauerfristverlängerung für die Umsatzsteuer zu beantragen, ist an die Leistung einer sogenannten Sondervorauszahlung geknüpft. Diese Sondervorauszahlung dient dazu, dem Finanzamt auch bei der verlängerten Abgabefrist einen Teil der erwarteten Umsatzsteuer zukommen zu lassen. Sie ist keine zusätzliche Steuerbelastung, sondern vielmehr eine Vorauszahlung auf Ihre Jahressteuerschuld. Ohne diese Sondervorauszahlung ist die Dauerfristverlängerung in der Regel nicht möglich. Die Höhe der Sondervorauszahlung wird auf Basis Ihrer Vorjahreswerte ermittelt, wobei es für Neugründungen spezielle Regelungen gibt.

Berechnung der 1/11 Sondervorauszahlung

Die Berechnung der 1/11 Sondervorauszahlung basiert auf den Umsatzsteuer-Vorauszahlungen des Vorjahres. Konkret wird die Summe der im Vorjahr geleisteten oder festgesetzten Umsatzsteuer-Vorauszahlungen herangezogen. Davon wird ein Elftel (1/11) als Sondervorauszahlung für das laufende Jahr berechnet. Diese Berechnung ist entscheidend, um typische Fehler bei der Sondervorauszahlung zu vermeiden.

Beispielrechnung:
Angenommen, Ihre Summe der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für das Jahr 2024 betrug 33.000 €. Zusätzlich hatten Sie im Vorjahr bereits eine Sondervorauszahlung von 5.000 € geleistet. Für die Berechnung der Sondervorauszahlung für 2025 müssen Sie diese beiden Beträge addieren: 33.000 € + 5.000 € = 38.000 €. Davon berechnen Sie nun 1/11: 38.000 € / 11 = 3.454,55 €.

Dieser Betrag von 3.454,55 € ist die Sondervorauszahlung, die Sie für die Dauerfristverlängerung 2025 leisten müssen. Diese wird dann im letzten Voranmeldungszeitraum des Jahres, also in der Regel im Dezember, mit Ihrer Umsatzsteuer-Zahllast verrechnet. Wenn sich daraus ein Erstattungsbetrag ergibt, wird dieser Ihnen vom Finanzamt erstattet. Die korrekte Ermittlung des Vorauszahlungssolls ist hierbei wichtig.

Sonderfälle bei Neugründungen

Für Unternehmen, die im Vorjahr noch keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgegeben haben (z.B. Neugründungen), gestaltet sich die Berechnung der Sondervorauszahlung anders. Da keine Vorjahreswerte zur Verfügung stehen, muss die Sondervorauszahlung auf Basis der geschätzten Vorauszahlungen des laufenden Jahres ermittelt werden. Diese Schätzung wird dann auf ein volles Kalenderjahr hochgerechnet und davon 1/11 berechnet. Bei einer Schätzung von beispielsweise 12.000 € erwarteter Vorauszahlungen für das laufende Jahr, die auf 12 Monate hochgerechnet werden, ergibt sich eine Sondervorauszahlung von 12.000 € / 11 = 1.090,91 €. Es ist ratsam, hierbei eher konservativ zu schätzen, um spätere Nachzahlungen zu vermeiden. Bei Unsicherheiten kann die Unterstützung durch einen Steuerberater wie Pandotax Steuerberatung hilfreich sein.

Praktische Umsetzung und Anrechnung der Sondervorauszahlung

Nachdem Sie die Dauerfristverlängerung beantragt und die Sondervorauszahlung berechnet haben, stellt sich die Frage nach der konkreten Umsetzung. Wie wird diese Vorauszahlung verbucht und wie erfolgt die Anrechnung im letzten Voranmeldungszeitraum des Jahres? Diese Schritte sind entscheidend, um die Vorteile der Fristverlängerung voll auszuschöpfen und mögliche Nachteile zu vermeiden.

Buchung der geleisteten Sondervorauszahlung

Die geleistete Sondervorauszahlung ist ein wichtiger Posten in Ihrer Buchhaltung. Sie stellt im Grunde eine Vorauszahlung auf Ihre zukünftige Umsatzsteuerschuld dar. Die korrekte Verbuchung ist daher unerlässlich, um den Überblick zu behalten. In der Regel wird die Zahlung der Sondervorauszahlung als eine Art Anzahlung auf die Steuerschuld behandelt. Wenn Sie beispielsweise die Sondervorauszahlung im Februar leisten, wird sie als Zahlung verbucht, die später mit Ihrer endgültigen Steuerschuld verrechnet wird.

Anrechnung im letzten Voranmeldungszeitraum

Die eigentliche Magie der Sondervorauszahlung entfaltet sich im letzten Voranmeldungszeitraum des Kalenderjahres. Dies ist üblicherweise der Dezember. Hier wird die von Ihnen geleistete Sondervorauszahlung mit der festgesetzten Umsatzsteuer-Voranmeldung verrechnet. Die Sondervorauszahlung wird direkt in der Umsatzsteuer-Voranmeldung des letzten Voranmeldungszeitraums angerechnet.

  • Eingabe in der Umsatzsteuer-Voranmeldung: Tragen Sie den Betrag der Sondervorauszahlung in die dafür vorgesehene Zeile (oft Kennziffer 39) ein.
  • Berechnung der endgültigen Zahllast: Ziehen Sie die Sondervorauszahlung von Ihrer festgesetzten Umsatzsteuer für diesen Zeitraum ab.
  • Ergebnis: Daraus ergibt sich entweder eine geringere Zahllast oder, falls die Sondervorauszahlung höher war als die Zahllast, ein Erstattungsbetrag.

Erstattungsverfahren bei Überschüssen

Sollte sich nach der Anrechnung der Sondervorauszahlung ein Erstattungsbetrag ergeben, weil die Vorauszahlung höher war als die tatsächliche Umsatzsteuerschuld im letzten Voranmeldungszeitraum, wird dieser Betrag vom Finanzamt erstattet. Das Finanzamt prüft in diesem Fall, ob gegen Sie noch andere Forderungen bestehen. Falls ja, kann es zu einer Aufrechnung kommen. Andernfalls erhalten Sie den überschüssigen Betrag ausgezahlt. Es ist wichtig zu wissen, dass eine verspätete Zahlung der 1/11‑Zahlung zu Säumniszuschlägen führen kann. Daher ist die pünktliche Leistung der Sondervorauszahlung von großer Bedeutung, um zusätzliche Kosten zu vermeiden. Die Verrechnung der Sondervorauszahlung mit der Jahressteuer erfolgt also automatisch im Rahmen der letzten Voranmeldung, was die Handhabung vereinfacht, aber auch Sorgfalt bei der fristgerechten Zahlung erfordert.

Besonderheiten und Ausnahmen bei der Dauerfristverlängerung

Kalender mit markiertem Datum und Finanzdokumenten

Abweichende Berechnungen der Sondervorauszahlung

Die Regelung zur Dauerfristverlängerung sieht vor, dass für Monatszahler eine Sondervorauszahlung in Höhe von 1/11 der Umsatzsteuerzahlungen des Vorjahres zu leisten ist. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Es gibt Konstellationen, in denen eine abweichende Berechnung oder sogar der Verzicht auf die Sondervorauszahlung möglich ist. Beispielsweise sind Unternehmer, die ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen vierteljährlich abgeben, von der Leistung einer Sondervorauszahlung befreit. Auch bei Neugründungen oder bei Unternehmen mit erheblichen Vorsteuerüberschüssen kann die Notwendigkeit einer Sondervorauszahlung entfallen oder anders zu handhaben sein. Es ist daher ratsam, die spezifischen Gegebenheiten Ihres Unternehmens genau zu prüfen, bevor Sie die Sondervorauszahlung leisten.

Berücksichtigung von Rechtsänderungen

Das Steuerrecht ist einem ständigen Wandel unterworfen. Änderungen an Gesetzen oder Verordnungen können auch Auswirkungen auf die Dauerfristverlängerung und die damit verbundenen Sondervorauszahlungen haben. So können beispielsweise neue Regelungen zur Bemessungsgrundlage der Sondervorauszahlung oder zur Gültigkeit der Fristverlängerung eingeführt werden. Es ist Ihre Verantwortung als Unternehmer, sich über aktuelle Rechtsänderungen auf dem Laufenden zu halten. Pandotax informiert Sie selbstverständlich proaktiv über alle relevanten Neuerungen, die Ihre steuerlichen Pflichten betreffen könnten.

Hinweispflichten gegenüber dem Finanzamt

Manchmal reicht die bloße Antragstellung für die Dauerfristverlängerung nicht aus, um alle Besonderheiten abzudecken. Insbesondere wenn Sie von abweichenden Berechnungen der Sondervorauszahlung Gebrauch machen möchten oder wenn sich Ihre Abgabepflicht (z.B. von monatlich auf vierteljährlich) ändert, ist es ratsam, das Finanzamt aktiv zu informieren. Ein formloses Schreiben, das die Situation erläutert und die gewünschte Handhabung darlegt, kann Missverständnisse vermeiden. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen das Finanzamt eine Besonderheit nicht von Amts wegen berücksichtigt. Ohne einen solchen Hinweis könnte die Dauerfristverlängerung oder die abweichende Berechnung nicht anerkannt werden. Die Frist für den Antrag auf Dauerfristverlängerung ist der 10. Februar für Monatszahler und der 10. April für Quartalszahler. Ein Verlust der Dauerfristverlängerung kann eintreten, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder der Antrag nicht rechtzeitig gestellt wird.

Die Rolle des Steuerberaters bei der Dauerfristverlängerung

Unterstützung bei Antragstellung und Berechnung

Die Beantragung einer Dauerfristverlängerung für die Umsatzsteuer kann, besonders für kleine und mittelständische Unternehmen, eine zusätzliche administrative Hürde darstellen. Ein Steuerberater, wie wir bei Pandotax, nimmt Ihnen diese Aufgabe gerne ab. Wir kümmern uns um die fristgerechte Einreichung des Antrags beim Finanzamt und stellen sicher, dass alle erforderlichen Angaben korrekt sind. Dies beinhaltet auch die korrekte Berechnung der Sondervorauszahlung, die für die Gewährung der Fristverlängerung oft notwendig ist. Wir prüfen für Sie, ob die Dauerfristverlängerung für Ihr Unternehmen wirtschaftlich sinnvoll ist, insbesondere wenn Sie regelmäßig Vorsteuerüberschüsse erzielen.

Rechtzeitige Information über Fristen

Das deutsche Steuerrecht ist komplex und Fristen sind strikt einzuhalten. Ein Steuerberater sorgt dafür, dass Sie stets über alle relevanten Termine informiert sind. Dies gilt nicht nur für die Antragstellung der Dauerfristverlängerung selbst, sondern auch für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und die Zahlung der fälligen Beträge. Durch unsere proaktive Kommunikation vermeiden Sie unnötige Versäumnisse und mögliche Säumniszuschläge.

Optimierung steuerlicher Prozesse

Über die reine Fristverlängerung hinaus analysieren wir Ihre individuelle steuerliche Situation. Wir bewerten, ob die Dauerfristverlängerung im Gesamtkontext Ihrer steuerlichen Verpflichtungen die beste Lösung ist. Dies kann auch die Prüfung alternativer Gestaltungen oder die Optimierung der Sondervorauszahlung beinhalten. Die Kosten für einen Steuerberater, die sogenannten Dauerfristverlängerung und Steuerberaterkosten, sind oft gut investiertes Geld, da sie helfen, Fehler zu vermeiden und steuerliche Vorteile zu nutzen. Brauchst Sie mehr Zeit für Ihre Steuererklärung? Ihr Steuerberater kann Ihnen dabei helfen, eine Fristverlängerung zu beantragen. Das ist besonders nützlich, wenn viele Unterlagen sortiert werden müssen oder einfach mehr Zeit benötigt wird, um alles korrekt zu erledigen. Stellen Sie sich vor, die Abgabe der Steuererklärung könnte ohne Zeitdruck erfolgen. Ihr Steuerberater kennt die gesetzlichen Vorgaben und kann den Antrag für Sie übernehmen. So lassen sich Stress und mögliche Verspätungszuschläge vermeiden. Wenn Sie mehr darüber erfahren möchten, wie Ihr Steuerberater Sie unterstützen kann, besuchen Sie die Website von :contentReference[oaicite:0]{index=0}.

Fazit: Lohnt sich die Dauerfristverlängerung für Sie?

Die Dauerfristverlängerung bietet eine willkommene Atempause bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung. Aber ganz ehrlich, sie ist nicht für jeden das Gelbe vom Ei. Wenn Sie ohnehin kaum Umsatzsteuerschulden haben oder sogar regelmäßig Vorsteuerüberschüsse verbuchen, ist der Aufwand mit der Sondervorauszahlung möglicherweise nicht notwendig. Prüfen Sie genau, ob sich der Aufwand für Ihr Unternehmen rechnet. Manchmal ist es einfacher, die Fristen einzuhalten, als sich mit der 1/11-Regelung auseinanderzusetzen. Wenn Sie unsicher sind, sprechen Sie uns an – wir helfen Ihnen gerne dabei, die passende Lösung für Ihr Unternehmen zu finden.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was ist eine Dauerfristverlängerung und wer kann sie nutzen?

Eine Dauerfristverlängerung ist eine Erlaubnis vom Finanzamt, die Abgabefrist für die Umsatzsteuer-Voranmeldung um einen Monat zu verlängern. Das bedeutet, wenn die Steuer normalerweise bis zum 10. des Folgemonats abgegeben werden muss, haben Sie mit der Verlängerung bis zum 10. des übernächsten Monats Zeit. Diese Verlängerung kann beantragt werden, wenn ein umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen geführt wird. Sie ist in § 46 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) geregelt.

Muss ich bei einer Dauerfristverlängerung etwas extra bezahlen?

Ja, in vielen Fällen schon. Wenn die Umsatzsteuer-Voranmeldung monatlich abgegeben werden muss, ist eine Sondervorauszahlung erforderlich. Diese beträgt ein Elftel (1/11) der im Vorjahr gezahlten Umsatzsteuer. Diese Vorauszahlung dient dem Finanzamt als Ausgleich für die längere Zahlungsfrist. Bei vierteljährlicher Abgabe entfällt die Sondervorauszahlung in der Regel.

Wie wird die Sondervorauszahlung berechnet?

Die Berechnung ist relativ einfach: Die im Vorjahr gezahlte Umsatzsteuer wird durch 11 geteilt. Das Ergebnis ist die Sondervorauszahlung für das laufende Jahr. Bei Neugründungen erfolgt die Berechnung auf Basis geschätzter Umsatzsteuerbeträge, die anschließend auf ein Jahresniveau hochgerechnet und ebenfalls durch 11 geteilt werden.

Wann lohnt sich eine Dauerfristverlängerung wirklich?

Eine Dauerfristverlängerung lohnt sich insbesondere dann, wenn die zusätzliche Zeit die Liquiditätsplanung erleichtert oder mehr Spielraum bei der Vorbereitung der Unterlagen schafft. Sie ist jedoch weniger sinnvoll, wenn regelmäßig hohe Vorsteuerüberschüsse entstehen, da die Sondervorauszahlung dann zu einer unnötigen Kapitalbindung führen kann.

Wie beantrage ich eine Dauerfristverlängerung?

Der Antrag erfolgt in der Regel elektronisch über das ELSTER-Portal. Dort steht ein entsprechendes Formular im Bereich Umsatzsteuer zur Verfügung. Benötigt werden unter anderem die Steuernummer und Angaben zum zuständigen Finanzamt. Alternativ kann ein Steuerberater den Antrag übernehmen.

Was passiert, wenn ich die Sondervorauszahlung geleistet habe?

Die Sondervorauszahlung wird am Ende des Jahres mit der letzten Umsatzsteuer-Voranmeldung verrechnet. Ergibt sich dabei eine Überzahlung, wird der entsprechende Betrag erstattet oder mit der Steuerschuld verrechnet. Ist die tatsächliche Steuer höher, wird die Differenz entsprechend nachgefordert.

*Hinweis: Die Informationen in diesem Artikel sind nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert, zusammengetragen und geschrieben. Sie ersetzen jedoch keine Rechts- oder Steuerberatung. Bitte stellen Sie für eine rechtlich bindende Beratung eine Anfrage. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder mögliche Änderung der Sachlage.

Dirk Wendl, Steuerberater in Köln, lächelt freundlich in die Kamera. Er ist Experte für Ebay Steuern. ausländische Quellensteuer zurückholen und Renten Doppelbesteuerung.

Autor:

Steuerberater: Dirk Wendl

Dirk Wendl ist schon sein gesamtes Berufsleben im Bereich Steuern tätig. Nach einer Ausbildung als Steuerfachangestellter und einer Fortbildung zum Bilanzbuchhalter absolvierte er nach einer weiteren umfangreichen Ausbildung 2006 die Prüfung als Steuerfachwirt und Steuerberater. Seit 2015 ist er geschäftsführender Gesellschafter der Pandotax Steuerberatungsgesellschaft in Köln. Dirk Wendl hat sich seitdem vor allem als Spezialist für Internationales Steuerrecht, E-Commerce und als Digitalisierungsexperte einen deutschlandweit guten Ruf erarbeitet.

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