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ATAD UmsG: verschärfte Vorschriften im Kampf gegen Steuervermeidung

Das ATAD-UmsG (ATAD-Umsetzungsgesetz) wurde am 30.06.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es überführt die Vorgaben der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie der EU in nationales Recht und soll eine klare Rechtssicherheit
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Dirk Wendl

Das ATAD-UmsG (ATAD-Umsetzungsgesetz) wurde am 30.06.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es überführt die Vorgaben der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie der EU in nationales Recht und soll eine klare Rechtssicherheit schaffen. Für bestimmte Unternehmen ist es nun wichtig, sich aktiv mit den wichtigsten Änderungen zu befassen und die eigene Steuerposition optimal an die neuen Regelungen anzupassen. Im nachfolgenden Beitrag erfahren Sie, welche Neuregelungen das Gesetz enthält und was es diesbezüglich zu beachten gibt.

Inhaltsverzeichnis

Die wichtigsten Punkte vorab:

Was regelt das ATAD-Umsetzungsgesetz?

Die bereits 2016 auf den Weg gebrachte Anti-Steuervermeidungsrichtlinie der EU (ATAD: Anti Tax Avoidance Directive) zielt auf die Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken. Laut Vorgabe sollten alle EU-Staaten bis 01.01.2020 die Umsetzung des europäischen Standards in nationales Recht vornehmen und geeignete Maßnahmen einführen. Da dies in Deutschland nicht rechtzeitig erfolgte, hatte die EU-Kommission bereits ein entsprechendes Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Mit dem nun in Kraft getretenen ATAD UmsG zielt der Gesetzgeber auf eine zeitgemäße Ausgestaltung der Regelungen ab, die zur Sicherstellung einer fairen Aufteilung von Besteuerungsrechten multinationaler Unternehmen gewährleistet ist (siehe § 90 AO, § 1 AStG). Weiterhin wurde die Rechtssicherheit aller Beteiligten gestärkt, indem eine klare Rechtsgrundlage für Vorabverständigungsverfahren (siehe § 89a AO) geschaffen wurde. Insbesondere folgende Regelungen sind entscheidend:
  • Reform der Entstrickungs- und Wegzugsbesteuerung (siehe Art. 5 ATAD)
  • Anpassungen bei der Hinzurechnungsbesteuerung (siehe Art. 7 und 8 ATAD)
  • Beseitigung von Besteuerungsinkongruenzen in Verbindung mit hybriden Gestaltungen (siehe Art. 9 und 9b ATAD)

Die deutsche Gesetzgebung entsprach in vielen Punkten bereits den EU-Anforderungen, teilweise gab es jedoch durchaus Anpassungsbedarf. Mit dem neuen Gesetz wurden die geforderten Regelungen nun abschließend in nationales Recht umgesetzt. Nachfolgend bieten wir Ihnen einen Überblick zu den wichtigsten Aspekten.

Anpassungen bei Entstrickung & Wegzugsbesteuerung

Bei der grenzüberschreitenden Überführung von Wirtschaftsgütern oder der Sitzverlegung eines Unternehmens ins Ausland (Entstrickung) erfolgt zukünftig die Besteuerung stiller Reserven. In diesem Fall wird eine fiktive Veräußerung zum gemeinen Wert angenommen. Künftig löst der Wegfall des inländischen Besteuerungsrechtes somit eine Besteuerung aus. Weiterhin gewährt der Gesetzgeber dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Besteuerung über einen Zeitraum von fünf Jahren zu strecken.

Verlegt der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft seinen Wohnsitz von Deutschland ins Ausland, greift zum Zeitpunkt der Auswanderung die Wegzugsbesteuerung. Ab einer Beteiligungshöhe von 1 % sind die privaten Anteile an Kapitalgesellschaften aufzudecken und es erfolgt die fiktive Annahme einer Veräußerung. Der angenommene Veräußerungsgewinn dient als Grundlage für die Besteuerung. Somit ergibt sich in diesem Fall eine Steuerlast, obwohl kein realer Gewinn zu verzeichnen ist.

Wegzugsbesteuerung: gravierende Verschärfung ab 2022

Zum 01. Januar 2022 greift eine gravierende Verschärfung der Wegzugsbesteuerung für die Verlegung des Wohnsitzes innerhalb der EU. Bisher profitierten Steuerpflichtige von einer dauerhaften Stundungsmöglichkeit, die mit Beginn des neuen Jahres jedoch entfällt. Ab diesem Zeitpunkt gelten hinsichtlich der Zahlung lediglich allgemeine Erleichterungen – die Steuer wird sofort fällig. Auf Antrag kann gegen Sicherheitsleistung eine Stundung in sieben gleichen Jahresraten erfolgen. Die bisherige Unterscheidung von Wegzügen innerhalb der EU und in andere Staaten entfällt zukünftig. Hinsichtlich der Rückkehrregelung sehen die neuen Regelungen jedoch Erleichterungen vor. Die Rückkehrfrist wird von fünf auf sieben Jahre angehoben und zudem ist auf Antrag eine Fristverlängerung um fünf Jahre möglich, sofern unverändert eine Rückkehr beabsichtigt ist (siehe § 6 Abs. 3 S. 3 AStG).

 

Anpassungen bei der Hinzurechnungsbesteuerung (siehe Art. 7 und 8 ATAD)

Mit dem ATAD UmsG sind punktuelle Anpassungen der aktuell geltenden Hinzurechnungsbesteuerung verbunden. Eine wesentliche Änderung ergibt sich hinsichtlich des Beherschungskriteriums. In Zukunft erfolgt eine gesellschafterbezogene Prüfung dieses Kriteriums, dabei sind mittelbare und unmittelbare Beteiligungen gleichermaßen zu berücksichtigen. Weiterhin wird der in § 8 Abs. 2 AStG-E enthaltene Motivtest verschärft.
Zukünftig reicht es nicht mehr aus, wenn der Nachweis einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgt. Gemäß Neuregelung muss eine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit nachgewiesen werden.

Anti-Hybrid-Regelungen: Beseitigung von Besteuerungsinkongruenzen

Die Vorschrift in § 4k EStG-E enthält Regelungen zum Betriebsausgabenabzug bei Besteuerungsinkongruenzen. Es soll verhindert werden, dass es zu einer mehrfachen Berücksichtigung von Betriebsausgaben kommt. Wurden die mit den Ausgaben in Zusammenhang stehenden Erträge nicht besteuert oder kann ein Abzug gleichermaßen in Deutschland sowie im Ausland erfolgen, kann ein Betriebskostenabzug versagt werden. Von der Vorschrift sind auch doppelte Betriebsausgabenabzüge betroffen, die nicht auf hybriden Elementen basieren.

Mit diesen Regelungen soll eine Umsetzung von Art. 9 und 9b der ATAD erfolgen. Artikel 9a ATAD wird ebenfalls angepasst. Eine Besteuerung erfolgt grundsätzlich in dem Staat, in dem eine Beteiligung an einer Gesellschaft als steuerlich transparent anzusehen ist.

Verlängerte Fristen für Steuererklärungen 2020

Das ATAD UmsG enthält zusätzlich verlängerte Abgabefristen für die Einkommenssteuererklärung 2020. Ohne Beratung muss die Steuererklärung für das Jahr 2020 bis zum 31.10.2021 eingereicht worden sein. Wenn Sie einen Steuerberater einschalten, endet die Abgabefrist zum 31.05.2021. Im Zuge der Fristverlängerung für den Besteuerungszeitraum 2020 greift eine dreimonatige Verlängerung der zinsfreien Karenzzeit des § 233a Absatz 2 Satz 1 AO (regulär: 15 Monate) und des § 233a Absatz 2 Satz 2 AO (regulär: 23 Monate). Die Ausnahmeregelungen gelten zudem für Erstattungs- und Nachzahlungszinsen.

Die Pandotax Steuerberatung

Ihr Spezialist für ATAD UmsG

Fazit:

Die weitreichenden Änderungen erfordern eine frühzeitige Auseinandersetzung mit den möglichen Konsequenzen. Um mögliche Steuer-Mehrbelastungen zu verhindern, ist eine genau geplante Steuerplanung und die Einleitung entsprechender Maßnahmen unverzichtbar. Sie haben Fragen oder wünschen eine Beratung? Die Pandotax Steuerberatung ist mit allen Neuregelungen vertraut. Wenden Sie sich vertrauensvoll an uns und vereinbaren Sie einen unverbindlichen Beratungstermin.

*Hinweis: Die Informationen in diesem Artikel sind nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert, zusammengetragen und geschrieben. Sie ersetzen jedoch keine Rechts- oder Steuerberatung. Bitte stellen Sie für eine rechtlich bindende Beratung eine Anfrage. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder mögliche Änderung der Sachlage.

Autor:

Steuerberater: Dirk Wendl

Dirk Wendl ist schon sein gesamtes Berufsleben im Bereich Steuern tätig. Nach einer Ausbildung als Steuerfachangestellter und einer Fortbildung zum Bilanzbuchhalter absolvierte er nach einer weiteren umfangreichen Ausbildung 2006 die Prüfung als Steuerfachwirt und Steuerberater. Seit 2015 ist er geschäftsführender Gesellschafter der Pandotax Steuerberatungsgesellschaft in Köln. Dirk Wendl hat sich seitdem vor allem als Spezialist für Internationales Steuerrecht, E-Commerce und als Digitalisierungsexperte einen deutschlandweit guten Ruf erarbeitet.

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