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Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland: EU fordert Widerruf der Marktplatzhaftung

Als Reaktion auf die deutschen Neuregelungen zur Marktplatzhaftung leitete die EU-Kommission am 10.10.2019 ein förmliches Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland ein. Bereits vor dem Inkrafttreten der Änderungen
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Dirk Wendl

Als Reaktion auf die deutschen Neuregelungen zur Marktplatzhaftung leitete die EU-Kommission am 10.10.2019 ein förmliches Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland ein. Bereits vor dem Inkrafttreten der Änderungen in §§ 22f, 25e UStG zur Haftung der Online-Marktplätze gab es harsche Kritik, nun geht die EU einen Schritt weiter.

 

Inhaltsverzeichnis

Marktplatzhaftung als Ursache für Unstimmigkeiten

In der Vergangenheit boten insbesondere Händler aus Drittstaaten wie Taiwan oder China ihre Waren auf Onlinemarktplätzen an und verkauften ihre Produkte auch nach Deutschland. Da sich nur wenige dieser ausländischen Onlinehändler steuerlich registrieren ließen, führten viele Unternehmer folglich auch die anfallende Umsatzsteuer nicht ab. Neben den hohen Steuerausfällen bedeutete dies auch eine Benachteiligung der ehrlichen Händler, da diese ihre Waren aufgrund der berechneten Umsatzsteuer häufig deutlich teurer anbieten mussten. Diesen Praktiken setzte die Bundesregierung mit den Neuregelungen zur Marktplatzhaftung einen Riegel vor.

Mit 01.01.2019 traten Änderungen in §§ 22f, 25e UStG in Kraft, die seit dem 01.10.2019 auch für EU-Händler rechtsverbindlich sind. Neben strengen Aufzeichnungspflichten sehen sich die Marktplätze zusätzlich mit einer Haftung für nicht abgeführte Umsatzsteuer konfrontiert. Demnach haften Händler und Marktplatzbetreiber gesamtschuldnerisch für Umsatzsteuer, die aus über den jeweiligen Marktplatz erfolgten Warenverkäufen resultiert. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn die betreffende Ware nach Deutschland geliefert oder von dort verschickt wird. Grundsätzlich haftet der Betreiber eines Marktplatzes jedoch nachrangig, das Finanzamt muss sich zunächst an den Händler selbst wenden. Handelt es sich jedoch um einen Händler aus einem Drittstaat und nicht aus einem EU-Land, greift § 25e Abs. 7 UStG und der Betreiber haftet direkt.

Auf Marktplätzen wie Amazon hinterzogen ausländische Händler in der Vergangenheit Steuern. Jetzt wird Amazon in die Haftung genommen

Die Marktplatzbetreiber können diese Haftung umgehen, wenn sie nach § 22f UStG erteilte Bescheinigungen der Onlinehändler vorlegen können. Aktuell werden diese Dokumente von den zuständigen Finanzämtern noch in Papierform ausgestellt, da ein elektronisches Verfahren derzeit noch nicht existiert. Zur eigenen Absicherung ist daher nunmehr gängige Praxis, dass Händler nur noch gegen Vorlage der entsprechenden Bescheinigung auf den Plattformen aktiv werden können. Die Regelungen zeigen Wirkung – im Mai 2017 waren lediglich 430 Unternehmen aus Ländern wie Taiwan, Macau und China (einschließlich Hongkong) umsatzsteuerlich registriert, aktuell hat sich die Zahl dieser erfassten Händler bereits auf 26.388 erhöht. Nach Ansicht der Bundesregierung sind diese Maßnahmen daher ein voller Erfolg.

EU-Kommission ist anderer Ansicht

Deutlich weniger positiv sind die Einschätzungen der Europäischen Kommission. Hier werden die Neuregelungen als eindeutiger Verstoß gegen EU-Recht angesehen und als ineffizient sowie unverhältnismäßig bezeichnet. Nach Ansicht der Kommission erschweren die gesetzlichen Vorgaben Onlinehändlern aus anderen EU-Staaten den Zugang zum deutschen Markt und somit verstößt Deutschland gegen geltendes Recht. Weiterhin merkt die Kommission an, dass sich die EU-Mitgliedsstaaten bereits auf eine deutlich effizientere Strategie geeinigt haben. Demnach soll die EU-Richtlinie (EU) 2017/2455 bis 01.01.2021 als gemeinsamer Maßnahmenkatalog zur Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug in den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.

Im Gegensatz zu den deutschen Regelungen ist die EU-Richtlinie ausschließlich auf Vorgänge mit Drittstaatenbezug ausgelegt. Nach Art. 242a MwStSystRL sind hier ebenfalls Aufzeichnungspflichten vorgesehen und laut Art. 14a MwStSystRL werden die Marktplätze bei Fernverkäufen aus Drittstaaten bzw. von Nicht-EU-Händlern in eine fiktive Lieferkette integriert. In diesen Fällen übernimmt der Marktplatzbetreiber nach EU-Vorgabe die Position des Steuerschuldners für die Lieferungen an die Abnehmer.

Die EU-Kommission wertet die Neuregelung als Verstoß gegen geltendes Recht. Sie erschwere EU-Händlern den Zugang zum deutschen Markt

Nach Art. 14a Abs. 1 MwStSystRL gilt dies auch für Sachverhalte, bei denen die gelieferten Waren unmittelbar aus einem Drittland eingeführt werden und der Warenwert nicht mehr als 150 Euro beträgt. Die EU-Kommission verweist darauf, dass die deutschen Neuregelungen das vorgesehene Maß (siehe EU-Richtlinie (EU) 2017/2455) übersteigen und somit in deutlichem Widerspruch zu den vereinbarten Zielen und Strategien eines digitalen Binnenmarktes stehen.

Aufforderungsschreiben & weitreichende Folgen

In dem Schreiben vom 10.10.2019 fordert die EU-Kommission Deutschland auf, die kritisierten Neuregelungen in §§ 22f, 25e UStG zu widerrufen und setzt eine Frist von zwei Monaten. Das Aufforderungsschreiben ist lediglich die erste Stufe des dreistufigen Vertragsverletzungsverfahrens. Lässt Deutschland die gesetzte Frist verstreichen, wird die EU-Kommission voraussichtlich weitere Schritte in die Wege leiten. Möglich ist die Übermittlung einer begründeten Stellungnahme oder die Aufforderung an die Bundesrepublik, innerhalb einer bestimmten Frist Auskunft über entsprechende Gegenmaßnahmen zu erteilen (siehe Art. 258 Abs. 1 AEUV). Läuft auch diese Frist erfolglos ab, kann die EU-Kommission ein gerichtliches Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof einleiten (siehe Art. 258 Abs. 1 AEUV).

Fazit:

Die Regelung der EU ist im Vergleich zur deutschen Version auf einen engeren Anwendungsbereich abgestimmt. In Deutschland sind unabhängig vom Unternehmensstandort grundsätzlich alle Händler betroffen, die im Inland Verkäufe über elektronische Marktplätze abwickeln. Die EU-Regelung erfasst hingegen keine Steuersünder aus Drittländern oder anderen EU-Staaten, die ein Warenlager in der EU unterhalten und somit faktisch keine grenzüberschreitenden Lieferungen ausführen.

Teilt der Gerichtshof die Ansicht der Kommission und stellt einen Verstoß der Bundesrepublik gegen EU-Recht fest, ist dieses Urteil bindend (siehe Art. 260 AEUV). In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob EU-Händler im Zuge des Feststellungsurteils per Staatshaftungsklage Aufwendungsersatz und/oder entgangene Gewinne einfordern können.

 

*Hinweis: Die Informationen in diesem Artikel sind nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert, zusammengetragen und geschrieben. Sie ersetzen jedoch keine Rechts- oder Steuerberatung. Bitte stellen Sie für eine rechtlich bindende Beratung eine Anfrage. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder mögliche Änderung der Sachlage.

Autor:

Steuerberater: Dirk Wendl

Dirk Wendl ist schon sein gesamtes Berufsleben im Bereich Steuern tätig. Nach einer Ausbildung als Steuerfachangestellter und einer Fortbildung zum Bilanzbuchhalter absolvierte er nach einer weiteren umfangreichen Ausbildung 2006 die Prüfung als Steuerfachwirt und Steuerberater. Seit 2015 ist er geschäftsführender Gesellschafter der Pandotax Steuerberatungsgesellschaft in Köln. Dirk Wendl hat sich seitdem vor allem als Spezialist für Internationales Steuerrecht, E-Commerce und als Digitalisierungsexperte einen deutschlandweit guten Ruf erarbeitet.

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