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Corona und Umsatzsteuer – Welche der aktuellen Soforthilfen können Sie im Onlinehandel nutzen?

Aufgrund der Corona-Krise wurden viele Soforthilfen für Unternehmen beschlossen. Dazu gehören auch Maßnahmen zur Stundung oder Rückerstattung der Umsatzsteuerzahlungen. Diese Regelungen betreffen auch den Onlinehandel.
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Dirk Wendl

Aufgrund der Corona-Krise wurden viele Soforthilfen für Unternehmen beschlossen. Dazu gehören auch Maßnahmen zur Stundung oder Rückerstattung der Umsatzsteuerzahlungen. Diese Regelungen betreffen auch den Onlinehandel. Aber wie wirkt sich dies auf die Umsatzsteuer für Lieferungen ins Ausland aus? Sind dann die dortigen Regelungen anwendbar?

Alles Wissenswerte dazu erfahren Sie hier!

Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste vorab:

Corona Umsatzsteuer- und Soforthilfen in verschiedenen EU-Ländern

Wir stellen Ihnen hier die aktuellen Regelungen bezüglich Umsatzsteuer und Soforthilfen in anderen EU-Ländern vor. Die meisten dieser Regelungen sind allerdings für deutsche Onlinehändler, die ins Ausland liefern, nicht anwendbar. Die Regierungen möchten in erster Linie die im eigenen Land ansässigen Unternehmen unterstützen – und dazu gehören Onlinehändler, die lediglich in das Land liefern, in der Regel nicht.
Unabhängig von nur in Ausnahmefällen anwendbaren aktuellen Corona-Umsatzsteuer-Erleichterungen bei Lieferungen ins Ausland gibt es weiterhin die Möglichkeit, mit Hilfe von Lieferschwellen die unterschiedlichen Sätze der Umsatzsteuer in den einzelnen EU-Ländern zu nutzen, um Umsatzsteuer einzusparen.

Lassen Sie sich diesbezüglich unbedingt beraten! Es sind weitere, neue Regelungen zu erwarten. Wir sind stets auf dem neuesten Stand und informieren Sie stets aktuell.

Neue Umsatzsteuerregelungen in Großbritannien

Großbritannien gilt aus umsatzsteuerlicher Sicht – trotz Brexit – weiterhin als Mitglied der EU. In Großbritannien wurde gerade beschlossen, dass alle Umsatzsteuerbeträge, die bis zum 30.06.2020 fällig sind, frühestens am 31.03.2021 gezahlt werden müssen. Dies gilt allerdings nur für im Land ansässige Unternehmen und nicht für deutsche Unternehmen, die nach Großbritannien liefern.

Erleichterung bei Ertragssteuern in Frankreich

Als Sofortmaßnahme wurden in Frankreich Maßnahmen im Bereich Ertragssteuer beschlossen, jedoch nicht im Bereich Umsatzsteuer. Diese Maßnahmen kommen darüber hinaus nur im Firmen zu Gute, die im Land eine Niederlassung haben. Ein Fulfillmentcenter (z.B. Amazon) begründet aktuell noch keine Niederlassung. Daher gelten die neuen Regelungen in Frankreich nicht für Onlinehändler, die lediglich nach Frankreich liefern.

Umsatzsteuer-Erleichterungen in Italien und Spanien

In Italien und Spanien gibt es aktuell keine Möglichkeiten für ausländische Unternehmen, Erleichterungen im Bereich Umsatzsteuer zu erhalten.

Umsatzsteuerstunden in Polen und Tschechien

In Polen und Tschechien gibt es die Möglichkeit, eine Stundung von Umsatzsteuerbeträgen zu beantragen. Allerdings sind die Auflagen hoch, es müssen eine Vielzahl von Nachweisen erbracht werden. Die Aussichten auf Stundung sind daher eher als gering einzuschätzen.

Neuer Amazon Marktplatz in den Niederlanden

Amazon hat in den Niederlanden einen neuen Marktplatz eröffnet, allerdings noch kein FBA-Warenlager. Eine Umsatzsteuerpflicht für Onlinehändler in den Niederlanden entsteht daher bisher erst, wenn entweder die Lieferschwelle von 100.000 Euro pro Kalenderjahr überschritten wird oder, wenn der Onlinehändler einen Fulfillment-Dienstleister mit Lager in den Niederlanden nutzt.

One-Stop-Shop als Zukunftsvision

Der sogenannte „One-Stop-Shop“ (OSS) sollte eigentlich zum 01.01.2021 den digitalen Binnenmarkt vollenden. Damit wäre geregelt, dass grenzüberschreitende B2C Lieferungen im Onlinehandel ab einer Grenze von 10.000 Euro immer im Bestimmungsland zu versteuern sind. Damit sollte ein Steuersatzwettbewerb zwischen den EU-Mitgliedsländern beendet bzw. vermieden werden und das sogenannte Bestimmungslandprinzip gelten. Waren und Dienstleistungen sollen dann dort besteuert werden, wo sie verbraucht bzw. konsumiert werden.
Allerdings sieht es derzeit so aus, als würde sich der Termin um drei Jahre auf den 01.01.2024 verschieben. Bis dahin müsste dann noch mit bisherigen (und weiteren neuen) Regelungen gearbeitet werden.

Was sind Lieferschwellen?

Onlinehändler, die auch Waren an Privatkunden im Ausland liefern, sollten den Umsatz, den sie mit diesen Lieferungen erzielen, stets im Blick behalten. Grundsätzlich muss die Umsatzsteuer für alle Lieferungen an das Finanzamt am Firmensitz gezahlt werden, also im Ursprungsland der Lieferung. Allerdings gilt dies nur bis zu einem gewissen Schwellenwert, den sogenannten Lieferschwellen. Sobald dieser Wert überschritten werden, muss die Lieferung im Land des Empfängers, also im Bestimmungsland gezahlt werden. Diese Regelung soll Steuerdumping verhindern, denn ohne diese Regelung würden sich viele Händler in einem EU-Land mit niedrigen Umsatzsteuersätzen ansiedeln. Hier findest Du unseren umfaßenden Guide zu Lieferschwellen
Da die Höhe der erhobenen Umsatzsteuer in den einzelnen EU-Ländern stark variiert, ist es möglich, bei Lieferungen ins Ausland alleine durch geschickte Nutzung von Lieferschwellen Umsatzsteuer einzusparen.

Wie funktionieren Lieferschwellen?

Sobald die Umsätze die jeweilige Lieferschwelle des Bestimmungslandes überschreiten, ist dort Umsatzsteuer abzuführen. Die Lieferschwelle wird dabei immer an den Nettobeträgen gemessen und gilt pro Kalenderjahr. Versand- und Verpackungskosten gehören zum Nettobetrag. Die im jeweiligen Land geltenden Mehrwertsteuersätze sind abzuziehen.
Die Umsatzsteuer im Bestimmungsland ist dann für den Umsatz zu zahlen, mit dem die Lieferschwelle überschritten wird – und für alle darüberhinausgehenden Umsätze des jeweiligen Kalenderjahres und auch des folgendes Kalenderjahres. Dies gilt für das folgende Kalenderjahr auch dann, wenn die Lieferschwelle in diesem Jahr nicht überschritten wird. Erst im darauf folgenden Kalenderjahr kann dann wieder zunächst die Lieferschwelle angesetzt werden.
Die Anwendung der Lieferschwelle greift nicht für verbrauchsteuerpflichtige Waren (z.B. Mineralöle, Alkohol und alkoholische Getränke, Tabakwaren). Diese Waren unterliegen vom ersten Umsatz an der Mehrwertsteuerpflicht im Bestimmungsland.

Wie hoch sind die Lieferschwellen in verschiedenen EU-Ländern?

Grundsätzlich sollte der Wert der Lieferschwellen in allen EU-Mitgliedsstaaten bei 100.000 Euro liegen. Die Länder können den Wert jedoch auch auf 35.000 Euro absenken, falls dies wirtschaftspolitisch zu rechtfertigen ist. Inzwischen haben fast alle Mitgliedsstaaten von dieser Ausnahmeregelung Gebraucht gemacht.

Änderung bei Lieferschwelle Österreich

Die Lieferschwelle für Österreich entfällt ab dem 01.01.2021. Darüber hatten wir hier bereits informiert.

Wann ist ein Verzicht auf Lieferschwellen sinnvoll?

Falls der Umsatzsteuersatz im Bestimmungsland niedriger ist als der im Ursprungsland, kann es sinnvoll sein, die Lieferschwellen nicht zu nutzen und direkt im Bestimmungsland zu versteuern. Dazu muss der Onlinehändler natürlich im Bestimmungsland steuerlich registriert sein.

Beispiel: Polen hat derzeit 23% Mehrwertsteuern, Deutschland 19%. Es kann daher sinnvoll sein, bei z.B. Lieferungen aus einem Amazon-Lager in Polen nach Deutschland vom ersten Umsatz an in Deutschland zu versteuern.

Hinweis: Es können trotzdem noch Kosten entstehen. Und auch im Ursprungsland muss weiterhin eine Umsatzsteuervoranmeldung erfolgen.

Wie wird ein Verzicht auf Nutzung der Lieferschwellen beantragt?

Der Verzichtantrag ist bei dem Finanzamt zu stellen, das das Besteuerungsrecht verliert. Oft ist dies formlos möglich, in manchen Staaten gibt es dazu Formulare und einen recht aufwendigen Prozess (z.B. in Polen).

Wie lange bin ich an den Verzicht auf die Lieferschwelle gebunden?

Grundsätzlich gilt der Verzicht immer für ein gesamtes Kalenderjahr, daher sollte diese Möglichkeit auch möglichst nur für zukünftige Jahre geplant werden. In der Regel sind mindestens zwei Kalenderjahre vorgeschrieben. Die einzelnen Mitgliedsstaaten der EU haben allerdings das Recht, diesen Zeitraum zu verlängern. Daher ist ein solcher Verzicht gut zu überlegen. Es gibt ein gewisses Risiko, da Länder die Mehrwertsteuer innerhalb dieser Jahre erhöhen könnten. So würde sich der Vorteil in einen Nachteil verwandeln.

Was gilt bei B2B und bei B2C in Bezug auf Lieferschwellen?

Die Regelungen für Lieferschwellen gelten nur für B2C Geschäften, also nur beim Verkauf an Privatpersonen. B2B Umsätze werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt.

Fazit:

Das Thema Umsatzsteuer ist im Onlinehandel – gerade bei Lieferungen ins Ausland – nicht erst seit Corona ein komplexes Thema. Durch die aktuellen und unterschiedlichen nationalen Regelungen wird es noch komplexer.

Aber keine Sorge: Wir lassen Sie in dieser schwierigen Situation nicht alleine!

Wir stehen Ihnen gerne mit Rat & Tat zur Verfügung.

*Hinweis: Die Informationen in diesem Artikel sind nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert, zusammengetragen und geschrieben. Sie ersetzen jedoch keine Rechts- oder Steuerberatung. Bitte stellen Sie für eine rechtlich bindende Beratung eine Anfrage. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder mögliche Änderung der Sachlage.

Autor:

Steuerberater: Dirk Wendl

Dirk Wendl ist schon sein gesamtes Berufsleben im Bereich Steuern tätig. Nach einer Ausbildung als Steuerfachangestellter und einer Fortbildung zum Bilanzbuchhalter absolvierte er nach einer weiteren umfangreichen Ausbildung 2006 die Prüfung als Steuerfachwirt und Steuerberater. Seit 2015 ist er geschäftsführender Gesellschafter der Pandotax Steuerberatungsgesellschaft in Köln. Dirk Wendl hat sich seitdem vor allem als Spezialist für Internationales Steuerrecht, E-Commerce und als Digitalisierungsexperte einen deutschlandweit guten Ruf erarbeitet.

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