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Versorgungsbezüge sind mit Renten vergleichbar, sie dienen in erster Linie der Versorgung im Alter, von Hinterbliebenen oder bei eingeschränkter Erwerbsfähigkeit. Lange Zeit waren diese Bezüge steuerfrei, seit 2005 sind jedoch Änderungen bei der Versteuerung von Altersbezügen zu beachten. In diesem Beitrag erfahren Sie, was steuerbegünstigte Versorgungsbezüge sind, wer leistungsberechtigt ist und was es hinsichtlich Besteuerung und Sozialversicherungspflicht zu beachten gibt.
Der Begriff Versorgungsbezüge stammt aus dem deutschen Dienst- und Steuerrecht. Diese Bezüge sind gemäß § 229 Sozialgesetzbuch V (SGB) mit der Rente vergleichbar, sofern sie zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung dienen oder aufgrund eingeschränkter Erwerbstätigkeit erzielt werden. Bei Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung handelt es sich nicht um Versorgungsbezüge.
Versorgungsbezüge wie Pensionen, Witwen- und Waisengelder, Unterhaltsbeiträge oder vergleichbare Bezüge aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften stehen mit einem früheren Dienstverhältnis in Zusammenhang. Ausgezahlt werden diese Bezüge von Arbeitgebern oder betrieblichen Pensions- oder Versorgungseinrichtungen. Versorgungsbezüge sind nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG grundsätzlich den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit zuzuordnen.
Aus steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Sicht handelt es sich bei einer Betriebsrente um eine Leistung, die sich aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis ergibt. Somit steht der Zweck der Betriebsrente in direktem Zusammenhang mit der Beschäftigung und dient als Versorgung für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsleben. Für die Lohnsteuer gilt § 19 Abs. 2 Nr. 2 EStG als Rechtsgrundlage, die Beitragspflicht in der Sozialversicherung ergibt sich aus den Vorgaben in § 229 Abs. 1 SGB V und § 57 Abs. 1 SGB XI, Betriebsrenten gelten in der Sozialversicherung als Versorgungsbezüge. Grundsätzlich werden entsprechende Leistungen für die Altersversorgung erst als betrieblich anerkannt, wenn der Bezug frühestens ab Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgt.
In der Regel ist nur der Werbekosten-Pauschbetrag anwendbar, der Arbeitnehmer-Pauschbetrag entfällt. Falls der Empfänger einer Betriebsrente jedoch zusätzlich zu Versorgungsbezügen weiterhin arbeitet und Arbeitslohn erhält, können beide Pauschbeträge angesetzt werden. Abhängig vom Jahr des erstmaligen Versorgungsbezugs profitieren Empfänger von Betriebsrenten ebenso wie Pensionäre zusätzlich von einem Versorgungsfreibetrag.
Pensionen dienen ebenso wie Renten als Bezüge zur Versorgung im Alter und stehen nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsleben in erster Linie Beamten, Richtern, Berufssoldaten, Pfarrern, Kirchenbeamten und deren Hinterbliebenen zu. Ebenfalls berechtigt sind Arbeitnehmer, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt waren. Die Rahmenbedingungen für Beamte sind im Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) geregelt und gelten für Richter entsprechend. Für Berufssoldaten gelten gleiche Regelungen, hier sind die Vorgaben im Soldatenversorgungsgesetz (SVG) zu beachten.
Renten sind steuerlich nicht als Arbeitslohn aus einem früheren Arbeitsverhältnis anzusehen, bei Pensionen besteht hingegen ein direkter Zusammenhang. Sie basieren in der Regel auf Versorgungszusagen der Arbeitgeber, Beiträge zahlen berechtigte Arbeitnehmer während ihres aktiven Arbeitslebens hingegen nicht ein. Der Versorgungsbezug ist als nachträglicher Arbeitslohn aus einem früheren Dienstverhältnis anzusehen, aus steuerrechtlicher Sicht gelten diese Versorgungsbezüge als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Dies gilt für Berechtigte sowie für Hinterbliebene in gleichem Maße. Die Bezüge sind voll zu versteuern. Je nach Jahr des Bezugsbeginns gelten jedoch bestimmte Versorgungsfreibeträge und Zuschläge zu berücksichtigen, die jährlich sinken und ab 2040 vollständig abgeschafft werden.
Gemäß beamtenrechtlicher Vorgaben haben Pensionäre im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit Anspruch auf Beihilfe. Häufig wird ergänzend eine private Krankenversicherung abgeschlossen, die für die vom Beihilfeanspruch nicht abgedeckten Kosten leistet. Alternativ ist es auch möglich, dass sich Pensionäre freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern. In diesem Fall ergibt sich automatisch eine Versicherungspflicht hinsichtlich der sozialen Pflegeversicherung.
In § 229 SGB V sind die rentenähnlichen Bezüge detailliert aufgelistet. Laut gesetzlicher Definition handelt es sich um Bezüge
Die gesetzliche Definition schließt ausdrücklich auch vergleichbare Leistungen aus dem Ausland sowie von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung ein. Welche Leistungen zu den Versorgungsbezügen gehören, ist in § 19 Abs. 2 Satz 2 EStG definiert. Versorgungsbezüge werden zum Beispiel gezahlt:
Private Lebens-, Renten- oder Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen, die ein Arbeitnehmer privat finanziert hat, zählen nicht zu den Versorgungsbezügen. Bei den Versorgungsbezügen aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen bleiben laut gesetzlicher Vorgabe Leistungen aus Altersvorsorgevermögen gemäß § 92 EStG außer Betracht. Das Gesetz verweist weiterhin auf den Ausschluss bestimmter Leistungen, die beamtenrechtlichen Vorgaben unterliegen, außer Betracht bleiben somit beispielsweise übergangsweise gezahlte Bezüge und unfallbedingte Leistungen.
Der Zeitpunkt des Leistungsbezuges hängt wesentlich von der Art der Versorgungsbezüge ab. Als Versorgungsbeginn gilt grundsätzlich das Jahr, in dem der Anspruch aus arbeitsrechtlicher Sicht entstanden ist. Leistungen wegen des Erreichens einer Altersgrenze gelten hingegen erst ab Vollendung des 63. Lebensjahres bzw. bei schwerbehinderten Personen des 60. Lebensjahres als Versorgungsbezüge. Diese Altersgrenze gilt gleichermaßen bei Pensionen und Betriebsrenten. Ist die Voraussetzung noch nicht erfüllt, gelten Leistungsbezüge als Einnahmen gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Allerdings ist das Erreichen der Grenze auf der anderen Seite nicht automatisch als Versorgungsbeginn anzusehen. Der Beginn der Versorgung tritt erst ein, wenn ein Arbeitnehmer die Leistungen auch wirklich beansprucht (siehe BMF-Schreiben vom 10.04.2015, BStBl. 2015 I S. 256Rz. 171a).
Bei anderen Versorgungsbezügen gibt es hingegen keine gesetzliche Altersgrenze. Nach dem Tod eines Pensionärs erhalten Witwen und Waisen Bezüge als versorgungsberechtigte Hinterbliebene. Ab dem Monat nach dem Todesfall werden der Versorgungsfreibetrag sowie der Zuschlag auf Basis des Jahres des Pensionsbeginns neu berechnet (siehe § 19 Abs. 2 Satz 7 EStG).
Grundsätzlich gelten sie als Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit und sind in der Regel somit lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Steuerlich profitieren Leistungsempfänger vom Werbungskosten-Pauschbetrag gemäß § 9a Nr. 1 Buchst. b EStG, ein Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrages laut § 9a Nr. 1 Buchst. a EStG ist hingegen nicht möglich. Es sind steuerbegünstigte Versorgungsbezüge zu beachten, die Einnahmen bleiben bis zur Höhe des Versorgungsfreibetrags sowie des Werbungskosten-Pauschbetrages steuerfrei.
Auf die Bezüge sind zwar Steuern zu zahlen, bei diesen Leistungen handelt es sich jedoch um steuerbegünstigte Versorgungsbezüge, für die der Gesetzgeber Steuerfreibeträge gewährt. Der Freibetrag ermittelt sich prozentual anhand der gezahlten Leistung in Bezug auf das Jahr des Leistungsbeginns. Der individuell ermittelte Prozentsatz lässt sich aus einer Tabelle ablesen. Er wird zu Beginn des Leistungsbezugs ermittelt und bleibt über die gesamte Laufzeit unverändert. Auch spätere Leistungsanpassungen führen somit nicht zu einer Neuberechnung. Zusätzlich zum Freibetrag für steuerbegünstigte Versorgungsbezüge führte der Gesetzgeber für den Übergangszeitraum bis 2040 einen steuerfreien Zuschlag ein, der sich analog zum Freibetrag jährlich sukzessive verringert. Auch der einmal ermittelte Zuschlag bleibt lebenslang unverändert. Die nachstehende Aufstellung zeigt die Entwicklung der Freibeträge und des steuerfreien Zuschlags nach dem Jahr des Bezugsbeginns:
Da die Bezüge steuerlich als Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit anzusehen sind, nehmen Pensionäre bei der Steuererklärung ebenso wie Arbeitnehmer und Empfänger von Betriebsrenten Angaben in der Anlage N vor.
Die Beitragspflicht in der Sozialversicherung ergibt sich aus § 229 SGB V. Auf Basis der erhaltenen Versorgungsbezüge sind in bestimmten Fällen auf Versorgungsbezüge aus betrieblicher Altersversorgung Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichten, für die Berechnung ist der allgemeine Beitragssatz heranzuziehen. Eine Beitragsfreiheit von Versorgungsbezügen in Zusammenhang mit dem Mindestbetrag leitet sich aus den Regelungen in § 226 Abs. 2 SGB V ab.
Bis 31. Dezember 2019 waren auf die gesamten Versorgungsbezüge aus betrieblicher Altersvorsorge Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen. Aufgrund einer gesetzlichen Änderung gilt für diese Versorgungsbezüge seit 01. Januar 2020 eine Freigrenze. Seit 01. Oktober 2020 gilt für Krankenkassenbeiträge auf Versorgungsbezüge ein Freibetrag von 1/20 der monatlichen Bezugsgröße (2021 und 2022: 164,50 Euro). Bis zu dieser Grenze sind die Bezüge beitragsfrei, Beiträge sind erst auf den übersteigenden Anteil zu zahlen. Diese Regelung soll in erster Linie Bezieher von kleinen Betriebsrenten entlasten. Auch bei allen weiteren Bezugsarten gilt die Freigrenze, allerdings fallen hier ab dem Überschreiten der Grenze Beiträge auf die vollen Versorgungsbezüge an. Der Freibetrag greift ausschließlich in der Krankenversicherung, hinsichtlich der Pflegeversicherung sind die Bezüge voll zu berücksichtigen.
Bei der Berechnung ist neben dem allgemeinen Beitragssatz der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge zu berücksichtigen, die auf die Bezüge entfallene Steuer darf nicht in Abzug gebracht werden. Der steuerliche Ertragsanteil spielt bei der Berechnung der Beiträge keine Rolle. Als Zahlbetrag gilt der vom jeweiligen Versorgungsträger ausgezahlte Betrag, Abzweigungsbeträge (Abtretung, Pfändung etc.) sind ebenfalls nicht zu berücksichtigen.
Bei Versorgungsbezüge nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB gilt Beitragsfreiheit innerhalb der Altersgrenzen für Kinder in der Familienversicherung. Weiterhin ist Voraussetzung, dass für die betreffende Waise eine Krankenversicherungspflicht besteht. Somit ist in diesem Zusammenhang vorauszusetzen, dass eine Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine vergleichbare Leistung aus einer berufsständischen Versorgungsstelle bezogen wird. Beitragsfrei sind ausschließlich Versorgungsbezüge, die sich aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bzw. aus einem Arbeitsverhältnis mit Versorgungsanspruch auf Basis beamtenrechtlicher Vorschriften ergeben. Anderweitige Waisenbezüge wie beispielsweise Leistungen aus betrieblicher Altersversorgung sind von der Beitragsfreiheit nicht erfasst. Die Krankenkassen erhalten im Rahmen eines Meldeverfahrens Informationen zu Versorgungsbezügen, die Bezugsart geht aus diesen Meldungen jedoch nicht hervor. Sie müssen der Krankenkasse den Bezug von Waisen-Versorgungsbezügen im Sinne von § 237 Satz 3 SGB V daher selbst nachweisen, beispielsweise durch Vorlage eines von der zuständigen Zahlstelle ausgestellten Nachweisdokuments.
Neben den Pensionen gelten auch Betriebsrenten und weitere Leistungen als Versorgungsbezüge. Lassen Sie sich frühzeitig beraten und informieren Sie sich, was hinsichtlich der Steuerpflicht und einer möglichen Versicherungspflicht in der Sozialversicherung zu beachten ist. Die Pandotax Steuerberatungsgesellschaft ist mit allen Facetten dieses komplexen Themenbereichs bestens vertraut. Rufen Sie uns an und vereinbaren Sie einen Beratungstermin.
Dirk Wendl ist schon sein gesamtes Berufsleben im Bereich Steuern tätig. Nach einer Ausbildung als Steuerfachangestellter und einer Fortbildung zum Bilanzbuchhalter absolvierte er nach einer weiteren umfangreichen Ausbildung 2006 die Prüfung als Steuerfachwirt und Steuerberater. Seit 2015 ist er geschäftsführender Gesellschafter der Wendl & Köhler Steuerberatungsgesellschaft in Köln. Dirk Wendl hat sich seitdem vor allem als Spezialist für Internationales Steuerrecht, E-Commerce und als Digitalisierungsexperte einen deutschlandweit guten Ruf erarbeitet.
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