Betriebsvermögen bleibt bei Erbschaft und Schenkung zu 85 oder 100 Prozent von der Erbschaftsteuer verschont (§§ 13a, 13b ErbStG), wenn der Erwerber den Betrieb fünf bis sieben Jahre fortführt, die Lohnsumme hält und das Verwaltungsvermögen begrenzt bleibt. Ob diese Verschonung mit dem Grundgesetz vereinbar ist, verhandelt das Bundesverfassungsgericht am 13. Oktober 2026.
Für Unternehmerfamilien mit einer GmbH, einer GmbH & Co. KG oder einer Holding ist die Verschonung von Betriebsvermögen die wichtigste Vorschrift im Erbschaftsteuerrecht: Sie entscheidet, ob bei der Übergabe an die nächste Generation gar keine Steuer anfällt oder ein sechsstelliger Betrag aus dem Unternehmen gezogen werden muss. Das Bundesverfassungsgericht hat die Regeln 2014 schon einmal gekippt, und in fünf Wochen verhandelt es erneut. Dieser Artikel erklärt, wie die Verschonung heute funktioniert, wo Verwaltungsvermögen und Lohnsumme zur Falle werden, was in Karlsruhe verhandelt wird und welche Schritte Sie bis zu einem Urteil prüfen sollten.
Inhaltsverzeichnis
Die wichtigsten Punkte vorab:
- Eine stille Gesellschaft ermöglicht eine flexible Beteiligung am Unternehmen.
- Typische und atypische stille Beteiligungen werden steuerlich unterschiedlich behandelt.
- Bei einer atypisch stillen Gesellschaft kann eine Mitunternehmerschaft entstehen.
- Die Vertragsgestaltung entscheidet maßgeblich über die steuerlichen Folgen.
- Gewinn, Verlust, Kontrolle und Beendigung sollten klar geregelt werden.
Betriebsvermögen und Erbschaftsteuer: Was ohne Verschonung passiert
Ohne Begünstigung wird Betriebsvermögen wie jedes andere Vermögen besteuert. Nach Abzug der persönlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG, 500.000 Euro für Ehegatten, 400.000 Euro je Kind, 200.000 Euro je Enkel, greift der Tarif des § 19 ErbStG. In der Steuerklasse I liegt der Steuersatz zwischen 7 Prozent bis 75.000 Euro und 30 Prozent über 26 Millionen Euro; ein Erwerb von 5 Millionen Euro wird mit 19 Prozent besteuert. Erbt ein Kind GmbH-Anteile im Wert von 5 Millionen Euro ohne Verschonung, bleiben nach dem Freibetrag 4,6 Millionen Euro steuerpflichtig, die Steuer beträgt 874.000 Euro. Geschwister, Neffen oder fremde Nachfolger zahlen in den Steuerklassen II und III 30 bis 50 Prozent, gemildert durch den Entlastungsbetrag nach § 19a ErbStG.
Bewertet wird das Unternehmen mit dem gemeinen Wert, in der Praxis meist nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren des Bewertungsgesetzes mit dem Kapitalisierungsfaktor 13,75 auf den nachhaltigen Jahresertrag. Ein Unternehmen mit 400.000 Euro Jahresgewinn kommt so rechnerisch auf 5,5 Millionen Euro, unabhängig davon, ob ein Käufer diesen Preis je zahlen würde. Ein Gutachten nach IDW S 1 kann einen niedrigeren Wert nachweisen.
Verschonung von Betriebsvermögen nach §§ 13a, 13b ErbStG
Begünstigungsfähig ist inländisches Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens oder Teilbetriebs, ein Anteil an einer Mitunternehmerschaft wie der GmbH & Co. KG und ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Erblasser oder Schenker zu mehr als 25 Prozent unmittelbar beteiligt war (§ 13b Abs. 1 ErbStG). Kleinere Beteiligungen werden begünstigt, wenn die Gesellschafter eine Poolvereinbarung über einheitliche Verfügung und Stimmrechtsausübung geschlossen haben. Das Gesetz kennt zwei Stufen:
| Merkmal | Regelverschonung (§ 13a Abs. 1 ErbStG) | Optionsverschonung (§ 13a Abs. 10 ErbStG) |
|---|---|---|
| Verschonungsabschlag | 85 Prozent | 100 Prozent |
| Zusätzlicher Abzugsbetrag | 150.000 Euro, abschmelzend ab 150.000 Euro Restwert | entfällt |
| Behaltensfrist | 5 Jahre | 7 Jahre |
| Lohnsummenfrist und Mindestlohnsumme | 5 Jahre, 400 Prozent der Ausgangslohnsumme | 7 Jahre, 700 Prozent der Ausgangslohnsumme |
| Zulässiges Verwaltungsvermögen | unter 90 Prozent des Betriebsvermögens (Einstiegstest) | höchstens 20 Prozent des Betriebsvermögens |
| Obergrenze | 26 Millionen Euro begünstigtes Vermögen je Erwerber innerhalb von zehn Jahren; darüber Abschmelzung (§ 13c ErbStG) oder Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a ErbStG) | |
Die Lohnsummenregel verlangt, dass die Summe der Löhne in den fünf Jahren nach dem Erwerb mindestens 400 Prozent der durchschnittlichen Lohnsumme der fünf Vorjahre erreicht (§ 13a Abs. 3 ErbStG). Betriebe mit höchstens fünf Beschäftigten sind ausgenommen, bei sechs bis zehn Beschäftigten gelten 250 Prozent, bei elf bis 15 Beschäftigten 300 Prozent. Wird die Mindestlohnsumme unterschritten, fällt die Verschonung anteilig rückwirkend weg. Ebenso rückwirkend entfällt sie, wenn der Erwerber innerhalb der Behaltensfrist den Betrieb oder wesentliche Betriebsgrundlagen verkauft, aufgibt oder mehr entnimmt, als der Betrieb erwirtschaftet (§ 13a Abs. 6 ErbStG). Beide Fristen laufen nach dem Erwerb, und der Erwerber muss Verstöße dem Finanzamt selbst anzeigen.
Oberhalb von 26 Millionen Euro begünstigtem Vermögen schmilzt der Verschonungsabschlag um einen Prozentpunkt je volle 750.000 Euro ab (§ 13c ErbStG); bei der Optionsverschonung ist er ab 90 Millionen Euro ganz weg. Alternativ kann der Erwerber die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG beantragen: Die Steuer wird erlassen, soweit er sie nicht aus der Hälfte seines verfügbaren Privatvermögens zahlen kann. Familienunternehmen mit Entnahmebeschränkung auf 37,5 Prozent des Gewinns, Verfügungsbeschränkung auf Angehörige und Abfindung unter Verkehrswert im Gesellschaftsvertrag erhalten vorab einen Abschlag von bis zu 30 Prozent (§ 13a Abs. 9 ErbStG), wenn diese Klauseln zwei Jahre vor und 20 Jahre nach dem Erwerb gelten.

Verwaltungsvermögen: die Stolperfalle im Betriebsvermögen
Verschont wird nur das produktive Betriebsvermögen. Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 4 ErbStG bleibt steuerpflichtig: an Dritte vermietete Grundstücke, Anteile an Kapitalgesellschaften von 25 Prozent oder weniger, Wertpapiere, Kunstgegenstände, Oldtimer und Yachten sowie Finanzmittel, soweit sie nach Abzug der Schulden 15 Prozent des Betriebsvermögens übersteigen. Verwaltungsvermögen bis 10 Prozent des übrigen Betriebsvermögens gilt als unschädlich (§ 13b Abs. 7 ErbStG). Junges Verwaltungsvermögen und junge Finanzmittel, die dem Betrieb weniger als zwei Jahre zuzurechnen sind, bleiben immer steuerpflichtig; wer Liquidität kurz vor der Übertragung in die GmbH einlegt, verschlechtert die Verschonung.
Zwei Urteile des Bundesfinanzhofs zeigen, wie eng die Grenzen sind. Beim 90-Prozent-Einstiegstest, der die Verschonung komplett ausschließt, wenn das Verwaltungsvermögen 90 Prozent des Betriebsvermögens erreicht, hat der BFH für Handelsunternehmen entschieden, dass betriebliche Schulden von den Finanzmitteln abzuziehen sind, bevor der Test angewendet wird (Urteil vom 13. September 2023, II R 49/21). Ein Parkhaus dagegen ist auch dann Verwaltungsvermögen, wenn der Betrieb es selbst bewirtschaftet, weil die Stellplätze Dritten zur Nutzung überlassen werden (Urteil vom 28. Februar 2024, II R 27/21). Wer Betriebsimmobilien, hohe Kassenbestände oder eine vermögensverwaltende GmbH in der Struktur hat, sollte das Verwaltungsvermögen vor jeder Übertragung durchrechnen lassen.
Rechenbeispiel: GmbH-Anteile im Wert von 5 Millionen Euro an ein Kind
Ein Vater schenkt seiner Tochter 100 Prozent der Anteile an einer GmbH mit 30 Beschäftigten. Der gemeine Wert beträgt 5 Millionen Euro, das Verwaltungsvermögen liegt unter 10 Prozent, die Freibeträge der letzten zehn Jahre sind ungenutzt. Die Berechnung ist vereinfacht und lässt Bewertungsspielräume außer Betracht.
| Variante | Steuerpflichtiges Betriebsvermögen | Nach Abzugsbetrag und Freibetrag | Schenkungsteuer |
|---|---|---|---|
| Ohne Verschonung | 5.000.000 Euro | 4.600.000 Euro (19 Prozent) | 874.000 Euro |
| Regelverschonung 85 Prozent | 750.000 Euro | 350.000 Euro (Abzugsbetrag auf null abgeschmolzen, Freibetrag 400.000 Euro, 15 Prozent) | 52.500 Euro |
| Optionsverschonung 100 Prozent | 0 Euro | 0 Euro, Freibetrag bleibt für anderes Vermögen erhalten | 0 Euro |
Der Preis für die Optionsverschonung ist die längere Bindung: sieben Jahre Behaltensfrist, 700 Prozent Lohnsumme und höchstens 20 Prozent Verwaltungsvermögen. Verkauft die Tochter im vierten Jahr, fällt die Verschonung für die verbleibenden Jahre anteilig weg. Bei Betriebsvermögen über 26 Millionen Euro oder einem Erwerb in Steuerklasse II oder III verschiebt sich das Ergebnis deutlich, dann sind Abschmelzung, Bedarfsprüfung und der Entlastungsbetrag nach § 19a ErbStG zu prüfen.
Betriebsvermögen vor dem Bundesverfassungsgericht: Was am 13. Oktober 2026 verhandelt wird
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am 13. Oktober 2026 die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 804/22. Der Beschwerdeführer hat von seiner Tante ausschließlich Privatvermögen geerbt, ein Wertpapierdepot und Grundbesitz, und rügt, dass Erben von Betriebsvermögen durch §§ 13a, 13b und 28a ErbStG so weitgehend begünstigt werden, dass er als Erbe von Privatvermögen gleichheitswidrig benachteiligt wird (Art. 3 Abs. 1 GG). Am Tag zuvor, dem 12. Oktober 2026, verhandelt derselbe Senat im Verfahren 1 BvF 1/23 über die Bewertung von Immobilien, die persönlichen Freibeträge und die Steuersätze. Beide Verfahren zusammen stellen die Erbschaftsteuer in ihrer heutigen Form auf den Prüfstand.
Die Vorgeschichte gibt die Richtung vor. Mit Urteil vom 17. Dezember 2014 (1 BvL 21/12) hatte das Gericht die damalige Verschonung als zu weitgehend beanstandet und dem Gesetzgeber eine Frist zur Nachbesserung gesetzt; das Ergebnis waren 2016 die 26-Millionen-Grenze, die Abschmelzung, die Bedarfsprüfung und der schärfere Verwaltungsvermögenstest. Übertragungen, die vor dem Urteil vollzogen waren, blieben unangetastet. Ein Urteil im aktuellen Verfahren ist frühestens 2027 zu erwarten. Denkbar sind eine Bestätigung der Regeln, eine erneute Nachbesserungsfrist oder eine Verschärfung für Erwerbe nach einem Stichtag. Sicher ist nur, dass eine Übertragung, die heute ausgeführt wird, nach heutigem Recht besteuert wird, denn die Steuer entsteht mit der Ausführung der Schenkung (§ 9 ErbStG). Wer die Nachfolge ohnehin in den nächsten Jahren plant, hat deshalb ein Zeitfenster, das sich mit jedem Monat verkleinert.
Handlungsoptionen bis zum Urteil
- Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt: Die Anteile gehen jetzt auf die Nachfolger über, die Erträge und oft auch die Stimmrechte bleiben beim Übergeber. Der Nießbrauch mindert den steuerpflichtigen Wert zusätzlich.
- Verwaltungsvermögen bereinigen: Überschüssige Liquidität ausschütten oder investieren, vermietete Immobilien aus dem Betrieb lösen, Beteiligungen unter 25 Prozent poolen. Die Zweijahresfrist für junges Verwaltungsvermögen läuft ab heute.
- Gesellschaftsvertrag anpassen: Entnahme-, Verfügungs- und Abfindungsklauseln für den Vorwegabschlag von bis zu 30 Prozent müssen zwei Jahre vor dem Erwerb in Kraft sein.
- Freibeträge staffeln: Ehegatte, Kinder und Enkel haben eigene Freibeträge, die alle zehn Jahre neu entstehen. Wie Sie Freibeträge bei Erbschaft und Schenkung nutzen, haben wir gesondert beschrieben; für Immobilien im Privatvermögen gilt der Beitrag zur vorweggenommenen Erbfolge.
- Familienholding prüfen: Eine Holding-GmbH bündelt Beteiligungen und macht die Verschonungsquote über die Verbundvermögensaufstellung planbar, sofern das Verwaltungsvermögen auf jeder Ebene stimmt.
- Bewertung und Zeitplan festlegen: Unternehmenswert ermitteln, Lohnsummen der letzten fünf Jahre feststellen, Notartermin und Anzeige beim Finanzamt einplanen. Den Gesamtprozess beschreibt unsere Seite zur Unternehmensnachfolge.
Die Gesetzestexte finden Sie in § 13a ErbStG und § 13b ErbStG, den Verhandlungstermin in der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts.
FAQ: Erbschaftsteuer auf Betriebsvermögen
Wie hoch ist die Erbschaftsteuer auf Betriebsvermögen?
Mit Regelverschonung bleiben 85 Prozent des begünstigten Betriebsvermögens steuerfrei, mit Optionsverschonung 100 Prozent, jeweils bis 26 Millionen Euro je Erwerber. Der steuerpflichtige Rest wird nach Abzug der Freibeträge mit 7 bis 30 Prozent in Steuerklasse I besteuert. Ohne Verschonung gilt der volle Tarif.
Was prüft das Bundesverfassungsgericht am 13. Oktober 2026?
Im Verfahren 1 BvR 804/22 geht es darum, ob die Begünstigung von Betriebsvermögen nach §§ 13a, 13b und 28a ErbStG Erben von Privatvermögen gleichheitswidrig benachteiligt. Am 12. Oktober 2026 verhandelt der Senat zusätzlich über Immobilienbewertung, Freibeträge und Steuersätze.
Sollten Sie Betriebsvermögen noch vor dem Urteil übertragen?
Wenn die Nachfolge ohnehin ansteht, spricht viel dafür: Eine heute ausgeführte Schenkung wird nach heutigem Recht besteuert. Eine Übertragung nur wegen des Verfahrens ist dagegen selten sinnvoll, weil Behaltensfrist, Lohnsumme und Kontrollverlust sieben Jahre lang wirken.
Was ist die Lohnsummenregel?
Innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb muss die Summe der gezahlten Löhne mindestens 400 Prozent der durchschnittlichen Lohnsumme der fünf Vorjahre erreichen, bei Optionsverschonung 700 Prozent in sieben Jahren. Betriebe mit höchstens fünf Beschäftigten sind ausgenommen. Bei Unterschreiten entfällt die Verschonung anteilig rückwirkend.
Gilt die Verschonung auch für Anteile an einer GmbH oder Holding?
Ja, wenn der Übergeber zu mehr als 25 Prozent an der GmbH beteiligt war oder eine Poolvereinbarung besteht. Bei einer Holding wird das Verwaltungsvermögen aller Beteiligungsstufen zusammengerechnet; eine Tochtergesellschaft mit hohen Finanzmitteln oder vermieteten Immobilien kann die Verschonung der gesamten Struktur gefährden.
Fazit
Die Verschonung von Betriebsvermögen macht die Übergabe eines Unternehmens an die nächste Generation heute nahezu steuerfrei, wenn Lohnsumme, Behaltensfrist und Verwaltungsvermögen stimmen. Genau diese Begünstigung steht am 13. Oktober 2026 in Karlsruhe auf dem Prüfstand, und die Erfahrung aus 2014 zeigt, dass ein Urteil die Regeln verschärfen kann, während vollzogene Übertragungen geschützt bleiben. Wer Betriebsvermögen in den nächsten Jahren übertragen will, sollte Bewertung, Verwaltungsvermögen und Gesellschaftsvertrag jetzt prüfen lassen und die Übertragung nicht vom Urteilstermin abhängig machen, sondern von der eigenen Nachfolgeplanung.
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Die Informationen in diesem Artikel sind nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert, zusammengetragen und geschrieben. Sie ersetzen jedoch keine Rechts- oder Steuerberatung. Bitte stellen Sie für eine rechtlich bindende Beratung eine Anfrage. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder mögliche Änderung der Sachlage.
Über den Autor: Dirk Wendl ist Steuerberater und Geschäftsführer der Pandotax Steuerberatung GmbH in Köln-Deutz. Seine Schwerpunkte sind internationales Steuerrecht, E-Commerce-Besteuerung und die steuerliche Gestaltung von GmbH-Strukturen.






