In bestimmten Fällen können Sie Arbeitskleidung absetzen und Ihre Steuerlast minimieren. Das Tragen von Sicherheits- oder Berufskleidung ist in zahlreichen Branchen üblich, das Finanzamt sieht jedoch keineswegs jedes beruflich getragene Kleidungsstück als Berufskleidung an. In diesem Beitrag erfahren Sie, unter welchen Bedingungen Sie Berufskleidung absetzen können und was es zu beachten gibt.
Inhaltsverzeichnis
Die wichtigsten Punkte vorab:
- Das Finanzamt erkennt nur Kleidung als Arbeitskleidung an, wenn sie ausschließlich für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit und nicht privat getragen werden kann.
- Steuerlich absetzbar sind die Kosten für Anschaffung, Reparatur, Wäsche, Trocknernutzung und Bügelarbeiten.
- Alternativ zur Arbeitsmittel-Pauschale von 110 Euro ist auch die Angabe der tatsächlichen Kosten möglich.
- Klassische Alltagskleidung gilt nicht als Arbeitskleidung und ist gemäß § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht absetzbar.
- Arbeitnehmer geben die Kosten in Anlage N der Steuererklärung an, bei Selbstständigen zählen die Aufwendungen zu den Betriebsausgaben.
Was ist Arbeitskleidung?
In vielen Branchen ist das Tragen spezieller Schutz- oder Arbeitskleidung vorgeschrieben. Anders als bei herkömmlicher Arbeits-, Dienst- oder Berufskleidung steht bei der Schutzkleidung (Sicherheitsschuhe, Schutzhelm, Arbeitshandschuhe etc.) in erster Linie der Schutzzweck im Vordergrund. Das Tragen klassischer Arbeitskleidung kann unterschiedliche Gründe haben, beispielsweise um Privatkleidung vor Verschmutzung zu schützen oder um die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe zu zeigen. Teilweise ist das Tragen von Dienstkleidung vorgeschrieben (z. B. für Polizisten, Soldaten, Richter etc.).
Was gilt steuerlich als Arbeitskleidung?
Steuerlich handelt es sich bei Arbeitskleidung um Kleidung, die Sie eindeutig ausschließlich bzw. nahezu ausschließlich im Rahmen Ihrer beruflichen Tätigkeit tragen. Folgende Beispiele zeigen, was Sie als Arbeitskleidung absetzen können:
- Schutzkleidung (z. B. Schutzhelm, Sicherheitsschuhe, Arbeitshandschuhe, Laborkittel etc.)
- Uniformen und dienstliche Kleidung mit Polizei-Emblem
- Sportbekleidung für dienstliche Zwecke (z. B. für Polizisten, Soldaten etc.)
- Amtskleidung (z. B. für Richter, Staatsanwälte oder Geistliche)
- Anzüge und Kostüme mit Uniformcharakter von Luftverkehrsangestellten (auch bei abnehmbarem Emblem)
Für viele Bürotätigkeiten ist das Tragen von Businesskleidung obligatorisch und auch Mitarbeiter in der Gastronomie müssen häufig bestimmte Kleidungsvorschriften beachten. Da Sie die Kleidungsstücke jedoch durchaus auch privat tragen können, lassen sie sich steuerlich in der Regel leider nicht als Berufskleidung absetzen. Die nachfolgenden Beispiele zeigen Ihnen, was Sie nicht als Arbeitskleidung von der Steuer absetzen können:
- Unterwäsche oder Socken
- Schuhe von Briefträgern, Ärzten oder Krankenpflegern
- klassisch weiße Hosen, T-Shirts, Hemden oder Blusen ohne Emblem
- Brillen oder Ersatzbrillen (gilt auch für spezielle Bildschirmbrillen)
Voraussetzungen für die Absetzbarkeit von Arbeitskleidung
Wenn Sie Arbeitskleidung von der Steuer absetzen, erkennt das Finanzamt Aufwendungen für typische Berufskleidung als Werbungskosten an, sofern sie in konkretem Zusammenhang zur Berufstätigkeit steht (siehe § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG). Für die Finanzbehörde ist in erster Linie entscheidend, dass die Bekleidung nicht für private Zwecke geeignet ist (siehe Urteil des Bundesfinanzhofs, Aktenzeichen IV R 13/90). Klassisch weiße T-Shirts und Hosen von Arzthelfern und Arzthelferinnen sind beispielsweise nicht absetzbar, da Sie diese Kleidung durchaus auch privat tragen können. Sind die Kleidungsstücke jedoch mit dem Logo des Arbeitgebers versehen, ist nach Ansicht der Finanzbehörde von einer ausschließlich beruflichen Nutzung auszugehen.
Ist auch normale Kleidung steuerlich absetzbar?
Immer wieder kommt es zu Unstimmigkeiten, wenn Steuerpflichtige klassische Alltagskleidung als Arbeitskleidung von der Steuer absetzen möchten. Mit Urteil vom 16. März 2022 (siehe AZ. VIII R 33/18) entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass für ausschließlich zur Berufsausübung getragene bürgerliche Kleidung kein Betriebskostenabzug möglich ist. Ein selbstständig tätiges Ehepaar wollte für die Tätigkeit als Trauerredner und Trauerbegleiter dunkle Kleidung als Arbeitskleidung absetzen. Das Finanzamt und das Finanzgericht hatten dieses Ansinnen jedoch mit der Begründung abgelehnt, dass die Kleidung durchaus auch zu privaten Anlässen getragen werden könnte. Dieser Ansicht folgte der BFH und verwies darauf, dass unverzichtbare Aufwendungen für bürgerliche Kleidung gemäß § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG grundsätzlich nicht abziehbar sind.
In der Regel können Sie herkömmliche Kleidung, die Sie auch privat tragen könnten, somit nicht als Arbeitskleidung von der Steuer absetzen. Lediglich in seltenen Ausnahmefällen kann es vorkommen, dass das Finanzamt die steuerliche Anmeldung von klassischer Alltagskleidung als Berufskleidung akzeptiert. Dies kann beispielsweise bei besonders hohem Verschleiß der Fall sein, der eine private Nutzung der Bekleidung nahezu ausschließt. Falls Ihre private Kleidung im Rahmen Ihrer Arbeitstätigkeit verschmutzt oder beschädigt wird, sind die Reparatur- oder Reinigungskosten ebenfalls steuerlich absetzbar. Wurden Kleidungsstücke zerstört, ist der Restwert anzurechnen. Im Einzelfall ist es jedoch schwierig nachzuweisen, dass die Beschädigung tatsächlich im Rahmen Ihrer Arbeitstätigkeit erfolgt ist.
Welche Kosten sind steuerlich absetzbar?
Wenn Sie Arbeitskleidung absetzen möchten, sind neben den Anschaffungskosten auch weitere Aufwendungen für Reinigung und Instandhaltung abzugsfähig.
Anschaffung:
Sie können den vollständigen Kaufpreis in der Steuererklärung angeben, sofern die Kleidung die geforderten Voraussetzungen erfüllt. Es gibt keine Vorgaben hinsichtlich der Kaufintervalle, Sie können daher durchaus mehrmals pro Jahr Arbeitskleidung kaufen.
Reparaturkosten:
Die Kosten für die Reparatur von offenen Nähten, Rissen im Stoff, defekten Reißverschlüssen und anderen Beschädigungen der Arbeitskleidung sind ebenfalls von der Steuer absetzbar.
Reinigungskosten:
Sie können die Kosten für die professionelle Reinigung der Arbeitskleidung von der Steuer absetzen und auch wenn Sie die Wäsche selbst waschen, sind die Aufwendungen abzugsfähig. Ebenfalls anrechenbar sind die Ausgaben für das Bügeln und die Nutzung des Trockners.
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Berufskleidung absetzen: Pauschale vs. tatsächliche Kosten
Wenn Sie Arbeitskleidung von der Steuer absetzen möchten, gibt es zwei mögliche Vorgehensweisen. Die einfachste Variante ist die Arbeitsmittelpauschale. Der Aufwand ist vergleichsweise gering, da die Finanzämter den Pauschbetrag in der Regel problemlos akzeptieren. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich bei der Kleidung tatsächlich um typische Berufskleidung handelt. Etwas mehr Einsatz ist hingegen erforderlich, wenn Sie die tatsächlichen Kosten geltend machen möchten. Bewahren Sie alle Belege auf und geben Sie Anschaffungs-, Reinigungs- und Reparaturkosten einzeln in der Steuererklärung an.
Arbeitskleidung absetzen: Wie hoch ist die Pauschale?
Sie können pro Steuerjahr pauschal 110 Euro als Arbeitsmittel-Pauschale angeben. Bis zu dieser Summe fordern die Finanzämter in der Regel keine Nachweise an. Es ist allerdings zu beachten, dass dieser Pauschbetrag für die gesamten Arbeitsmittel-Aufwendungen gilt, dies umfasst neben der Anschaffung und Reinigung von Arbeitskleidung auch weitere Ausgaben (Fachliteratur, Werkzeug etc.).
Kosten für eigenen Reinigungsaufwand berechnen
Wenn Sie die Arbeitskleidung selbst waschen, müssen Sie die Wäschekosten detailliert erfassen, da diesbezüglich ein Jahrespauschbetrag laut BFH nicht zulässig ist. Als Berechnungsgrundlage können die Erfahrungswerte von Herstellern oder Verbraucherverbänden dienen. Die nachfolgende Aufstellung enthält Durchschnittspreise für die Reinigung von je 1 kg Arbeitskleidung, in denen neben den Betriebskosten (Waschmittel, Strom und Wasser) auch anteilige Kosten für Waschmaschinenkauf und Reparaturen enthalten sind:
1-Personen-Haushalt:
Feinwäsche = 0,88 Euro
60-Grad-Wäsche = 0,76 Euro
90-Grad-Kochwäsche = 0,77 Euro
2-Personen-Haushalt:
Feinwäsche = 0,60 Euro
60-Grad-Wäsche = 0,48 Euro
90-Grad-Kochwäsche = 0,50 Euro
3-Personen-Haushalt:
Feinwäsche = 0,53 Euro
60-Grad-Wäsche = 0,41 Euro
90-Grad-Kochwäsche = 0,43 Euro
4-Personen-Haushalt:
Feinwäsche = 0,47 Euro
60-Grad-Wäsche = 0,35 Euro
90-Grad-Kochwäsche = 0,37 Euro
Beispiel:
Sie leben im 3-Personen-Haushalt und waschen pro Woche 4 kg Berufskleidung bei 60 Grad und 2 kg im Feinwäsche-Programm. Für 47 Arbeitswochen im Jahr ergibt sich folgende Berechnung:
47 Arbeitswochen x 0,41 Euro x 4 kg = 77,08 Euro
+ 47 Arbeitswochen x 0,53 Euro x 2 kg = 49,82
Insgesamt = 126,90 Euro
Ausgaben für den Trockner absetzen
Die Kosten für die Nutzung des Trockners sind ebenfalls absetzbar. Bei der Ermittlung der Kosten ist neben der Größe des Haushalts auch die Art des Trockners entscheidend. Je Kilogramm Arbeitswäsche fallen folgende Kosten an:
1-Personen-Haushalt:
Kondensationstrockner = 0,55 Euro
Ablufttrockner = 0,41 Euro
2-Personen-Haushalt:
Kondensationstrockner = 0,34 Euro
Ablufttrockner = 0,26 Euro
3-Personen-Haushalt:
Kondensationstrockner = 0,29 Euro
Ablufttrockner = 0,23 Euro
4-Personen-Haushalt:
Kondensationstrockner = 0,24 Euro
Ablufttrockner = 0,19 Euro
Rechnen Sie die ermittelten Kosten für die Trocknernutzung zu den übrigen Waschkosten hinzu.
Ausgaben fürs Bügeln absetzen
Abhängig von der Größe des Haushalts können Sie für das Bügeln von je 1 kg Arbeitswäsche folgende Kosten hinzurechnen:
- 1-Personen-Haushalt = 0,07 Euro
- 2-Personen-Haushalt = 0,05 Euro
- 3-Personen-Haushalt = 0,05 Euro
- 4-Personen-Haushalt = 0,05 Euro
Wo trage ich Arbeitskleidung in der Steuererklärung ein?
Arbeitnehmer können die Kosten für Arbeitskleidung als Werbungskosten absetzen, die Angaben sind in der Anlage N zu erfassen. Sie können ausschließlich Ihre eigenen Ausgaben angeben, vom Arbeitgeber gestellte Arbeitskleidung ist nicht anrechenbar. Allerdings ist in diesem Fall die Angabe Ihrer Aufwendungen für Wäsche und Reparatur möglich. Selbstständige geben die Kosten für Arbeitskleidung als Betriebsausgaben an.
Fazit:
*Hinweis: Die Informationen in diesem Artikel sind nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert, zusammengetragen und geschrieben. Sie ersetzen jedoch keine Rechts- oder Steuerberatung. Bitte stellen Sie für eine rechtlich bindende Beratung eine Anfrage. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder mögliche Änderung der Sachlage.