Alles was Sie wissen müssen über die
Die Kosten für eine doppelte Haushaltsführung können die Steuer reduzieren. Flexibilität ist in der modernen Arbeitswelt ein wesentlicher Faktor, allerdings kann nicht bei jedem Arbeitsplatzwechsel ein Umzug erfolgen. Ist die Entfernung zwischen dem Zuhause und dem Arbeitsplatz für die tägliche Hin- und Rückfahrt zu weit, kann ein Zweitwohnsitz die Lösung sein. Den Mehraufwand für den zweiten Wohnsitz können Sie steuerlich absetzen, dabei sind jedoch einige Punkte zu beachten.
Doppelte Haushaltsführung ist ein Begriff aus dem deutschen Steuerrecht und bezieht sich auf einen berufsbedingten Zweitwohnsitz am Arbeitsort. Wenn Sie aus beruflichen Gründen am Beschäftigungsort einen Zweitwohnsitz nutzten, der Hauptwohnsitz jedoch unverändert bleibt, können Sie die erforderlichen Mehraufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer absetzen. Arbeitnehmer geben die Kosten bei der Steuererklärung als Werbungskosten an, bei Freiberuflern und Selbstständigen sind die Aufwendungen den Betriebsausgaben zuzuordnen. Rechtliche Grundlagen sind § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG sowie § 4 Abs. 5 Nr. 6a EStG (betrieblicher Bereich).
Das Finanzamt erkennt die doppelte Haushaltsführung in der Regel problemlos an, wenn Sie aus beruflichen Gründen außerhalb Ihres eigentlichen Hauptwohnsitzes leben und dort tätig sind. Grundsätzlich müssen folgende Punkte zutreffen:
Die Zweitwohnung ist erforderlich, da die Arbeitsstätte von der Erstwohnung zu weit entfernt ist. Seit 2014 gilt, dass die Zweitwohnung im Vergleich zum Hauptwohnsitz lediglich halb so weit vom Arbeitsplatz entfernt liegen darf. Entscheidend ist diesbezüglich die kürzeste Straßenverbindung.
Ihren Lebensmittelpunkt bildet weiterhin Ihr Erstwohnsitz. Entscheidende Kriterien bei der Prüfung durch das Finanzamt sind beispielsweise Sozialkontakte, Größe und Ausstattung beider Wohnungen sowie Dauer und Anzahl der Aufenthalte.
Sie beteiligen sich am Hauptwohnsitz an den Kosten (Miete, Nebenkosten etc.) der Haushaltsführung.
Verlegt ein Arbeitnehmer den Hauptwohnsitz aus privaten Gründen vom Arbeitsort weg und nutzt zukünftig eine Zweitwohnung, begründet dies ebenfalls eine doppelte Haushaltsführung aus beruflichen Gründen. Dabei ist unerheblich, ob eine neue Wohnung oder der bisherige Hauptwohnsitz als Zweitwohnung dient. Durch die Umwidmung der bisherigen Hauptwohnung in einen Zweitwohnsitz erfolgt die Nutzung zukünftig aus beruflichen Gründen und dieser Vorgang begründet die doppelte Haushaltungsführung.
In der Regel ist die gemeinsame Familienwohnung anzusehen, sofern der Steuerpflichtige sich mindestens sechsmal pro Jahr dort aufhält. Liegt die Zahl der Aufenthalte unterhalb dieser Grenze, ist hinsichtlich des tatsächlichen Lebensmittelpunkts eine genaue Prüfung vorzunehmen. Entscheidend sind insbesondere die Entfernung zwischen den Wohnungen und die damit verbundene Anreisezeit sowie die Höhe der Fahrtkosten. Weiterhin sind berufliche Aspekte relevant, die häufigeren Aufenthalten in der Familienwohnung im Wege stehen können (siehe BFH v. 26.11.2003, VI R 152/99).
Bei alleinstehenden, geschiedenen oder dauerhaft getrennt lebenden Personen befindet sich der Lebensmittelpunkt und somit der Hauptwohnsitz grundsätzlich an dem Ort, zu dem der Steuerpflichtige engere persönliche Beziehungen (Eltern, Geschwister, Lebenspartner, Freundeskreis etc.) unterhält. Neben familiären und freundschaftlichen Verbindungen kann beispielsweise auch eine Vereinsmitgliedschaft als Argument dienen. Sofern Alleinstehende die betreffende Wohnung mindestens zweimal pro Monat aufsuchen, wird die Finanzverwaltung sie im Regelfall als Lebensmittelpunkt anerkennen. In bestimmten Fällen kann sich der Lebensmittelpunkt jedoch verlagern. Ziehen Sie am Arbeitsort mit Kindern und Lebensgefährten in eine familiengerechte Wohnung und nutzen von Zeit zu Zeit weiterhin die frühere Familienwohnung, kann das Finanzamt dies als Verlagerung Ihres Lebensmittelpunkts ansehen und die doppelte Haushaltsführung nicht weiter anerkennen. Falls Sie damit nicht einverstanden sind, müssen Sie die Umstände genau darlegen und erklären, warum sich Ihr Lebensmittelpunkt nicht verlagert hat (siehe BFH-Urteil vom 01.10.2019, VIII R 29/16).
Damit ein eigener Hausstand vorliegt, muss der betreffende Steuerpflichtige über eine Wohnung verfügen, in der sich sein Lebensmittelpunkt befindet und die den allgemeinen Lebensbedürfnissen entspricht:
Weiterhin ist entscheidend, dass der Steuerpflichtige einen eigenen Hausstand unterhält, er bestimmt somit die Haushaltsführung oder beteiligt sich wesentlichen an deren Mitbestimmung. Zudem trägt er ganz oder teilweise die finanziellen Kosten der Lebensführung. Es ist somit beispielsweise nicht ausreichend, wenn ein Steuerpflichtiger unentgeltlich eine Wohnung bzw. ein oder mehrere Zimmer in seinem Elternhaus nutzt (siehe BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228 Rz. 101). Wohnt ein Steuerpflichtiger bei den Eltern, sieht das Finanzamt diese Wohnsituation regelmäßig nicht als eigenen Hausstand an.
Falls der Hauptwohnsitz ausschließlich vom Ehe- oder Lebenspartner angemietet wurde, kann sich dennoch ein Hausstand gemäß abgeleitetem Recht ergeben. Hält sich der Steuerpflichtige mit Duldung des Partners dauerhaft dort auf und beteiligt sich finanziell an der Haushaltsführung, liegt nach Ansicht des BFH ein gemeinsamer Hausstand vor (siehe BFH vom 12.09.2000, VI R 165/97, BStBl II 2001, 29). Dient eine Wohnung lediglich sporadisch als Feriendomizil oder wird nur für gelegentliche Besuchsaufenthalte genutzt, erfüllt sie nicht die strengen Anforderungen an einen Erstwohnsitz mit eigenem Hausstand. Für Zweitwohnungen gelten hingegen deutlich niedrigere Anforderungen, hier reicht auch ein möbliertes Zimmer aus.
Neben der beruflichen Veranlassung spielt auch die Entfernung eine entscheidende Rolle. In der Vergangenheit akzeptierten die Behörden die doppelte Haushaltsführung unter der Voraussetzung, dass die Entfernung von der Zweitwohnung zur Tätigkeitsstätte um mehr als die Hälfte geringer war als zwischen Hauptwohnung und Arbeitsstelle (kürzeste Straßenverbindung). Mit Urteil vom 16.11.2017 entschied der Bundesfinanzhof jedoch, dass keine doppelte Haushaltsführung vorliegt, wenn sich der Hauptwohnsitz ebenfalls am Ort des Beschäftigungsverhältnisses befindet. In diesem Fall ist die tägliche Fahrstrecke zur Arbeit als zumutbar anzusehen (siehe BFH-Urteil vom 16.11.2017, VI R 31/16; BStBl II 2018 S. 404).
Stellt das Finanzamt bei der Prüfung fest, dass Sie die Strecke vom Hauptsitz bis zur Arbeitsstelle innerhalb von rund 60 Minuten erreichen können, gilt dies nicht als doppelte Haushaltsführung. Die Voraussetzung ist nicht erfüllt, da das Finanzamt in diesem Fall davon ausgeht, dass die Entfernung nicht mehr als 50 km beträgt und somit zumutbar ist. Die Zweitwohnung wird nicht anerkannt und Sie können die Kosten nicht absetzen. Weiterhin muss die Zweitwohnung am Ort bzw. in der Nähe der Arbeitsstelle liegen. Dies ist gegeben, wenn Sie die Tätigkeitsstelle in weniger als einer Stunde erreichen. Relevant ist jeweils die benötigte Fahrzeit und nicht in erster Linie die tatsächlich gefahrenen Kilometer.
Bis zu einem Maximalbetrag von 1.000 Euro pro Monat können Sie tatsächlich anfallende Kosten rund um die Zweitunterkunft angeben, dazu zählen beispielsweise Miete und Nebenkosten, Gebäude AfA, Schuldzinsen, Miete für Garage oder Kfz-Stellplatz, Grundsteuer und Reparaturkosten. Bei ganzjähriger doppelter Haushaltsführung können Sie maximal 12.000 Euro absetzen. Laut BFH sind zusätzlich Kosten für Einrichtungsgegenstände (Bett, Bettwäsche, Geschirr, Kücheneinrichtung etc.) und Haushaltsartikel (Reinigungsmittel etc.) zusätzlich absetzbar (siehe BFH-Urteil Urteil v. 6.6.2019, VI R 18/17).
Die Kosten rund um die Wohnungssuche und den Umzug sind ebenfalls abzugsfähig, dazu zählen beispielsweise die Rechnung eines Umzugsunternehmens, Maklergebühren, Aufwendungen für Renovierungsarbeiten und mehr.
Die erste und letzte Fahrt jeweils zu Beginn bzw. Ende der doppelten Haushaltsführung sind als tatsächliche Kosten oder als Kilometerpauschale abzugsfähig. Zudem können Sie wöchentliche Familienheimfahrten absetzen.
Finden keine Familienheimfahrten statt, können sie alternativ auch Telefonkosten für tatsächlich geführte Telefonate mit der Familie angeben. Absetzbar sind die Gebühren für maximal 15 Minuten pro Woche.
Für die ersten drei Monate der doppelten Haushaltsführung sind für jeden vollen Tag der Abwesenheit von der Hauptwohnung 28 Euro absetzbar, An- und Abreisetag sind jeweils als halbe Tage mit 14 Euro anzugeben.
Der Gesetzgeber gibt für die Absetzbarkeit der Kosten für die doppelte Haushaltsführung bei der Steuer keine zeitliche Befristung vor. Arbeitnehmer können die Aufwendungen als Werbungskosten absetzen, sofern der Arbeitgeber keine steuerfreie Erstattung vornimmt. Die Absetzbarkeit ist bei Vorliegen der Voraussetzungen über den gesamten Beschäftigungszeitraum gegeben (siehe § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Einkommensteuergesetz).
Die Nachweispflicht für das Vorliegen der Voraussetzungen liegt beim Steuerpflichtigen (siehe Urteil des FG Baden-Württemberg vom 9.6.2011, 2 K 4399/09). Sammeln Sie daher frühzeitig alle relevanten Nachweise, die Ihre Aufwendungen und das Bestehen des eigenen Hausstands belegen (z. B. Mietvertrag, Nebenkostenabrechnung, Möbelkauf-Rechnung, Maklergebühren oder Umzugskosten).
Auch im Ausland kann die doppelte Haushaltsführung beruflich begründet sein. Es ist zu beachten, dass § 3c EStG den Werbungskostenabzug ausschließt, sofern der im Ausland erzielte Arbeitslohn aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens in Deutschland steuerfrei bleibt. Die Grenze von 1.000 Euro für die Unterkunftskosten findet hier keine Anwendung. Grundsätzlich sieht die Finanzverwaltung eine Wohnungsgröße von maximal 60 m2 angemessen an, die Höhe der Unterkunftskosten richtet sich daher nach den ortsüblichen Durchschnittsmieten für in Größe und Lage vergleichbare Wohnungen.
Wenn Sie die doppelte Haushaltsführung bei der Steuer angeben möchten, lauern einige Fallstricke. Die Absetzbarkeit ist grundsätzlich von der Anerkennung durch die Finanzbehörde abhängig, daher lohnt sich ein frühzeitiger Blick auf die wesentlichen Voraussetzungen. Nutzen Sie unsere Checkliste und wenden Sie sich vertrauensvoll an die Pandotax Steuerberatungsgesellschaft. Vertrauen Sie unserer Expertise, wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.
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