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Corona Umsatzsteuersenkung 2020, Preise runter oder nur Aufwand hoch?

Ab 1. Juli 2020 sollen die Mehrwertsteuersätze gesenkt werden, dann sind in der Regelbesteuerung nur noch 16% zu zahlen statt bisher 19% und im reduzierten
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Dirk Wendl

Ab 1. Juli 2020 sollen die Mehrwertsteuersätze gesenkt werden, dann sind in der Regelbesteuerung nur noch 16% zu zahlen statt bisher 19% und im reduzierten Bereich sind es dann nur noch 5% statt bisher 7%. Diese Maßnahme soll die Binnennachfrage ankurbeln und gehört zum umfangreichen Maßnahmenpaket der Bundesregierung, mit dessen Hilfe die Folgen der Corona-Krise für Unternehmen und Bevölkerung abgefedert werden sollen. Wie die Umsatzsteuersenkung wegen Corona genau aussieht, welche Sonderregelungen es für die Gastronomie gibt, was dies für Gutscheine bedeutet und welche Herausforderungen auf Unternehmen und Steuerberater insgesamt zukommen, erfahren Sie hier!

Was bedeutet Corona Umsatzsteuersenkung?

Im Rahmen von Konjunkturmaßnahmen wurde am 3.6.2020 eine zeitlich begrenzte Umsatzsteuersenkung wegen Corona beschlossen. Die Mehrwertsteuer wird demnach für den Zeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 gesenkt. Statt 19% sind dann nur noch 16% und statt 7% nur noch 5% abzuführen. Mit dieser Maßnahme soll die Binnennachfrage angekurbelt werden.

Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste kurz zusammengefasst

Welche Herausforderungen bringt die Mehrwertsteuersenkung für Unternehmen und Steuerberater?

Die Umsatzsteuersenkung soll ab 1. Juli 2020 gelten. Da der Beschluss erst am 3. Juni 2020 erfolgte, bleibt wenig Zeit für Vorbereitungen. Vordrucke müssen noch neu erstellt werden, IT-Systeme umgestellt werden usw. Dies bedeutet einen nicht unerheblichen Aufwand sowohl für Steuerbehörden und Steuerberater als auch für alle Kassen- und Warenwirtschaftssysteme in den Unternehmen. Die gesamte Finanzbuchhaltung muss angepasst werden und sowohl Eingangsrechnungen als auch langfristige Verträge müssen geprüft und ggfs. angepasst werden.

Hier einige wichtige Tipps und Hinweise

Ausgangsrechnungen hinsichtlich Umsatzsteuer prüfen

Die Rechnungen an Kunden müssen den korrekten Mehrwertsteuersatz zeigen, der zum Zeitpunkt der Leistungserstellung gültig war.

Beispiel: Ein Unternehmensberater führt am 30.06.2020 ein Beratungsgespräch, stellt dies jedoch erst am 02.07.2020 in Rechnung. In diesem Fall hat die Leistungserbringung am 30.06.2020 stattgefunden, es sind damit 19% Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen, nicht 16%, da am 30.06.2020 noch der alte Mehrwertsteuersatz gültig war.

Eingangsrechnungen hinsichtlich Umsatzsteuer prüfen

Bei Eingangsrechnungen ist zu prüfen, ob der korrekte Mehrwertsteuersatz zum Zeitpunkt der Leistungserstellung aufgeführt ist.

Beispiel: Eine Gartenbaufirma hat eine Rechnung für die Pflege von Grünanlagen bereits am 20.06.2020 gestellt, die Gartenpflege selbst wurde aber erst Anfang Juli durchgeführt. In diesem Fall war die Rechnung nicht korrekt, da die Leistungserstellung erst im Juli erfolgte. Der Rechnungsempfänger kann dann nur die Vorsteuer in der aktuellen Höhe für Juli geltend machen, der Rechnungsaussteller muss die fehlerhaft zu hoch angesetzte Umsatzsteuer in voller Höhe abführen, der Gesetzgeber bezeichnet dies als „unrichtigen Steuerausweis“ und für diesen muss das Unternehmen, das die Rechnung ausstellt, haften. Eine Korrektur der Rechnung wäre hier die Alternative.

Prüfung von langfristigen Verträgen und Anpassung an aktuelle Mehrwertsteuersätze

Langfristige Verträge mit Umsatzsteuerausweisen müssen für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 an die neuen Umsatzsteuerregelungen angepasst werden. Es kann auch von der in §29 UstG geregelten Ausgleichspflicht Gebrauch gemacht werden.

 

Anzahlungen und Vorauszahlungen an neue Umsatzsteuersätze anpassen

Vorauszahlungen und Anzahlungen für Leistungen, die erst nach dem 1. Juli 2020 erbracht werden, sind nach jetzigem Kenntnisstand mit der Schlussrechnung zu korrigieren. Das Gleiche würde gelten, wenn im Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 Anzahlungen oder Vorauszahlungen mit gesenkter Umsatzsteuer erfolgen, die Leistungserbringung dann aber erst 2021 erfolgen würde, wenn wieder die regulären Umsatzsteuersätze gelten würden.

 

Sonderfall Umsatzsteuersenkung wegen Corona in der Gastronomie

Die Gastronomie wird als besonders von Corona betroffene Branche angesehen, daher wurde die Senkung der Mehrwertsteuer für Speisen in der Gastronomie auf den reduzierten Steuersatz für ein ganzes Jahr angesetzt

In der Gastronomie wurde die Umsatzsteuer auf Speisen bereits von 19% auf 7% herabgesenkt. Dies gilt nicht für Getränke, sondern nur für Speisen, eingeschlossen sind hier auch Speisen zum Mitnehmen oder Catering und ähnliches.

Der Zeitraum, für den diese Neuregelung der Umsatzsteuer für Speisen gelten soll, ist länger als der für die allgemeine Umsatzsteuersenkung vorgesehene Zeitraum. Beschlossen wurde die Senkung der Umsatzsteuer für die Gastronomie für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 30.06.2021. Es ist derzeit davon auszugehen, dass der Umsatzsteuersatz von 7% für Speisen dann für sechs Monate (vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020) auf 5% gesenkt wird, analog zur allgemeinen Corona Umsatzsteuersenkung.

Die Gastronomie wird als besonders von Corona betroffene Branche angesehen, daher wurde die Senkung der Mehrwertsteuer für Speisen in der Gastronomie auf den reduzierten Steuersatz für ein ganzes Jahr angesetzt. Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona Beschränkungen in der Gastronomie sollen so, zumindest teilweise, aufgefangen werden. Dabei wird davon ausgegangen, dass es fast keine Preissenkungen für den Endkunden geben wird, also mehr Netto für den Gastronomiebetrieb übrigbleibt.

Sonderfall Corona Umsatzsteuersenkung und Gutscheine

Einzweckgutscheine

Einzweckgutscheine sind Gutscheine, bei denen zum Zeitpunkt der Ausstellung bereits feststeht, an welchem Ort und zu welchem Mehrwertsteuersatz die im Gutschein vereinbarte Leistung zu versteuern ist. Der Umsatz entsteht bei Einzweckgutscheinen bereits bei Ausgabe des Gutscheins. Diese Gutscheinart ist ungeeignet, falls es zwischen Gutscheinausstellung und Inanspruchnahme der Leistung zu Umsatzsteuersenkungen kommt.

Mehrzweckgutscheine

Mehrzweckgutscheine bieten den Kunden eine größere Auswahlmöglichkeit und sind daher grundsätzlich Einzweckgutscheinen vorzuziehen. Der Umsatz entsteht beim Mehrzweckgutschein erst dann, wenn der Gutschein eingelöst wird, also die Leistung erbracht wird. Mehrzweckgutscheine verbessern zum Zeitpunkt der Ausstellung die Liquidität, da es sich lediglich um eine Einnahme aber noch nicht um Umsatz handelt.

Führt die Corona Mehrwertsteuersenkung zu mehr Nachfrage und damit zu wirtschaftlichem Aufschwung?

Das erklärte Ziel der Umsatzsteuersenkung wegen Corona ist die Stärkung der Binnennachfrage in Deutschland. Allerdings ist es zweifelhaft, ob dieses Ziel wirklich erreicht werden kann. Die Senkung der Mehrwertsteuersätze bietet zwar theoretisch die Möglichkeit, dass die Preise für Waren und Dienstleistungen sinken, jedoch ist dies alles andere als sicher. Ein häufig zitiertes Beispiel, bei dem es nicht funktioniert hat, ist die im Januar 2020 beschlossene Absenkung der Umsatzsteuer auf Menstruationsartikel. Die Mehrwertsteuersätze wurden gesenkt, zeitgleich wurden die Produkte teurer. Auch bei der nun geplanten Mehrwertsteuersenkung sind theoretisch Preissenkungen möglich, die rein rechnerisch, z.B. bei Kfz, mehrere hundert Euro ausmachen könnten.

Ob die Anbieter allerdings tatsächlich die Preise für den Endkunden senken oder die gesenkten Mehrwertsteuersätze zur Erhöhung ihrer Margen nutzen werden, ist nur schwer einzuschätzen. Im Kfz-Bereich könnten die Preisvorteile – falls sie an die Kunden weitergegeben würden – z.B. bei einem VW Golf ca. 500 Euro an Preisvorteil bringen.

Dies könnte werbewirksam herausgearbeitet werden, um den Kfz-Absatz zu steigern, analog zu einer Abwrackprämie, die derzeit nicht geplant ist.
Im Bereich der Gastronomie wird davon ausgegangen, dass die geringeren Umsatzsteuersätze nicht zu Preisnachlässen führen, sondern den Gastronomen helfen, die Einbußen zu kompensieren, die durch die Abstands- und Hygieneregeln aufgrund von Corona entstehen.

Ob die Anbieter allerdings tatsächlich die Preise für den Endkunden senken oder die gesenkten Mehrwertsteuersätze zur Erhöhung ihrer Margen nutzen werden, ist nur schwer einzuschätzen.

Maßgeblich für die Erhöhung der Nachfrage wäre auch, dass die Endkunden ihren zurückhaltenden Konsum aufgrund der Corona Pandemie wieder aufgeben und mehr kaufen würden. Dies ist jedoch aufgrund der vielen Unsicherheiten, mit denen sich die Bevölkerung konfrontiert sieht, zumindest zweifelhaft. Die Zahl der Arbeitslosen steigt, sehr viele Menschen sind in Kurzarbeit oder haben als Freiberufler oder Künstler weniger oder kaum Einkommen. All dies führt sicherlich nicht unbedingt dazu, die Kauflust und die Nachfrage zu erhöhen. So wird die Umsatzsteuersenkung wohl eher den Unternehmen zu einer Erhöhung der Marge verhelfen, die direkt an Endkunden verkaufen als den Endkunden selbst.

Fazit:

Die Senkung der Umsatzsteuer aufgrund von Corona gehört zu einem Maßnahmenpaket, mit dem die Bundesregierung die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise abfedern möchte. Die Binnennachfrage soll mit dieser Maßnahme angekurbelt werden. Ob dies gelingt, bleibt abzuwarten. Auf Unternehmen und Steuerberater kommt auf jeden Fall ein erhöhter Arbeitsaufwand durch die Umstellung zu.

Bitte sprechen Sie uns an, falls Sie Fragen zu diesem Themenkomplex haben. Wir stehen unseren Mandanten gerne jederzeit zur Verfügung.

*Hinweis: Die Informationen in diesem Artikel sind nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert, zusammengetragen und geschrieben. Sie ersetzen jedoch keine Rechts- oder Steuerberatung. Bitte stellen Sie für eine rechtlich bindende Beratung eine Anfrage. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder mögliche Änderung der Sachlage.

Autor:

Steuerberater: Dirk Wendl

Dirk Wendl ist schon sein gesamtes Berufsleben im Bereich Steuern tätig. Nach einer Ausbildung als Steuerfachangestellter und einer Fortbildung zum Bilanzbuchhalter absolvierte er nach einer weiteren umfangreichen Ausbildung 2006 die Prüfung als Steuerfachwirt und Steuerberater. Seit 2015 ist er geschäftsführender Gesellschafter der Pandotax Steuerberatungsgesellschaft in Köln. Dirk Wendl hat sich seitdem vor allem als Spezialist für Internationales Steuerrecht, E-Commerce und als Digitalisierungsexperte einen deutschlandweit guten Ruf erarbeitet.

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