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Mindestlohn & Gastronomie – Folgen des Mindestlohngesetzes

Als im Jahr 2015 der gesetzliche Mindestlohn eingeführt wurde, freuten sich viele Arbeitnehmer auf bessere Verdienstaussichten und die Arbeitgeberseite rechnete mit großen Problemen. Insbesondere der
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Dirk Wendl

Als im Jahr 2015 der gesetzliche Mindestlohn eingeführt wurde, freuten sich viele Arbeitnehmer auf bessere Verdienstaussichten und die Arbeitgeberseite rechnete mit großen Problemen. Insbesondere der Mindestlohn in der Gastronomie wird noch immer stark kritisiert, denn das Gastgewerbe zählt ohnehin zu den Branchen mit den höchsten Personalkosten. Wir informieren Sie eingehend zu diesem Thema und beantworten die wichtigsten Fragen.

Inhaltsverzeichnis

Das Mindestlohngesetz im Überblick

Seit dem 01.01.2015 gilt in Deutschland flächendeckend ein gesetzlicher Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG). Im Abstand von zwei Jahren entscheidet die Mindestlohnkommission über die regelmäßige Erhöhung des Mindestlohnsatzes. Ab 01.01.2017 erhöhte sich der ursprüngliche Bruttolohn von 8,50 Euro pro Stunde auf einen Stundenlohn von 8,84 Euro brutto. Der zweite Beschluss der Kommission vom 26.06.2018 sieht ab 01.01.2019 eine Anpassung auf 9,19 Euro brutto je Zeitstunde sowie eine weitere Erhöhung auf 9,35 Euro brutto zum 01.01.2020 vor.

Gilt der Mindestlohn auch in der Gastronomie?

Generell wurde der gesetzliche Mindestlohn branchenübergreifend eingeführt. In der Anfangszeit gab es für die Einführung eine Übergangsregelung bis Ende 2017 bei bundesweit gültigen Tarifverträgen, die im Sinne von Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

(AÜG) oder Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) als allgemeinverbindlich galten. Im Gastgewerbe existierte kein entsprechender Tarifvertrag, da Tarifverhandlungen des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) mit NGG (Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten) im Juli 2014 gescheitert waren. Aktuell gilt somit auch im Gaststättengewerbe die gesetzliche Untergrenze von 8,84 Euro brutto, die ab Januar 2019 auf 9,19 Euro brutto je Stunde erhöht wird. Neben den gesetzlichen Vorgaben existieren zudem tarifliche Branchenmindestlöhne, die über dem gesetzlichen Mindestbetrag liegen. So gilt in Nordrhein-Westfalen derzeit in Gastronomie und Hotellerie ein allgemein verbindlicher Mindestlohn von 9,25 Euro pro Stunde. In diesem Bundesland sind Sie daher an die Einhaltung dieser Vorgaben gebunden und können sich nicht an der deutlich niedrigeren Untergrenze des bundesweit gültigen Satzes orientieren.

Mindestlohn auch für Minijobber & Aushilfen?

Nach den gesetzlichen Vorgaben haben alle volljährigen Arbeitnehmer Anspruch auf den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von dieser Regelung ausdrücklich ausgenommen. Nach § 18 SGB III besteht bei Langzeitarbeitslosen in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung die Möglichkeit, einen geringeren Stundenlohn zu zahlen. Generell erhalten Aushilfen, Minijobber, Teil- und Vollzeitbeschäftigte gleichermaßen den gesetzlichen Mindestlohn, die Wochenarbeitszeit und/oder der sozialversicherungsrechtliche Status spielen diesbezüglich keine Rolle. Bei Minijobbern entrichten Sie als Arbeitgeber zusätzlich Beiträge an die Minijob-Zentrale.

Welche Leistungen gehören zum Mindestlohn?

Das Mindestlohngesetz nennt keine Vorgaben, welche Bestandteile der Mindestlohn umfasst. Teilweise herrscht daher bei Gastronomen und Mitarbeitern große Unsicherheit, ob Leistungen wie beispielsweise Kost und Logis ebenfalls in den Mindestlohn eingerechnet werden können. Etwas erhellend können hier lediglich die Vorgaben im Gesetzgebungsverfahren sowie einschlägige Urteile unterschiedlicher Gerichte sein. Ergeben sich Lohnbestandteile nicht durch eine tatsächliche Arbeitsleistung Ihrer Arbeitnehmer, können Sie diese auch nicht beim Mindestlohn berücksichtigen. Nicht zum Mindestlohn gehören beispielsweise:

  • Urlaubs- und Weihnachtsgeld (Einmalzahlungen/jährlich)
  • Zahlungen für Mehrarbeit und/oder besondere Bedingungen (für Überstunden, Sonntag- & Feiertagsarbeit)
  • Trinkgeld (wird nicht als allgemeiner Bestandteil des Einkommens angesehen – nicht anrechenbar auf Mindestlohn)

Arbeitszeiterfassung & Mindestlohn in der Gastronomie

Zum Schutz der Arbeitsrechte sieht der Gesetzgeber bei Zeitarbeitern, Minijobbern sowie bei bestimmten Wirtschaftsbereichen verpflichtend die Dokumentation der Arbeitszeit vor. In § 2 a des Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetzes sind diese Wirtschaftszweige klar benannt und auch das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe zählt zu diesem besonderen Kreis. Sie müssen für jeden Arbeitnehmer Beginn und Ende sowie Gesamtdauer und Pausen der täglichen Arbeitszeit erfassen, die Dokumentation erfolgt spätestens am siebten Kalendertag nach dem jeweiligen Arbeitstag. Dies kann handschriftlich oder elektronisch erfolgen, empfehlenswert ist beispielsweise ein Kassensystem mit integrierter Arbeitszeiterfassung. Die Dokumente müssen alle in deutscher Sprache verfasst werden und es gilt eine Aufbewahrungsfrist von zwei Jahren. Die alleinige Aufbewahrung der Dienstpläne genügt nicht. Bei Angestellten mit einem monatlichen Einkommen von mindestens 2.000 Euro sowie bei Ihren Familienangehörigen (Ehepartner, Kinder, Eltern) entfällt die Dokumentationspflicht.

Kritik von DEHOGA & NGG

Der DGB und die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) informieren regelmäßig über die aktuellen Regelungen im Bereich Mindestlohn. In der Gastronomie kämpfen laut einer Umfrage des DEHOGA etwa drei Viertel aller Unternehmen seit Einführung des Mindestlohns mit steigenden Personalkosten. Trotz steigender Umsätze würden die Erträge sinken und vielen Arbeitgebern bliebe daher nur die Kündigung von Mitarbeitern, so Sprecher der DEHOGA. Nach Ansicht von NGG und DEHOGA führen die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) in der Gastronomie zu Problemen. Sie fordern daher eine flexiblere Lösung nach dem Vorbild eines wöchentlichen Zeitkontingents.

Hohe Strafen bei Verstößen

Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben wird durch das Zollamt / Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) streng überwacht. Wenn

Verstöße festgestellt werden, drohen der Unternehmensführung empfindliche Strafen. Fehler bei der Dokumentation können bereits mit bis zu 30.000 Euro geahndet werden und nach § 21 MiLoG drohen Ihnen Bußgelder von bis zu 500.000 Euro, wenn Sie den Mindestlohn nicht zahlen. Wenn eine Kontrolle der Personalien erfolgt, legt die Personalführung Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen und Nachweise zu Lohnzahlungen sowie die Dokumente zur Arbeitszeiterfassung vor.

Fazit:

Beim Thema Mindestlohn in der Gastronomie lauern viele Gefahren. Als kompetenter Rechtsratgeber hilft Ihnen die Pandotax Steuerberatungsgesellschaft bei der Klassifizierung Ihrer Arbeitgeber und unterstützt Sie gerne mit Steuertipps sowie beim steuerlichen Umgang mit dem Mindestlohn und der betriebswirtschaftlichen Kalkulation.

*Hinweis: Die Informationen in diesem Artikel sind nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert, zusammengetragen und geschrieben. Sie ersetzen jedoch keine Rechts- oder Steuerberatung. Bitte stellen Sie für eine rechtlich bindende Beratung eine Anfrage. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder mögliche Änderung der Sachlage.

Autor:

Steuerberater: Dirk Wendl

Dirk Wendl ist schon sein gesamtes Berufsleben im Bereich Steuern tätig. Nach einer Ausbildung als Steuerfachangestellter und einer Fortbildung zum Bilanzbuchhalter absolvierte er nach einer weiteren umfangreichen Ausbildung 2006 die Prüfung als Steuerfachwirt und Steuerberater. Seit 2015 ist er geschäftsführender Gesellschafter der Pandotax Steuerberatungsgesellschaft in Köln. Dirk Wendl hat sich seitdem vor allem als Spezialist für Internationales Steuerrecht, E-Commerce und als Digitalisierungsexperte einen deutschlandweit guten Ruf erarbeitet.

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