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In vielen Fällen trübt die Vorfälligkeitsentschädigung (VFE) die Freude über die vorzeitige Rückzahlung eines Darlehens. Im Einzelfall kann die Forderung der Bank mehrere Tausend Euro betragen, daher lohnt sich grundsätzlich ein genauer Blick auf die wesentlichen Fakten. Hier erfahren Sie, was es hinsichtlich der Schadenersatzforderung durch Darlehensgeber bei frühzeitiger Rückzahlung eines Darlehens zu beachten gibt.
Nicht immer reicht das Ersparte für den Kauf eines neuen Autos oder einer Immobilie aus, dann ist im Einzelfall die Finanzierung mittels Kredit durchaus sinnvoll. Mit dem Kreditgeber werden die Konditionen vertraglich festgelegt, die hinsichtlich Laufzeit, Ratenhöhe und Zinsen zu beachten sind. Kreditinstitute vereinbaren bei der Darlehensvergabe in der Regel eine Zinsbindung, die Höhe der fälligen Zinsen bleibt über die gesamte Kreditlaufzeit unverändert.
Entwickelt sich die finanzielle Lage des Kreditnehmers positiv oder bieten sich bei einer anderen Bank bessere Konditionen, steht in manchen Fällen die vorzeitige Rückzahlung der Darlehenssumme noch vor dem Ende der Laufzeit im Raum. Allerdings birgt dieses Ansinnen hohes Konfliktpotenzial, da der betreffenden Bank bei einer außerplanmäßigen Ablösung eines Darlehens ein Teil der vertraglich zugesicherten Zinseinnahmen entgeht. Die Vorfälligkeitsentschädigung dient als Ausgleich für diesen Verlust und kann somit im weitesten Sinne als Schadenersatzzahlung für die vorzeitige Darlehensabwicklung angesehen werden.
Wie für alle Verträge gilt auch für Darlehensverträge das Prinzip der Vertragstreue. Der lateinische Grundsatz pacta sunt servanda (Verträge sind einzuhalten) findet auch im Völkergewohnheitsrecht sowie in der deutschen Gesetzgebung Anwendung. Bei grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen (z. B. Baudarlehen) sind Banken nicht grundsätzlich dazu verpflichtet, einer vorzeitigen Vertragsauflösung zuzustimmen. In bestimmten Fällen kann der Kreditnehmer ein Darlehen jedoch gemäß § 490 Absatz 2 BGB vorzeitig ablösen, wenn er ein berechtigtes Interesse nachweisen kann. Dies ist beispielsweise in folgenden Fällen möglich:
In diesen Fällen muss die betreffende Bank der vorzeitigen Rückzahlung zustimmen. Wenn lediglich eine Umschuldung aufgrund eines günstigeren Zinssatzes angestrebt wird, liegt hingegen kein berechtigtes Interesse vor. Die Rechtsgrundlage für die Rechtmäßigkeit der Entschädigungsforderung ist in § 490 Abs. 2 S. 3 BGB geregelt. Demzufolge ist der Darlehensnehmer bei vorzeitiger Kündigung dazu verpflichtet, dem Darlehensgeber den daraus entstandenen finanziellen Schaden zu ersetzen.
Die Vorfälligkeitsentschädigung ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) ebenso wie die vereinbarten Zinsen als Gegenleistung für die Inanspruchnahme des Darlehens anzusehen. Als Rechtsgrund für diese Entschädigung gilt somit auch hier der von den Parteien geschlossene Darlehensvertrag (siehe BFH Urteil vom 25.02.1999, IV R 55/97, BStBl II 1999, 473). Bei einer vorzeitige Abwicklung gegen Zahlung dieser Entschädigungsleistung handelt es sich keineswegs um eine Vertragsaufhebung. Kreditnehmer und Kreditgeber einigen sich lediglich einvernehmlich auf eine Änderung des Kreditvertrages. Da die Einigung die zeitlich begrenzte Erfüllungssperre außer Kraft setzt, kann der Kreditnehmer die vorzeitige Rückzahlung vornehmen und es kommt zu einer Vorverlegung des Erfüllungszeitpunkts.
Basierend auf dieser Einigung reduzieren sich die Ansprüche des Darlehensgebers auf die Entschädigungsleistung. Sie dient als Ausgleich für den finanziellen Nachteil, da die Bank bei einer vorzeitigen Darlehensablösung mit einem Zinsmargenschaden, einem Zinsverschlechterungsschaden sowie mit zusätzlichen Verwaltungskosten für die vorzeitige Abwicklung konfrontiert wird. Somit ist die Vorfälligkeitsentschädigung das Ergebnis einer Änderung des Kreditvertrages, die auf der vorzeitigen Ablösung des Vertrages basiert (siehe BGH-Urteil vom 01.07.1997, XI ZR 197/96, NJW 1997, 2878 sowie die BFH-Urteile vom 25.02.1999, IV R 55/97, BStBl II 1999, 473 und vom 23.09.2003, IX R 20/02, BStBl II 2004, 57).
Bei einer vorzeitigen Ablösung eines Darlehens erfolgt das Inkrafttreten der VFE zum Zeitpunkt der vollständigen Rückzahlung der Darlehenssumme. Als Folge der Zahlung übermittelt der Kreditgeber dem Kreditnehmer eine Aufforderung zur Zahlung der Entschädigung. Die Auflösung des Darlehensvertrages erfolgt erst nach der vollständigen Abzahlung dieser Forderung. Es kann jedoch vorkommen, dass die Bank die Rückzahlung und folglich die Auflösung des Vertrages ablehnt. Grundsätzlich steht dieses Recht den Kreditinstituten durchaus zu, in der Regel ist die vorzeitige Rückzahlung somit von der Kulanz der Bank abhängig. Bei einem berechtigten Interesse des Darlehensnehmers muss der Darlehensgeber dem Wunsch jedoch entsprechen (siehe § 490 Absatz 2 BGB). Falls ein Antrag auf Erhöhung des Darlehensbetrages von der Bank abgelehnt wurde, steht dem Darlehensnehmer ebenfalls das Recht zu, das Darlehen vorzeitig auszugleichen.
Stehen Aufwendungen in direktem Zusammenhang mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und fördern diese Kosten subjektiv die Nutzungsüberlassung, können sie diesbezüglich bei der Steuererklärung als Werbungskosten angegeben werden. Wird ein zum Privatvermögen gehörendes Mietobjekt veräußert, besteht hinsichtlich der durch den Verkauf veranlassten Aufwendungen kein Veranlassungszusammenhang zu Vermietung und Verpachtung. Der Verkaufserlös unterliegt im Regelfall nicht der Einkommenssteuer, die anfallenden Kosten können sich somit auch nicht einkommenssteuermindernd auswirken. Schuldzinsen für vermietete oder verpachtete Objekte sind zwar grundsätzlich den Werbungskosten zuzurechnen, die Vorfälligkeitsentschädigung an den Darlehensgeber wird jedoch ausschließlich der nicht der Einkommenssteuer unterliegenden Veräußerung zugerechnet. Auch Darlehen, die ursprünglich für den Erwerb von Mietobjekten aufgenommen wurden, bilden diesbezüglich keine Ausnahme. Es besteht ein direkter Zusammenhang mit der Darlehenskündigung, der die Verknüpfung mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung überlagert (siehe BFH-Urteil vom 23.01.1990, IX R 8/85, BStBl II 1990, 464). Grundsätzlich sind diese Vorfälligkeitsentschädigungen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar (siehe BFH-Urteil vom 11.02.2014, I X R42/13). Auch bei Veräußerung einer Immobilie im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung und einer vorzeitigen Darlehensauflösung ist kein Abzug möglich (siehe BFH-Urteil vom 03.04.2019, VI R 15/17). In diesem Fall ist ebenfalls die Überlagerung durch das spätere Ereignis (Veräußerung) entscheidend.
Fallen durch die Pflicht zur lastenfreien Veräußerung des Grundbesitzes Vorfälligkeitsentschädigungen an, stehen sie mit diesem Vorgang in direktem Zusammenhang und gelten als Veräußerungskosten. Dies ist auch der Fall bei nicht steuerbaren Veräußerungsgewinnen. Auch wenn der Erlös für den Erwerb neuer Einkunftsquellen genutzt wird, sind VFE diesbezüglich nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen (siehe BFH-Urteil vom 6.12.2005, VIII R 34/04, BStBl II 2006, 265). Bei Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung für die vorzeitige Ablösung eines Darlehens im Rahmen einer Betriebsveräußerung ist entscheidend, ob diese Kosten beim Veräußerungsgewinn oder bei der Ermittlung des übrigen Gewinns abzuziehen ist (siehe BFH-Urteil vom 25.1.2000, VIII R 55/97, BStBl II 2000, 458). War die Betriebsveräußerung der Auslöser für die vorzeitige Ablösung des Darlehens, sind die VFE-Aufwendungen den Veräußerungskosten zuzurechnen.
Steht ein Darlehen mit Erhaltungsaufwendungen in Zusammenhang, zählt die Vorfälligkeitsentschädigung zu den Veräußerungskosten und ist somit dem nicht steuerbaren Vermögensbereich zuzurechnen. Bei Einkünften aus Gewerbetrieb sind VFE somit als Veräußerungskosten gemäß § 16 Abs. 2 EStG anzusehen, die sich nicht auf den laufenden Gewinn auswirken (siehe BFH-Urteile vom 25.01.2000, VIII R 55/97, BStBl II 2000, 458). Rechtsgrund ist zwar weiterhin der Darlehensvertrag, die VFE ist jedoch die Folge einer nachträglichen Änderung des Vertragsinhalts und steht dem Darlehensgeber somit erst bei vorzeitiger Kreditablösung zu (siehe BGH-Urteil vom 01.07.1997, XI ZR 267/96, BGHZ 136, 161).
Im Bereich der Gewerbesteuer ist eine Vorfälligkeitsentschädigung den Dauerschuldzinsen im Sinne des § 8 Nr. 1 GewStG zuzurechnen (siehe BFH-Urteil vom 25.2.1999, IV R 55/97, BStBl II 1999, 473). Eine durch Grundstücksveräußerung veranlasste VFE zählt zu den Veräußerungskosten, es besteht somit ein Zusammenhang mit dem nicht steuerbaren Vermögensbereich. Verbleibt nach Darlehenstilgung ein Restkaufpreis, der tatsächlich zur Finanzierung eines neuen Objekts genutzt wird, kann gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 EStG eine steuerliche Berücksichtigung als Schuldzinsen erfolgen.
Seit 2010 beschränkt die EU-Verbraucherschutzrichtlinie die Höhe von Vorfälligkeitsentschädigungen bei Verbraucherkrediten. Beträgt die Restlaufzeit des Kredits noch mehr als 12 Monate, darf die VFE höchstens ein Prozent der Restschuld betragen. Bei weniger als 12 Monaten Laufzeit reduziert sich der prozentuale Anteil auf 0,5 Prozent.
Bei der Baufinanzierung gelten die Vorgaben der EU-Verbraucherschutzrichtlinie nicht, da es sich hier um grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen handelt. Es gibt keine gesetzlich vorgegebene Obergrenze. Die Banken ermitteln meist die Höhe des möglichen Gewinns bei regulärer Laufzeit und nutzen zur Berechnung in der Regel folgende Faktoren:
Bei einer einvernehmlichen Vertragsauflösung sehen die meisten Kreditinstitute ganz oder teilweise von der Forderung einer Vorfälligkeitsentschädigung ab. In der Regel ist diese Vorgehensweise gängige Praxis, wenn es zu einem Ersatzgeschäft oder einer Fortführung des Vertrages mit geänderten Bedingungen kommt. Der Bank entsteht kein finanzieller Schaden und somit ist in diesen Fällen meiste keine VFE zu zahlen. Im Einzelfall gibt es weitere Möglichkeiten, die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zu umgehen:
In der Regel steht Darlehensnehmern bei Verträgen mit variablen Zinssätzen ein Kündigungsrecht mit dreimonatiger Kündigungsfrist zu, eine Vorfälligkeitsentschädigung ist hier nicht zu zahlen.
In der Regel ist nach zehn Jahren die Zinsbindung beendet. Falls der Darlehensvertrag bereits zehn Jahre oder länger besteht, kann somit ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung eine außerplanmäßige Auflösung erfolgen.
Finden sich Fehler in der Widerrufsbelehrung, steht dem Darlehensnehmer das Recht zu, den Vertrag jederzeit zu kündigen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Adresse des Kreditgebers nicht oder nicht vollständig angegeben ist. Auch in diesem Fall kann die Bank keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen.
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Dirk Wendl ist schon sein gesamtes Berufsleben im Bereich Steuern tätig. Nach einer Ausbildung als Steuerfachangestellter und einer Fortbildung zum Bilanzbuchhalter absolvierte er nach einer weiteren umfangreichen Ausbildung 2006 die Prüfung als Steuerfachwirt und Steuerberater. Seit 2015 ist er geschäftsführender Gesellschafter der Pandotax Steuerberatungsgesellschaft in Köln. Dirk Wendl hat sich seitdem vor allem als Spezialist für Internationales Steuerrecht, E-Commerce und als Digitalisierungsexperte einen deutschlandweit guten Ruf erarbeitet.
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