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Weniger Steuern bei Abfindungszahlungen

Kündigt ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter, wird in vielen Fällen eine Abfindung gezahlt. Diese Entschädigungszahlung bringt aus steuerlicher Sicht große Herausforderungen mit sich, in vielen Fällen
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Dirk Wendl

Sparen Arbeitnehmer mit der Fünftelregelung bei der Abfindung Steuern?

Kündigt ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter, wird in vielen Fällen eine Abfindung gezahlt. Diese Entschädigungszahlung bringt aus steuerlicher Sicht große Herausforderungen mit sich, in vielen Fällen ist es dank der Fünftelregelung beispielsweise möglich, die Steuerlast deutlich zu minimieren. In diesem Beitrag erfahren Sie, ob auf die Abfindung Steuern zu zahlen sind und was bei der Anwendung der Fünftelregelung zu beachten ist.

Inhaltsverzeichnis

Die wichtigsten Punkte vorab:

Was ist eine Abfindung?

Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber bieten viele Unternehmen dem betroffenen Mitarbeiter einen Aufhebungsvertrag an und zahlen freiwillig eine Abfindung. Dabei handelt es sich um eine einmalige Sonderzahlung, die den entlassenen Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes und den zukünftigen Verdienstausfall entschädigen soll. Grundsätzlich sieht das deutsche Arbeitsrecht kein Anrecht auf eine Abfindung vor. Dennoch werden in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen Abfindungen gezahlt:

 

Oft zahlen Unternehmen Abfindungen, nachdem Sie einem Mitarbeiter kündigten und einen Abfindungsvertrag unterschrieben haben.
  • bei Massenentlassungen auf Basis eines Tarifvertrags oder Sozialplans
  • betriebsbedingte Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG (siehe § 1a KSchG)
  • auf Basis eines Aufhebungsvertrages bzw. eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs hinsichtlich der Wirksamkeit der Kündigung
  • Auflösungsurteil des zuständigen Arbeitsgerichts, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gem. § 9 und § 10 KSchG unzumutbar ist
  • Gerichtsurteil wegen Anspruch eines Arbeitnehmers auf Nachteilsausgleich gemäß § 113 Betriebsverfassungsgesetz

 

Ein Anspruch auf Abfindung ist gegebenenfalls lediglich in den beiden letztgenannten Punkten gegen den Willen des Arbeitgebers durchsetzbar.

Entlassungsentschädigung für entgehende Einnahmen

Im Falle einer Kündigung kann eine hohe Abfindung finanzielle Sicherheit bieten, bis der Arbeitnehmer eine neue Arbeitsstelle gefunden hat. Auch wenn es generell keinen gesetzlich geregelten Anspruch auf Abfindung gibt und Unternehmen somit nicht grundsätzlich zur Zahlung verpflichtet sind, kann in vielen Fällen in gegenseitigem Einvernehmen eine Vereinbarung über die Zahlung einer Entlassungsentschädigung erfolgen. Es gibt keine konkreten Vorgaben zur Höhe einer möglichen Zahlung durch den Arbeitgeber, allgemein wird jedoch ein halbes Monatsgehalt pro Jahr der Unternehmenszugehörigkeit als angemessen betrachtet.

 

Werden Abfindungen voll versteuert?

Bis 2003 konnten Arbeitnehmer bei einer Abfindung die Steuer vermeiden, diese Möglichkeit ist jedoch längst passé. Anschließend profitierten Arbeitnehmer bis Ende 2005 von einer Übergangsregelung, in der sich mittels bestimmter Freibeträge zumindest teilweise bei der Abfindung die Steuer vermeiden ließ. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zum Ein­stieg in ein steu­er­li­ches So­fort­pro­gramm entfielen ab 01. Januar 2006 alle bisherigen Vergünstigungen, mit denen Arbeitnehmer bei einer Abfindung Steuern sparen konnten. Seither sind Abfindungen grundsätzlich in vollem Umfang zu versteuern. Sofern Sie kirchensteuerpflichtig sind, fällt neben der Einkommensteuer und dem Solidaritätszuschlag zusätzlich auch Kirchensteuer an. Im Einzelfall ist auf Antrag ein teilweiser Erlass der Kirchensteuer möglich, mit dem Sie bei Hinweis auf die Abfindung Steuern sparen können. Einen gesetzlichen Anspruch gibt es diesbezüglich zwar nicht, üblicherweise gewähren Kirchensteuergläubiger meist jedoch eine Reduzierung der Kirchensteuer um rund 50 Prozent. Steuerrechtlich sind Abfindungen im Sinne von § 34 EStG den außerordentlichen Einkünften zuzurechnen.

 
Abfindungen sind seit Anfang 2006 im vollen Umfang zu versteuern.

Was ist die Fünftelregelung?

Die Fünftelregelung bietet Arbeitnehmern im Einzelfall die Möglichkeit zur Steuerersparnis. Vollständig lässt sich bei der Abfindung die Steuer nicht vermeiden, mit dieser Regelung können Sie die Steuerlast jedoch zumindest etwas abmildern. Um die Belastung durch eine hohe Abfindung etwas abzumildern, bietet sich diese Möglichkeit insbesondere bei hohen Abfindungszahlungen an, wie sie beispielsweise nach dem Ende einer langjährigen Tätigkeit gezahlt werden können. Aufgrund der Steuerprogression erhöht sich mit steigendem Einkommen auch der Steuersatz. Erhält der Steuerpflichtige eine hohe Abfindungszahlung, fließt diese in die Steuerberechnung mit ein. Der persönliche Steuersatz steigt deutlich und bedingt eine hohe Steuerbelastung.

Um diesen Effekt abzumildern, bietet sich die Nutzung der Fünftelregelung gemäß § 34 Abs. 1 EStG an.  Für die Anwendung der Fünftelregelung auf den steuerpflichtigen Teil der Abfindung müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

Die Pandotax Steuerberatungsgesellschaft

prüft gerne Ihre Voraussetzungen für die Anwendung der Fünftelregelung

Zusammenballung von Einkünften:

Die Summe aus der Abfindung und den weiteren Einkünften des Steuerjahres müssen die hypothetische Soll-Größe der Jahreseinkünfte übersteigen. Bei dieser Soll-Größe handelt es sich um das angenommene Jahreseinkommen, welches der Arbeitnehmer ohne Beendigung des Arbeitsverhältnisses erzielt hätte. Ist sie niedriger als die tatsächlichen Jahreseinkünfte inklusive Abfindung, kann die Fünftelregelung angewendet werden. Die Art der tatsächlich erzielten Einkünfte spielt keine Rolle, neben Einkünften aus einer neuen Tätigkeit sind auch Arbeitslosengeld sowie Betriebs- oder Altersrenten anrechenbar.

 

Auszahlung innerhalb eines Steuerjahres:

Die Abfindung muss dem Arbeitnehmer innerhalb eines Kalenderjahres zufließen. Dies kann wahlweise als Einmalbeitrag oder in mehreren Teilzahlungen erfolgen. Wird lediglich ein geringer Teil von maximal 10 Prozent der Hauptleistung im kommenden Kalenderjahr ausgezahlt, gilt dies als geringfügig und für die Anwendung der Fünftelregelung unschädlich.

Nicht immer wird eine Abfindung sofort in einer Summe ausgezahlt. Es kann vorkommen, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Auszahlung in Teilbeträgen über mehrere Monate oder sogar Jahre vereinbaren. Dann ist es sehr wahrscheinlich, dass die Anwendung der Fünftelregelung nicht möglich ist, sofern die Auszahlung nicht innerhalb eines Steuerjahres erfolgt. Allerdings ist diesbezüglich keine pauschale Beurteilung möglich, jeder Einzelfall sollte individuell betrachtet werden.

Wie wird die Fünftelregelung berechnet?

In der Regel sind Abfindungen von der Sozialversicherung befreit, Beiträge für Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungen werden somit nicht abgezogen. Dies gilt jedoch nicht für Arbeitnehmer, die freiwillig in die gesetzliche Krankenversicherung einzahlen, in bestimmten Fällen drohen somit durchaus Nachforderungen.

Der bisherige Arbeitgeber muss eine Günstigerprüfung durchführen, d.h. er muss prüfen, ob die Anwendung der Fünftelregelung für den Arbeitnehmer günstiger ist.

Eine Beantragung der Fünftelregelung ist nicht erforderlich, da diese Einkünfte grundsätzlich der Günstigerprüfung unterliegen. Der bisherige Arbeitgeber muss somit prüfen, ob die Anwendung für den Arbeitnehmer günstiger ist. Dazu wird zunächst die Steuer ermittelt, die für das noch verbleibende zu versteuernde Einkommen anfällt. Anschließend wird ein Fünftel des Abfindungsbetrages hinzuaddiert und erneut eine Berechnung der Steuer vorgenommen. Die Differenz dieser beiden Berechnungen entspricht nun der Steuerlast für ein Fünftel der Abfindungszahlung. Wird dieser Betrag verfünffacht, ergibt sich daraus die Steuer für die gesamte Abfindung. Dieser Endbetrag dient nun als Grundlage für die Günstigerprüfung.

Erfolgte die Anwendung der Regelung im Rahmen des unterjährigen Steuereinbehalts, weist der Arbeitgeber den der Fünftelregelung unterwiesenen Abfindungsbetrag sowie die darauf einbehaltene Lohnsteuer gesondert auf der Lohnsteuerbescheinigung aus. Der Arbeitnehmer ist in diesem Fall zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet und trägt die ermäßigt besteuerte Entschädigung in der Anlage N ein. Falls trotz vorliegender Voraussetzung keine Anwendung der Fünftelregelung erfolgt ist, kann der Arbeitnehmer dennoch durch die Abgabe einer Steuererklärung bei der Abfindung Steuern sparen, da das Finanzamt ebenfalls eine Günstigerprüfung vornimmt.

Zahlung am Jahresende – bei der Abfindung Steuern sparen

Falls die Auszahlung zum Ende eines Kalenderjahres ansteht, können Arbeitnehmer in Einzelfällen bei der Abfindung Steuern sparen. Da eine Besteuerung der Abfindungszahlung erst zum Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses erfolgt, sollten Arbeitnehmer abwägen, ob sich die Verschiebung des Auszahlungstermins möglicherweise als steuerlich vorteilhaft erweist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn im neuen Jahr zunächst nicht mit Einkünften zu rechnen ist oder aufgrund des Starts in die Selbstständigkeit zunächst Verluste drohen. Diese Option kann auch empfehlenswert sein, wenn im laufenden Kalenderjahr noch hohe Monatseinkünfte erzielt worden sind und die Abfindung den Steuersatz somit deutlich in die Höhe treiben würde.

Eine weitere Möglichkeit zur Steueroptimierung eröffnet sich, wenn Sie einen Teil der Abfindungszahlung über die Gehaltsumwandlung in einen Altersvorsorgevertrag investieren. Seit 2018 erlaubt das Betriebsrentenstärkungsgesetz für Abfindungen die steuerfreie Umwandlung in eine betriebliche Altersvorsorge. Wird die Betriebsrente später ausgezahlt, ist sie jedoch vollständig zu versteuern. Sofern der Höchstbetrag noch nicht durch andere Beiträge ausgeschöpft wurde, kann die steuerfreie Einzahlung eines Teils der Abfindung in einen Pensionsfonds, eine Direktversicherung oder in die Pensionskasse erfolgen.

Fazit:

Wenn Sie bei der Abfindung Steuern sparen möchten, sind unterschiedliche Faktoren zu beachten. Sie sollten sich möglichst frühzeitig mit der Frage befassen, ob möglicherweise die Voraussetzungen für die Anwendung der Fünftelregelung gegeben sind. Die Pandotax Steuerberatungsgesellschaft mbH unterstützt Sie gerne mit umfassender Fachkompetenz und berät Sie individuell, damit Sie optimal von steuerlichen Vorteilen profitieren. Wenden Sie sich vertrauensvoll an uns, wir stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.

*Hinweis: Die Informationen in diesem Artikel sind nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert, zusammengetragen und geschrieben. Sie ersetzen jedoch keine Rechts- oder Steuerberatung. Bitte stellen Sie für eine rechtlich bindende Beratung eine Anfrage. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder mögliche Änderung der Sachlage.

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Steuerberater: Dirk Wendl

Dirk Wendl ist schon sein gesamtes Berufsleben im Bereich Steuern tätig. Nach einer Ausbildung als Steuerfachangestellter und einer Fortbildung zum Bilanzbuchhalter absolvierte er nach einer weiteren umfangreichen Ausbildung 2006 die Prüfung als Steuerfachwirt und Steuerberater. Seit 2015 ist er geschäftsführender Gesellschafter der Pandotax Steuerberatungsgesellschaft in Köln. Dirk Wendl hat sich seitdem vor allem als Spezialist für Internationales Steuerrecht, E-Commerce und als Digitalisierungsexperte einen deutschlandweit guten Ruf erarbeitet.

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