Das Urteil des FG Berlin-Brandenburg gibt Kapitalgesellschaften eine neue Perspektive: Wer ausländische Quellensteuer auf die Gewerbesteuer anrechnen möchte, erhält damit starke Argumente gegenüber dem Finanzamt. Es beleuchtet ein komplexes Zusammenspiel zwischen nationalem Steuerrecht und internationalen Abkommenspflichten.
Inhaltsverzeichnis
Die wichtigsten Punkte vorab:
- Das Urteil betrifft die Anrechnung von Quellensteuer auf die Gewerbesteuer bei ausländischen Dividenden.
- Die fehlende Anrechnungsmöglichkeit im Gewerbesteuergesetz wird durch den Methodenartikel des Doppelbesteuerungsabkommens infrage gestellt.
- Die steuerliche Behandlung von Dividenden erfordert eine genaue Prüfung der Beteiligungsquoten.
- Steuerpflichtige können durch Einspruchsverfahren ihre Ansprüche auf Anrechnung präventiv wahren.
- Eine individuelle steuerrechtliche Beratung ist aufgrund der noch ausstehenden höchstrichterlichen Entscheidung dringend geboten.
Warum die Gewerbesteuer bei Auslandsdividenden zum Problem wird
Die steuerliche Behandlung von Dividenden aus dem Ausland stellt viele Unternehmen vor Herausforderungen, da eine explizite Anrechnung ausländischer Quellensteuer auf die Gewerbesteuer im deutschen Recht oft verneint wird. Während bei der Körperschaftsteuer klare Normen existieren, weist das Gewerbesteuergesetz für diese Konstellationen regelmäßig eine Lücke auf. Es ist daher für Geschäftsführer relevant, die systematische Unterscheidung der Steuerarten genau zu verstehen, um Doppelbelastungen zu vermeiden.
Anrechnung bei der Körperschaftsteuer: § 26 Abs. 1 KStG i. V. m. § 34c EStG
Für die Körperschaftsteuer ist die Rechtslage durch § 26 Abs. 1 KStG in Verbindung mit der Anrechnungsnorm des § 34c EStG klar definiert. Diese Vorschriften ermöglichen es, dass ausländische Steuern, welche unter ein Doppelbesteuerungsabkommen fallen, auf die deutsche Steuer angerechnet werden können. Pandotax unterstützt Sie dabei, diese Mechanismen im Rahmen Ihrer steuerrechtlichen Beratung korrekt abzubilden.
Die Lücke: Das GewStG kennt keine eigene Anrechnungsnorm
Im Gegensatz zur Körperschaftsteuer enthält das GewStG keine spezifische Vorschrift, die eine Anrechnung explizit regelt. Die Finanzverwaltung verweigert daher regelmäßig die Anrechnung von Quellensteuer auf Dividenden bei der Gewerbesteuer. Dies führt zu einer effektiven Doppelbesteuerung, die für viele Unternehmen eine echte Belastung darstellt, da Unternehmen in dieser Konstellation die Quellensteuer behördlich oft nicht auf die Gewerbesteuer anrechnen dürfen.
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.1.2026 (10 K 10106/23): Anrechnung bejaht
Das genannte Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg sorgt für erhebliche Aufmerksamkeit, da es die bisher restriktive Verwaltungspraxis infrage stellt. Durch die konsequente Auslegung abkommensrechtlicher Methoden ist das Ziel, die Quellensteuer auf die Gewerbesteuer anrechnen zu lassen, wieder in den Fokus gerückt. Dies bietet Unternehmen die Chance, ihre Steuerbelastung bei ausländischem Beteiligungsbesitz durch entsprechende Einsprüche optimieren zu können.
Der Fall: US-Dividenden und 5 % Quellensteuer nach dem DBA-USA
Der Sachverhalt betraf eine deutsche GmbH, die Anteile an einer US-Kapitalgesellschaft hielt. Auf die Dividenden wurde Quellensteuer in Höhe von 5 % einbehalten. Da die Anteile unterjährig erworben wurden, entfiel die gewerbesteuerliche Freistellung, was wiederum zur Anrechnungssituation führte. Pandotax weist darauf hin, dass bei solchen Transaktionen oft auch steuerliche Fragen rund um den Verkauf von US-Aktien eine Rolle spielen, weshalb eine ganzheitliche Betrachtung sinnvoll ist.
Die Begründung: Methodenartikel Art. 23 DBA-USA erfasst auch die Gewerbesteuer
Das Gericht argumentierte, dass der Methodenartikel in Art. 23 des DBA-USA so auszulegen sei, dass er auch die Gewerbesteuer umfasst, um eine Doppelbesteuerung effektiv zu vermeiden. Es folgt damit der Auffassung, dass das deutsche Steuerrecht durch das internationale Recht überlagert wird. Diese Argumentation ist fundamental für jeden, der bei Dividenden die Quellensteuer auf die Gewerbesteuer anrechnen möchte.
Einordnung der Rechtsprechung
Die rechtliche Situation ist durch verschiedene Gerichtsurteile geprägt, die wir Ihnen hier tabellarisch übersichtlich gegenüberstellen möchten, um die Entwicklung zu verdeutlichen.
| Urteil/Entscheidungsinstanz | Kerninhalt | Ergebnis |
|---|---|---|
| FG Hessen v. 26.8.2020 | Anrechnung auf GewSt möglich | Erfolg für Unternehmen |
| FG Berlin-Brandenburg 2026 | Anrechnung auf GewSt möglich | Erfolg für Unternehmen |
| BFH v. 16.10.2024 | Abzug bei Organschaft verneint | Ablehnung für Kläger |
FG Hessen vom 26.8.2020 (8 K 1860/16, rechtskräftig)
Das Finanzgericht Hessen hatte bereits vor Jahren die Möglichkeit der Anrechnung bejaht und damit die Grundlage für die aktuelle Argumentation gelegt. Diese rechtskräftige Entscheidung stärkt die Position der Steuerzahler maßgeblich.
BFH vom 16.10.2024 (I R 16/20): Abzug im Organschaftsfall verneint
Es muss beachtet werden, dass nicht jede Konstellation zur Anrechnung führt, insbesondere bei einer Organschaft der GmbH entschied das Gericht restriktiv. Hierbei spielt die steuerliche Einheit der Organschaft eine entscheidende Rolle für die Zurechnung der Einkünfte.
Jetzt anhängig: Revision beim BFH unter I R 2/26
Da die Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich für alle Fälle geklärt ist, wurde Revision eingelegt. Diese Entscheidung des BFH wird für Klarheit sorgen, ob Steuerpflichtige nun flächendeckend die Quellensteuer auf die Gewerbesteuer anrechnen dürfen.
Quellensteuer auf die Gewerbesteuer anrechnen: So sichern Sie Ihre Ansprüche
Um keine Steuervorteile durch Verjährung zu verlieren, sollten Unternehmen bei entsprechenden Bescheiden aktiv werden. Pandotax empfiehlt hier eine strukturierte Vorgehensweise, um die Erstattung ausländischer Quellensteuer oder deren Anrechnung rechtssicher zu begleiten.
Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO beantragen
In Anlehnung an das BFH-Verfahren sollten Sie Einspruch gegen Ihre Gewerbesteuerbescheide einlegen und das Ruhen des Verfahrens gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO beantragen. Dies sichert Ihre Rechtsposition, solange die Entscheidung beim BFH unter I R 2/26 aussteht. Wenn Sie bei Pandotax ein Kennenlerngespräch vereinbaren, prüfen wir, ob dieser Weg für Sie sinnvoll ist.
Welche Konstellationen betroffen sind (Kapitalgesellschaften mit ausländischen Dividenden)
Besonders betroffen sind Kapitalgesellschaften, die ausländische Dividenden erzielen, bei denen keine vollständige gewerbesteuerliche Freistellung greift. Für all diese Fälle bleibt das Ziel, die Quellensteuer auf die Gewerbesteuer anrechnen zu können, ein hochaktuelles Thema für das Finanzmanagement.
Fazit: Quellensteuer auf die Gewerbesteuer anrechnen
Das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg eröffnet neue Handlungsspielräume, erfordert jedoch eine sorgfältige Gestaltung und Überwachung laufender Steuerverfahren. Da die finale Klärung durch den BFH noch aussteht, ist ein proaktives Vorgehen mittels Einspruchsverfahrens für betroffene Kapitalgesellschaften ratsam. Pandotax unterstützt Sie gerne bei der Analyse Ihrer spezifischen Dividendenerträge: Vereinbaren Sie ein Kennenlerngespräch, wenn Sie prüfen möchten, ob Sie die Quellensteuer auf die Gewerbesteuer anrechnen können. Bitte beachten Sie, dass dieser Text eine allgemeine Orientierung bietet und keine individuelle steuerrechtliche Beratung ersetzen kann.






