Am 01. Juli 2021 traten die Regelungen des One-Stop-Shop-Verfahrens in Kraft und die Frist für die manuelle Abgabe der ersten Quartalsmeldung endete am 31.10.2021. Tausende Meldungen lehnte das Bundeszentralamt für Steuern als fehlerhaft ab, meist aus nicht nachvollziehbaren Gründen. Verursacht wurden diese OSS-Fehler durch technische Probleme aufseiten des BZSt. Erfahren Sie hier mehr über die Fehlerursachen und was es bei einer fristgerechten Meldung zu beachten gibt.
Inhaltsverzeichnis
Die wichtigsten Punkte vorab:
- Abgabefrist und Zahlungsfrist sind bei der OSS-Meldung unbedingt zu beachten, ansonsten droht bei wiederholter Missachtung der dauerhafte Ausschluss vom OSS-Verfahren.
- Viele Fehlermeldungen waren nicht plausibel, als Ursache bestätigte das BZSt inzwischen technische Probleme.
- Waren die Angaben korrekt und betraf die Meldung eine Niederlassung, die dem Händler nicht zuzuordnen ist, muss die Meldung erneut eingereicht werden.
- Bei anderen Fehlern ist keine weitere Handlung erforderlich, sofern die Angaben korrekt waren und dennoch eine Fehlermeldung erfolgte.
OSS Quartalsmeldung: Abgabefrist & Zahlungsfrist beachten
Die strengen OSS-Regelungen sollen den innergemeinschaftlichen Handel vereinfachen und bei einem Überschreiten der Lieferschwelle von 10.000 Euro eine einheitliche Besteuerung ermöglichen. In Deutschland melden betroffene Onlinehändler alle relevanten Umsätze zentral an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). OSS-Meldungen sind grundsätzlich fristgerecht abzugeben:
- 1. Quartal: bis zum 30. April
- 2. Quartal: bis zum 31. Juli
- 3. Quartal: bis zum 31. Oktober
- 4. Quartal: bis zum 31. Januar des Folgejahres
Diese Fristen sind grundsätzlich einzuhalten. Sonn- und Feiertage spielen diesbezüglich keine Rolle, in diesen Fällen verschiebt sich die jeweilige Frist somit nicht auf den nächsten Werktag. Für die Einhaltung der Frist ist zudem eine fristgerechte Zahlung entscheidend. Der 31. Oktober 2021 war ein Sonntag – die manuelle Meldung sowie die entsprechende Zahlung müssen somit zu diesem Zeitpunkt bereits bei der Bundeskasse eingegangen sein. Da in der Regel mit einem Bankarbeitstag zu rechnen ist, musste die Überweisung des fälligen Betrages somit bereits am 28. Oktober erfolgt sein.
Ernste Konsequenzen bei Nichtbeachtung der Frist
Eine verspätete Steuererklärung gilt faktisch als Steuerhinterziehung. Eine nachgereichte Meldung ist somit in der Regel als strafbefreiende Selbstanzeige anzusehen. Falls das Finanzamt bereits vor der Nachreichung tätig wird, kann die strafbefreiende Wirkung im schlimmsten Fall entfallen. Dann besteht die Möglichkeit, dass eine Strafanzeige wegen Steuerhinterziehung droht. Dieses Szenario stellt bei Fristversäumnis zwar nicht die Regel dar, ist im Einzelfall jedoch durchaus denkbar.
Kommt es hinsichtlich der OSS-Meldung in wiederholten Fällen zu Fristversäumnissen, droht der dauerhafte Ausschluss vom OSS-Verfahren. In diesem Fall müssen sich betroffene Online-Händler anschließend mühsam in jedem EU-Staat lokal registrieren lassen.
Erste OSS-Quartalsmeldung: ein holpriger Start
Bereits seit Jahren ist bekannt, dass für das OSS-Verfahren die technischen Voraussetzungen zur Verfügung stehen müssen, damit automatisierte Meldungen erfolgen können. Somit sahen sich die Händler bei der ersten Meldung zum 31. Oktober 2021 mit einem erheblichen Mehraufwand konfrontiert. Die Angaben mussten im Online-Portal BOP manuell eingegeben werden. Im Vorfeld war daher eine umfangreiche Vorbereitung und die Unterscheidung von Einzeltransaktionsdaten erforderlich. Zusätzlich zu diesen erschwerten Startbedingungen lehnte das BZSt zahlreiche Meldungen ab und übermittelte den betroffenen Händlern unplausible Fehlermeldungen.
Leider kam es vonseiten des BZSt in diesem Zusammenhang zu einer intransparenten Kommunikation, die zu großen Verunsicherungen führte. Zunächst war nicht ersichtlich, ob die Ablehnung einer Meldung mit Blick auf das bevorstehende Fristende zu weiteren Konsequenzen führt. Da die Rückmeldung der Behörde eine Eingangsbestätigung enthielt, ist nach unserer Auffassung aus abgabenrechtlicher Sicht kein Kriterium für eine Fristüberschreitung gegeben. Einige Meldungen sind durchaus berechtigt, beispielsweise aufgrund von Eingabefehlern. In vielen Fällen löste jedoch ein technischer Fehler die nicht plausible Fehlermeldung aus.
Probleme bei Fernverkäufen aus ausländischen Lagern
Die problematischen Fehlermeldungen traten bei der Nutzung von ausländischen Lagern auf. Betroffen waren insbesondere Händler, die im Rahmen des Amazon FBA-Programms tätig sind und somit zur Angabe entsprechender Umsätze in der OSS-Meldung verpflichtet sind. Diese Warenlager sind als “andere Einrichtungen zur Lieferung von Waren” zu erfassen. Dies ist auch dann der Fall, wenn sie dem jeweiligen Händler nicht explizit zuzuordnen sind, wie es bei einem Amazon-Lager und ähnlichen Einrichtungen der Fall ist. In diesem Zusammenhang traten unterschiedliche Fehlermeldungen auf:
Fehler 1:
Gemeldete Umsätze zu einer Niederlassung, die dem Händler nicht zuzuordnen ist. Am Beispiel eines Amazon-Lagers ist ersichtlich, dass unzählige Onlinehändler von dieser Fehlermeldung betroffen sind, da sie Verkäufe aus ausländischen Lagern tätigen, die ihnen logischerweise nicht zuzuordnen sind.
Fehler 2:
Meldung von digitalen Dienstleistungen von ausländischen Einrichtungen, die nicht als feste Niederlassungen deklariert sind. Digitale Dienstleistungen wie beispielsweise E-Books dürfen ausschließlich von festen Niederlassungen erbracht werden. Amazon-Fulfillment-Center gehören jedoch nicht zu dieser Kategorie. Die Erfassung in der Meldung erfolgte daher als sonstige Einrichtungen. Laut Fehlermeldung bezieht sich die Meldung auf Dienstleistungen, die aus ausländischen Lagern erbracht wurden. Diese Meldung trat auch bei Händler auf, die keine elektronischen Dienstleistungen erbracht haben und lediglich grenzüberschreitende Fernverkäufe deklarierten.
Fehler 3:
Gemeldete Dienstleistungen in einem Mitgliedstaat, in denen eine feste Niederlassung besteht. Bei grenzüberschreitenden Fernverkäufen aus ausländischen Lagern an Kunden in Deutschland ist eine Erfassung in der OSS-Meldung erforderlich. Allerdings führt dies dazu, dass die Behörde diese Fälle als Dienstleistungen einstuft, auch wenn sie nicht als solche erfolgten oder gemeldet wurden.
Auswirkungen der OSS-Fehler – besteht Handlungsbedarf?
Inzwischen bestätigte das BZSt, dass ein technischer OSS-Fehler vorliegt. Somit erhielten viele Händler auch bei korrekt eingetragenen Daten entsprechende Fehlermeldungen. Zu den geschilderten Fehlern bezog die Behörde Stellung:
Fehler 1:
Steuererklärung erneut übermitteln.
Waren die Angaben korrekt, soll die Steuererklärung erneut übermittelt werden.
Fehler 2:
Wurden ausschließlich Warenlieferungen und keine Dienstleistungen erbracht, ist die Fehlermeldung als gegenstandslos anzusehen. Weitere Maßnahmen sind somit nicht erforderlich.
Fehler 3:
Waren alle Angaben korrekt, müssen Sie auch hier nicht erneut tätig werden.
Das Bundeszentralamt hat die technischen Fehler nach eigenen Angaben bereits identifiziert und arbeitet an der Fehlerbehebung. Viele Händler zeigten sich erleichtert, dass in der Regel keine erneute Meldung erforderlich ist und die Fehlermeldungen somit nicht zu Fristversäumnissen führten.
Die Pandotex Steuerberatungsgesellschaft
Ihr Experte für One-Stop-Shop
Fazit:
Die aufgrund technischer Probleme entstandenen OSS-Fehler sind nur ein kleiner Teil der großen Herausforderungen, die Onlinehändler im Zusammenhang mit den OSS-Meldungen zu bewältigen haben. Eine umfassende Beratung ist daher grundsätzlich unverzichtbar. Wenden Sie sich vertrauensvoll an die Pandotex Steuerberatungsgesellschaft und vereinbaren Sie einen unverbindlichen Termin für ein Beratungsgespräch.
*Hinweis: Die Informationen in diesem Artikel sind nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert, zusammengetragen und geschrieben. Sie ersetzen jedoch keine Rechts- oder Steuerberatung. Bitte stellen Sie für eine rechtlich bindende Beratung eine Anfrage. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder mögliche Änderung der Sachlage.