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Neustarthilfe – für wen – für wann – und wieviel?

Alles Wissenswerte zur Neustarthilfe! Wie beantragen? Wieviel gibt es maximal? Wer ist berechtigt? Wann wird gezahlt?
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Dirk Wendl

Viele Soloselbständige und Freiberufler – vor allem aus den Bereichen Kunst und Kultur – sind seit vielen Monaten von Umsatzeinbußen betroffen. Auch für das erste Halbjahr 2021 sind die Aussichten derzeit alles andere als rosig. Genau für diese Gruppe gibt es jetzt eine neue Förderung, die Neustarthilfe. Diese bietet einen Vorschuss in Höhe von bis zu 7.500 Euro als Gesamtzahlung für diesen Zeitraum an. Da die Hilfe nicht auf die Grundsicherung angerechnet wird, kann sie eine echte Erleichterung bedeuten. Erfahren Sie hier mehr über diese neue Form von Unterstützung für Selbständige, die kaum oder keine Fixkosten haben und dadurch bei den bisherigen Hilfen oft durchs Raster gefallen sind.

Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste zur Neustarthilfe in Kürze

Wer hat Anspruch auf Neustarthilfe?

Anspruch auf diese Hilfeleistung haben Selbständige, die keine Überbrückungshilfe III beziehen oder beantragt haben. Weiterhin müssen die Umsätze im ersten Halbjahr 2021 um mindestens 60% zurückgegangen sein. Als Vergleichszeitraum für den Rückgang wird dabei in der Regel das Jahr 2019 herangezogen – also ein Jahr vor der Corona-Pandemie. Wer erst später als ab Mai 2020 in seine Selbständigkeit gestartet ist, hat keinen Anspruch auf die Neustarthilfe. Neben Soloselbständigen sind inzwischen auch Ein-Personen-Kapitalgesellschaften antragsberechtigt.

Gibt es Neustarthilfe nur für Soloselbständige?

Die Neustarthilfe ist in erster Linie für Soloselbständige gedacht, die keine (oder nur geringe) Fixkosten haben und daher nicht die Überbrückungshilfe III beantragen können. Diese Gruppe von Selbständigen durfte bereits ab Mitte Februar die Hilfe beantragen.

Voraussetzungen für Soloselbständige zur Beantragung der Neustarthilfe:

  • Die selbständige Tätigkeit wird als Freiberufler oder als Gewerbetreibender im Haupterwerb ausgeübt.
  • Es wird – rechnerisch gesehen – weniger als ein Vollzeit-Angestellter beschäftigt.
  • Die Selbständigkeit ist bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst.
  • Es wurden und werden keine Fixkosten gemäß der Überbrückungshilfe III geltend gemacht.
  • Die selbständige Tätigkeit ist vor dem 1. Mai 2020 aufgenommen worden.

Darf auch eine GmbH oder eine andere Kapitalgesellschaft Neustarthilfen beantragen?

Zu Beginn durften nur natürliche Personen einen Antrag auf Neustarthilfe stellen. Seit dem 15. März 2021 dürfen auch juristische Personen diese Hilfe für ihre Gesellschaft beantragen. Dies geht allerdings nur, wenn nur eine einzige Person Gesellschafter einer Personen- oder Kapitalgesellschaft (z.B. einer GmbH) ist und diese natürliche Person mindestens 51% der Umsätze für die Gesellschaft (also die juristische Person) erwirtschaftet.

Das hört sich jetzt kompliziert an – daher ein Beispiel:

Herr B. ist Designer und bietet seine Leistungen über eine GmbH an, deren einziger Gesellschafter er ist. Sofern diese GmbH jetzt mindestens 51% ihrer Umsätze mit Tätigkeiten verdient, die als freiberuflich oder gewerblich definiert würden wenn sie von einer natürlichen Person ausgeführt würden (also von Herrn B. als Freiberufler), kann Herr B. für seine GmbH einen Antrag auf Neustarthilfe stellen. Die Hilfen werden dann an die GmbH ausgezahlt. Als Grundlage für die Berechnung dienen die Umsätze der GmbH.

Gibt es die Neustarthilfe auch für Künstler, Kulturschaffende und Musiker?

Schauspieler, Musiker und andere Künstler, die nur kurzfristige Engagements und kurze befristete Verträge haben, werden wie Soloselbständige behandelt, da sie sich in einer ähnlichen Situation befinden – sobald auch ihre Einkommenssituation durch Corona stark beeinträchtigt wird. Falls kein Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld ab Januar 2021 beantragt oder bezogen wurde, kann ein Antrag auf Neustarthilfe gestellt werden. Grundsicherung kann (weiterhin) zusätzlich bezogen werden, die Neustarthilfe wird darauf nicht angerechnet.

In folgenden Fällen geht man von kurzfristigen Engagements oder kurzen befristeten Verträgen aus:

  • Es handelt sich um Beschäftigungsverhältnisse von bis zu 14 zusammenhängenden Wochen in den Darstellenden Künsten.
    oder
  • Es handelt sich um kurze, unregelmäßige Beschäftigungsverhältnisse von bis zu sieben aufeinanderfolgenden Kalendertagen.

Eine Liste der berücksichtigungsfähigen Berufe gemäß der Klassifizierung der Arbeitsagentur finden Sie hier.

Tipp: Konsultieren Sie im Zweifelsfall einen Steuerberater, falls Sie sich unsicher sind, ob Ihre bisherigen Tätigkeiten nur kurzfristig waren. Es gibt bestimmte Parameter zu berücksichtigen – das lässt sich nur individuell für Ihren Fall klären.

Gibt es Neustarthilfe und Überbrückungshilfen gleichzeitig?

Es kann für das erste Halbjahr 2021 nur entweder Überbrückungshilfe 3 oder Neustarthilfe beantragt werden. Lassen Sie sich von Ihrem Steuerberater dahingehend beraten, welche Hilfsprogramme in Ihrem Fall sinnvoll sind. 

Lassen Sie sich diesbezüglich unbedingt umfassend beraten!

Wir von der Pandotax Steuerberatungsgesellschaft betrachten Ihr Unternehmen stets als Ganzes und beschränken uns nicht auf die reine Steuererklärung. Wir beraten Sie betriebswirtschaftlich hinsichtlich Neustarthilfen. Vereinbaren Sie gerne einen Termin für ein unverbindliches Gespräch zum Kennenlernen!

Wann kann man Neustarthilfe beantragen?

Soloselbständige konnten ab Mitte Februar 2021 einen Antrag stellen, Ein-Personen-Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften sind seit 15. März 2021 zur Antragstellung zugelassen.

Beachten Sie diese wichtigen Hinweise zur Antragstellung bei der Neustarthilfe:

  • Jede soloselbständige Person kann insgesamt nur einen Antrag auf Neustarthilfe für den gesamten Förderzeitraum (1.1. – 30.6.2021) stellen.
  • Der Direktantrag (im Portal) kann nur einmal gestellt werden. 
  • Eine nachträglich Änderung des Antrags ist nach dem Absenden nicht möglich.
    • Füllen Sie den Direktantrag daher sorgfältig aus!
  • Sie können entweder die Neustarthilfe oder die Überbrückungshilfe III beantragen, nicht beides zusammen.
  • Falls Sie die Neustarthilfe bereits beantragt haben, kann dies zu einem späteren Zeitpunkt nicht zurückgezogen werden, um die Überbrückungshilfe III zu beantragen.
  • Informieren Sie sich vorher umfassend, welche Hilfe für Sie passend ist oder kontaktieren Sie diesbezüglich Ihren Steuerberater.

Falls Sie zusätzliche Umsätze aus Personen- oder Kapitalgesellschaften erzielen, beachten Sie bitte außerdem folgendes:

  • Falls Sie einen Antrag als natürliche Person (Freiberufler, Gewerbetreibender) stellen und nur die Umsätze aus diesen Tätigkeiten angeben, ist es nicht möglich, später nachträglich auch anteilige Umsätze aus Personengesellschaften geltend zu machen.
  • Umsätze aus Personengesellschaften sind jedoch gegebenenfalls später im Rahmen der Endabrechnung sowohl für den Vergleichs- als auch für den Förderzeitraum anzugeben.
  • Falls Sie einen Antrag als natürliche Person stellen, kann die Kapitalgesellschaft (deren Gesellschafter-Geschäftsführer Sie sind) keinen Antrag auf Neustarthilfe stellen – dies gilt auch umgekehrt. Dies gilt auch für Aktiengesellschaften, falls Sie deren einziger Aktionär sind. 
    • Treffen Sie eine Entscheidung, ob Sie als natürliche oder als juristische Person einen Antrag auf Neustarthilfe stellen möchten.


Die
Auszahlung der Neustarthilfe erfolgt in der Regel wenige Tage nach Antragstellung – laut Aussage des Ministeriums. 

Wie kann der Antrag auf Neustarthilfe gestellt werden?

Die Anträge können entweder von den Berechtigten selbst über ein Portal oder über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder einen beratenden Dritten gestellt werden. Antragsteller, die auch Umsätze aus Personen- oder Kapitalgesellschaften geltend machen möchten, müssen die Antragstellung zwingend über einen prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer o.ä.) stellen.

Der Antrag kann – egal über welchen Weg – nur ein einziges Mal gestellt werden. Die Antragstellung muss bis bis spätestens Ende August 2021 erfolgen.

Lassen Sie es nicht soweit kommen!

Wir von der Pandotax Steuerberatungsgesellschaft behalten stets die aktuellen Zahlen Ihres Unternehmens im Auge. Gerne beraten wir Sie hinsichtlich Neustarthilfe & Corona Unterstützung.  Nutzen Sie unsere Erfahrung und unser Wissen.

Wie hoch ist die Neustarthilfe?

Die Neustarthilfe wird anhand des Umsatzes – nicht des Gewinns – im Referenzzeitraum berechnet. Referenzzeitraum ist in der Regel das gesamte Jahr 2019 – also die Zeit vor der Corona-Krise. 
Als Schätzung wird der Gesamtumsatz des Jahres 2019 durch 12 geteilt und dann mit 6 (für die sechs Monate von Januar bis Juni 2021) multipliziert. Davon werden 50% als Neustarthilfe gewährt. Es sind maximal 7.5000 Euro an Hilfe für das halbe Jahr möglich. Dieser Betrag wird dann in Form einer Einmalzahlung ausgezahlt.

Neustarthilfe Rechner

Hier einige Beispiele für die Berechnung der Neustarthilfe.

Beispiel 1:

Jahresumsatz 2019 = 24.000 Euro
Durchschnittlicher Monatsumsatz 2019 (24.000 : 12) = 2.000 Euro
Durchschnittlicher Monatsumsatz multipliziert mit 6 (2.000 X 6) = 12.000 Euro
Davon 50% = 6.000 = Anspruch Neustarthilfe für sechs Monate.

Beispiel 2:

Jahresumsatz 2019 = 36.000 Euro
Durchschnittlicher Monatsumsatz 2019 (36.000 : 12) = 3.000 Euro
Durchschnittlicher Monatsumsatz multipliziert mit 6 (3.000 x 6) = 18.000 Euro
Davon 50% = 9.000 Euro = Maximalbetrag liegt bei 7.500 Euro = Anspruch Neustarthilfe für sechs Monate

Weitere Informationen zur Berechnung finden Sie hier.

Was bedeutet Referenzzeitraum bei der Neustarthilfe?

Der Referenzzeitraum bezeichnet den Zeitraum, dessen Umsatz ausschlaggebend für die Höhe der Neustarthilfe in 2021 ist. In der Regel ist als Referenzzeitraum das gesamte Jahr 2019 (1.1. – 31.12.2019) gemeint. Der gesamte Umsatz (Nettoumsatz) dieses Jahres wird angesetzt, durch 12 geteilt und dies ergibt den durchschnittlichen Monatsumsatz, der für die Neustarthilfe als Basis angenommen wird. Somit wird ein Jahr ohne jeglichen Einfluss durch Corona für den durchschnittlichen Umsatz zugrunde gelegt. 

Für Soloselbständige, die ihre selbständige Tätigkeit erst nach dem 31.12. 2018 aufgenommen haben und für Ein-Personen-Kapitalgesellschaften, die nach dem 31.12.2018 gegründet wurden, gelten abweichende Berechnungsmöglichkeiten, hier ein Überblick:

Als Referenzzeitraum für die Neustarthilfe gelten in der Regel alle vollen Monate der Geschäftstätigkeit im Jahr 2019 oder alternativ alle vollen Monate zwischen 1.1.2019 und 30.04.2020.
Für Soloselbständige, die erst ab 1.Mai 2020 ihre selbständige Tätigkeit aufgenommen haben und für Ein-Personen-Kapitalgesellschaften, die nach dem 30.04.2020 gegründet wurden, gibt es keinen Referenzzeitraum, da sie nicht antragsberechtigt sind für die Neustarthilfe.
Als Datum zählt hier übrigens immer der Tag, an dem die selbständige Tätigkeit beim Finanzamt gemeldet wurde.

Wie lange wird die Neustarthilfe gezahlt?

Die Neustarthilfe wird für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021 gezahlt, soll also eine Unterstützung für insgesamt sechs Monate bieten. Gezahlt wird sie einmalig als Vorschuss – die Endabrechnung zeigt dann, ob die Hilfe ganz oder teilweise oder gar nicht zurückzuzahlen ist.

Wann muss die Neustarthilfe zurückgezahlt werden?

Die Neustarthilfe wird als Einmalzahlung ausgezahlt. Zu diesem Zeitpunkt steht in der Regel noch nicht fest, welche tatsächlichen Umsätze im Förderzeitraum (1.1. – 30.6.2021) erzielt werden. Erst ab Juli 2021 kann dann auf Basis der realisierten Umsätze aus den Monaten von Januar bis Juni 2021 endgültig berechnet werden, welche Ansprüche  bestanden. Diese Endabrechnung ist bis 31. Dezember 2021 zu erstellen. 

Falls Umsatzeinbußen von mehr als 60% für den Förderzeitraum vorlagen, darf die Neustarthilfe komplett behalten werden. Fallen die Umsatzeinbußen geringer aus, muss die Hilfe (anteilig) zurückgezahlt werden. Diese Rückzahlung muss bis zum 30.Juni 2022 erfolgen.

Die anteilige Rückerstattung ist recht kompliziert zu berechnen. Grundsätzlich ist es so geregelt, dass die Summe des erzielten Umsatzes und die Förderung zusammen 90% des Referenzumsatzes nicht überschreiten dürfen. Werden diese 90% überschritten, ist die Neustarthilfe komplett oder anteilig zurückzuzahlen.

Unabhängig davon, ob die Umsatzeinbußen im Nachhinein mindestens 60% betragen oder weniger, kann die Neustarthilfe auf jeden Fall als Liquididätsvorschuss angesehen werden. Beobachten Sie die Entwicklung jedoch genauestens, damit Sie in 2022 nicht von einer Rückzahlung überrascht werden und bilden Sie Rücklagen für eine Erstattung, falls die Umsätze im zweiten Quartal 2021 wieder steigen. Beachten Sie auch, dass die Neustarthilfe zwar nicht umsatzsteuerpflichtig ist, jedoch bei der Einkommensteuer berücksichtigt wird.

Kann die Neustarthilfe zum Lebensunterhalt genutzt werden?

Sicherlich werden etliche Soloselbständige, Künstler und Freiberufler die maximal 7.500 Euro dazu nutzen, ihre Lebenshaltungskosten zu bestreiten. Die Hilfe ist dazu allerdings eigentlich nicht gedacht. Die Sicherung des Lebensunterhalts ist Aufgabe der Grundsicherung – also vom sogenannten “Hartz IV”. Diese Leistungen stehen alle Menschen ohne oder nur mit geringen Einkünften zu. Falls es möglich ist, sollte daher zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten Grundsicherung beantragt werden. Diese kann zusätzlich zur Neustarthilfe gewährt werden, die Hilfsgelder werden nicht auf die Grundsicherung angerechnet.

Wann gibt es Neustarthilfe und wann Überbrückungshilfen?

Der Förderzeitraum der Neustarthilfe (Januar bis Juni 2021) überschneidet sich nicht mit der Überbrückungshilfe II (September bis Dezember 2020) und nicht mit der November- oder Dezemberhilfe (November und Dezember 2020). Es gibt allerdings eine Überschneidung mit der Überbrückungshilfe III (ab Januar 2021). Daher kann die Neustarthilfe durchaus beantragt werden, wenn Überbrückungshilfe I oder II oder November- oder Dezemberhilfen gewährt wurden – sie kann aber nicht gleichzeitig mit der Überbrückungshilfe III beantragt werden.

Die Antragstellenden müssen sich entscheiden, ob sie die Neustarthilfe oder die Überbrückungshilfe III in Anspruch nehmen wollen.

Fazit:

Die Neustarthilfe ist ein Hilfsprogramm, das vor allem Soloselbständigen, Künstlern, Kulturschaffenden und Ein-Personen-Gesellschaften helfen kann. Es sind für die sechs Monate von Januar bis Juni maximal 7.500 Euro an Hilfe möglich, die nicht auf die Grundsicherung angerechnet werden. 

Die Beantragung kann auf Wunsch über uns als Steuerberater erfolgen.

Weitere Informationen und einen Überblick über alle Coronahilfen gibt es hier

*Hinweis: Die Informationen in diesem Artikel sind nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert, zusammengetragen und geschrieben. Sie ersetzen jedoch keine Rechts- oder Steuerberatung. Bitte stellen Sie für eine rechtlich bindende Beratung eine Anfrage. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder mögliche Änderung der Sachlage.

FAQ Neustarthilfe (Häufig gestellte Fragen)

Es ist nicht möglich, gleichzeitig Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III zu beantragen, hier muss man sich für eine Variante entscheiden.
Hartz 4 und Neustarthilfe können gleichzeitig beantragt und bezogen werden. Es ist aber nicht möglich, die Neustarthilfe mit Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld zu kombinieren.
Voraussetzung für die Neustarthilfe ist, dass die Umsätze im ersten Halbjahr 2021 mindestens 60% unter den Umsätzen des Referenzzeitraums (in der Regel das Jahr 2019) liegen. Falls doch mehr Umsatz erzielt wird, sind die Hilfen (anteilig) bis Juni 2022 zurückzuzahlen.

Autor:

Steuerberater: Dirk Wendl

Dirk Wendl ist schon sein gesamtes Berufsleben im Bereich Steuern tätig. Nach einer Ausbildung als Steuerfachangestellter und einer Fortbildung zum Bilanzbuchhalter absolvierte er nach einer weiteren umfangreichen Ausbildung 2006 die Prüfung als Steuerfachwirt und Steuerberater. Seit 2015 ist er geschäftsführender Gesellschafter der Pandotax Steuerberatungsgesellschaft in Köln. Dirk Wendl hat sich seitdem vor allem als Spezialist für Internationales Steuerrecht, E-Commerce und als Digitalisierungsexperte einen deutschlandweit guten Ruf erarbeitet.

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