Mit den Änderungen zum Midijob ab 01. Juli 2019 konfrontiert der deutsche Gesetzgeber viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit neuen Regelungen. Midijobber profitieren seither von höheren Rentenansprüchen und zudem wurde der Entgeltrahmen bis zum Entgelt von 1.300 Euro ausgeweitet. Nachstehend bieten wir Ihnen wichtige Einblicke in die neuen Regelungen und informieren Sie umfassend zum Thema Midijob.
Inhaltsverzeichnis
Was ist ein Midijob?
Midijobs sind Beschäftigungsverhältnisse, bei denen Angestellte für Ihre Arbeit ein monatliches Entgelt zwischen 450,01 und 1.300 Euro pro Monat erhalten. Wenn ein Mitarbeiter mehrere Jobs hat oder die Tätigkeit als Nebenjob neben dem Hauptberuf ausübt, ist das insgesamt erzielte Entgelt relevant. Im Gegensatz zum Minijob gilt beim Midijob eine Steuerpflicht, die Lohnsteuer richtet sich nach der jeweiligen Steuerklasse. Unter bestimmten Voraussetzungen müssen Angestellte bei Midijobs keine Steuern zahlen. Nach dem Arbeitsrecht unterscheiden sich Midijobs grundsätzlich nicht von klassischen Vollzeitjobs und es gelten identische Regelungen hinsichtlich Jahresurlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Mindestlohn.
Neben den Teilzeitbeschäftigten in Minijobs gibt es in Deutschland nach Auskunft des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) rund 3,5 Millionen Geringverdiener, die einer Midijob-Tätigkeit nachgehen und in Zukunft von den Neuregelungen ab Juli 2019 profitieren werden. Bisher galt in Deutschland eine Beschäftigung als Midijob, bei der ein Arbeitnehmer ein Arbeitsentgelt über der Minijob-Grenze erzielte und zwischen 450,01 und 850 Euro pro Monat verdiente. Im Rahmen des Hartz-Konzeptes zur Reformierung des deutschen Arbeitsmarktes wurde ab April 2003 eine Gleitzonenregelung eingeführt, um mittels einer reduzierten Beitragsbemessungsgrundlage insbesondere jene Arbeitnehmer zu entlasten, die knapp über der Minijob-Grenze liegen.
Erklärtes Ziel dieser Midijob-Regelung war, dass Arbeitnehmern und Arbeitgebern ein sanfter Übergang vom Midijob zur sozialversicherungspflichtigen Vollbeschäftigung ermöglicht wird. Die Besonderheiten der Gleitzone lagen in der linearen Anpassung der Sozialabgaben in Bezug auf die Höhe des Arbeitsentgeltes. Mit steigendem Gleitzonenentgelt reduzierte sich die Entlastung in Bezug auf die Beiträge zur Sozialversicherung. Ein geringer Verdienst ging in der Gleitzone nach der bisherigen Regelung mit einer Minderung der Rentenansprüche einher.
Aus Gleitzone wird Übergangsbereich
Seit Juli 2019 kommen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zur Rentenreform neue Regelungen zur Anwendung. Aus der bisherigen Gleitzone wurde im Zuge der Änderung ein Übergangsbereich, der für Entgelte von 450,01 Euro bis 1.300 Euro gilt. Die bereits vorher gültigen Entlastungsregelungen für die Arbeitnehmer bleiben unverändert bestehen, lediglich der Entgeltrahmen wurde von 850 auf 1.300 Euro ausgeweitet. Von dieser Regelung sollen nun deutlich mehr Geringverdiener in Midijobs profitieren. Die Formel zur Berechnung der Beiträge wird jedes Jahr jeweils zum 1. Januar individuell angepasst. Die letzte Aktualisierung erfolgte im Rahmen der gesetzlichen Änderung zum 1. Juli 2019, seither werden die Arbeitnehmerbeiträge wie folgt berechnet:
Verkürzte Formel:
Der Faktor F wird für jedes Jahr neu festgelegt und beträgt für das Jahr 2019 0,7566. Anhand dieser Formel ergibt sich eine reduzierte Beitragsbemessungsgrundlage, die zur Ermittlung der Arbeitnehmerbeiträge zur Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung dient. Die Berechnung erfolgt anhand nachfolgender Schritte:
- Ermittlung der Gesamtbeiträge anhand der reduzierten Beitragsbemessungsgrundlage; anschließend wird jeweils der halbe Beitragssatz angewendet.
- Dieser Betrag aus dem ersten Schritt wird gerundet und im Anschluss verdoppelt. Der Gesamtbeitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung ergibt sich aus dem Beitragssatz zusätzlich des individuellen Zusatzbeitragssatzes. Beitrag und Zusatzbeitrag müssen vom Arbeitgeber jedoch verpflichtend getrennt berechnet werden.
- Der Zuschlag zur Pflegeversicherung muss addiert werden, wenn der Arbeitnehmer kinderlos ist.
- Berechnung der Arbeitgeberbeiträge anhand des tatsächlichen Arbeitsentgelts (brutto). Angewendet wird der halbe Beitragssatz inklusive des halben Zusatzbeitragssatzes.
- Von den Gesamtbeiträgen aus dem zweiten Schritt werden nun die ermittelten Arbeitgeberbeiträge abgezogen. Im Ergebnis liegen nun die Arbeitnehmerbeitragsanteile vor.
Steigende Rentenansprüche für Midijobber
Nach Ansicht des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) profitieren insbesondere überwiegend in Teilzeit arbeitende Frauen von den Neuregelungen. Die Einschätzungen besagen, dass sich mehr als 80 Prozent der geplanten Entlastungen an diese Arbeitnehmergruppe richtet. In der Vergangenheit führten reduzierte Arbeitnehmer-Abgaben automatisch dazu, dass Midijobber lediglich reduzierte Rentenansprüche erwerben konnten. Ein geringes Entgelt durch Midijobs war somit gleichbedeutend mit einer verminderten Rente. Dieser Aspekt wurde mit der Rentenreform behoben und seit Juli 2019 werden die Entgelt-Punkte anhand des tatsächlichen Arbeitsentgelts ermittelt. Für die Entgelt-Punkte der Rentenversicherung spielt somit der verminderte Beitrag keine Rolle mehr. Mit der Neuregelung entfällt daher gleichzeitig auch das Optionsrecht.
Bisher konnten Mitarbeiter mit einem innerhalb der Gleitzone liegenden Monatsentgelt auf die Möglichkeit der reduzierten Beiträge in der Rentenversicherung verzichten. Durch den Verzicht wurde der volle Arbeitnehmerbeitrag gezahlt und die rentenmindernden Auswirkungen konnten vermieden werden. Die Willenserklärung musste dem Arbeitgeber schriftlich vorgelegt werden und blieb während des gesamten Beschäftigungsverhältnisses bindent. Dieser bisher mögliche Verzicht auf die ursprüngliche Gleitzonenregelung ist nun schlicht nicht mehr notwendig. Bisher erteilte Verzichtserklärungen haben inzwischen ihre Gültigkeit verloren, da die Neuregelung auch für diese Midijobber Anwendung findet. Auch wenn inzwischen die Verpflichtung zur Aufbewahrung der Erklärungen gestrichen wurde, sollten Arbeitgeber die Dokumente mindestens bis zur nächsten Betriebsprüfung zur Beweissicherung aufbewahren.
Meldungen: Midijobs & Übergangsbereich
Bei Beschäftigungen im Übergangsbereich existieren derzeit keine besonderen Meldetatbestände. Als Arbeitgeber müssen Sie somit nicht ständig Meldungen abgeben, wenn Mitarbeiter in den Übergangsbereich ein- oder austreten. Aufgrund des erweiterten Entgeltrahmens bis 1.300 Euro befinden sich viele Midijobber nun erstmals im Übergangsbereich und für diese Mitarbeiter wird das relevante Kennzeichen bei der nächsten Entgeltmeldung angegeben:
1 = monatliches Arbeitsentgelt lag durchgehend im Rahmen des Übergangsbereichs (alle Entgeltabrechnungszeiträume: monatlich 450,01 Euro bis 1.300,00 Euro)
2 = monatliches Arbeitsentgelt befand sich sowohl innerhalb & außerhalb des Übergangsbereichs (die Meldung umfasst somit Entgeltabrechnungszeiträume mit Arbeitsentgelten von 450,01 Euro bis 1.300,00 Euro sowie Entgelte unter 450,01 Euro und/oder mehr als 1.300,00 Euro)
In der Entgelt-Meldung müssen Sie diesen Wert zusätzlich angeben, von den Rentenversicherungsträgern wird das tatsächliche Arbeitsentgelt zugrunde gelegt. Für Arbeitgeber ist relevant, dass in Zukunft das erzielte sowie das beitragspflichtige Entgelt an die Rentenversicherungsträger gemeldet werden müssen.
Fazit:
Während der Minijob für die meisten Menschen ein fester Begriff ist, herrscht beim Thema des Midijobs teilweise noch große Verunsicherung. Die Pandotax Steuerberatung hilft Ihnen sehr gerne bei Fragen rund um den Midijob weiter.
*Hinweis: Die Informationen in diesem Artikel sind nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert, zusammengetragen und geschrieben. Sie ersetzen jedoch keine Rechts- oder Steuerberatung. Bitte stellen Sie für eine rechtlich bindende Beratung eine Anfrage. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder mögliche Änderung der Sachlage.