Prämie zum Inflationsausgleich: Vorteile für Unternehmen und Beschäftigte?
Die Zahlung einer steuerfreien Prämie als Inflationsausgleich durch Arbeitgeber soll die inflationsbedingten Belastungen der Arbeitnehmer abmildern. Steigende Lebensmittelpreise, hohe Energiekosten und eine Inflationsrate auf Rekordniveau sehen viele Menschen mit wachsender Sorge. Wie wirkt sich die Prämie zum Inflationsausgleich für 2022 und die Folgejahre für Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus? Wir bieten Ihnen wichtige Einblicke und beleuchten in diesem Beitrag die wesentlichen Aspekte der Inflationsausgleichsprämie.
Inhaltsverzeichnis
Die wichtigsten Punkte vorab:
- Arbeitgeber können Mitarbeitern einen steuerfreien Inflationsausgleich von bis zu 3.000 Euro auszahlen.
- Die Inflationsausgleichsprämie ist eine freiwillige Leistung der Arbeitgeber, ein Rechtsanspruch besteht nicht.
- Der vom Arbeitgeber gezahlte Inflationsausgleich für 2022 oder später muss einen klaren Inflationsbezug aufweisen.
- Die Steuerbefreiung ist auf den Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 befristet.
- Die Prämie ist eine Sonderzahlung und darf reguläre Entgelte wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld nicht ersetzen.
Was ist der Inflationsausgleich?
Bei einer Inflation kommt es zu einer allgemeinen und dauerhafte Verteuerung von Waren und Dienstleistungen, einem Wertverlust des Geldes und in der Folge zu verringerter Kaufkraft. Der Begriff Inflationsausgleich umfasst Maßnahmen, die den inflationsbedingten Wertverlust ausgleichen sollen.
Mit dem dritten Entlastungspaket zielt die Bundesregierung darauf ab, die Bürger zu entlasten. Kurzfristige Hilfen und strukturelle Anpassungen sollen den Anstieg der Energiepreise abmildern und den Bürgern den Weg durch eine schwierige Zeit erleichtern. Neben weiteren Maßnahmen ist eine Prämie zum Inflationsausgleich im Gesetz vorgesehen, die Arbeitgeber an ihre Arbeitnehmer auszahlen können.
Die Einführung der Prämie beschloss der Bundestag am 30. September 2022 und mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 25. Oktober 2022 war der Weg für den Inflationsausgleich endgültig frei. Seit dem 26. Oktober 2022 können Arbeitgeber zur Abmilderung der Inflationsfolgen ihren Arbeitnehmern steuer- und sozialabgabenfreie Zuschüsse auszahlen (siehe § 3 Nr. 11c EStG). Dabei handelt es sich ausdrücklich um eine freiwillige Leistung, eine Verpflichtung zum Inflationsausgleich ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die Arbeitgeber entscheiden somit selbst, ob und in welcher Höhe sie ihren Mitarbeitern eine Prämie gewähren. Einen Rechtsanspruch auf die Prämie zum Inflationsausgleich gibt es nicht.
Welche Rolle spielt das Inflationsausgleichsgesetz?
Zur Vermeidung hoher Belastungen durch die kalte Progression verabschiedete der Bundestag das Inflationsausgleichsgesetz (InflAusG), dem der Bundesrat am 25. November 2022 zustimmte. Die Maßnahmen zum Inflationsausgleich sind im Gesetz geregelt und treten zum 01. Januar 2023 in Kraft. Nach Auskunft des Bundesfinanzministeriums profitieren rund 48 Millionen steuerpflichtige Bürger von folgenden Regelungen:
Anpassungen des Einkommensteuertarifs:
Für das Jahr 2023 greift ab 01. Januar eine Anhebung des Grundfreibetrags auf 10.908 EUR und für 2024 wird er erneut auf 11.604 Euro angehoben. Weiterhin greift der Spitzensteuersatz für das Steuerjahr 2023 erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 62.810 Euro, für 2024 steigt dieser Grenzwert auf 66.761 Euro.
Anhebung des Grundfreibetrags:
Ab 2023 erhöht sich der Grundfreibetrag auf 10.908 Euro, ab 2024 gilt eine erneute Erhöhung auf 11.604 Euro.
Anhebung Solidaritätszuschlags-Freibetrag:
Durch die Anhebung der Freigrenzen auf 18.130 Euro (Einzelveranlagung) bzw. 36.260 Euro (Zusammenveranlagung) sollen weitere Belastungen durch den Solidaritätszuschlag vermieden werden.
Höheres Kindergeld:
Bisher war das Kindergeld gestaffelt, Eltern erhielten für das erste und zweite Kind jeweils 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro und ab dem vierten Kind je 250 Euro pro Kind. Diese Staffelung entfällt zukünftig, ab dem 01. Januar 2022 liegt das monatliche Kindergeld einheitlich bei 250 Euro pro Kind.
Höherer Kinderfreibetrag:
Die Erhöhung des Kinderfreibetrages greift bereits rückwirkend ab dem Steuerjahr 2022, es gelten folgende Beträge:
2022 = 2.810 je Elternteil / 5.620 beide Eltern
2023 = 3.012 je Elternteil / 6.024 beide Eltern
2024 = 3.192 je Elternteil / 6.348 beide Eltern
Zusätzlich steht jedem Elternteil ein Freibetrag in Höhe von 1.464 EUR für den Betreuungs- und Erziehungs- bzw. Ausbildungsbedarf des Kindes zu, dieser Betrag bleibt unverändert.
Diese Maßnahmen sollen die Steuerpflichtigen entlasten und die Effekte der kalten Progression ausgleichen.
Wie hoch ist die Prämie zum Inflationsausgleich?
Die vom Gesetzgeber gewährte Steuerbefreiung greift bis zu einem Betrag von 3.000 Euro und gilt gleichermaßen für Bar- und Sachleistungen. Als Arbeitgeber können Sie die Höhe der Inflationsausgleichsprämie selbst festlegen, die Zahlung kann somit auch niedriger oder höher ausfallen. Allerdings ist bei einer Prämie von mehr als 3.000 zu beachten, dass für den übersteigenden Betrag die Steuer- und Abgabenpflicht greift. Die Prämie kann nicht als Ersatz für andere Vereinbarungen (z. B. Weihnachtsgeld) dienen, eine Steuerbefreiung ist insbesondere bei Gehaltsverzicht oder Gehaltsumwandlung ausgeschlossen. Inflationsausgleich und Leistungen wie das Weihnachtsgeld können nebeneinander durchaus gleichzeitig auf einer Gehaltsabrechnung aufgeführt sein.
Wer kann die Inflationsausgleichsprämie erhalten?
Die Berechtigung beschränkt sich keineswegs auf Vollzeitbeschäftigungen, die steuer- und sozialabgabenfreie Zusatzleistung können grundsätzlich alle Arbeitnehmer erhalten. Arbeitnehmer, die den Inflationsausgleich zum Gehalt zusätzlich erhalten können, zählen beispielsweise:
– Teilzeitangestellte
– Minijobber
– kurzfristig beschäftigte Mitarbeiter
– Auszubildende
– Praktikanten (entgeltliches Praktikum)
– Arbeitnehmer in Altersteilzeit (aktive oder passive Phase)
– Arbeitnehmer in Kurzarbeit oder Elternzeit
– Krankengeld beziehende Arbeitnehmer
– Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft
– Freiwillige gemäß § 2 Bundesfreiwilligendienstgesetz bzw. § 2 Jugendfreiwilligendienstegesetz
– Vorstände und Gesellschafter-Geschäftsführer (wenn steuerlicher Arbeitnehmerbegriff zutrifft)
Arbeitgeber müssen beachten, dass eine Zahlung nicht nur an einzelne Arbeitnehmer getätigt werden darf. Es gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz, somit ist die Prämie entweder an jeden oder an keinen Mitarbeiter eines Unternehmens auszuzahlen. Entscheidet sich ein Unternehmen für die Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie, gilt die Entscheidung somit beispielsweise auch für Auszubildende, Teilzeitkräfte und Minijobber. Hinsichtlich der Höhe können durchaus Unterschiede bestehen, sofern dafür sachliche Gründe vorliegen. Es ist zum Beispiel möglich, die Höhe der Prämie an das Arbeitseinkommen zu koppeln und Geringverdienern einen höheren Ausgleich zu zahlen.
Ist der Inflationsausgleich befristet?
Arbeitgeber können zusätzlich den Inflationsausgleich zum Gehalt in 2022 oder zu einem späteren Zeitpunkt auszahlen. Der Gesetzgeber hat die Steuerbefreiung für den Inflationsausgleich im Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz vom 19. Oktober 2022 festgehalten und den Begünstigungszeitraum zeitlich befristet. Die Steuerbefreiung gemäß § 3 Nummer 11c EStG gilt ausschließlich für den Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass das Zuflussprinzip gemäß §§ 11, 38a EStG greift, entscheidend ist somit, zu welchem Zeitpunkt der Zufluss erfolgt ist und der Arbeitnehmer über die Zahlung verfügen kann. Die Dauer oder der Beginn des Arbeitsverhältnisses spielen für die Berechtigung keine Rolle, die Auszahlung muss jedoch grundsätzlich innerhalb des festgelegten Begünstigungszeitraums erfolgen.
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Was gilt bei Teilzahlungen oder Sachleistungen?
Entscheidet sich ein Arbeitgeber zur Zahlung der Prämie, muss der Inflationsausgleich in 2022 nicht in einer Summe ausgezahlt werden. Alternativ zur Einmalzahlung ist innerhalb des Gültigkeitszeitraums der Steuerbefreiung auch die Auszahlung mehrerer Teilbeträge möglich. Zuwendungen in Form von Sachleistungen sind ebenfalls zulässig, bis zum Wert von 3.000 Euro sind diese ebenfalls steuerfrei. Zwar gilt hier eigentlich eine gesetzlich festgelegte Grenze von 50 Euro, laut Gesetzgeber sind Sachleistungen mit Inflationsbezug jedoch ausdrücklich nicht in die Prüfung gemäß § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG einzubeziehen. Auch bei diesen Zuwendungen muss eindeutig ein Inflationsbezug bestehen, dies ist beispielsweise bei Essens- oder Tankgutscheinen der Fall.
Wie ist der Inflationsausgleich auf der Gehaltsabrechnung zu erfassen?
Weiterhin ist zu beachten, dass die Zahlung einen klaren Inflationsbezug aufweisen muss. Steuerfreie Leistungen an Arbeitnehmer sind im Lohnkonto aufzuzeichnen, damit sie im Falle einer Außenprüfung klar erkennbar und die Gründe für die Steuerbefreiung nachvollziehbar sind (siehe § 4 Absatz 2 Nummer 4 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung). Spezielle Vorgaben zur Kennzeichnung des Inflationsbezugs gibt es nicht. Der Gesetzgeber merkt lediglich an, dass ein klarer Bezug der Prämienzahlung zur Preissteigerung bestehen muss. Erfolgt die Auszahlung zusammen mit dem Gehalt, ist die Prämie als gesonderter Posten mit entsprechendem Vermerk aufzuführen. Bei einer separat getätigten Überweisung genügt ein kurzer Hinweis als Verwendungszweck.
Arbeitgeber dürfen die Prämie zum Inflationsausgleich nicht als Ersatz für reguläre Entgelte auszahlen. Die Zahlung kann somit beispielsweise nicht als Ersatz für ein Monatsgehalt oder für das Weihnachts- bzw. Urlaubsgeld dienen. Bei diesen Entgeltzahlungen ist kein direkter Inflationsbezug gegeben, der jedoch zwingend erforderlich ist, damit die vom Gesetzgeber gewährte Steuerbefreiung greift. Allerdings ist es durchaus steuerlich zulässig, die Prämie mit regulären Entgelten wie dem Weihnachtsgeld zu kombinieren. Entscheidend ist jedoch, dass beide Beträge in der entsprechenden Gehaltsabrechnung gesondert aufgeführt sind.
Fazit:
*Hinweis: Die Informationen in diesem Artikel sind nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert, zusammengetragen und geschrieben. Sie ersetzen jedoch keine Rechts- oder Steuerberatung. Bitte stellen Sie für eine rechtlich bindende Beratung eine Anfrage. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder mögliche Änderung der Sachlage.