Wann ist ein Erbe steuerfrei, welche Freibeträge gelten und wie hoch fällt die Erbschaftssteuer aus? Diese und weitere Fragen führen bei vielen Erben zur Verunsicherung. Wir bieten Ihnen Einblicke in die Höhe der unterschiedlichen Freibeträge und zeigen auf, mit welchen Hürden Sie bei Erbschaftssteuer und Freibetrag rechnen müssen.
Inhaltsverzeichnis
Die wichtigsten Punkte vorab:
- Für die Berechnung der Erbschaftssteuer sind die Höhe der Erbschaft und der Verwandtschaftsgrad entscheidend
- Nahe Verwandte wie Ehegatten oder Kinder profitieren von hohen Freibeträgen
- Ehegatten und Kindern gewährt der Gesetzgeber in bestimmten Fällen zusätzlich einen Versorgungsfreibetrag
- Die Steuersätze variieren je nach Steuerklasse und Vermögenswert zwischen sieben und 50 Prozent
- Im Einzelfall gelten zusätzliche Steuerbefreiungen, beispielsweise für Hausrat oder ein selbst bewohntes Eigenheim
Erbschaftssteuer und Freibetrag: Verwandtschaftsgrad ist entscheidend
Der Gesetzgeber sieht den Erbfall als Vermögenszuwachs an, der grundsätzlich zu versteuern ist. Die Rahmenbedingungen für die Besteuerung definiert das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz. Hier sind neben der eigentlichen Steuerpflicht und der Wertermittlung viele weitere Aspekte geregelt, zu denen auch die Freibeträge laut § 16 ErbStG gehören. Auf diesem Weg soll verhindert werden, dass der Erbfall für nahe Verwandte zu einer finanziellen Belastung wird.
Ehepartner und eingetragene Lebenspartner profitieren vom höchsten Steuerfreibetrag, sie können bis zu 500.000 Euro steuerfrei erben. Überlebende Ehepartner zahlen somit erst Erbschaftssteuer, wenn das Erbe den gesetzlich gewährten Freibetrag überschreitet. Zusätzlich wird dem überlebenden Ehegatten und dem überlebenden Lebenspartner ein besonderer Versorgungsfreibetrag i. H. v. 256.000 €, Kindern ein besonderer Versorgungsfreibetrag i. H. v. bis zu 52.000 € gewährt. Dies gilt nur für Erbschaften, bei Schenkungen wird der besondere Versorgungsfreibetrag nicht gewährt. Die Versorgungsfreibeträge sind um die nicht der Erbschaftsteuer unterliegenden Versorgungsbezüge zu kürzen, soweit diese dem Erben aus Anlass des Todes des Erblassers zustehen.
Auch Kinder profitieren von hohen Freibeträgen
- bis zum 5. Geburtstag: 52.000 Euro
- ab 5. bis zum 10. Geburtstag: 41.000 Euro
- ab 10. bis zum 15. Geburtstag: 30.700 Euro
- ab 15. bis zum 20. Geburtstag: 20.500 Euro
- ab 20. bis zum 27. Geburtstag: 10.300 Euro
Die Anrechnung des vollen Versorgungsfreibetrags erfolgt nur, wenn das betreffende Kind nicht über eigene Versorgungsbezüge verfügt. Erhält es beispielsweise eine Waisenrente, wird der Kapitalwert dieser Rente berechnet und in Abzug gebracht.
Steuerfrei erben: Enkelkinder, Eltern und andere Erben
Wenn Großeltern sterben und die Enkel erben, gilt im Regelfall ein Freibetrag von 200.000 Euro, sofern deren Eltern noch leben. Sind die Kinder des Erblassers jedoch bereits verstorben, sieht der Gesetzgeber für deren Nachkommen hinsichtlich der Erbschaftssteuer einen Freibetrag von 400.000 Euro vor. Die Enkel stehen in diesem Fall somit auf der Stufe, die rechtlich den vorab bereits verstorbenen Kindern des Erblassers zugestanden hätte.
Je niedriger der Verwandtschaftsgrad, desto geringer fällt der Freibetrag aus. Den Urenkeln sowie den Eltern oder Großeltern des Verstorbenen steht lediglich ein steuerfreies Erbe von maximal 100.000 Euro zu. Für alle weiteren Personen gilt ein allgemeiner Freibetrag von 20.000 Euro, dazu zählen beispielsweise:
- Geschwister
- Onkel und Tanten
- Nichten und Neffen
- Schwiegerkinder und Schwiegereltern
- geschiedene Ehegatten
- Lebensgefährten
- nicht verwandte Personen (Freunde, Nachbarn etc.)
Bei unverheirateten Paaren behandelt der Gesetzgeber den erbberechtigten Lebensgefährten somit steuerlich wie eine fremde Person.
Wie hoch sind die Steuersätze?
Wenn der Wert des geerbten Vermögens den Freibetrag übersteigt, ist für den über dem Grenzwert liegenden Anteil Erbschaftssteuer zu zahlen. Ebenso wie die Freibeträge stehen auch die Steuerklassen in direktem Zusammenhang mit dem Verwandtschaftsgrad:
Steuerklasse I:
Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder, Enkel, Urenkel, Eltern, Großeltern und Urgroßeltern
Steuerklasse II:
Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, Stiefeltern, geschiedene Ehegatten und Partner einer aufgehobenen Lebensgemeinschaft
Steuerklasse III:
Tanten, Onkel, Lebensgefährten, entfernte Verwandte und nicht verwandte Personen wie Nachbarn oder Freunde Die Höhe des Steuersatzes hängt weiterhin von der Höhe des steuerpflichtigen Erbvermögens ab:
bis 75.000 Euro:
Steuerklasse I: 7 Prozent
Steuerklasse II: 15 Prozent
Steuerklasse III: 30 Prozent
bis 300.000 Euro:
Steuerklasse I: 11 Prozent
Steuerklasse II: 20 Prozent
Steuerklasse III: 30 Prozent
bis 600.000 Euro:
Steuerklasse I: 15 Prozent
Steuerklasse II: 25 Prozent
Steuerklasse III: 30 Prozent
bis 6.000.000 Euro:
Steuerklasse I: 19 Prozent
Steuerklasse II: 30 Prozent
Steuerklasse III: 30 Prozent
bis 13.000.000 Euro:
Steuerklasse I: 23 Prozent
Steuerklasse II: 35 Prozent
Steuerklasse III: 50 Prozent
bis 26.000.000 Euro:
Steuerklasse I: 27 Prozent
Steuerklasse II: 40 Prozent
Steuerklasse III: 50 Prozent
mehr als 26.000.000 Euro:
Steuerklasse I: 30 Prozent
Steuerklasse II: 43 Prozent
Steuerklasse III: 50 Prozent
Es besteht eine Mitteilungspflicht. Falls Sie geerbt haben, müssen Sie dies dem Finanzamt daher innerhalb von drei Monaten mitteilen. Spezielle Formulare gibt es nicht, es genügt eine formlose Mitteilung. Geben Sie in diesem Schreiben an, wer der Erblasser ist, in welchem Verwandtschaftsverhältnis Sie zu ihm stehen und um welche Vermögenswerte es geht. Das Finanzamt prüft die Angaben und fordert anschließend eine Erbschaftssteuererklärung an.
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Ausnahmen für steuerfreie Güter
Haben Sie Hausrat, Gebrauchsgegenstände oder andere bewegliche Güter geerbt, können Sie in bestimmten Fällen Ihr Erbe steuerfrei antreten. Es gelten jedoch auch hier bestimmte Grenzwerte, die je nach Steuerklasse variieren. Steuerfrei bleiben bestimmte Güter bis zu folgenden Freibeträgen:
Steuerklasse I:
Hausrat: bis 41.000 Euro
andere bewegliche Güter: bis 12.000 Euro
Steuerklasse II:
Hausrat und andere bewegliche Güter: bis 12.000 Euro
Steuerklasse III:
Hausrat und andere bewegliche Güter: bis 12.000 Euro
Zu den beweglichen Gütern, die unter den Freibetrag fallen, zählen beispielsweise auch Autos, Wohnmobile oder Boote. Bestimmte Vermögenswerte wie Kunstgegenstände, Goldbarren oder Münzen gehören jedoch nicht dazu.
Das Eigenheim bleibt steuerfrei
Gehört eine vermietete Immobilie zum Erbe, dient der jeweilige Verkehrswert als Grundlage für die Berechnung der Erbschaftssteuer. Nach Abzug eines pauschalen Bewertungsabschlags von 10 Prozent setzt das Finanzamt 90 Prozent des Verkehrswertes an und zieht den jeweiligen Freibetrag ab. Laufende Kredite werden bei der Berechnung ebenfalls berücksichtigt. Falls die errechnete Erbschaftssteuer nur durch eine Veräußerung der Immobilie zu finanzieren ist, gewährt das Finanzamt alternativ eine Stundungsfrist von zehn Jahren.
Für Erben der Steuerklasse I wird eine geerbte Immobilie unter bestimmten Voraussetzungen nicht auf den jeweiligen Freibetrag angerechnet, in diesem Fall bleibt dieses Erbe steuerfrei. Bewohnte der Erblasser die Immobilie bis zu seinem Tod selbst und vererbt diese beispielsweise an den Ehepartner oder ein Kind, fällt keine Erbschaftsteuer an, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- der Erbe wohnt bereits in der Immobilie oder zieht innerhalb von sechs Monaten ein
- die Immobilie ist als ständiger Wohnsitz angegeben
- der Erbe wohnt anschließend für mindestens zehn Jahre in der Immobilie
Sind diese Faktoren gegeben, bleibt das Erbe steuerfrei. Der Wert der Immobilie spielt dabei keine Rolle. Der Freibetrag bei Ehegatten wird von dieser Regelung nicht berührt und steht vollständig für andere Vermögenswerte zur Verfügung. Kinder profitieren im Grunde von denselben Bedingungen, hier ist lediglich eine Wohnflächenbegrenzung von maximal 200 qm zu beachten.
Für geerbte Unternehmen gelten Sonderregelungen
Gehört ein Unternehmen zum Erbe, gelten für das geerbte Betriebsvermögen, sofern es den Wert von 26.000.000 € nicht überschreitet, besondere Regelungen. Führt der Erbe den Betrieb für mindestens fünf Jahre fort und unterschreitet er die Ausgangslohnsumme nicht über 400 %, so bleiben zunächst 85 % des Erbanfalls steuerfrei. Bei mehr als fünf, aber nicht mehr als zehn Mitarbeitern, darf die Ausgangslohnsumme nicht über 250 % unterschritten werden. Bei mehr als zehn, aber nicht mehr als 15 Beschäftigten darf die Ausgangslohnsumme nicht über 300 % unterschritten werden. Unter den Voraussetzungen des § 13a Abs. 10 ErbStG (geringere Unterschreitung der Ausgangslohnsumme sowie längere Behaltensfrist) ist sogar ein Verschonungsabschlag i. H. v. 100 % möglich, sodass aus dem Erwerb des Unternehmens keine Erbschaftsteuer anfallen würde. Verstößt der Erbe jedoch gegen die Verschonungskriterien oder verkauft das Unternehmen innerhalb der fünfjährigen bzw. siebenjährigen Frist, nimmt das Finanzamt die Besteuerung vor.
Regeln Sie den Nachlass frühzeitig
Um hohe Erbschaftssteuern zu vermeiden und die Erben zu entlasten, ist die frühzeitige Regelung des Nachlasses sinnvoll. Da der allgemeine Freibetrag gleichermaßen für die Erbschaftssteuer sowie für die Schenkungssteuer gilt, ist es im Einzelfall sinnvoll, diese Steuerfreiheit im Rahmen einer Schenkung in Anspruch zu nehmen. Dies bietet den Vorteil, dass Sie den Begünstigten bereits zu Ihren Lebzeiten mehrfach Schenkungen zukommen lassen können und dennoch keine Erbschafts- oder Schenkungssteuern anfallen, sofern die Freibeträge nicht überschritten werden. Bei Schenkungen kann der individuelle Freibetrag alle zehn Jahre beansprucht werden. Liegen jedoch zwischen der letzten Schenkung und dem Erbfall weniger als zehn Jahre, wird das Finanzamt diese Zuwendung zum Erbe zählen und bei Überschreiten des Freibetrages entsprechend besteuern.
Fazit:
*Hinweis: Die Informationen in diesem Artikel sind nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert, zusammengetragen und geschrieben. Sie ersetzen jedoch keine Rechts- oder Steuerberatung. Bitte stellen Sie für eine rechtlich bindende Beratung eine Anfrage. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder mögliche Änderung der Sachlage.