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Energetische Sanierung mit Steuervorteil

Die energetische Sanierung von Gebäuden ist ein wichtiger Beitrag zum Klimaschutz. Um Anreize für klimafreundliche Sanierungen zu setzen, hat die Bundesregierung für die energetische Sanierung
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Dirk Wendl

Die energetische Sanierung von Gebäuden ist ein wichtiger Beitrag zum Klimaschutz. Um Anreize für klimafreundliche Sanierungen zu setzen, hat die Bundesregierung für die energetische Sanierung die Förderung mittels Steuerbonus beschlossen. Seit 2020 können Sie die Kosten für energetische Sanierung von der Steuer absetzen. Welche Maßnahmen werden gefördert und was ist bei der Beantragung der Förderung zu beachten? Erfahren Sie wichtige Fakten zum Steuervorteil bei energetischer Sanierung.

 

Inhaltsverzeichnis

Die wichtigsten Punkte vorab:

Was umfasst die Steuerermäßigung der energetischen Sanierung?

Wenn Sie eine Wärmedämmung oder ähnliche Maßnahmen zur energetischen Sanierung Ihrer Immobilie von Handwerksunternehmen durchführen lassen, können Sie 20 Prozent der gesamten Aufwendungen für die energetische Sanierung von der Steuer absetzen. Im Gegensatz zur steuerlichen Angabe klassischer Handwerkerkosten gibt es bei der energetischen Sanierung keine Einschränkungen, somit sind auch die Materialkosten absetzbar. Für die energetische Sanierung ist die Förderung mittels Steuervorteil in § 35c Einkommensteuergesetz geregelt, ebenfalls relevant ist die energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV).

Es können 20 Prozent der Aufwendungen von energetischen Sanierungsarbeiten steuerlich abgesetzt werden.

Energetische Sanierung: Pflicht 2022 für Hauskäufer und Erben

Ein wesentlicher Aspekt für die Neuregelung zum Steuerbonus für energetische Sanierung ist die Pflicht, die 2022 und in den Folgejahren im Bereich der Sanierung von Gebäuden zu beachten ist. Der Bund steht bei der Förderung für energetische Sanierung in der Pflicht, 2022 lag das eingeplante Budget für entsprechende Fördermaßnahmen für energieeffiziente Gebäude beispielsweise bei rund 2,5 Milliarden Euro.

Besonders interessant dürften die Fördermaßnahmen für Hauskäufer und Erben sein, da hier die energetische Sanierung zur Pflicht (in 2022) geworden ist. Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) legt fest, dass nach einem Eigentümerwechsel innerhalb von zwei Jahren bestimmte Bereiche einer Immobilie zu sanieren sind. Mit dieser Vorgabe zielt der Gesetzgeber auf eine Reduzierung der hohen CO2-Emissionen im Gebäudesektor ab. Weitere Pflichten stehen derzeit zur Diskussion, die Europäische Union plant beispielsweise eine europaweite Sanierungspflicht für Wohngebäude, die über die im GEG geregelten Vorgaben hinausgeht.

Wer kann von der Steuerermäßigung profitieren?

Wenn Sie eine energetische Sanierung mit Steuervorteil in Betracht ziehen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Sie sind Eigentümer der Wohnung bzw. des Hauses
  • Sie bewohnen die Immobilie selbst
  • Alter des Gebäudes: mindestens zehn Jahre oder älter
  • Fachunternehmen führen die energetischen Maßnahmen aus
  • Fachunternehmen müssen bestimmte technische Anforderungen einhalten (siehe Vorgaben in der energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung ESanMV)
  • Bescheinigung über die Ausführung der energetischen Maßnahmen ist dem Finanzamt vorzulegen

Die vom Finanzamt geforderte Bescheinigung erhalten Sie in der Regel von dem ausführenden Fachunternehmen. Welche Personen eine ausstellungsberechtigt sind, ist in § 88 Gebäudeenergiegesetz (GEG) geregelt.

Energetische Sanierungsarbeiten können unter bestimmten Vorraussetzungen steuerliche Vorteile mit sich bringen.

Welche energetischen Maßnahmen sind steuerlich absetzbar?

Von Fachunternehmen ausgeführte Arbeiten für eine energetische Sanierung mit Steuervorteil sind in folgenden Fällen absetzbar:

  • Wärmedämmung (Wände, Dach oder Geschossdecken)
  • Erneuerung der Heizungsanlage
  • Optimierung einer bestehenden Heizungsanlage (sofern die Anlage älter als zwei Jahre ist)
  • Erneuerung von Fenstern und Außentüren
  • Einbau oder Erneuerung einer Lüftungsanlage
  • Einbau digitaler Systeme für energetische Betriebs- und Verbrauchsoptimierung

Wenn Sie für eine energetische Sanierung eine Förderung beanspruchen möchten, lohnt sich vorab ein Blick auf die in § 35c EStG abschließend aufgeführten Maßnahmen. Ausschließlich die hier aufgelisteten Arbeiten sind förderfähig, die zu erfüllenden Anforderungen regelt die Verordnung ESanMV.

Weiterhin sind energetische Baubegleitung und Fachplanung ebenfalls steuerlich förderfähig, sofern die jeweilige Maßnahme von einem zugelassenen Energieberater durchgeführt wurde. Die Zulassung der Fachkräfte zum Förderprogramm “Energieberatung für Wohngebäude” nimmt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vor. Alternativ ist auch die Beauftragung von Energieeffizienz-Experten zulässig, die auf der Energieeffizienz-Experten-Liste für Förderprogramme des Bundes gelistet sind.

 

Wie viel ist maximal absetzbar?

Über einen Zeitraum von drei Jahren können Sie steuerlich 20 Prozent der Gesamtkosten für eine energetische Sanierung absetzen. Die förderfähige Höchstsumme liegt bei maximal 40.000 Euro pro Wohnobjekt. Für energetische Sanierung ist der Steuervorteil auch für mehrere Maßnahmen nutzbar, die Sie zu unterschiedlichen Zeitpunkten vornehmen lassen. Da die Förderung objektgebunden ist, können Sie alle relevanten Maßnahmen absetzen, bis die maximale Fördersumme für Ihre Immobilie erreicht ist. Kosten für energetische Baubegleitung und Fachplanung sind bis zu 50 Prozent direkt absetzbar, hier ist keine Aufteilung auf mehrere Jahre erforderlich.

Wie funktioniert die Förderung?

Wenn Sie für die energetische Sanierung den Steuervorteil nutzen möchten, müssen Sie die entstandenen Kosten in Ihrer Steuererklärung angeben. Weiterhin ist die vom Finanzamt geforderte Bescheinigung über die durchgeführten Maßnahmen einzureichen. Sie erhalten für energetische Sanierung nur dann eine Förderung, wenn Sie die Kosten über einen Zeitraum von drei Jahren in der Steuererklärung erfassen. Erstmals kann die Anrechnung in dem Jahr erfolgen, in dem die energetischen Sanierungsmaßnahmen abgeschlossen wurden. Den steuerlichen Vorteil berücksichtigt das Finanzamt nach folgendem Schema:

  • 1. Jahr: Steueranrechnung von sieben Prozent, maximal 14.000 Euro
  • 2. Jahr: Steueranrechnung von sieben Prozent, maximal 14.000 Euro
  • 3. Jahr: Steueranrechnung von sechs Prozent, maximal 12.000 Euro

Sie müssen vorab keinen Antrag stellen, die Beantragung der Förderung erfolgt somit im Rahmen der Steuererklärung nach Abschluss der Arbeiten.

Worauf sollten Immobilieneigentümer achten?

Wenn Sie die im Rahmen des Klimaschutzprogramms 2030 auf den Weg gebrachte Förderung (siehe § 35c EStG) nutzen möchten, sollten Sie folgende Punkte beachten:

  • Sanierungsarbeiten sind zwischen dem 01. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2029 durchzuführen
  • Abzug ist nur einmalig möglich (Kosten sind z. B. nicht zusätzlich als Handwerkerkosten oder als Sonderausgaben absetzbar)
  • Höchstbetrag gilt pro Objekt (keine weitere Förderung, wenn der maximale Förderbetrag erreicht ist)
  • Steuervorteil ist nicht mit staatlicher Förderung (z. B. Bafa oder KfW) kombinierbar
  • Rechnung des Fachunternehmens muss alle förderfähigen Maßnahmen auflisten
  • Rechnung muss unbar beglichen werden (z. B. Überweisung – keine Barzahlung)

Damit Sie die Förderung erhalten, müssen Sie für die drei relevanten Steuerjahre jeweils eine Steuererklärung mit den entsprechenden Angaben einreichen.

Fazit:

Klimaschutz ist eines der zentralen Themen der heutigen Zeit. Sie möchten für die energetische Sanierung einen Steuervorteil nutzen und benötigen eine individuelle Beratung? 

Wir sind mit diesem Thema bestens vertraut. Wenden Sie sich vertrauensvoll an die Pandotax Steuerberatungsgesellschaft, die Ihnen mit umfassender Fachkompetenz und Engagement gerne zur Seite steht.

*Hinweis: Die Informationen in diesem Artikel sind nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert, zusammengetragen und geschrieben. Sie ersetzen jedoch keine Rechts- oder Steuerberatung. Bitte stellen Sie für eine rechtlich bindende Beratung eine Anfrage. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder mögliche Änderung der Sachlage.

Autor:

Steuerberater: Dirk Wendl

Dirk Wendl ist schon sein gesamtes Berufsleben im Bereich Steuern tätig. Nach einer Ausbildung als Steuerfachangestellter und einer Fortbildung zum Bilanzbuchhalter absolvierte er nach einer weiteren umfangreichen Ausbildung 2006 die Prüfung als Steuerfachwirt und Steuerberater. Seit 2015 ist er geschäftsführender Gesellschafter der Pandotax Steuerberatungsgesellschaft in Köln. Dirk Wendl hat sich seitdem vor allem als Spezialist für Internationales Steuerrecht, E-Commerce und als Digitalisierungsexperte einen deutschlandweit guten Ruf erarbeitet.

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