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Anlage Kind – Steuererklärung

Ist die Anlage Kind bei der Steuererklärung grundsätzlich auszufüllen? Nicht nur frisch gebackene Eltern sind häufig unsicher, auch bei volljährigen Kindern kann diese Frage irgendwann
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Dirk Wendl

Ist die Anlage Kind bei der Steuererklärung grundsätzlich auszufüllen? Nicht nur frisch gebackene Eltern sind häufig unsicher, auch bei volljährigen Kindern kann diese Frage irgendwann im Raum stehen. Das Leben mit Kindern kann turbulent sein und ist nicht selten kostspielig, für ErziehungBetreuung und Ausbildung wenden Eltern im Laufe der Jahre fraglos ansehnliche Summen auf. Zwar sind nicht alle Kosten steuerlich relevant, einige Kosten können Sie allerdings durchaus absetzen und von Steuervorteilen profitieren. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Angaben erforderlich sind und von welchen Steuervorteilen AlleinerziehendeFamilien & Co. mit der Abgabe einer Steuererklärung mit Anlage Kind profitieren können.

Inhaltsverzeichnis

Die wichtigsten Punkte vorab:

Wann ist die Anlage Kind abzugeben?

Im Rahmen der jährlichen Steuererklärung sind je nach individueller Situation eines Steuerpflichtigen häufig zusätzliche Formulare auszufüllen, zu denen auch die Anlage Kind gehört. Sie ist für die Angabe von Aufwendungen vorgesehen, die in direktem Zusammenhang mit der ErziehungBetreuung und Ausbildung von Kindern stehen. Das Finanzamt prüft jährlich, ob der Kinderfreibetrag und der BEA-Freibetrag (BEA = Betreuung, Erziehung, Ausbildung) für den Steuerpflichtigen günstiger sind als das ausgezahlte Kindergeld. Weiterhin gibt es in Deutschland für Kinder unterschiedliche Steuervergünstigungen, daher sind in der Anlage Kind bei der Steuererklärung weitere Angaben zu den steuerlich berücksichtigungsfähigen Kindern möglich. Die Abgabe der Steuererklärung mit Anlage Kind ist grundsätzlich abzugeben, damit Sie von möglichen Steuervergünstigungen profitieren. Dazu zählen in erster Linie:

  • Günstigerprüfung: Kindergeld oder Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag
  • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
  • Steuerminderung bei Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer
  • Freibetrag bei Sonderbedarf während der Ausbildung, wenn das Kind auswärtig untergebracht ist
  • Abzug von Schulgeld (als Sonderausgaben)
  • Übertrag Behinderten-Pauschbetrag für ein behindertes Kind auf die Eltern
  • Übertrag Hinterbliebenen-Pauschbetrag für Waisen auf die Eltern
  • Abzug von Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträgen für das Kind bei den Eltern (als Sonderausgaben)
  • Abzug von Kosten für die Kinderbetreuung (als Sonderausgaben)
  • Kinderzulage zur Altersvorsorgezulage (Riester-Versicherung)

Selbst wenn die Günstigerprüfung des Finanzamts für Sie voraussichtlich keine Vorteile bietet, ist die Steuererklärung mit Anlage Kind somit durchaus sinnvoll. Bei der Steuererklärung ist für jedes Kind eine eigene Anlage auszufüllen

Was gilt bei Stiefkindern und Pflegekindern?

Wesentliche Voraussetzung für die Beantragung der steuerlichen Freibeträge mit der Anlage Kind bei der Steuererklärung ist das Kindschaftsverhältnis. Sie geben im Formular an, in welchem Verwandtschaftsverhältnis bzw. in welcher Beziehung Sie zum Kind stehen:

  • leibliches Kind (ehelich, nicht-ehelich, für ehelich erklärt)
  • Adoptivkind
  • Stiefkind
  • Pflegekind
  • Enkelkind
 
Auch Pflegefamilien profitieren von der Anlage Kind in der Steuererklärung, wenn sie das Pflegekind angeben.

Bei einem Verwandtschaftsverhältnis ersten Grades (leibliche Kinder und Adoptivkinder) sind grundsätzlich Angaben in der Anlage Kind bei der Steuererklärung zu berücksichtigen. Auch Stiefkinder oder Enkelkinder können Sie im Formular angeben, sofern Sie das betreffende Kind aufgenommen haben und es in Ihrem Haushalt lebt. Pflegefamilien profitieren ebenfalls von Vergünstigungen, in diesem Fall hat der Status als Pflegekind Vorrang. Besteht zum Pflegekind eine familienähnliche Beziehung und lebt das Kind im Haushalt der Pflegefamilie, wird es steuerlich ausschließlich bei den Pflegeeltern berücksichtigt.

 

Was gilt bei volljährigen Kindern?

Unter bestimmten Voraussetzungen reichen Sie die Steuererklärung mit Anlage für ein Kind ein, wenn es volljährig ist. Im Wesentlichen sind folgende Faktoren entscheidend:

 

  • Schul- oder Berufsausbildung
  • Studium
  • verzögerte Berufsausbildung
  • Freiwilligendienst (z. B. freiwilliges soziales Jahr)
  • Übergangszeit von maximal vier Monaten (z. B. zwischen zwei Ausbildungsabschnitten)
  • ohne Beschäftigung (arbeitssuchend gemeldet)
  • Erwerbslosigkeit nach erstmaligem Berufsabschluss
  • Behinderung (Eintritt vor 25. Lebensjahr, finanzielle Abhängigkeit von den Eltern)
Bei einem volljährigen Kind müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein und bestimmte Faktoren beachtet werden.

Es ist zu beachten, dass lediglich die erstmalige Berufsausbildung bzw. das Erststudium Berücksichtigung finden. Hat Ihr Kind bereits eine Ausbildung oder ein Studium abgeschlossen, wird es bei einer weiteren Ausbildung nicht mehr berücksichtigt. Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn Ihr Nachwuchs weiterhin in Ihrem Haushalt lebt und nach der erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung arbeitssuchend ist. In diesem Fall ist die Berücksichtigung möglich, wenn eine entsprechende Meldung bei der Agentur für Arbeit erfolgt ist und das Kind das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ist Ihr volljähriges Kind während der Berufsausbildung außerhalb Ihres Haushalts untergebracht, können Sie den Ausbildungsfreibetrag von 924 Euro (ab 2023: 1.200 Euro) beantragen.

 

Erklärung und Ausfüllhilfe zur Anlage Kind

Die Anlage Kind ist ein dreiseitiges Formular, auf dem Sie unterschiedliche Angaben zum Kind und zu den im Rahmen der Betreuung, Erziehung und Ausbildung entstandenen Aufwendungen eintragen. Der nachfolgende Überblick zeigt, wo die Informationen einzutragen sind und kann Ihnen als Ausfüllhilfe dienen (Formular für das Steuerjahr 2022):

Allgemeine Angaben auf Seite 1

Auf der ersten Seite des Formulars sind neben Name und Steuernummer des Steuerpflichtigen (Zeilen 1 bis 3) in erster Linie allgemeine Angaben zum Kind einzutragen. Dazu zählen grundlegende Informationen (Kind: Identifikationsnummer, Name, Geburtsdatum, Wohnort) sowie die Höhe des im relevanten Steuerjahr erhaltenen Kindergeldes (Zeilen 4 bis 9). Das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Kind und der antragstellenden Person ist ebenfalls relevant, da neben Eltern in bestimmten Fällen auch Pflegeeltern, Stiefeltern oder Großeltern dazu berechtigt sind, Freibeträge zu beantragen (Zeilen 10 bis 15: Angaben zum Kindschaftsverhältnis). Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass eine Unterhaltspflicht besteht oder das Kind im Haushalt der betreffenden Person wohnt.

In bestimmten Fällen lohnt sich die Abgabe der Steuererklärung mit dieser Anlage, wenn das Kind volljährig ist (Zeilen 16 bis 19). Die Angabe von kindbezogenen Aufwendungen ist bis zum vollendeten 25. Lebensjahr eines Kindes möglich, entscheidend ist in erster Linie die Ausbildungssituation. Ist es einem volljährigen Kind aufgrund einer Behinderung nicht möglich, eigenständig für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, kann es in der Steuererklärung in Anlage Kind altersunabhängig berücksichtigt werden. Bei Volljährigkeit sind in erster Linie Informationen zu Schul- bzw. Berufsausbildung, Studium oder Freiwilligendienst sowie zu Überbrückungszeiten und einer möglichen Behinderung (Zeilen 16 bis 24) relevant. Sie fügen der Steuererklärung keine Anlage für das Kind bei, wenn es volljährig ist, eine abgeschlossene Berufsausbildung vorweist und voll erwerbstätig ist.

Angaben zu möglichen Vergünstigungen auf Seite 2

In der gesetzlichen Krankenversicherung sind Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres grundsätzlich beitragsfrei mitversichert, bei Schul- bzw. Berufsausbildung oder Studium kann die beitragsfreie Familienversicherung bis zum 25. Lebensjahr verlängert werden. Allerdings ist in bestimmten Fällen die Inanspruchnahme der beitragsfreien Familienversicherung nicht möglich und Sie müssen Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes zahlen. Aufwendungen für inländische (Zeilen 31 bis 40) oder ausländische Kranken- und Pflegeversicherungen (Zeilen 41 und 42) tragen Sie auf der zweiten Seite der Anlage Kind bei der Steuererklärung ein.

Die Übertragung des Kinderfreibetrages (Zeilen 43 bis 48) ist möglich, wenn beispielsweise ein Elternteil nicht unterhaltspflichtig ist oder seiner Unterhaltspflicht nicht ausreichend nachkommt. Weiterhin besteht die Möglichkeit, Kinderfreibeträge auf Großeltern oder Stiefeltern zu übertragen. Im letzten Abschnitt der Seite können Sie als alleinerziehender Elternteil den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beantragen (Zeilen 49 bis 54). Der Entlastungsbetrag liegt für das Steuerjahr 2022 ab dem ersten Kind bei 4.008 Euro (ab 2023: 4.260 Euro), für das zweite sowie jedes weitere Kind kommen zusätzlich jeweils 240 Euro hinzu (siehe § 24b Abs. 2 EStG).

Angaben zu Sonderbedarf auf Seite 3

Auf der letzten Seite tragen Sie Angaben zu Berufsausbildung, Schulgeld oder Betreuungskosten ein, weiterhin ist hier die Übertragung des Behinderten– bzw. Hinterbliebenen-Pauschbetrags auf die Eltern zu beantragen. Im ersten Abschnitt beantragen Sie Sonderbedarf bei Berufsausbildung im Rahmen der Steuererklärung in der Anlage, wenn das Kind volljährig ist und während der Ausbildung auswärtig untergebracht war (Zeilen 61 bis 64). Besucht Ihr Kind eine Privatschule oder eine Schule in privater Trägerschaft, können Sie die von Ihnen gezahlten Schulgebühren absetzen (Zeilen 65 bis 67).

Liegt bei dem Kind eine Behinderung vor und verfügt es lediglich über ein geringfügiges bzw. kein Einkommen, können Sie die Übertragung des Behindertenpauschbetrages sowie der entsprechenden Fahrtkostenpauschale in der Anlage Kind bei der Steuererklärung beantragen. Weiterhin ist die Übertragung eines Hinterbliebenenpauschbetrages möglich. In beiden Fällen gilt für die Übertragung die Voraussetzung, dass sich die entsprechenden Steuervorteile beim Kind nicht auswirken würden (Zeilen 68 bis 75).

Der letzte Abschnitt ist den Kinderbetreuungskosten vorbehalten (Zeilen 76 bis 82). In diesem Bereich tragen Sie Aufwendung für die Betreuung eines Kindes als Sonderausgaben ein, sofern es das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Absetzbar sind jedoch ausschließlich die reinen Betreuungskosten, Aufwendungen für Verpflegung, Nachhilfe, Freizeitbeschäftigung etc. erkennt das Finanzamt nicht an.

Die Pandotax Steuerberatungsgesellschaft

berät Sie umfassend zur Anlage Kind in der Steuererklärung.

Fazit:

Lassen Sie die Steuervorteile nicht ungenutzt und füllen Sie die Anlage Kind bei der Steuererklärung aus. Alleinerziehende, Familien, Pflegeeltern und sogar Stief- oder Großeltern profitieren in bestimmten Fällen von unterschiedlichen Steuervorteilen. Sie sind unsicher, welche Aufwendungen absetzbar sind oder wünschen eine eingehende Beratung? Die Pandotax Steuerberatungsgesellschaft mbH berät Sie individuell, steht Ihnen mit Expertise zur Seite und unterstützt Sie mit Rat und Tat. Vereinbaren Sie einen Beratungstermin, wir freuen uns bereits auf Ihre Kontaktaufnahme.

*Hinweis: Die Informationen in diesem Artikel sind nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert, zusammengetragen und geschrieben. Sie ersetzen jedoch keine Rechts- oder Steuerberatung. Bitte stellen Sie für eine rechtlich bindende Beratung eine Anfrage. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder mögliche Änderung der Sachlage.

Autor:

Steuerberater: Dirk Wendl

Dirk Wendl ist schon sein gesamtes Berufsleben im Bereich Steuern tätig. Nach einer Ausbildung als Steuerfachangestellter und einer Fortbildung zum Bilanzbuchhalter absolvierte er nach einer weiteren umfangreichen Ausbildung 2006 die Prüfung als Steuerfachwirt und Steuerberater. Seit 2015 ist er geschäftsführender Gesellschafter der Pandotax Steuerberatungsgesellschaft in Köln. Dirk Wendl hat sich seitdem vor allem als Spezialist für Internationales Steuerrecht, E-Commerce und als Digitalisierungsexperte einen deutschlandweit guten Ruf erarbeitet.

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