Blogger, YouTuber, Influencer & Steuern: Finanzamt wird zum Follower
Für Social-Media-Berufe wie YouTuber, Blogger oder Influencer sind Steuern ein wichtiges Thema. In vielen Fällen sind die Grenzen zwischen privaten und beruflichen Beiträgen fließend, entsprechend komplex ist daher auch die Besteuerung. Die Werbebranche fokussiert sich vermehrt auf die Onlinewerbung in sozialen Netzwerken und auch die Finanzbehörden signalisieren zunehmend Interesse an den Aktivitäten von Influencern, YouTubern & Bloggern. Wir zeigen Ihnen, auf was Social-Media-Profis beim Thema Steuern achten sollten und welche Gefahren bei fehlerhaften Angaben drohen.
Inhaltsverzeichnis
Die wichtigsten Punkte vorab:
- YouTuber, Influencer & Co. müssen Steuern auf Einkünfte zahlen, relevante Steuerarten sind: Einkommenssteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer.
- Einkünfte müssen in der Steuererklärung korrekt als freiberufliche oder gewerbliche Einkünfte deklariert werden.
- Neben Geldleistungen sind auch nicht-monetäre Einkünfte wie beispielsweise Gratisprodukte zu versteuern.
- Die Finanzbehörden sind wachsam und nutzen unterschiedliche Fahndungsmöglichkeiten, um die Einkünfte von Influencern zu prüfen.
- Falsche oder fehlende Angaben in der Steuererklärung können zu hohen Nachforderungen, Geldbußen oder sogar Freiheitsstrafen führen.
Influencer & YouTuber als beliebte Werbeträger
Auf Social-Media-Plattformen wie Instagram, TikTok oder YouTube werden Tag für Tag unzählige Beiträge zu Themen wie Mode, Lifestyle, Fitness und mehr veröffentlicht. Nicht immer handelt es sich bei den Fotos, Videos oder Texten um rein private Veröffentlichungen, denn in vielen Fällen liegt der Jagd nach Klicks und Likes eine Gewinnerzielungsabsicht zugrunde. Der Bundesverband Influencer Marketing (BVIM) schätzt, dass in Deutschland etwa 15.000 Influencer ein Gewerbe angemeldet haben. Gleichzeitig ist anzunehmen, dass es zusätzlich noch viele weitere Social-Media-Fans gibt, die mit Ihren Beiträgen Nebeneinkünfte generieren. Die Werbebranche hat die einschlägigen Social-Media-Kanäle längst als wachsenden Markt für Onlinewerbung etabliert und nutzt mehr oder weniger bekannte Social-Media-Stars als Werbeträger.
Die Anzahl von Followern, Klicks und Likes ist relevant dafür, ob Marketingagenturen oder andere Unternehmen den Kontakt zu bestimmten Social-Media-Accounts suchen. Es wird angenommen, dass Influencer in Deutschland, Österreich und der Schweiz im Jahr 2020 Nettoerlöse von fast einer Milliarde Euro erzielten. 2017 lagen die Erlöse hingegen noch bei rund 569 Millionen Euro. Dieser signifikante Anstieg innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums verdeutlicht die wachsende Bedeutung des Influencer-Marketings. Die meisten Social-Media-Profis genießen ein hohes Maß an Glaubwürdigkeit und inspirieren ihre Follower mit gezielt platzierten Produkthinweisen. Diese Art der Werbung gilt als äußerst effektiv, Influencer profitieren daher auch in Zukunft vom wachsenden Interesse der Werbebranche. Allerdings hat diese lukrative Einnahmemöglichkeit inzwischen längst auch das Interesse der Finanzämter geweckt.
YouTuber & Steuern: es ist kompliziert
Veröffentlicht ein Influencer gegen Geld einen Beitrag zu einem bestimmten Produkt oder Hersteller, ist dieser Post eindeutig als Anzeige bzw. Werbung zu kennzeichnen. Weiterhin sind die erzielten Einnahmen zu versteuern. Bei unbezahlten Beiträgen sind die Grenzen deutlich schwerer zu definieren, aktuell befasst sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, ob in diesen Fällen für Influencer die Kennzeichnungspflicht laut dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb anwendbar ist (siehe Az. I ZR 126/20). Unabhängig von der erforderlichen Kennzeichnung ist in diesem Zusammenhang auch die korrekte Besteuerung relevant. Wird die Tätigkeit wiederholt, selbstständig und mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt, müssen Influencer & YouTuber Steuern zahlen. Folgende Steuerarten sind relevant:
Einkommensteuer:
Die erzielten Einnahmen erliegen grundsätzlich der Einkommensteuer.
Gewerbesteuer:
Nach Ansicht des Finanzamtes handelt es sich bei Influencer, YouTuber & Co. um Tätigkeiten, die grundsätzlich der Gewerbesteuer unterliegen. Für Influencer sind diese Steuern jedoch erst bei Einkünften ab einer Grenze von 24.500 Euro relevant. Auch wenn Verluste erzielt werden, ist die Abgabe einer Gewerbesteuererklärung sinnvoll, da der vortragsfähige Gewerbeverlust mit positiven Einkünften in den folgenden Jahren verrechnet werden kann.
Umsatzsteuer:
Übersteigen die Einkünfte die für Kleinunternehmer definierten Grenzwerte, müssen auch Influencer diese Steuern zahlen. Dies ist der Fall, wenn der Umsatz im Vorjahr bei weniger als 22.000 Euro lag und im aktuellen Kalenderjahr mit maximal 50.000 Euro zu rechnen ist.
Die Voraussetzungen sowie die Rechtsfolgen sind in den einzelnen Steuergesetzen definiert und weichen je nach Steuerart deutlich voneinander ab.
Influencer & Steuern: Freiberufler oder Gewerbetreibender?
Im Einzelfall ist es durchaus schwierig zu definieren, ob Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit (siehe § 18 EStG) oder aus Gewerbebetrieb (siehe § 15 EStG) vorliegen. Nicht immer gibt es eine klare Abgrenzung, da Influencer, YouTuber oder Blogger gewerbliche und freiberufliche Einkünfte durchaus parallel erzielen können. Folgende Unterschiede sind relevant:
Freiberufliche Einnahmen:
Sind Angehörige von Katalogberufen oder vergleichbaren Berufen als Blogger oder Influencer tätig, kann es sich im Einzelfall um Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit gemäß § 18 EStG handeln, sofern sie sich nicht als Gewerbeeinnahmen klassifizieren lassen. Dies ist beispielsweise bei bloggenden Ärzten, Rechtsanwälten oder Steuerberatern möglich, die sich auf ihre berufliche Tätigkeit beziehen. Sind eigenschöpferische Leistungen (künstlerisch, schriftstellerisch, wissenschaftlich etc.) ein zentraler Kern Ihrer Tätigkeit, gelten die erzielten Einnahmen ebenfalls als freiberuflich erzielt. Dazu zählen beispielsweise Texter, Schriftsteller, Blogger oder auch YouTuber und Videokünstler, sofern ein entscheidender gestalterischer Einfluss sowie eine gewisse Gestaltungshöhe und Professionalität erkennbar ist. Die jährlich von der VG Wort vorgenommene Ausschüttung gehört in der Regel ebenfalls in den Bereich der freiberuflichen Einnahmen.
Gewerbliche Einnahmen:
In der Regel zahlen die meisten Influencer oder YouTuber Steuern auf gewerbliche Einnahmen gemäß § 15 EStG. Sie gelten als Gewerbetreibende, müssen ein Gewerbe anmelden und sind bei Überschreitung des Grenzwertes zur Zahlung der Gewerbesteuer verpflichtet. Als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten beispielsweise folgende Einnahmen: Affiliate-Marketing, Kooperationen, Werbeverträge, Umsatzbeteiligungen, Google AdWords (Vergütung für Klicks auf Anzeigen), Sponsoring oder Produktplatzierungen.
Die Kategorisierung der Einnahmen ist für Laien nicht immer einfach, daher kann es diesbezüglich schnell zu falschen Angaben in der Steuererklärung kommen.
Steuerlich relevant: Produktüberlassung, Reisen, Hotelaufenthalte
Neben monetären Erlösen erhalten Influencer in vielen Fällen nicht-monetäre Zuwendungen wie beispielsweise kostenlose Probeprodukte, Reisen oder Hotelaufenthalte. Auch dies ist steuerlich relevant und muss daher in der Steuererklärung angegeben werden. Eine kostenlose Reise oder von Unternehmen zur Verfügung gestellte Gratisprodukte sind ebenfalls zu versteuern. Dies kann durchaus dazu führen, dass ein Influencer Steuern zahlen muss, obwohl er keine Geldzahlungen erhalten hat. Die Geschenke, Gratisproben, Sachleistungen oder Vorteile sind in der Steuererklärung mit den üblichen Endpreisen oder Marktwerten anzugeben. Falls diese Preise nicht bekannt sind, kann alternativ eine Schätzung auf Basis eigener Recherchen erfolgen. In der Regel teilt das Partnerunternehmen auf Wunsch die entsprechenden Werte mit. Es ist unverzichtbar, alle betreffenden Werte genau zu dokumentieren und die steuerlichen Belege mindestens 10 Jahre geordnet aufzubewahren.
Das wachsende Interesse der Finanzbehörden
Steigende Follower-Zahlen sind für die meisten Influencer und YouTuber ein Grund zur Freude. Auch das Finanzamt kann zu diesen Fans gehören, dieses Interesse an Beiträgen oder Accounts zielt jedoch in erster Linie darauf ab, Hinweise auf mögliche Werbeeinnahmen zu finden. Die so ermittelten Daten werden anschließend mit den Angaben in den jeweiligen Steuererklärungen abgeglichen. In Bayern existiert beispielsweise eine eigene Online-Taskforce, die nach entsprechenden Hinweisen auf Social-Media-Plattformen fahndet. Kommt es bei einem Vertragspartner zu einer Betriebsprüfung, sind in den Unterlagen Angaben zu allen Vertragspartner einsehbar, an die Geld- oder Sachleistungen geflossen sind. Weiterhin ist damit zu rechnen, dass Finanzämter in Zukunft vermehrt Sammelauskunftsersuchen gemäß § 93 Abs. 1a AO in die Wege leiten.
Viele Social-Media-Profis unterschätzen die Komplexität des deutschen Steuerrechts und somit auch die ernsten Folgen, die fehlende oder falsche Angaben in der Steuererklärung haben können. Unterbleibt eine ordnungsgemäße Versteuerung der Einnahmen, müssen YouTuber die Steuern mit Zinsen nachzahlen. Zusätzlich kann die Finanzbehörde sogar zu dem Schluss kommen, dass eine Steuerordnungswidrigkeit oder sogar eine Steuerhinterziehung vorliegt. Abhängig von Ausmaß, Sachverhalt und einem im Raum stehenden Vorwurf des Vorsatzes ist in diesem Fall mit hohen Bußgeldern und Hinterziehungszinsen zu rechnen. In schweren Fällen können sogar Freiheitsstrafen verhängt werden.
Unsere Einschätzung: gute Vorbereitung ist unverzichtbar
Nach Aussage des Gesetzgebers ist zwar insgesamt nicht mit einem erhöhten Grundsteueraufkommen zu rechnen, dennoch ist es absehbar, dass es im Zuge der Reform zu Gewinnern und Verlierern kommen wird. Relevant ist in diesem Zusammenhang auch, wie die Gemeinden auf die neue Regelung reagieren und ob es möglicherweise zu Anpassungen bei den kommunalen Hebesätzen kommt. Weiterhin ist zu beachten, dass sich voraussichtlich insbesondere in Großstädten die Grundstückswerte erhöhen werden. In der Folge ist daher mit einer Mehrbelastung der Eigentümer zu rechnen. Auch Mieter sind betroffen, da die Vermieter die Grundsteuer auf die Mietparteien umlegen können. Diese Umlagefähigkeit wurde im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zwar heftig diskutiert, ist aktuell allerdings weiterhin gültig.
Damit es nicht zu Verzögerungen kommt und die Abgabe der Feststellungserklärung fristgerecht erfolgt, sollten Sie sich frühzeitig mit den speziellen Anforderungen befassen. Dies ist insbesondere hinsichtlich der Besonderheiten des zugrunde liegenden Bundesmodells oder Landesmodells entscheidend. Eine gute Vorbereitung ist in Bezug auf die Bestandsaufnahme der erforderlichen Daten von großer Bedeutung. Im Anschluss an die Datenaufbereitung erfolgt im nächsten Schritt die Erstellung und Abgabe der erforderlichen Feststellungserklärung. Später sind dann die erlassenen Bescheide genau zu prüfen. Die komplexen Regelungen der verschiedenen Grundsteuermodelle von Bund und Ländern erfordern in jedem Fall eine genaue Einzelfallbetrachtung.
Die Pandotax Steuerberatung
Ihr Experte für die Besteuerung von YouTubern, Influencern und Bloggern
Fazit:
Das Steuerrecht ist ein komplexes Feld und hält unzählige Fallstricke bereit. Als YouTuber, Blogger oder Influencer sollten Sie die Steuern keinesfalls auf die leichte Schulter nehmen. Vor der Abgabe der Steuererklärung sollten Sie die Dienste eines versierten Steuerberaters in Anspruch nehmen, damit es nicht zu falschen oder fehlenden Angaben kommt. Wenden Sie sich bei Nachfragen vonseiten der Steuerbehörde, Beratungsbedarf oder Fragen rund um das Thema YouTuber & Steuern vertrauensvoll an die Pandotax Steuerberatung.
*Hinweis: Die Informationen in diesem Artikel sind nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert, zusammengetragen und geschrieben. Sie ersetzen jedoch keine Rechts- oder Steuerberatung. Bitte stellen Sie für eine rechtlich bindende Beratung eine Anfrage. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder mögliche Änderung der Sachlage.