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EU Mehrwertsteuerreform 2020 – Alles auf einen Blick!

Die EU Mehrwertsteuerreform bringt insbesondere für Unternehmen, die innergemeinschaftlichen Handel betreiben, zahlreiche Neuregelungen und höheren Anforderungen. Wenn Sie Probleme und mögliche Strafzahlungen zuverlässig vermeiden möchten,
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Dirk Wendl

Mit der EU Mehrwertsteuerreform bringt die EU-Kommission ab 01.01.2020 umfassende Änderungen auf den Weg. Insbesondere Unternehmen, die innergemeinschaftlichen Handel betreiben, sehen sich mit zahlreichen Neuregelungen und höheren Anforderungen konfrontiert. Wenn Sie Probleme und mögliche Strafzahlungen zuverlässig vermeiden möchten, sollten Sie sich in jedem Fall intensiv mit den umfassenden Veränderungen befassen.

 

Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste vorab:

Wen betrifft die EU Mehrwertsteuerreform?

Grundsätzlich sind alle Unternehmen betroffen, die innerhalb der EU grenzüberschreitende Geschäfte tätigen. Zudem gelten die Regelungen auch für Unternehmer, die Vorprodukte in andere EU-Ländern importieren. 

Die Ziele der EU Mehrwertsteuerreform

Das derzeitige System war ursprünglich lediglich als Übergangsregelung gedacht, die Umsetzung eines endgültigen und einheitlichen Rahmenwerks ist somit längst überfällig. Mit dem Mehrwertsteuerreform-Paket verfolgt die EU unterschiedliche Ziele:

Steuerbetrug erschweren

Experten schätzen, dass im Bereich der Umsatzsteuer jährlich ein Schaden von rund 50 Milliarden Euro entsteht. Ein besonderer Fokus liegt auf den Karussellgeschäften. Dabei handelt es sich um fingierte Rechnungen mit ausgewiesener Mehrwertsteuer, eine Leistung wird hier jedoch nicht erbracht. Der Rechnungsempfänger erhält auf Antrag vom zuständigen Finanzamt eine Steuerrückzahlung. Die Mehrwertsteuerreform befasst sich zudem mit weiteren Maßnahmen, die beispielsweise Unternehmen Steuervermeidung und Steuerflucht deutlich erschweren sollen. Grenzüberschreitende Geschäfte und Transaktionen im Binnenmarkt sollen nach dem Willen der EU zukünftig identisch gehandhabt werden.

Kostenreduktion für Unternehmen

Wenn Unternehmer einen bestimmten Jahresumsatz nicht überschreiten, gelten Sie als Kleinunternehmer und können von den EU-Staaten aktuell von der Mehrwertsteuer befreit werden. Dieser Schwellenwert variiert je nach Mitgliedsland, in Deutschland liegt die Grenze beispielsweise bei 17.500 Euro. Zukünftig gilt in der gesamten EU ein einheitlicher Schwellenwert von 2 Millionen Euro. Bis zu dieser Grenze ist die Anwendung aller Vereinfachungsmaßnahmen im Rahmen der Mehrwertsteuer anwendbar, dazu zählen beispielsweise die Dokumentationspflichten oder der Steuerausweis auf Rechnungen. Unternehmen können zukünftig bis zu einem Schwellenwert von 100.000 Euro eine vollständige Befreiung von der Mehrwertsteuer beanspruchen.

Verbesserte Flexibilität für Mitgliedsstaaten

Da einige der aktuellen Vorschriften nicht mehr zeitgemäß sind, sollen nach dem Willen der EU die technischen Fortschritte des elektronischen Geschäftsverkehrs in Zukunft stärker berücksichtigt werden. Die Mitgliedsstaaten sollen die Möglichkeit erhalten, die Mehrwertsteuer zukünftig flexibler zu gestalten.

Quick Fixes - erste Änderungen ab 2020

Die EU sieht eine schrittweise Umsetzung des neuen Systems bis 2022 bzw. 2027 vor.

Als Quick Fixes werden Änderungen bezeichnet, die nach und nach zur Anpassung der Mehrwertsteuer-System-Richtlinie führen. Diese Neuerungen werden vorgezogen, da in den vergangenen Jahren größere Probleme auftraten, die möglichst schnelle Lösungen erfordern. Aus diesem Grund greifen die Quick Fixes bereits ab 01.01.2020. In den folgenden Bereichen werden die EU-Mehrwertsteuerreform 2020 Quick Fixes in nationales Umsatzsteuerrecht:

  • Reihengeschäfte
  • Konsignationslagerregelung
  • Innergemeinschaftliche Lieferungen.

Auf dieses doch sehr komplexe Thema der Quick Fixes werden wir in Kürze in einem gesonderten Artikel eingehen. Schauen Sie regelmäßig auf unsere Webseite, um diesen Artikel nicht zu verpassen!

Amazon PAN-EU-Händler – neue Regelungen beachten

Im Zusammenhang mit der Teilnahme von Händlern am PAN-EU-Programm von Amazon wird der Blick insbesondere auf Polen gelenkt, da die meisten Amazon-Transaktionen in Europa über dieses EU-Mitgliedsland umgesetzt werden. Für Amazon-PAN-EU-Händler sind zur Vorbereitung insbesondere die drei folgenden Themenbereiche relevant:

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Wenn Amazon Ihre Waren in ein ausländisches Fulfillment-Center verbringt, müssen Sie ab 01.01.2020 im relevanten Bestimmungsland über eine UStID-Nummer verfügen, damit keine Steuerforderung entsteht. Die Steuerfreiheit für diese Transaktion gilt jedoch nur, wenn zum betreffenden Zeitpunkt bereits eine gültige UStID-Nummer vorlag. Ohne die steuerliche Registrierung in den sechs PAN-EU-Staaten sehen sich betroffene Amazon-Händler zukünftig mit hohen Steuerforderungen konfrontiert.

Pro-Forma-Rechnungen

Zusätzlich zur UStID-Nr. sind in allen PAN-EU-Staaten zwingend Nachweise erforderlich, die von deutschen Finanzämtern häufig aktuell bereits eingefordert werden. Leider erhalten Sie diese Nachweise nicht von Amazon, daher ist die Erstellung von Pro-Forma-Rechnungen nach § 17c UStDV erforderlich.

Abgabe von JPK-Erklärungen

Viele PAN-EU-Händler nutzen den Service von Amazon zur Abgabe von Umsatzsteuer-Erklärungen in anderen EU-Staaten, dies umfasst jedoch nicht die neuen JPK-Meldungen. Bei diesen Erklärungen handelt es sich um Meldungen, die basierend auf allen Transaktionen erstellt und eingereicht werden müssen. Ab dem 01.01.2020 wird die klassische Umsatzsteuer-Meldung vollständig durch die JPK-Erklärung ersetzt. Wenn Sie die monatlichen Meldungen nicht vornehmen, wird das Finanzamt in Warschau Ihre UStID-Nr. umgehend deaktivieren. Es entsteht eine Steuerpflicht hinsichtlich Ihrer Verbringungen nach Polen.

Neue Regelungen zum Kampf gegen Mehrwertsteuerbetrug

Die Zertifizierung der Steuerpflichtigen ist lediglich ein Faktor zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs, zusätzlich sieht die EU-Mehrwertsteuerreform weitere Maßnahmen vor:

Bessere Kommunikation der Strafverfolgungsbehörden

Wenn die europäischen Strafverfolgungsbehörden wie EUStA (Europäische Staatsanwaltschaft), Europol und OLAF neue Kommunikationswege nutzen können, stärkt dies den erforderlichen Datenaustausch. Daraus folgt langfristig eine deutlich bessere Zusammenarbeit im Kampf gegen den europaweiten Mehrwertsteuerbetrug.

Stärkung des Eurofisc-Netzwerkes

In Zukunft soll allen EU-Mitgliedsstaaten ermöglicht werden, die erforderlichen Daten zu grenzüberschreitenden Transaktionen in Echtzeit zu prüfen, zu analysieren und zu verarbeiten. Dies ist zum Zweck einer Risikobewertung erforderlich. Aus diesem Grund ist vorgesehen, dass das EU-Betrugsbekämpfungsnetzwerk Eurofisc mit einem Online-System ausgestattet werden soll, um die Kommunikation zwischen den einzelnen Mitgliedsstaaten besser zu koordinieren. Liegt ein Verdachtsfall vor, können so schneller und einfacher genaue Prüfungen vorgenommen werden.

Informationsaustausch zum Fahrzeughandel

Da Neu- und Gebrauchtfahrzeuge in umsatzsteuerlicher Hinsicht unterschiedlich behandelt werden, ist dieser Bereich besonders anfällig für Umsatzsteuerbetrug. Bei Neuwagen wird die Mehrwertsteuer auf den kompletten Kaufpreis erhoben, daher werden diese Fahrzeuge häufig als Gebrauchtwagen veräußert. In diesem Fall greift die Differenzbesteuerung, nach der bei Gebrauchtwagen lediglich die Gewinnspanne als Grundlage zur Berechnung der Umsatzsteuer dient. Die Eurofisc-Beamten sollen nun in den Mitgliedsstaaten die Fahrzeugzulassungsdaten einsehen können, um diese Art des Steuerbetrugs effektiv zu bekämpfen.
Der Autohandel innerhalb der EU ist in Bezug auf Mehrwertsteuer sehr komplex.

Informationsaustausch zu Einfuhren in die EU

Ein besonderes Verfahren ermöglicht es, dass aus Drittstaaten Wareneinfuhren in einen EU-Mitgliedsstaat erfolgen und anschließend umsatzsteuerfrei ein Weitertransport in ein anderes EU-Land möglich ist. In diesem Fall wird die Umsatzsteuer erst im endgültigen Bestimmungsland fällig. Diese Regelung im EU-Mehrwertsteuersystem soll eigentlich den Handel für ehrlicher Unternehmer erleichtern, bietet jedoch Steuerbetrügern die Möglichkeit, Waren auf dem Schwarzmarkt zu verkaufen und so die Mehrwertsteuer komplett einzusparen. Nach den Plänen der EU-Kommission soll die EU Mehrwertsteuerreform zukünftig einen besseren Informationsaustausch der Steuer- und Zollbehörden aller Mitgliedstaaten hinsichtlich der Einfuhr von Waren ermöglichen.

EU-Lieferungen: Wechsel zum Bestimmungslandprinzip

Nach dem aktuellen Umsatzsteuerrecht werden Lieferungen im innergemeinschaftlichen Handel umsatzsteuerlich aufgeteilt. Im Abgangsland fällt keine Steuer an und erst beim Empfänger erfolgt eine Besteuerung. Dieses System ist vergleichsweise komplex und hemmt insbesondere den grenzüberschreitenden Handel bei Kleinunternehmern. Mit der EU Mehrwertsteuerreform soll der innergemeinschaftliche Handel nun deutlich vereinfacht werden. Zukünftig soll die Umsatzbesteuerung ausschließlich im Bestimmungsland erfolgen. Steuerschuldner ist somit der liefernde Unternehmer, der im betreffenden Land umsatzsteuerlich registriert sein muss.

Der Ort der Lieferung nach § 3 Abs. 5a, 6 UStG ist daher das Ziel der Warenbewegung im Bestimmungsland. Nach den Regelungen der EU Mehrwertsteuerreform ist vorgesehen, dass die Zahlung der Steuer an zentraler Stelle im Abgangsland erfolgt. Anschließend leitet die dortige Steuerbehörde die Zahlung an Kollegen des Bestimmungslands weiter. Zunächst wird es bis voraussichtlich 2022 eine Übergangsphase geben, da die erforderlichen Rahmenbedingungen für eine reibungslose Zusammenarbeit der Mitgliedsstaaten auf diesem Gebiet noch nicht gegeben sind.

Digitalpakt – Ausweitung auf elektronische Dienstleistungen

Das als Digitalpaket bezeichnete Reformpaket der EU-Kommission dient in erster Linie dazu, die Regelungen zum Bestimmungslandprinzip auch im Bereich der Lieferungen an Privatpersonen weitgehend umzusetzen. Das System des OSS-Verfahrens wurde ab 01.01.2019 auf die Bereiche der auf elektronischem Wege erbrachten Dienstleistungen, Rundfunk- oder Fernsehdienstleistungen und Telekommunikation im B2C-Geschäft ausgeweitet. Eine umsatzsteuerliche Registrierung im Bestimmungsland wird somit vermieden. Zudem gilt zur umsatz­steuerlichen Erfassung im Bestimmungsland EU-weit ein einheitlicher Schwellenwert von netto 10.000 Euro jährlich.

Nachweissystem für innergemeinschaftliche Lieferungen

Der Leistungsempfänger muss nach § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG eine gültige UStID-Nr. verwendet haben, die ihm ein anderes Mitgliedsland erteilt hat. Kommt der Unternehmer seiner Verpflichtung zur Abgabe der ZM (Zusammenfassenden Meldung) nach § 18a UStG nicht nach oder gibt eine unrichtige/unvollständige ZM ab, ist die innergemeinschaftliche Lieferung nicht steuerfrei. Aktuell nennt der MwStSystRL keine expliziten Vorgaben zu den Nachweisen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen. Nach den Plänen der EU-Kommission soll die EU Mehrwertsteuerreform zukünftig zu einer Vereinfachung der Nachweiserbringung führen.

Das vereinfachte Nachweissystem fußt dabei auf zwei widerlegbaren Annahmen

1. Kann der Lieferant zwei Dokumente als Belege des Warentransports vorweisen, die einander nicht widersprechen, wird der innergemeinschaftliche Grenzübertritt angenommen. Liegt der Verdacht des Missbrauchs vor, muss die Finanzverwaltung den Transport in ein anderes EU-Land zunächst zweifelsfrei widerlegen.

2. Befördert oder versendet der Erwerber die Ware als zertifizierter Steuerpflichtiger (ZS) nach Art. 13a MwStSystRL-E wird ein innergemeinschaftlicher Grenzübertritt angenommen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Erwerber spätestens am zehnten Tag des Monats, der auf die Lieferung folgt, eine schriftliche Erklärung vorlegt. Er muss bescheinigen, dass die Beförderung der Ware durch ihn selbst oder in seinem Namen erfolgte. Der Ankunftsmitgliedsstaat wird genannt und der Erwerber besitzt zudem zwei Dokumente, die einander nicht widersprechen und die Warenbewegung belegen.

Zum Nachweis sind folgende Dokumente zulässig

• Unterlagen zu Versand/Beförderung der Ware (Rechnung des Spediteurs, CMR-Frachtbrief etc.)
• Quittung als Beleg zur Lagerung der Ware im Bestimmungsland
• Empfangsbestätigung (im Bestimmungsland), unterzeichnet von Empfänger und Bevollmächtigtem
• Schriftwechsel, Vertragsunterlagen oder Bestellschein (Angabe des Bestimmungsortes erforderlich)
• Umsatzsteuererklärung des Erwerbers (Ausführung zum innergemeinschaftlichen Erwerb muss ersichtlich sein)

Nach § 17a UStDV werden im Zuge der EU Mehrwertsteuerreform neue Belegnachweise eingeführt, die bisherigen Nachweise bleiben jedoch weiterhin gültig.

Regelungen zum Konsignationslager

Nach gängiger Auffassung handelt es sich bei einem Konsignationslager um ein Außenlager. Diese Warenlager befinden sich häufig in der Nähe des entsprechenden Kunden und Lieferungen innerhalb eines Landes gelten als ausgeführt und führen steuerpflichtigen Umsätzen. Bei innergemeinschaftlichem Handel greifen nun die neuen Regelungen der EU Mehrwertsteuerreform. Konsignationslager in einem anderen Mitgliedsstaat können sich für den Lieferanten als Problem erweisen. Bislang ging der deutsche Fiskus hier von einem Verbringenstatbestand aus, demnach liegt nach § 1a Abs. 2 UStG eine innergemeinschaftliche Verbringung mit anschließender Inlandslieferung an den endgültigen Abnehmer vor.


Steht der Abnehmer bereits zu Beginn des Warentransports fest, liegt nach Auffassung des BFH eine direkte innergemeinschaftliche Lieferung an den Abnehmer vor. Die vorherige Einlagerung spielt hier keine Rolle (siehe Urteil vom 20.10.2016 – V R 31/15, MwStR 2017, 171). Dieser Auffassung schloss sich auch das BMF an (siehe Schreiben vom 10.10.2017 – III C 3 – S 7103 – a/15/10001, MwStR 2017, 892).


Im Rahmen der EU Mehrwertsteuerreform sollen Lieferungen an Konsignationslager mit Art. 17a MwStSystRL-E in Zukunft deutlich vereinfacht werden. Geschäfte zwischen ZS (zertifizierte Steuerpflichtige) mittels eines Konsignationslagers stellen keine fiktiven Lieferungen dar.

Konsignationslager sind Warenlager die EU-weit verteilt sein können.

Was bei Reihengeschäften beachtet werden muss

Aktuell sind Rahmenbedingungen bei Reihengeschäften im hohen Maße von der EuGH-Rechtsprechung bestimmt. Zukünftig ist es in Anliegen der EU-Kommission, hier etwas Klarheit zu schaffen. Zu diesem Zweck dienen die entsprechenden Passagen der EU Mehrwertsteuerreform. Reihengeschäft liegt vor, wenn mehr als zwei Unternehmer in die Lieferkette derselben Ware eingebunden sind.

Laut Art. 138a MwStSystRL-E handelt es ich bei der Überstellung an einen mittleren Unternehmer um die bewegte Lieferung, wenn dieser in einem anderen EU-Mitgliedsland registriert ist und dem Lieferanten das abschließende Bestimmungsland mitgeteilt hat. § 3 Abs. 6a UStG setzt die Definition national um und bestimmt, dass lediglich eine Lieferung in der Lieferkette als Beförderungs- oder Versendungslieferung fungieren kann.

Mehr Flexibilität: Reform der Mehrwertsteuersätze

Mit der EU Mehrwertsteuerreform bietet sich den EU-Mitgliedsstaaten eine Möglichkeit zur flexibleren Gestaltung der Mehrwertsteuersätze. Weiterhin gilt ein Mindestregelsteuersatz von 15 Prozent, allerdings können die Länder zusätzlich drei ermäßigte Steuersätze nach eigenem Ermessen definieren. Im gewichteten Mittel darf der Steuersatz jedoch die Grenze von 12 Prozent nicht unterschreiten.

EU-Mehrwertsteuerreform – neue EU-Kleinunternehmerregelung

Bisher waren Kleinunternehmerregelungen innerhalb der EU ausschließlich im nationalen Umsatzsteuerrecht der einzelnen Mitgliedsstaaten vorhanden. Im Rahmen der EU Mehrwertsteuerreform plant die EU-Kommission nun die Einführung einer EU-weiteren Kleinunternehmerregelung. Sie soll für Unternehmer gelten, die folgende Umsätze nicht überschreiten:

• höchstens 85.000 Euro in einem Mitgliedstaat sowie
• maximal 100.000 Euro in der gesamten EU

Online-Lieferunternehmen – neue Regelungen beachten

Bei Unternehmen, die jährlich den Schwellenwert von 10.000 Euro nicht überschreiten, werden innergemeinschaftliche und inländische Lieferungen nach den neuen Regelungen der EU Mehrwertsteuerreform identisch behandelt. Eine Ungleichbehandlung von Warenlieferungen und Dienstleistungen soll es in Zukunft nicht mehr geben.
Die EU Mehrwertsteuerreform bedeutet auch Reformen im Online Handel.

Höherer Stellenwert der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Im Rahmen der EU Mehrwertsteuerreform möchte die EU-Kommission eine deutliche Aufwertung der UStID-Nummer erreichen. Demnach soll Art. 138 Abs. 1 MwStSystRL um Neuregelungen ergänzt werden. In Zukunft soll eine Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlicher Lieferung nur noch möglich sein, wenn der Erwerber in einem anderen EU-Mitgliedsland umsatzsteuerlich registriert ist. Zudem muss der Erwerber in den ZM des Lieferanten ausdrücklich erwähnt sein. Die UStID-Nummer wird somit zu einem zentralen Faktor für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung.

Fazit:

Wenden Sie sich bei Fragen zur EU Mehrwertsteuerreform vertrauensvoll an die Pandotax Steuerberatungsgesellschaft. Wir stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.

*Hinweis: Die Informationen in diesem Artikel sind nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert, zusammengetragen und geschrieben. Sie ersetzen jedoch keine Rechts- oder Steuerberatung. Bitte stellen Sie für eine rechtlich bindende Beratung eine Anfrage. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder mögliche Änderung der Sachlage.

Autor:

Steuerberater: Dirk Wendl

Dirk Wendl ist schon sein gesamtes Berufsleben im Bereich Steuern tätig. Nach einer Ausbildung als Steuerfachangestellter und einer Fortbildung zum Bilanzbuchhalter absolvierte er nach einer weiteren umfangreichen Ausbildung 2006 die Prüfung als Steuerfachwirt und Steuerberater. Seit 2015 ist er geschäftsführender Gesellschafter der Pandotax Steuerberatungsgesellschaft in Köln. Dirk Wendl hat sich seitdem vor allem als Spezialist für Internationales Steuerrecht, E-Commerce und als Digitalisierungsexperte einen deutschlandweit guten Ruf erarbeitet.

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