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Das große Pandotax-Steuer-Glossar
Deutschland unterhält mit zahlreichen anderen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen, die eine doppelte Besteuerung von Einkünften verhindern sollen. Steuerpflichtige, die in einem Staat einen Wohn- bzw. Unternehmenssitz unterhalten und im Ausland Einkünfte erzielen, können sich mit einer Doppelbesteuerung konfrontiert sehen. Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und anderen Staaten sollen diese Gefahr mindern. Nachfolgend erfahren Sie, wie diese Abkommen ausgestaltet sind, welche Folgen die Regelungen für Steuerpflichtige haben und was es zu beachten gibt.
Ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ist ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen Staaten, in denen die Vertragspartner Besteuerungsrechte für erzielte Einkünfte regeln, um die Gefahr einer doppelten Besteuerung oder einer doppelten Nichtbesteuerung zu vermeiden. Neben DBA im Bereich der Steuern auf Einkommen und Vermögen existieren zudem spezielle Abkommen:
– im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuern
– im Bereich der Kraftfahrzeugsteuer
– Abkommen zu Rechts- und Amtshilfen
– Abkommen zum Informationsaustausch
– im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuern
– im Bereich der Kraftfahrzeugsteuer
– Abkommen zu Rechts- und Amtshilfen
– Abkommen zum Informationsaustausch
Die vertraglichen Vereinbarungen regeln die Besteuerungsrechte zwischen den einzelnen Staaten und weisen einer Vertragsseite die Besteuerungsrechte zu, um die doppelte Besteuerung von Einkünften natürlicher und juristischer Personen zu vermeiden. Es entsteht kein neuer Steueranspruch, vielmehr werden bereits bestehende Steueransprüche beider Staaten geregelt. Weiterhin zielen vertragliche Vereinbarung zwischen beteiligten Staaten darauf ab, Steuerumgehung und Steuerhinterziehung zu bekämpfen. In den Abkommen sind die Grundlagen sowie der Umfang eines Informationsaustauschs zwischen den Vertragspartner zum Zwecke der Besteuerung geregelt.
Zentraler Punkt des Vertragsabschlusses ist es, den Grundsatz der Einmalbesteuerung zu wahren.
Bilaterale Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung gibt es bereits seit Ende des neunzehnten Jahrhunderts. Die OECD (Organisation for Economic Cooperation and Development) stellte erstmals im Jahr 1963 ein vollständiges Musterabkommen mit begleitendem Kommentar vor. Seither nehmen die Experten in unregelmäßigen Abständen Anpassungen auf Basis gesellschaftlicher, technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen vor. Weiterhin gibt es ein von den Vereinten Nationen entwickeltes Musterabkommen für DBA zwischen Industrienationen und Entwicklungsländern. Diese Musterabkommen bilden die Grundlage für den internationalen Konsens hinsichtlich der abschließenden Ausgestaltung der vertraglichen Vereinbarung. Für Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA bildet ein eigenes Musterabkommen der Vereinigten Staaten von Amerika die Grundlage. Bei Neuverhandlungen verwenden die EU-Mitgliedsstaaten in der Regel das OECD-Musterabkommen.
Im Regelfall liegen bei der Besteuerung von Einkünften mit grenzüberschreitendem Bezug folgende Prinzipien zugrunde:
– Territorialprinzip: Es erfolgt ausschließlich die Besteuerung des auf dem Territorium des betreffenden Staates erwirtschafteten Einkommens.
– Quellenlandprinzip: Eine steuerpflichtige Person muss die Steuern in dem Land entrichten, in dem die Einkünfte erzielt wurden.
– Wohnsitzlandprinzip: Die Steuerpflicht ist an das Wohnsitzland eines Steuerpflichtigen gekoppelt, bei juristischen Personen ist der Betriebssitz bzw. der Sitz der Geschäftsleitung entscheidend.
– Welteinkommensprinzip: Am Wohnsitz bzw. Hauptstandort ist das weltweit erzielte Einkommen des Steuerpflichtigen zu versteuern.
Zu einer Doppelbesteuerung kommt es, wenn unterschiedliche Staaten bei einer natürlichen oder juristischen Person auf denselben Steuergegenstand für einen identischen Zeitraum in gleicher bzw. vergleichbarer Weise Steuern erheben. Ein Doppelbesteuerungsabkommen soll gleichermaßen die Doppelbesteuerung sowie die Nichtbesteuerung verhindern.
Die genannten Prinzipien sind eher abstrakte Konstrukte, in der Praxis soll die Anwendung bestimmter Methoden die Doppelbesteuerung verhindern:
Steuern zahlen Steuerpflichtige nur in dem Staat, in dem sie die Einkünfte erzielt haben. In vielen Fällen spielt hier jedoch ein Progressionsvorbehalt eine entscheidende Rolle, dies ist häufig bei grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen der Fall. Im Einzelfall kann dies zu einem höheren Steuersatz für in Deutschland erzielte Einkommen führen und somit die Steuerbelastung erhöhen.
Bei der Anrechnungsmethode erfolgt eine Besteuerung der Einkünfte in beiden Staaten, allerdings rechnen die Steuerbehörden im Wohnsitzstaat die im Ausland erhobenen Steuern an. Somit reduziert sich dort die Steuerlast um die ausländischen Steuern auf die relevanten Einkünfte.
Im Wohnsitzland werden bereits im Ausland gezahlte Steuern als Werbungskosten in Abzug gebracht. Die um die ausländischen Steuern verminderten Gesamteinkünfte unterliegen anschließend dem persönlichen Steuersatz.
In seltenen Fällen kann bei ausländischen Einkünften die inländische Steuer in pauschaler Form abgesenkt werden. In DBA findet diese Variante grundsätzlich keine Anwendung, da sie eine Doppelbesteuerung nicht grundsätzlich verhindert.
Einer der Staaten (Wohnsitzstaat oder ausländischer Quellenstaat) kann die Erlassmethode beschließen. In diesem Fall bleiben die im anderen Staat erzielten Einkünfte steuerlich vollständig außer Ansatz.
Auf welche Methode sich die Staaten einigen, ist bei DBA in den Methodenartikeln geregelt. Abzugsmethode und Pauschalierungsmethode sind als Untervarianten der Anrechnungsmethode anzusehen, sie führen jedoch lediglich zu einer Verminderung der Doppelbesteuerung. Ebenso wie die Erlassmethode finden Sie nur in seltenen Fällen Anwendung.
Zunächst ist zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht zu unterscheiden:
– Natürliche Personen, die im Inland Einkünfte erzielen (siehe § 49 EStG und § 1 Abs. 4 EStG) und deren Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthaltsort sich nicht in Deutschland befindet.
– Juristische Personen, die inländische Einkünfte erzielen und deren Hauptsitz bzw. Sitz der Geschäftsleitung sich nicht in Deutschland befindet.
– Natürliche Personen, deren Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthaltsort in Deutschland liegt (siehe § 1 Abs. 1 EStG).
– Deutsche Staatsangehörige ohne Wohnsitz bzw. gewöhnlichem Aufenthaltsort in Deutschland, wenn ein Dienstverhältnis zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts besteht und Arbeitslohn aus inländischen öffentlichen Kassen bezogen wird (siehe § 1 Abs. 2 EStG).
– Juristische Personen gemäß § 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG), deren Hauptsitz bzw. Sitz der Geschäftsleitung sich in Deutschland befindet.
Bei beschränkter Steuerpflicht greift das Territorialprinzip, unbeschränkt Steuerpflichtige unterliegen in Deutschland dem Wohnsitzlandprinzip und dem Welteinkommensprinzip. Erzielen unbeschränkt steuerpflichtige Personen im Ausland Einkünfte, sind bestehende Doppelbesteuerungsabkommen (mit USA, Frankreich, Österreich etc.) zu beachten. Zur Vermeidung von doppelter Besteuerung kommen in der Regel zwei Standardmethoden zum Einsatz: Freistellungsmethode oder Anrechnungsmethode.
Bei der Freistellungsmethode sind die ausländischen Einkünfte zwar nicht Teil der Bemessungsgrundlage der deutschen Besteuerung. Sie sind jedoch im Rahmen des Progressionsvorbehalts steuerlich relevant und beeinflussen die Festsetzung des Steuersatzes, den das Finanzamt auf die deutsche Bemessungsgrundlage anwendet. In der Regel unterliegen ausländische Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit der Freistellungsmethode.
Kommt die eingeschränkte Anrechnungsmethode zum Einsatz, unterliegen die ausländischen Einkünfte der inländischen Besteuerung. In diesem Fall werden die im Ausland entrichteten Steuern auf die deutsche Steuer angerechnet, allerdings gilt hier eine auf die Höhe der deutschen Steuer begrenzte Anrechnung, die der ausländischen Steuererhebung entspricht. In der Regel findet diese Regel bei Einkünften aus ausländischen Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratstätigkeiten sowie bei ausländischen Einkünften von Sportlern, Musikern oder anderen Künstlern Anwendung.
Kommt die eingeschränkte Anrechnungsmethode zum Einsatz, unterliegen die ausländischen Einkünfte der inländischen Besteuerung. In diesem Fall werden die im Ausland entrichteten Steuern auf die deutsche Steuer angerechnet, allerdings gilt hier eine auf die Höhe der deutschen Steuer begrenzte Anrechnung, die der ausländischen Steuererhebung entspricht. In der Regel findet diese Regel bei Einkünften aus ausländischen Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratstätigkeiten sowie bei ausländischen Einkünften von Sportlern, Musikern oder anderen Künstlern Anwendung.
Grundsätzlich sind die Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA, Österreich, Frankreich und anderen Ländern für alle Steuerpflichtigen relevant, die Einkünfte im Ausland erzielen. Dies betrifft somit natürliche und juristische Personen gleichermaßen. Immer dann, wenn zwei Staaten das Recht zur Besteuerung von Einkünften ausüben können, droht die Gefahr einer Doppelbesteuerung. In diesem Fall sind die im Doppelbesteuerungsabkommen getroffenen Regelungen relevant. Konkret sind folgende Gruppen betroffen:
– Arbeitnehmer, die in Deutschland leben und in einem anderen Land arbeiten (Grenzgänger)
– Arbeitnehmer, die befristet im Ausland tätig sind
– Freiberufler und Selbstständige
Unternehmen
– Erben, die im Ausland leben bzw. aus dem Ausland ein Erbe erhalten
– Rentner, die ihren Ruhestand im Ausland genießen
– Kapitalanleger, die ausländische Kapitalerträge wie Zinsen oder Dividenden erzielen
Welche Regelungen Anwendung finden, um eine doppelte Besteuerung zu verhindern, hängt von der Ausgestaltung der jeweiligen DBA ab. Somit sind in jedem Einzelfall die genauen Regelungen entscheidend. Bei Grenzgängern ist beispielsweise das jeweilige DBA zwischen den einzelnen Staaten relevant, beispielsweise:
– Doppelbesteuerungsabkommen der Schweiz mit Deutschland
– Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Frankreich
– Doppelbesteuerungsabkommen von Österreich und Deutschland
Zwar dienen bei den meisten Abkommen in der Regel die Musterabkommen als Vorlage. Deutschland handelt jedes Abkommen individuell aus, daher kann die genaue Ausgestaltung im Einzelfall etwas variieren.
In einigen Fällen kann es vorkommen, dass zwei Länder die steuerliche Ansässigkeit beanspruchen und jeweils Steuern auf das weltweite Einkommen der betreffenden Person erheben. Dies kann insbesondere bei doppeltem Wohnsitz der Fall sein. Da viele Länder Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen haben, lässt sich die Doppelbesteuerung in der Regel jedoch verhindern. Die Regelungen eines Doppelbesteuerungsabkommens zielen grundsätzlich auf die steuerliche Ansässigkeit einer Person ab. Zunächst ist daher die Frage der steuerlichen Ansässigkeit zu klären, um eine doppelte Besteuerung zu verhindern.
Jedes Doppelbesteuerungsabkommen enthält in der Einleitung (meist in Art. 4) genaue Regeln, wie der Ansässigkeitsstaat festzulegen ist. In der Regel gelten natürliche Personen in dem Land als steuerlich ansässig, in dem sich ihr Hauptwohnsitz befindet, bzw. in dem sie mehr als sechs Monate im Jahr leben. Deutschland wendet bei unbeschränkt Steuerpflichtigen das Wohnsitzlandprinzip und das Welteinkommensprinzip an. Lebt ein deutscher Staatsangehöriger mehr als sechs Monate im Ausland, verlagert sich die steuerliche Ansässigkeit zum Wohnort. Bei einem Auslandsaufenthalt von weniger als sechs Monaten ist der Steuerzahler weiterhin in Deutschland ansässig.
Bei doppeltem Wohnsitz sind die Regeln eines DBA zur Festlegung des Ansässigkeitsstaates meist nicht zielführend. Daher sind in diesem Fall weitere Prüfkriterien relevant, bis ein Staat eindeutig als Ansässigkeitsstaat benannt ist. In der Regel ist die unbeschränkte Steuerpflicht die Voraussetzung für die Benennung von Deutschland als Ansässigkeitsstaat. Ist ein Steuerpflichtiger mit doppeltem Wohnsitz (z. B. in Deutschland und Belgien) jedoch laut des maßgeblichen Doppelbesteuerungsabkommens in einem anderen Staat steuerlich ansässig, entfällt in Deutschland keineswegs die unbeschränkte Steuerpflicht. Die steuerlich dem anderen Staat zugesprochenen Einkünfte werden in diesem Fall in Deutschland als steuerfreie Einnahmen behandelt.
Deutschland hat bereits mit mehr als 90 Ländern Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Dazu gehören beispielsweise:
Deutschland hat den Vertrag mit der Schweiz am 11.08.1971 abgeschlossen, das DBA trat am 01.01.1972 in Kraft (siehe BGBl. 1972 II S. 1021).
Deutschland und Österreich schlossen das Abkommen am 24.08.2000, es trat am 01.01.2003 in Kraft (siehe BGBl. 2002 II S. 734).
Das DBA mit den Vereinigten Staaten wurde am 29.08.1989 geschlossen und trat am 01.01.1990 in Kraft (siehe BGBl. 1991 II S. 354). Am 04.06.2008 erfolgte die Bekanntgabe der Neufassung.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) veröffentlicht immer zu Beginn eines Jahres eine Übersicht, der die geltenden Doppelbesteuerungsabkommen sowie weitere steuerliche Abkommen zu entnehmen sind.
Deutschland hat bereits mit mehr als 90 Ländern Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Dazu gehören beispielsweise:
Deutschland hat den Vertrag mit der Schweiz am 11.08.1971 abgeschlossen, das DBA trat am 01.01.1972 in Kraft (siehe BGBl. 1972 II S. 1021).
Deutschland und Österreich schlossen das Abkommen am 24.08.2000, es trat am 01.01.2003 in Kraft (siehe BGBl. 2002 II S. 734).
Das DBA mit den Vereinigten Staaten wurde am 29.08.1989 geschlossen und trat am 01.01.1990 in Kraft (siehe BGBl. 1991 II S. 354). Am 04.06.2008 erfolgte die Bekanntgabe der Neufassung.
Existiert kein maßgebliches Doppelbesteuerungsabkommen, wird die doppelte Besteuerung auf Basis des innerstaatlichen Rechts vermieden (siehe §§ 34c, 34d EStG, § 26 KStG etc.). In diesem Fall rechnen die Finanzbehörden die im Ausland gezahlte Steuer an oder ziehen sie von den relevanten Einkünften ab.
Das Anwendungsverfahren kommt zur Anwendung, wenn kein DBA besteht oder diese Vorgehensweise in einem bestehenden Doppelbesteuerungsverfahren explizit vorgesehen ist. Steuerpflichtige müssen die Anwendung des Verfahrens beantragen. Das Wahlrecht wurde im Jahr 1980 eingeführt, da die in der Regel angewendete Anrechnungsmethode in manchen Fällen für Steuerpflichtige nachteilig sein kann. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die ausländische Steuer im Vergleich zur deutschen Einkommensteuer deutlich höher ausfällt. Eine Anrechnung der ausländischen Steuer ist auf die anteilige deutsche Einkommensteuer begrenzt, die auf die ausländischen Einkünfte angewendet wird. In dem geschilderten Fall ist daher das Abzugsverfahren vorteilhafter, da hier der Abzug der ausländischen Steuern nicht begrenzt ist.
Doppelbesteuerungsabkommen sind ein komplexes Themenfeld, da jedes Abkommen individuelle Regelungen aufweist. Dementsprechend ist jeder Steuerfall individuell zu prüfen. Wenden Sie sich vertrauensvoll an die Steuerexperten der Pandotax Steuerberatungsgesellschaft und profitieren Sie von professioneller Expertise.
Dirk Wendl ist schon sein gesamtes Berufsleben im Bereich Steuern tätig. Nach einer Ausbildung als Steuerfachangestellter und einer Fortbildung zum Bilanzbuchhalter absolvierte er nach einer weiteren umfangreichen Ausbildung 2006 die Prüfung als Steuerfachwirt und Steuerberater. Seit 2015 ist er geschäftsführender Gesellschafter der Pandotax Steuerberatungsgesellschaft in Köln. Dirk Wendl hat sich seitdem vor allem als Spezialist für Internationales Steuerrecht, E-Commerce und als Digitalisierungsexperte einen deutschlandweit guten Ruf erarbeitet.
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