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Steuerfreie Bonuszahlungen wegen Corona – Anerkennung an Mitarbeiter durch Sonderzahlungen jetzt steuerfrei möglich!

Viele Firmen möchten durch Bonuszahlungen wegen Corona ihren Angestellten auch finanziell Beifall zollen. Damit diese Zuwendungen steuerfrei erfolgen können, hat das Bundesfinanzministerium neue Regelungen für
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Dirk Wendl

Beifall für alle Pflegekräfte und freundliche Worte an die im Handel tätigen Mitarbeiter sollen nicht die einzige Anerkennung sein, die denjenigen zuteilwird, die in der Corona-Krise unter erschwerten Bedingungen ihrer Arbeit nachgehen müssen. Viele Firmen möchten durch eine steuerfreie Corona Bonuszahlung ihren Angestellten auch finanziell Beifall zollen. Damit diese Zuwendungen steuerfrei erfolgen können, hat das Bundesfinanzministerium neue Regelungen für 2020 beschlossen. Wie Sie diese Regelungen für steuerfreie Sonderzahlungen wegen Corona auch in Ihrem Unternehmen anwenden können, erfahren Sie hier!

Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste in Kurzform:

Was bedeutet Corona Bonus steuerfrei als Sonderzahlung 2020?

2020 ist eine steuer- und sozialversicherungsfreie Sonderzahlung wegen Corona von maximal 1.500 Euro möglich. Diese kann allen Mitarbeitern in allen Branchen als Anerkennung für die geleistete Arbeit in Corona-Zeiten gezahlt werden. Die Zahlung muss vom 1.3. – 31.12.2020 und zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn erfolgen.

Welche Voraussetzungen sind für den Corona Bonus steuerfrei zu beachten?

Ursprünglich war angedacht, eine Sonderzahlung an die Mitarbeiter in Krankenhäusern und im Lebensmittelhandel auszuschütten, die besonders in Corona-Zeiten weiter und unter erschwerten Bedingungen arbeiten mussten. Damit den Beschäftigten die Sonderzahlungen auch ohne Abzüge zur Verfügung stehen, hat das Bundesfinanzministerium beschlossen, dass Zahlungen dieser Art bis zu einer Höhe von 1.500 Euroim Jahr 2020, steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben. Dies gilt nun auch für alle Branchen und alle Mitarbeiter, nicht nur für Arbeitnehmer in den sogenannten systemrelevanten Berufen. Voraussetzung ist, dass die Zahlungen zwischen dem 1. März und 31. Dezember 2020, aufgrund erhöhter Belastungen in der Corona-Krise erfolgen. Es muss sich außerdem um wirkliche Zusatzleistungen handelt, eine Verrechnung mit dem vereinbarten Arbeitslohn ist nicht möglich.

 

An wen kann ein Corona Bonus steuerfrei gezahlt werden?

Die steuerfreie Sonderzahlungen wegen Corona können an Mitarbeiter in allen Branchen ausgezahlt werden. Es sind sowohl Geld- als auch Sachleistungen (wie z.B. Einkaufsgutscheine) möglich. Steuerfrei ist dabei eine Bonuszahlung von bis zu maximal 1.500 Euro pro Arbeitnehmer.

 

Feste Mitarbeiter

Auszahlungen an alle Mitarbeiter sind bis 31. Dezember 2020 möglich, auch noch nachträglich für Monate seit März 2020. Steuerfrei sind maximal 1.500 Euro pro Mitarbeiter, Teilzahlungen sind möglich. Wichtig ist, dass es sich nicht um eine Umwandlung von Lohn, Gehalt oder bereits vertraglich vereinbarten Provisionen handelt, dies sollte nachprüfbar dokumentiert werden. Einmalzahlungen wie Urlaubsgeld oder Überstundenzuschläge können ebenfalls nicht mit Hilfe dieser Sonderregelung erfolgen. Anwendbar ist die Regelung für alle Mitarbeiter, unabhängig davon, ob diese Vollzeit, Teilzeit oder nur befristet oder kurzfristig im Unternehmen beschäftigt sind.

Minijobber

Die Regelung für einen Corona Bonus steuerfrei gilt auch für Minijobber. Bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 1.500 Euro können Arbeitgeber auch ihren Aushilfen mit Minijob diesen Bonus auszahlen oder in Form von Gutscheinen zur Verfügung stellen. Die 450-Euro-Regel pro Monat wird mit dieser Sonderzahlung nicht überschritten, die Leistung ist also zusätzlich möglich. Voraussetzung ist auch hier, dass die Bonuszahlung zusätzlich zum Verdienst gezahlt wird.

Geschäftsführer

Insofern Geschäftsführer angestellt tätig sind als Gesellschafter-Geschäftsführer, kann auch an diese ein corona bonus steuerfreie ausgezahlt werden, bis zu einer Höhe von maximal 1.500 Euro. Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist hier jedoch zu beachten bzw. auszuschließen, dies sollte dokumentiert werden.

 
Die steuerfreien Bonuszahlungen gelten für alle Branchen und alle Mitarbeiter. Zu Beachten ist, dass die Zahlungen zwischen dem 1. März und dem 31. Dezember 2020 erfolgen.

Ist der steuerfreie Corona Bonus auch in der Sozialversicherung beitragsfrei?

Bis zu einer Höhe von maximal 1.500 Euro pro Arbeitnehmer sind die Sonderzahlungen aufgrund Corona nicht nur steuerfrei, sondern auch sozialversicherungsfrei. Voraussetzung ist lediglich, dass die Leistungen zusätzlich zum Arbeitslohn und nicht statt Arbeitslohn gezahlt werden. Darüber hinaus fallen nur Zahlungen zwischen dem 1.3. und 31.12.2020 unter diese Sonderregelung.

 

Fallen durch die Sonderzahlungen wegen Corona jetzt die üblichen anderen steuerfreien Leistungen der Arbeitgeber aus?

Bewertungserleichterungen und andere Steuerbefreiungen werden von der Sonderzahlungsmöglichkeit nicht berührt, diese gelten weiterhin. Falls Mitarbeiter sowieso Sachbezugsleistungen wie Einkaufsgutscheine oder Tankkarten erhalten, bleiben auch diese Leistungen unberührt durch die Sonderregelung.

 

Wie werden die steuerfreien Sonderzahlungen gebucht?

Alle Leistungen, die im Rahmen dieser Sonderregelung 2020 gewährt werden, müssen in der Lohnabrechnung aufgezeichnet werden. Für eventuelle spätere Prüfungen durch Sozialversicherung oder Finanzamt sollte darüber hinaus dokumentiert werden, für welches Engagement im Rahmen der Corona-Krise der steuerfreie Bonus gezahlt wurde. Dies gilt vor allem für Mitarbeiter, die nicht in den sogenannten systemrelevanten Bereichen tätig sind.

 

Fazit:

Mit der steuer- und sozialversicherungsfreien Sonderzahlung 2020 ermöglicht das Bundesfinanzministerium Bonuszahlungen an Arbeitnehmer, die in der Corona-Krise ihren Beitrag geleistet haben – und dies alles ohne Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen. Die Regelung gilt unabhängig von der Branche. Nutzen Sie als Arbeitgeber diese Chance, Ihren Mitarbeitern „Danke“ zu sagen – und das steuer- und sozialversicherungsfrei. Wir von der Pandotax Steuerberatungsgesellschaft stehen Ihnen für alle diesbezüglichen Fragen gerne zur Verfügung.

*Hinweis: Die Informationen in diesem Artikel sind nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert, zusammengetragen und geschrieben. Sie ersetzen jedoch keine Rechts- oder Steuerberatung. Bitte stellen Sie für eine rechtlich bindende Beratung eine Anfrage. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder mögliche Änderung der Sachlage.

FAQ

Es dürfen pro Mitarbeiter maximal insgesamt 1.500 Euro ausgezahlt werden. Teilzahlungen sind möglich, es können sowohl Warengutscheine als auch Sonderzahlungen geleistet werden. Voraussetzung ist, dass die Zuwendungen zusätzlich zum vereinbarten Gehalt erfolgen.

Die steuer- und sozialversicherungsfreien Bonuszahlungen dürfen nur für den Zeitraum vom 1.3. bis 31.12.2020 als Anerkennung für Leistungen während der Corona-Zeit zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn gezahlt werden. Diese Sonderzahlungen können an alle Mitarbeiter in allen Branchen gezahlt werden.

Es dürfen pro Mitarbeiter maximal insgesamt 1.500 Euro ausgezahlt werden. Teilzahlungen sind möglich, es können sowohl Warengutscheine als auch Sonderzahlungen geleistet werden. Voraussetzung ist, dass die Zuwendungen zusätzlich zum vereinbarten Gehalt erfolgen.

Autor:

Steuerberater: Dirk Wendl

Dirk Wendl ist schon sein gesamtes Berufsleben im Bereich Steuern tätig. Nach einer Ausbildung als Steuerfachangestellter und einer Fortbildung zum Bilanzbuchhalter absolvierte er nach einer weiteren umfangreichen Ausbildung 2006 die Prüfung als Steuerfachwirt und Steuerberater. Seit 2015 ist er geschäftsführender Gesellschafter der Pandotax Steuerberatungsgesellschaft in Köln. Dirk Wendl hat sich seitdem vor allem als Spezialist für Internationales Steuerrecht, E-Commerce und als Digitalisierungsexperte einen deutschlandweit guten Ruf erarbeitet.

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