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Den Behindertenpauschbetrag führte der Gesetzgeber aus Vereinfachungsgründen zur steuerlichen Entlastung von Menschen mit Behinderung ein. Insbesondere bei der ersten Beantragung tauchen viele Fragen rund um den Behindertenpauschbetrag auf: wo eintragen, was beachten und wie zu beantragen? Dieser Beitrag bietet Ihnen Informationen zu den wichtigsten Fakten wie Höhe, Beantragung, den neuen Regelungen ab 2021 und mehr.
Der Behindertenpauschbetrag ist ein steuerlicher Pauschbetrag, den Steuerpflichtige mit Behinderungen unter bestimmten Voraussetzungen geltend machen können. Die Höhe des einkommensteuerlich relevanten Pauschbetrages richtet sich nach dem Grad der Behinderung.
Behinderten Menschen entstehen häufig hohe Kosten, die mit der Behinderung unmittelbar in Zusammenhang stehen, beispielsweise für Pflege oder einen erhöhten Wäschebedarf. Aus diesem Grund führte der Gesetzgeber den Behindertenpauschbetrag ein, der die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer reduziert. Sie können den Pauschbetrag anstelle der Steuerermäßigungen gemäß § 33 EStG (außergewöhnliche Belastungen) in Anspruch nehmen. Diese sind mit Einzelnachweisen zu belegen, im Vorfeld lohnt sich daher ein genauer Vergleich. Ist die Summe der einzelnen Posten geringer als der infrage kommende Pauschbetrag, sollten Sie die Pauschale bevorzugen.
Den Pauschbetrag können Personen in Anspruch nehmen, die einen bestimmten Grad der Behinderung (GdB) nachweisen können. Diese Einstufung spiegelt den Umfang der Beeinträchtigung wider. Gemäß § 2 Abs. 1 SGB IX liegt eine Behinderung vor, wenn länger als sechs Monate eine für das Lebensalter untypischer Gesundheitszustand (geistig, körperlich oder seelisch) vorliegt. Der Grad der Behinderung reicht von 20 bis 100 und die Einteilung erfolgt in Zehnerschritten. In der Regel stellt das zuständige Versorgungsamt den Grad der Behinderung fest, bis zu einem GdB von 45 erhalten Sie einen Feststellungsbescheid und ab GdB 50 einen Schwerbehindertenausweis.
Entscheidend für die Höhe des Pauschbetrages ist der Grad der Behinderung einer Person. Abhängig vom festgestellten GdB gilt ein bestimmter Pauschbetrag, der sich steuermindernd auswirkt. Bis zum 31. Dezember 2020 galten folgende Pauschbeträge:
Ab dem 01. Januar 2021 traten beim Behindertenpauschbetrag 2021 folgende Änderungen in Kraft:
Im Zuge der Anpassungen der Behindertenpauschale 2021 führte der Gesetzgeber eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale ein. Bestimmte Menschen mit Behinderung können diese Pauschale für durch die Behinderung bedingte Fahrten erhalten, die Höhe hängt von bestimmten Faktoren ab:
Personen mit einem GdB von mindestens 80 bzw. mit einem GdB von mindestens 70 sowie dem Merkzeichen G
Personen mit dem Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung), dem Merkzeichen Bl (blind) oder dem Merkzeichen H (hilflos) sowie für Menschen mit Pflegegrad 4 oder 5
Bei Inanspruchnahme dieser Fahrtkostenpauschale können Sie keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Sie ist anstelle der vorher individuell zu ermittelnden Aufwendungen für Fahrtkosten unter Abzug der zumutbaren Belastung zu berücksichtigen.
Durch die Behinderung bedingte Kosten, die nur einmalig auftreten sowie zusätzliche Krankheitskosten fallen nicht unter den Pauschbetrag. Dazu zählen beispielsweise Kosten für Arzneimittel, Prothesen, Treppenlifte, Kuren und Heilbehandlungen, Operationen oder der behindertengerechte Umbau des Hauses. Diese Kosten können Sie nach § 33 EStG zusätzlich steuerlich ansetzen (siehe auch: BFH Urteil vom 04. November 2004, III R 38/02, BStBl II 2005, 271). Wenn Sie Pflegeaufwendungen gemäß § 33 Abs. 1 EStG geltend machen, dürfen Sie den Behindertenpauschbetrag nicht ansetzen.
Bei der Erstbeantragung sind viele Menschen verunsichert und fragen sich: Behindertenpauschbetrag – wo eintragen? Die Pauschale ist den außergewöhnlichen Belastungen zuzuordnen und daher im Mantelbogen an entsprechender Stelle anzugeben. Das Wahlrecht zwischen Einzelangabe der Aufwendungen und Pauschale gilt jeweils nur für das betreffende Steuerjahr, Sie können die Wahl somit jedes Jahr neu treffen.
Bei Paaren mit Einzelveranlagung kann eine hälftige Aufteilung aller außergewöhnlichen Belastungen auf beide Partner erfolgen, diese sind im gemeinsamen Mantelbogen entsprechend einzutragen. Falls ein Kind die Pauschale nicht selbst nutzt, ist eine Übertragung auf die Eltern möglich, dazu sind in der elterlichen Steuererklärung lediglich die betreffenden Angaben in der Anlage Kind einzutragen. Weiterhin ist in diesem Fall die Angabe Identifikationsnummer (siehe § 139b AO) des Kindes in der Anlage Kind zur Einkommensteuererklärung des Steuerpflichtigen zwingend erforderlich.
Der beantragte und gewährte Behindertenpauschbetrag ist in der Regel auf ein ganzes Jahr anzuwenden. Verändert sich der GdB im Laufe eines Jahres oder fällt ganz weg, ist grundsätzlich der Behindertenpauschbetrag nach dem höchsten Grad für das gesamte Steuerjahr anzusetzen. Eine Abrechnung nach Tagen, Wochen oder Monaten ist nicht vorgesehen.
Sie haben weitere Fragen zum Behindertenpauschbetrag oder benötigen Hilfe bei der Beantragung? Die Pandotax Steuerberatungsgesellschaft ist mit diesem Thema bestens vertraut und steht Ihnen gerne zur Seite. Vereinbaren Sie einen unverbindlichen Beratungstermin, wir freuen uns bereits auf Sie.
Dirk Wendl ist schon sein gesamtes Berufsleben im Bereich Steuern tätig. Nach einer Ausbildung als Steuerfachangestellter und einer Fortbildung zum Bilanzbuchhalter absolvierte er nach einer weiteren umfangreichen Ausbildung 2006 die Prüfung als Steuerfachwirt und Steuerberater. Seit 2015 ist er geschäftsführender Gesellschafter der Pandotax Steuerberatungsgesellschaft in Köln. Dirk Wendl hat sich seitdem vor allem als Spezialist für Internationales Steuerrecht, E-Commerce und als Digitalisierungsexperte einen deutschlandweit guten Ruf erarbeitet.
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