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Bei der EUSt handelt es sich um eine spezielle Erhebungsform der Umsatzsteuer, die ausschließlich bei Warenlieferungen aus Drittstaaten Anwendung findet. Da die Einfuhrumsatzsteuer somit weitgehend der USt entspricht, sind beide Steuerarten durchaus vergleichbar.
Bei der EUSt handelt es sich um eine spezielle Erhebungsform der Umsatzsteuer, die ausschließlich bei Warenlieferungen aus Drittstaaten Anwendung findet. Da die Einfuhrumsatzsteuer somit weitgehend der USt entspricht, sind beide Steuerarten durchaus vergleichbar.
Beim grenzüberschreitenden Warenverkauf innerhalb der EU wird die EUSt nicht erhoben, sie greift ausschließlich bei Einfuhr von Gegenständen aus Drittländern ins Inland. Der umsatzsteuerliche Begriff Inland ist dabei hinsichtlich der Einfuhrbesteuerung genauer zu definieren. Er umfasst das gesamte Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, aufgrund internationaler Abkommen unterliegen weiterhin Warenlieferungen in die österreichischen Hoheitsgebiete Jungholz und Mittelberg der deutschen Einfuhrbesteuerung. Folgende Bereiche gehören jedoch nicht zum umsatzsteuerrechtlichen Inland:
Warenlieferungen aus dem umsatzsteuerrechtlichen Inland nach Büsingen oder Helgoland gelten als steuerfreie Ausfuhrlieferungen. Im umgekehrten Fall greift bei Warensendungen aus diesen Gebieten die deutsche Einfuhrumsatzsteuer. Das Gemeinschaftsgebiet gemäß Umsatzsteuergesetz ist grundsätzlich mit dem Zollgebiet der EU identisch. Im Gegensatz zur Umsatzsteuer greift die EUSt nicht bei Lieferung, sie wird vielmehr bei der Einfuhr auf Gegenstände erhoben, für die bisher noch keine Umsatzsteuerbelastung erfolgt ist. Maßgeblich für die Besteuerung sind grundsätzlich die Gesetze des Einfuhrstaates. Im Regelfall betrifft dies den Staat, auf dessen Gebiet die Waren erstmals in das betreffende Zollgebiet gelangen.
Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten die Vorschriften für Zölle sinngemäß, § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG).
Hinsichtlich der Ausführung besteht ein großer Unterschied zur klassischen Umsatzsteuer. Da die EUSt in der Regel zusammen mit den Zollgebühren erhoben wird, sind die Vorschriften für das Abfertigungsverfahren folglich an die Zollvorgaben angepasst. Grundsätzlich gelten die zollrechtlichen Vorschriften laut Umsatzsteuergesetz sinngemäß daher auch für die Einfuhrbesteuerung (siehe § 13 Abs. 2 sowie § 21 Abs. 2 Satz 1 UStG).
Für die Umsatzsteuer sind die Finanzbehörden (Finanzamt) zuständig, die EUSt wird jedoch ebenso wie die Zölle von der Zollverwaltung erhoben. Da die Einfuhrbesteuerung mit den Zöllen in direktem Zusammenhang steht, muss bei der Ankunft der Ware eine Zollanmeldung erfolgen. Wenn beispielsweise ein Unternehmen Produkte in den USA bestellt, nimmt es die Meldung vor und tritt an die Stelle des Steuerschuldners. Gibt die Zollbehörde die angemeldete Ware frei, entsteht eine Zoll- und EUSt-Schuld. Diesbezüglich ist zu beachten, dass ausschließlich die Anbindung der Besteuerung an die Entstehung einer Zollschuld und nicht an die Zahlung von Zollgebühren gekoppelt ist. Somit ist die Einfuhrumsatzsteuer auch dann zu zahlen, wenn für die eingeführten Waren keine Zollabgaben anfallen.
Seit 01. Januar 2005 können Steuerpflichtige den für sie geltenden Prozentsatz sowie den Freibetrag einer in § 24a EStG aufgeführten Tabelle entnehmen. Jeder neue Jahrgang sieht sich mit einem gekürzten Altersentlastungsbetrag konfrontiert. Es gilt das Kohortenprinzip, entscheidend für die Höhe des Freibetrags ist somit der Jahrgang. Mit Vollendung des 64. Lebensjahres ist der geltende Prozentsatz anhand der Tabelle zu ermitteln und bleibt fortan für die gesamte Lebenszeit unverändert. So bleibt zum Beispiel der einmal ermittelte Altersentlastungsbetrag für 2021 auch in den Folgejahren bei 15,2 %.
Aus den Zollvorschriften geht klar hervor, wer Schuldner der EUSt ist. Demnach übernimmt im Regelfall der Anmelder der Waren auch die Rolle des Einfuhrumsatzsteuerschuldners. Alternativ zu eigenständigen Durchführung kann alternativ ein Vertretungsverhältnis gewählt werden, in diesem Fall ist zwischen direkter und indirekter Vertretung zu unterscheiden:
Übernimmt beispielsweise eine Spedition im Auftrag eines Unternehmens die Einfuhr, handelt sie als direkte Vertretung des Unternehmens im Namen sowie auf Rechnung desselben. In diesem Fall gilt somit das Unternehmen als Einfuhrumsatzsteuerschuldner.
Bei einem indirekten Vertretungsverhältnis nimmt der Vertreter die Anmeldung in eigenem Namen, jedoch auf Rechnung des Auftraggebers vor. In diesem Fall übernimmt der Vertreter die Rolle des Einfuhrumsatzsteuerschuldners, weiterhin entstehen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer schuldrechtliche Verbindlichkeiten.
In Deutschland ist die direkte Vertretung üblich, in anderen europäischen Ländern ist die Benennung eines indirekten Vertreters hingegen deutlich gebräuchlicher. Gemäß Zollkodex der EU (siehe Art. 18 Abs. 1 der EU-VO 952/2013 ist die Wahl eines indirekten Vertretungsverhältnisses zur Wahrnehmung zollrechtlicher Pflichten ausdrücklich zulässig.
Laut Regelung im Umsatzsteuergesetz dient grundsätzlich der von der Zollverwaltung festgelegte Zollwert als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der EUSt (siehe § 11 Abs. 1 UStG), die Rechtsgrundlage für die Wertermittlung ist in § 11 Abs. 3 UStG definiert. Dieser Zollwert ist in der Regel höher als der eigentliche Warenwert, da die Zollverwaltung bei der Wertermittlung weitere Kosten hinzurechnet:
Zum Warenwert incl. Transportkosten werden die genannten Kosten hinzugerechnet, die ermittelte Summe dient als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt-Wert). Auf diesen Wert wendet die Zollverwaltung den Steuersatz an.
Ebenso wie bei der Umsatzsteuer liegt der Regelsatz auch bei der Einfuhrbesteuerung bei 19 Prozent, für bestimmte Waren gilt jedoch ein ermäßigter Steuersatz von 7 Prozent. Dieser Steuersatz betrifft jedoch ausschließlich Produkte, die explizit in der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG aufgeführt sind. Der ermäßigte Steuersatz gilt beispielsweise für:
Die Aufstellung in Anlage 2 ist abschließend, für nicht aufgeführte Produkte ist somit der Regelsatz anzusetzen. Hinsichtlich des Umfangs begünstigter Produkte in der Anlage 2 zum UStG erfolgte die Festlegung unter Bezugnahme auf die jeweils entsprechende Stelle im Zolltarif. Für explizit aufgeführte Produkte gilt automatisch die Steuerermäßigung, wenn sie in Kapitel, Positionen oder Unterpositionen des Zolltarifs fallen, die in Anlage 2 zum UStG genannt sind. Für die Einreihung von Waren in den Zolltarif sind ausschließlich die zolltariflichen Einreihungsregeln entscheidend. Sammelt beispielsweise ein Käufer bestimmte Gegenstände (Medaillen, Mineralien etc.) ist nicht die Sammelleidenschaft an sich der entscheidende Faktor für die Gewährung des ermäßigten Steuersatzes. Ausschlaggebend ist ausschließlich, ob das Produkt als Sammlungsstück im Sinne der laufenden Nummer 54 der Anlage 2 zum UStG in Verbindung mit den entsprechenden Zolltarif-Vorschriften gilt.
Der Vorsteuerabzug ist im Umsatzsteuerrecht (§ 15 UStG) begründet und bezeichnet das Recht eines Unternehmens, die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer in Voranmeldungen bzw. Jahreserklärungen als Vorsteuer mit der vereinnahmten USt zu verrechnen. Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt dies entsprechend.
Allerdings ist zu beachten, dass das Recht zum Vorsteuerabzug nicht automatisch dem Einfuhrumsatzsteuerschuldner zusteht. Wer die Einfuhrsteuer gezahlt hat, ist diesbezüglich nicht relevant, entscheidend ist einzig die Entstehung. Als Vorsteuerabzugsberechtigter gilt derjenige, der zum Zeitpunkt der zollrechtlichen Deklaration die Verfügungsmacht über die Waren ausübte. Gemäß aktueller Rechtsprechung ist hinsichtlich des Vorsteuerabzugs für gezahlte Einfuhrsteuer grundsätzlich auf die Verfügungsmacht auf die eingeführte Ware abzustellen. Ein möglicher Ausgleich für den Einfuhrumsatzsteuerschuldner durch die vorsteuerabzugsberechtigte Partei kann ausschließlich im Rahmen eines privatrechtlichen Innenverhältnis erfolgen und hat steuer- oder zollrechtlich keine Relevanz (siehe Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 18.12.2020, Az. 5 K 175/18). Basierend auf dieser Rechtsprechung sind somit beispielsweise Speditionen, die bei der Zollanmeldung als Vertreter für Unternehmen fungieren, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Die Anmeldung des Vorsteuerabzugs erfolgt regulär im Rahmen einer Umsatzsteuervoranmeldung oder einer Jahreserklärung. Da jeweils unterschiedliche Behörden zuständig sind, ist eine automatische Verrechnung einer Einfuhrumsatzsteuerschuld (Zollverwaltung) mit einem bestehenden Vorsteueranspruch (Finanzamt) nicht möglich.
Im Zuge der Einführung des Import-One-Stop-Verfahrens wurde zeitgleich die bis dahin geltende Freigrenze (Warenwert bis 22 Euro) abgeschafft. Diese Regelung sollte die bis dahin praktizierte Bevorzugung von Drittland-Onlineshops hinsichtlich der steuerrechtlichen Behandlung beenden. Inzwischen wird die Einfuhrsteuer bereits ab einem Warenwert von einem Euro erhoben. Bei bestimmten Waren gilt jedoch eine Steuerbefreiung, diesbezüglich ist zwischen allgemeiner und spezieller Steuerbefreiung zu unterscheiden.
In bestimmten Fällen sind in § 5 UStG genannte Waren von der EUSt befreit. Dazu zählen beispielsweise im Inland gültige amtliche Wertzeichen (z. B. Stempelmarken), Goldbarren oder bereits ausgegebene Wertpapiere.
Laut Einfuhrumsatzsteuerbefreiungsverordnung (EUStBV) gilt eine Steuerbefreiung für Waren, bei denen nach dem Zollkodex (ZK) eine abgabenfreie Einfuhr erfolgen kann (z. B. Särge, Urnen etc.). Davon betroffen sind auch nicht-gewerbliche Gelegenheitseinfuhren.
Die Kleinbetragsregelung in § 15 EUStBV (Einfuhrumsatzsteuerbefreiungsverordnung) greift unter bestimmten Voraussetzungen bei Bagatellfällen:
Die Einfuhrumsatzsteuer ist weitgehend mit der Umsatzsteuer im Inland vergleichbar, fällt jedoch ausschließlich beim Import aus Drittländern an. Sie spielt somit eine wesentliche Rolle im internationalen Warenverkehr. Bei Fragen zu diesem wichtigen Thema oder einem konkreten Beratungsbedarf ist die Pandotax Steuerberatungsgesellschaft mbH gerne für Sie da. Kontaktieren Sie uns und vereinbaren Sie einen Termin, wir freuen uns bereits auf Sie.
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