Wie kann das inzwischen ausgelaufene Baukindergeld auch in 2022 noch beantragt werden? Der Förderzeitraum ist zwar bereits beendet, die Frist für die Antragstellung endet jedoch erst am 31. Dezember 2023. In bestimmten Fällen können Sie den staatlichen Zuschuss somit durchaus noch beantragen. Wir zeigen Ihnen, wann sich eine Beantragung lohnt und was Sie diesbezüglich unbedingt beachten sollten.
Inhaltsverzeichnis
Die wichtigsten Punkte vorab:
- Anspruchsberechtigt sind Alleinerziehende und Familien mit mindestens einem minderjährigen Kind.
- Der Staat fördert den erstmaligen Kauf oder Bau von Wohneigentum.
- Je Kind erhalten Sie einen Zuschuss von insgesamt 12.000 Euro (für 10 Jahre jeweils 1.200 Euro jährlich).
- Voraussetzung ist ein maximales Haushaltseinkommen von 90.000 Euro bei einem Kind (plus jeweils 15.000 Euro für jedes weitere Kind).
- Baugenehmigung oder notarieller Kaufvertrag müssen im Zeitraum 1. Januar 2018 bis 31. März 2021 erteilt bzw. unterschrieben worden sein.
- Die Beantragung ist erst nach dem Einzug möglich, dann gilt eine Frist von sechs Monaten.
- Sie können das Baukindergeld auch 2022 noch beantragen, der Antrag muss jedoch spätestens bis 31. Dezember 2023 erfolgen.
Was ist Baukindergeld?
Das Baukindergeld ist eine staatliche Förderung für den erstmaligen Bau oder Erwerb von selbst genutzten Wohnimmobilien. Im September 2018 trat das entsprechende Gesetz mit Veröffentlichung im Bundesgesetzesblatt rückwirkend zum 1. Januar 2018 in Kraft.
Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Ursprünglich war die Förderung bis 31. Dezember 2020 befristet, aufgrund der Corona-Pandemie wurde die Frist jedoch um drei Monate verlängert. Seit 31. März 2021 ist der Förderzeitraum ausgelaufen, unter bestimmten Voraussetzungen kann das Baukindergeld auch in 2022 noch beantragt werden.
Wer hat Anspruch auf Baukindergeld?
Steigende Immobilienpreise und stetig wachsende Baukosten führen dazu, dass Wohneigentum für viele Normalverdiener ein unerreichbarer Traum bleibt. Insbesondere für viele Alleinerziehende und Familien mit Kindern ist ein eigenes Zuhause kaum finanzierbar, in Deutschland ist die Wohneigentumsquote im EU-Vergleich daher entsprechend niedrig. Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken, regelte die damalige Bundesregierung im Koalitionsvertrag die Einführung eines Baukindergeldes.
Das Baukindergeld kann von Alleinerziehenden und Familien beantragt werden, sofern mindestens ein Kind unter 18 Jahren im Haushalt lebt. Sind alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, ist jede natürliche Person zur Beantragung bei der KfW berechtigt. Für wie viele Kinder Sie das Baukindergeld in 2022 oder später erhalten, hängt grundsätzlich von der Sachlage am Tag der Antragstellung ab. Wenn Ihr Kind beispielsweise einen Tag nach der Antragstellung seinen 18. Geburtstag feiert, erhalten Sie dennoch für 10 Jahre das volle Baukindergeld. Für später geborene Kinder können Sie hingegen nachträglich keine Förderung beantragen.
Was wird mit dem Baukindergeld gefördert?
Das Baukindergeld können Sie für den erstmaligen Neubau oder Erwerb einer Immobilie beantragen, folgende Objekte sind förderungsfähig:
- Eigentumswohnung
- Ein- oder Zweifamilienhaus (Bau oder Kauf)
- Kauf Ihrer gemieteten Wohnimmobilie, sofern Sie diese weiter selbst bewohnen
Das Baukindergeld können Sie jedoch nicht für folgende Projekte beantragen:
- Sanierung, Modernisierung, An- oder Umbau von Bestandsbauten
- Voreigentum in Deutschland (gilt für selbst bewohnte Objekte sowie für Nießbrauch, Vermietung, unentgeltliche Überlassung, Leerstand)
- Wochenend- und Ferienhäuser oder Ferienwohnungen
- durch Schenkung oder Erbfall erworbenes Wohneigentum
- Erwerb von Wohneigentum, sofern es bereits früher Eigentum einer zum Haushalt gehörenden Person war
- Übertragung oder Erwerb von Wohneigentum zwischen Verwandten (Kinder, Eltern, Großeltern etc.) und dem Antragsteller oder dem Ehe- bzw. Lebenspartner
- Übertragung oder Erwerb von Wohneigentum zwischen Ehe- oder Lebenspartnern
Die Voraussetzungen für Baukindergeld
Auch 2022 können Sie die Förderung noch beantragen, die Frist zur Antragstellung endet am 31. Dezember 2023. Für die Beantragung müssen jedoch folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Ersterwerb:
Die Förderung wird für den erstmaligen Erwerb eines Hauses oder einer Wohnung bewilligt. Sie dürfen zum Stichtag noch nicht über Wohneigentum verfügen. Entscheidend ist diesbezüglich das Datum, an dem die Baugenehmigung erteilt oder der notarielle Kaufvertrag unterschrieben wurde.
Förderungsberechtigung:
Alleinerziehende oder Familien, wenn zum Haushalt mindestens ein Kind gehört und es nachweislich zusammen mit dem Antragsteller im erworbenen oder gebauten Wohneigentum lebt. Zudem muss ein Kindergeldanspruch bestehen und das Kind darf das 18. Lebensjahr bei Antragstellung noch nicht vollendet haben. Je Antragsteller und Kind ist ausschließlich eine einmalige Förderung möglich.
Immobilie:
Gefördert werden Eigentumswohnungen sowie Ein- oder Zweifamilienhäuser. Die gekaufte oder neu gebaute Wohnimmobilie muss sich in Deutschland befinden und Sie müssen sie selbst bewohnen.
Eigentum:
Als Antragsteller sind Sie Eigentümer oder Miteigentümer der geförderten Wohnimmobilie. Gemäß Grundbucheintrag muss Ihr Eigentumsanteil somit bei mindestens 50 Prozent liegen.
Haushaltseinkommen:
Das zu versteuernde Haushaltseinkommen darf bei einem Kind nicht mehr als 90.000 Euro betragen, für jedes weitere Kind steigt die Einkommensgrenze um jeweils 15.000 Euro.
Fristen:
Die Baugenehmigung oder der unterschriebene notarielle Kaufvertrag müssen zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. März 2021 datiert sein.
Falls Sie während der zehnjährigen Laufzeit eine oder mehrere Anforderungen für das Baukindergeld nicht mehr erfüllen, müssen Sie dies der KfW umgehend mitteilen. Dies ist beispielsweise häufig der Fall, wenn Sie aus der geförderten Immobilie ausziehen. In diesem Fall entfällt der Förderanspruch und die Zahlungen werden eingestellt. Das Alter Ihrer Kinder ist jedoch kein Ausschlusskriterium. Wenn ein Kind das 18. Lebensjahr erreicht, zahlt die KfW dennoch weiter die bewilligte Förderung.
Wie hoch sind die Zuschüsse?
Die Höhe des Baukindergeldes hängt von der Anzahl Ihrer Kinder ab, mit jedem Kinder steigt zudem das maximale Haushaltseinkommen:
Ein Kind (maximales Haushaltseinkommen = 90.000 Euro):
1.200 Euro pro Jahr / insgesamt
Zwei Kinder (maximales Haushaltseinkommen = 105.000 Euro):
2.400 Euro pro Jahr / insgesamt 24.000 Euro
Drei Kinder (maximales Haushaltseinkommen = 120.000 Euro):
3.600 Euro pro Jahr / insgesamt 36.000 Euro
Die Anzahl der Kinder, für die Sie den Zuschuss beantragen können, ist nicht begrenzt. Als Haushaltseinkommen gilt ein Durchschnittswert aus den Einkünften von zwei Jahren, die aus den eingereichten Steuerbescheiden ersichtlich sind.
Wie wird Baukindergeld beantragt?
Sie können das Baukindergeld erst nach dem Einzug in die Wohnimmobilie beantragen. Als Einzugsdatum gilt grundsätzlich das Datum der von Ihrer Gemeinde ausgestellten Meldebestätigung, dieses Dokument dient später als Nachweis. Zum Zeitpunkt der Antragstellung müssen alle Mitglieder Ihres Haushalts im neuen Zuhause gemeldet sein. Sie können den Antrag innerhalb von maximal sechs Monaten stellen, achten Sie daher auf eine möglichst zeitnahe Beantragung, die Sie über das KfW-Zuschussportal vornehmen:
Registrierung:
Geben Sie im KfW-Zuschussportal Ihre persönlichen Daten für die Registrierung ein und achten Sie darauf, dass Sie Vor- und Nachnamen korrekt (wie im Ausweis vermerkt) eingeben. Warten Sie anschließend die E-Mail mit dem Bestätigungslink ab und schließen Sie die Registrierung mit einem Klick auf den Link ab.
Zuschuss beantragen:
Nach erfolgter Registrierung beantragen Sie im Portal das Baukindergeld und ergänzen die erforderlichen Angaben. Sobald Sie den Antrag abgesendet haben, erfolgt eine Reservierung Ihres Zuschussbetrages.
Bestätigung und Identifizierung:
Es gibt keinen Postversand, eine Bestätigung wird ausschließlich im KfW-Zuschussportal im Bereich “Meine Zuschussanträge” hinterlegt. Die Bestätigung ist nur für einen begrenzten Zeitraum gültig, Sie sollten die erforderlichen Nachweise daher zügig einreichen. Damit eine Auszahlung erfolgen kann, müssen Sie sich gegenüber der KfW eindeutig identifizieren. Dies ist wahlweise online mittels Video-Identifizierung oder per Postident-Verfahren möglich.
Nachweise hochladen:
Nach Erhalt der Bestätigung müssen Sie innerhalb von drei Monaten die erforderlichen Nachweise im Zuschussportal hochladen.
Die Einhaltung der genannten Fristen ist unbedingt erforderlich, da andernfalls keine Auszahlung erfolgen kann. Lassen Sie diese Frist verstreichen, kann keine Auszahlung erfolgen.
Die Pandotax Steuerberatung
Welche Nachweise sind erforderlich?
Für eine reibungslose Bearbeitung Ihres Antrags müssen Sie folgende Nachweise erbringen:
Einkommensteuerbescheide:
Die KfW benötigt Einkommensteuerbescheide aus zwei Jahren, bei Antragstellung in 2021 betrifft dies beispielsweise die Bescheide für 2018 und 2019. Stellen Sie den Antrag in 2022, sind die Bescheide für 2019 und 2020 einzureichen.
Meldebestätigung:
Aus dem Dokument muss ersichtlich sein, dass es sich bei dem geförderten Wohneigentum um Ihren Wohnsitz handelt, dies gilt auch für Ehe- bzw. Lebenspartner sowie Kinder.
Grundbuchauszug:
Laden Sie unbedingt alle Seiten des Grundbuchauszugs hoch, in dem Sie als Eigentümer oder Miteigentümer eingetragen sind.
Kaufvertrag oder Baugenehmigung:
Aus diesem Dokument muss ersichtlich sein, dass der Abschluss des Vertrages bzw. die Erteilung der Baugenehmigung zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. März 2021 erfolgt ist.
Wenn Sie alle erforderlichen Nachweise vollständig eingereicht haben, können Sie laut Angabe der KfW in der Regel mit einer Bearbeitungszeit von rund sechs bis acht Wochen rechnen.
Fazit:
*Hinweis: Die Informationen in diesem Artikel sind nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert, zusammengetragen und geschrieben. Sie ersetzen jedoch keine Rechts- oder Steuerberatung. Bitte stellen Sie für eine rechtlich bindende Beratung eine Anfrage. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder mögliche Änderung der Sachlage.