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Abgrenzung freiberufliche/gewerbliche Tätigkeit  – Im Zweifel getrennt

Wer Übersetzungen in Sprachen anbietet, die er nicht selbst beherrscht, betreibt ein Gewerbe. Der Einsatz eines TM-Systems ändert daran nichts. Auch ergänzende Dienstleistungen wie DTP
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Dirk Wendl

Wer Übersetzungsleistungen in anderen als den selbst beherrschten Sprachen anbietet, übt eine gewerbliche Tätigkeit aus; der Einsatz eines TM-Systems ändert daran nichts. Auch ergänzende Dienstleistungen wie DTP oder Beratung bringen freiberufliche Übersetzer und Dolmetscher schnell an die Grenze zur gewerblichen Tätigkeit. Eine klare steuerliche Trennung beugt der Gefahr hoher Nachzahlungen vor. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil vom 21.2.2017 (VIII R45/13)¹ nochmals seine früheren Urteile zur Abgrenzung einer Freiberuflichkeit von Einkünften aus Gewerbe bestätigt und konkretisiert

Inhaltsverzeichnis

Ausgangslage

Eine Personengesellschaft in Form einer GbR erzielte Einkünfte aus Übersetzer- und Dolmetschertätigkeit. Gesellschafter waren A und B; A ist Dipl.-Übersetzerin und B staatlich geprüfter Techniker, Dipl.-Ingenieur sowie Fachübersetzer. Die GbR war insbesondere im Maschinenbau tätig und erstellte im Auftrag ihrer Kunden technische Handbücher, Bedienungsanleitungen u.a. mit Übersetzungen in verschiedene Sprachen. Aufgrund der Qualifikation von B konnte sie ihren Kunden zusätzliche Leistungen (Projektmanagement, IT-Leistungen etc.) zur Verfügung stellen und Dokumentationen mit hoher Komplexität bearbeiten. Die GbR bot zunächst ihren Kunden Übersetzungen an, die A und B selbständig anfertigen konnten (Deutsch, Englisch, Spanisch und Französisch). Später gaben die Kunden im Rahmen einheitlicher Aufträge auch solche in anderen Sprachen in Auftrag (Türkisch, Arabisch, Schwedisch, Slowenisch, Polnisch, Italienisch, Dänisch, Niederländisch, Russisch, Portugiesisch, Bulgarisch und etliche weitere). Die Übersetzungen aus den von A und B nicht beherrschten Sprachen erfolgten durch den Einsatz eines TMS und die Bearbeitung durch Fremdübersetzer. Die beiden Gesellschafter konnten nur in sehr seltenen Fällen Aufträge Der BFH sieht im Rahmen seiner ständigen Rechtsprechung das Privileg, eine freiberufliche Tätigkeit auszuüben, als verwirkt an, wenn eine Umsatzgrenze von 2,71% des Gesamtnettoumsatzes überschritten wird. durchführen, bei denen eine 100%ige Übereinstimmung von Ausgangstext und den im TMS gespeicherten Texten gegeben war; in der Regel wiesen die Aufträge eine Übereinstimmung von unter 75% auf, so dass eine Bearbeitung durch Fremdübersetzer erforderlich war. Darüber hinaus ließ die GbR teilweise auch Übersetzungen von Sprachen, die ihre Gesellschafter beherrschten, von Fremdübersetzern anfertigen. Der Anteil der Fremdleistungen an den Umsatzerlösen lag zwischen 26% und 56%. Das Finanzamt ging wegen des nicht unbeträchtlichen Umfangs von Fremdleistungen von einer gewerblichen Tätigkeit aus. Die hiergegen gerichteten Klagen der GbR hatten in allen Instanzen keinen Erfolg.

Begründung

Die Personalgesellschaft hat in den Klagejahren eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des §15 Abs.2 Satz1 EStG in Verbindung mit §2 Abs.1 Satz2 GewStG ausgeübt. Es liegt keine Freiberuflichkeit im Sinne des §18 Abs.1 Nr.1 EStG vor, wenn der Übersetzer die beauftragten Sprachen nicht selbst beherrscht.

"Der BFH sieht im Rahmen seiner ständigen Rechtsprechung das Privileg, eine freiberufliche Tätigkeit auszuüben, als verwirkt an, wenn eine Umsatzgrenze von 2,71% des Gesamtnettoumsatzes überschritten wird."

Er kann so die Übersetzungsleistungen weder selbst erbringen noch leitend und eigenverantwortlich überprüfen. Der BFH sieht im Rahmen seiner ständigen Rechtsprechung das Privileg, eine freiberufliche Tätigkeit auszuüben, als verwirkt an, wenn eine Umsatzgrenze von 2,71% des Gesamtnettoumsatzes überschritten wird. Hier wird von der Abfärbetheorie oder Abfärberegel gesprochen.Der BFH führt weiter aus, dass sich das Berufsbild des Übersetzers im Laufe der letzten Jahre zwar durch den Einsatz technischer Hilfsmittel verändert hat und neben der ei4gentlichen Übersetzungsarbeit regelmäßig weitere redaktionelle und technische Leistungen erbracht werden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es „(weiterhin) um die Qualifizierung einer Übersetzungstätigkeit geht, deren Einordnung als freiberuflich – wie in anderen Bereichen auch – maßgeblich von der entsprechenden Befähigung des Betriebsinhabers abhängt“. Das somit bestehende Defizit im Bereich eigener Sprachkompetenz kann grundsätzlich weder durch Einsatz eines TMS noch durch die sorgfältige Auswahl und die Unterstützung der eingesetzten Fremdübersetzer ausgeglichen werden, da die Richtigkeit der jeweiligen Übersetzung nicht überprüft werden kann.

Folgerung

Dolmetscher und Übersetzer gehören zu den sogenannten Katalogberufen (§18 Abs.1 Nr.1 Satz2 EStG) im Bereich der selbständigen Arbeit, die auch als freie Berufe bezeichnet werden, für die es aber keinen einheitlichen Überbegriff gibt. Deshalb hat die Rechtsprechung Abgrenzungskriterien dazu entwickelt, die immer wieder zu Diskussionen führen. Zu den wesentlichen Merkmalen der Tätigkeit als Freiberufler gehört, dass der Berufsträger eine persönliche Arbeitsleistung erbringt, die überwiegend durch geistige Arbeit erbracht wird; • der Tätige den Weisungen eines Dritten nicht zu folgen verpflichtet ist; • der Tätige auf eigene Rechnung und Gefahr arbeitet und eine persönliche Qualifizierung besitzt. Ein weiteres wesentliches Abgrenzungsmerkmal ist, dass • die persönliche Arbeitsleistung des Übersetzers im Vordergrund steht. Die Mithilfe von qualifiziertem vorgebildetem Fachpersonal spricht allerdings nicht per se für eine gewerbliche Tätigkeit .Ein oft in der Beratungspraxis übersehenes Urteil stammt schon aus dem Jahre 1995, das genau diesen Themenkomplex behandelt (BFH IV B121/95) und das in der Essenz genau diesem neueren Urteil entspricht.

Vergabe von Aufträgen in eigenen Arbeitssprachen

Das Urteil stellt also die Tatsache, dass die Richtigkeit der jeweiligen Übersetzung in einer nicht beherrschten Sprache nicht überprüft werden kann, in den Mittelpunkt der Entscheidung zugunsten der gewerblichen Tätigkeit. Hier taucht in der Praxis nun schnell die Frage auf: Wie sieht es aus, wenn man nun Aufträge in den eigenen Arbeitssprachen an Kollegen gibt – beispielsweise wegen Arbeitsüberlastung, oder wenn es sich um ein spezielles Fachgebiet handelt? Zunächst: Grundsätzlich ist dies möglich und die Freiberuflichkeit bleibt bestehen. Allerdings sollte man den Bogen dabei nicht überspannen. Denn entsteht daraus ein Geschäftsmodell, bei dem durch Delegation ein höherer Umsatz und Gewinn erzielt wird und gegebenenfalls sogar die Übersetzungen vom Sub-Übersetzer lediglich noch an den Kunden weitergeleitet werden, kann dies schnell als Gewerblichkeit angesehen werden. Feste Grenzen, wie viel als Fremdleistung hinzugekauft werden darf, gibt es leider nicht. Auch wenn es nicht das eigene Fachgebiet ist, aber die Sprache beherrscht wird und ein Kollege bzw. eine Kollegin für dieses Fachgebiet zu Hilfe gezogen wird, kann der auftraggebende Übersetzer die Qualität der Arbeit grundsätzlich überprüfen und gegebenenfalls korrigieren, da er ja die sprachlichen Fähigkeiten hat und sich nach einer Einarbeitung grundsätzlich auch selbst an die Übersetzung machen könnte (ungeachtet dessen, dass dies mit erheblichem Aufwand verbunden wäre).

Zusätzliche Dienstleistungen

Eine ganze Reihe der „typischen“ zusätzlichen Dienstleistungen insbesondere von Übersetzern wie Lektoratstätigkeiten oder Texterstellungen fallen genauso in die Freiberuflichkeit wie das Übersetzen selbst, ebenso gewisse Layoutarbeiten, die für den Kunden erbracht werden. Diese stellen sich unproblematisch dar. Allerdings ist hier eventuell die Komponente der verschiedenen Umsatzsteuersätze zu beachten. Durch Wünsche und Anforderungen von Kunden, oder auch, um sich gezielt ein weiteres Standbein aufzubauen, kommen aber häufig weitere Leistungen dazu. Was sich zunächst vielleicht als kleines, nur ab und zu erbrachtes Extra darstellt, entwickelt sich mit der Zeit zu einer guten Idee der Kundenbindung – Beratungsleistungen, Projektmanagement oder bestimmte Textarbeiten beispielsweise, die nicht unter die im Rahmen der freien Berufe aufgeführten Tätigkeiten fallen. Hier sollte rechtzeitig der Rat eines sachkundigen Dritten eingeholt werden, da dies dazu führen könnte, dass die gesamte Tätigkeit steuerrechtlich umqualifiziert wird. Schmerzhaft wird dies, wenn dies nachträglich im Rahmen einer Betriebsprüfung geschieht und es in der Folge zu größeren Nachzahlungen kommt.

§18 EStG (1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind 1.Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen; (…) Quelle: juraforum.de/gesetze/estg/18

Gewerbebetrieb Freiberuflichkeit
§15 EStG §18 EStG
Gewinn 45.000 45.000€
Gesamtbetrag der Einkünfte 45.000€ 45.000€
Sonderausgaben
Krankenversicherung/PV 4.500€ 4.500€ 4.500€
Basisvorsorge „Rürup“  5.000€  4.100€  4.100€
Sonderausgaben-Pauschbetrag 36€ 36€ 36€
Summe 9.536€ 8.636€ 8.636€
zu versteuerndes Einkommen 36.364€ 36.364€
tarifliche Steuer 7.553€ 7.553€
Steuerermäßigung nach §35 EstG* 2.725€ 2.725€ 0
Einkommensteuer 4.828€ 7.553€
Solidaritätszuschlag 266€ 415€
Berechnung Gewerbesteuer
Gewinn 45.000€
Hebesatz der Gemeinde** 450%
Freibetrag 24.500€
Gewerbeertrag 20.500€
Gewerbesteuer 3.227€
Gewerbesteuermessbetrag*** 717€

* Nach §35 EStG wird die gewerbesteuerliche Belastung gewerblicher Einkünfte dadurch kompensiert, dass die tarifliche Einkommensteuer um das 3,8-fache des festgesetzten Steuermessbetrages gemindert wird. ** Der Gewerbesteuer-Hebesatz ist ein Faktor zur Berechnung der Gewerbesteuerlast. Er richtet sich nicht nach Berufen oder Branchen, sondern wird von jeder Gemeinde individuell festgelegt. Der durchschnittliche Gewerbesteuersatz in den Bundesländern liegt aktuell zwischen 309% (Mecklenburg-Vorpommern) und 428% (Nordrhein-Westfalen), kann jedoch zwischen Großstädten und Umland erhebliche Unterschiede aufweisen. Unter https://www.lexoffice.de/service/gewerbesteuer-hebesatz/ können die Gewerbesteuer-Hebesätze für jede Gemeinde eingesehen werden. Dort ist ebenfalls ein Steuerrechner verfügbar, mit dem sich die individuelle Gewerbesteuer am Wohnort errechnen lässt. *** 3,5% des Gewerbeertrags; die Gewerbesteuer berechnet sich durch Multiplikation des Messbetrags mit dem Hebesatz.

Nur entweder – oder?

Stellt man jedoch frühzeitig die Weichen, lässt sich die Ausübung verschiedener Tätigkeiten ohne dieses Risiko gestalten. Denn es ist steuerrechtlich kein Problem, eine Freiberuflichkeit und ein Gewerbe gleichzeitig auszuüben. Nach Anmeldung des Gewerbes erhält man für dieses lediglich eine separate Steuernummer; die Umsatzsteuernummer bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Ust.-Id.Nr.) bleibt gleich, da es für jeden Unternehmer nur eine gibt. Wichtig ist hier, dass eine strikte Trennung erfolgt.

… es ist steuerrechtlich kein Problem, eine Freiberuflichkeit und ein Gewerbe gleichzeitig auszuüben.

Dies wird unter anderem durch zwei Buchhaltungskreise oder bei Abgabe der Steuererklärung durch die Anlagen S und G nach außen hin deutlich gemacht. So entgeht man der Gefahr der Infizierung.

Gewerblichkeit: grundsätzlich ein Nachteil?

Viele Freiberufler hegen die Befürchtung, dass eine Umklassifizierung in die Gewerblichkeit mit Nachteilen verbunden ist, insbesondere mit zusätzlichen Zahlungen (Gewerbesteuer). In diesem Zusammenhang wird meist übersehen, dass Einzelunternehmer oder Personengesellschaften (natürliche Personen) bei gewerblichen Einkünften einen Freibetrag von 24.500€ Jahr haben; erst der übersteigende Betrag unterliegt der Gewerbesteuer. Des Weiteren wird die Gewerbesteuer zu einem großen Teil auf die Einkommensteuer angerechnet, da es dem Gesetzgeber ein Anliegen war, dass gerade im unteren Einkünftebereich keine zu große Differenz zwischen Freiberuflichkeit und Gewerblichkeit in der Steuerbelastung vorliegt. Die Tabelle links zeigt das Beispiel einer alleinstehenden Übersetzerin mit einem Gewinn von 45.000€; im genannten Fall beläuft sich die Mehrbelastung bei rein als gewerblich angemeldeter Tätigkeit auf rund 350€ im Jahr. Ein Betrag, der sich mit Blick auf den mit einer Trennung von freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit verbundenen zeitlichen Mehraufwand relativiert.In der Praxis trifft man häufig auf Personengesellschaften (GbR), hier sollte klar im Vertrag geregelt sein, dass es sich um eine Freiberuflichkeit handelt und keine Handlung vollzogen wird, die diese in Frage stellen könnte.

Fazit:

Grundsätzlich sollten Freiberufler bei einer Erweiterung ihrer Dienstleistungspalette oder bei Veränderungen in der Berufsausübung – insbesondere im Zusamenhang mit dem Thema Digitalisierung – die möglichen steuerlichen Konsequenzen im Blick haben. Änderungen im Katalog der Freiberuflichkeit wird es sicherlich nicht geben, aber durch die gesellschaftliche und technische eränderung kommen und gehen diverse Tätigkeiten, die unter „ähnliche Berufe“ gefasst werden können. Besteht das Risiko, dass die gewerblichen Anteile der unternehmerischen Tätigkeit eine relevante Höhe annehmen, sollte frühzeitig an eine Trennung von freiberuflichen und gewerblichen Leistungen oder auch an eine grundsätzliche Gewerblichkeit gedacht werden. Das Beispiel zeigt, dass die Angst vor einem Gewerbe meist unbegründet ist. Die steuerliche Mehrbelastung hält sich in der Regel in Grenzen und wird durch gute steuerliche Beratung und Begleitung zudem mehr als aufgefangen.

*Hinweis: Die Informationen in diesem Artikel sind nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert, zusammengetragen und geschrieben. Sie ersetzen jedoch keine Rechts- oder Steuerberatung. Bitte stellen Sie für eine rechtlich bindende Beratung eine Anfrage. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder mögliche Änderung der Sachlage.

Autor:

Steuerberater: Dirk Wendl

Dirk Wendl ist schon sein gesamtes Berufsleben im Bereich Steuern tätig. Nach einer Ausbildung als Steuerfachangestellter und einer Fortbildung zum Bilanzbuchhalter absolvierte er nach einer weiteren umfangreichen Ausbildung 2006 die Prüfung als Steuerfachwirt und Steuerberater. Seit 2015 ist er geschäftsführender Gesellschafter der Pandotax Steuerberatungsgesellschaft in Köln. Dirk Wendl hat sich seitdem vor allem als Spezialist für Internationales Steuerrecht, E-Commerce und als Digitalisierungsexperte einen deutschlandweit guten Ruf erarbeitet.

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