Die EU-Kommission hat vorgeschlagen, das Datum des Inkrafttretens des sogenannten E-Commerce-Paketes um sechs Monate zu verschieben. Die Mehrwertsteuerreform für den Onlinehandel soll wegen Corona nun statt am 1.Januar 2021 erst am 1. Juli 2021 in Kraft treten. Damit will die EU-Kommission dem Onlinehandel mehr Zeit einräumen, sich auf die neuen Regelungen einzustellen und die innerbetrieblichen Voraussetzungen für deren Umsetzung zu schaffen. Alles Wissenswerte dazu erfahren Sie hier!
Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste kurz zusammengefasst
- Das sogenannte „E-Commerce-Paket“ im Rahmen der Mehrwertsteuerreform soll sechs Monate später starten.
- Onlinehändler gewinnen dadurch mehr Zeit, sich auf neue Prozesse einzustellen.
- Allerdings bedeutete dies auch, dass auch die derzeitigen Benachteiligungen noch weitere Monate in Kauf genommen werden müssten.
- Die Vollendung des EU-Binnenmarktes verzögert sich weiter – ist aber weiterhin Ziel.
Gründe für das Verschieben der Mehrwertsteuerreform
Aufgrund der Corona Pandemie hatten viele Unternehmen in letzter Zeit weder Geld noch Personalressourcen, um die Umstellung auf die neuen Verfahren weiter vorzubereiten. Der Schwerpunkt für Unternehmer lag in den letzten Wochen eindeutig darin, ihre Unternehmen durch die Krise zu bringen, in aufwendige und teure neue Programme und Prozesse konnte nicht in ausreichendem Maße investiert werden.
Vorteile und Chancen der Verschiebung für E-Commerce-Unternehmen
Falls der Vorschlag vom Parlament angenommen wird, würde dies einerseits etwas Freiraum schaffen, um die Vorbereitungen abzuschließen. Andererseits wäre die Neuregelung zum Glück nicht zu weit nach hinten verschoben, sondern nur um sechs Monate. Das Ziel, den Onlinehandel innerhalb der EU und auch den Fernverkauf aus Drittländern steuerlich einheitlicher und vor allem betrugssicherer zu gestalten, würde weiterverfolgt.
Nachteile der Verschiebung der Mehrwertsteuerreform für E-Commerce
Die derzeit noch gültigen Regelungen mit verschiedenen Lieferschwellen in verschiedenen Ländern, Anmeldepflicht für Umsatzsteuer in allen Ländern, aus oder in die Waren verkauft werden usw. bleiben jetzt länger gültig. Damit ist auch der bisherige Aufwand zunächst weiter zu betreiben. Die Benachteiligung bezüglich der bisher steuerfreien Einfuhrmöglichkeit von Kleinlieferungen von Händlern in Drittländern bliebe nun auch noch länger bestehen und stellt außerdem einen Einnahmeverlust für Zoll und Finanzämter in der EU dar.
Was bedeutet die EU Mehrwertsteuerreform für den Onlinehandel?
Wichtige Eckpunkte des E-Commerce-Paketes im Rahmen der EU Mehrwertsteuerreform
Als weiterer wichtiger Schritt hin zum Binnenmarkt soll das E-Commerce-Paket im Rahmen der EU Mehrwertsteuerreform die Umsatzsteuererhebung innerhalb der EU vereinheitlichen und damit im Endeffekt vereinfachen. Weitere wichtige Ziele sind Transparenz und die Vermeidung von Betrug.
Gültigkeit für den Verkauf an Endkunden (B2C)
Das gesamte Paket gilt für das sogenannte „B2C-Geschäft“. Der Verkauf an andere Unternehmen (das sogenannte „B2B-Geschäft“) ist im Rahmen des innergemeinschaftlichen Handels innerhalb der EU steuerfrei, es können Netto-Rechnungen ausgestellt werden, Mehrwertsteuer kann dann nicht abgezogen werden.
Einheitlicher Schwellenwert statt unterschiedlicher Lieferschwellen
One-Stop-Shop-Verfahren (OSS)
Mit diesem Verfahren soll der Binnenmarkt innerhalb der EU vollendet werden. Damit sollen grenzüberschreitende Lieferungen an private Endkunden (B2C) ab einer einheitlichen Grenze von 10.000 Euro immer im Bestimmungsland versteuert werden. Damit soll die Abwicklung an einer zentralen Stelle in den jeweiligen Ländern erfolgen und damit mehr Transparenz geschaffen und Steuerbetrug erschwert werden.
Mini-One-Stop-Verfahren (MOSS)
Diese Sonderregelung ermöglicht es Unternehmen, die auf elektronischen Weg Dienstleistungen im EU Ausland gegen Entgelt erbringen, ihre diesbezügliche Steuererklärung zentral an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. MOSS ist damit der Vorreiter von OSS, ergänzt um den Verkauf von Waren. MOSS gilt nur für Dienstleistungen.
Aufhebung des bisherigen Freibetrags für Kleinlieferungen
Händler aus Drittländern dürfen bisher bis zu einem Warenwert von 22 Euro ihre Waren steuerfrei in die EU verkaufen. Nach Erkenntnissen der EU-Kommission werden hier oft falsche und niedrige Wertangaben vorgenommen, um 22 Euro nicht zu überschreiten – obwohl die Waren eigentlich teurer sind. Es werden insgesamt auf diesem Wege jährlich rund 150 Millionen Pakete steuerfrei in die EU eingeführt. Zoll und Fiskus entgehen so Steuern im Wert von geschätzt 5 Milliarden Euro. Nicht zuletzt bedeutet dies auch eine Benachteiligung für EU-Unternehmer. Mit der neuen Regelung sollte diese Praxis unterbunden werden, dies wird jetzt eventuell erst später geschehen.
Neuregelung von Importen bis zu 150 Euro Warenwert (netto)
Für Kleinlieferungen mit einem Warenwert bis zu 150 Euro (netto) soll zwar in Zukunft die Steuerbefreiung entfallen, es ist aber ein neues System der Besteuerung bei bestimmten Importen geplant. Alles soll elektronisch basiert ablaufen und dazu führen, dass der Umsatz erst besteuert wird, wenn das Entgelt vom Endkunden eingeht.
Fazit:
*Hinweis: Die Informationen in diesem Artikel sind nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert, zusammengetragen und geschrieben. Sie ersetzen jedoch keine Rechts- oder Steuerberatung. Bitte stellen Sie für eine rechtlich bindende Beratung eine Anfrage. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder mögliche Änderung der Sachlage.