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Steuerberater Dirk Wendl
Zuletzt aktualisiert: 06.09.2026

Gesellschafterdarlehen an die GmbH: Zinsen, Besteuerung, Verzicht und Insolvenzrisiken

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03.09.2026
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Dirk Wendl

Ein Gesellschafterdarlehen ist ein Kredit, den ein Gesellschafter seiner GmbH gewährt. Die GmbH zieht die Zinsen als Betriebsausgabe ab, der Gesellschafter versteuert sie ab 10 Prozent Beteiligung mit dem persönlichen Steuersatz (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG). Der Zins muss dem Fremdvergleich standhalten, sonst droht eine verdeckte Gewinnausschüttung. In der Insolvenz ist das Darlehen nachrangig.

Für GmbH-Gesellschafter ab etwa einer Million Euro Jahresumsatz ist das Gesellschafterdarlehen die schnellste Finanzierung: kein Bankprozess, keine Kapitalerhöhung, flexible Rückzahlung. Genau diese Einfachheit führt zu Fehlern, die das Finanzamt in der Betriebsprüfung aufgreift. Dieser Artikel erklärt, wie das Gesellschafterdarlehen bei GmbH und Gesellschafter besteuert wird, welcher Zins angemessen ist, was ein Verzicht auslöst und welche Regeln in der Insolvenz gelten.

Inhaltsverzeichnis

Die wichtigsten Punkte vorab:

Was ist ein Gesellschafterdarlehen und wann ist es sinnvoll?

Ein Gesellschafterdarlehen ist ein Darlehensvertrag nach § 488 BGB zwischen einem Gesellschafter und seiner Gesellschaft. Es bleibt Fremdkapital: Die GmbH schuldet Rückzahlung und Zinsen, der Gesellschafter erhält keine zusätzlichen Anteile. Darin liegt der Unterschied zur Einzahlung in die Kapitalrücklage, die das Eigenkapital erhöht und nur über eine Ausschüttung zurückfließt, und zur stillen Gesellschaft, bei der der Geldgeber am Gewinn beteiligt wird.

Das frühere Eigenkapitalersatzrecht ist seit der GmbH-Reform 2008 abgeschafft. Heute gilt ein einheitlicher Grundsatz: Jedes Gesellschafterdarlehen ist in der Insolvenz nachrangig, unabhängig davon, wann und in welcher Lage es gewährt wurde. Die Begriffe „eigenkapitalersetzend“ oder „kapitalersetzend“ gehören deshalb in keinen aktuellen Vertrag mehr. Sinnvoll ist das Darlehen für kurzfristige Liquidität und immer dann, wenn das Kapital später ohne Ausschüttung und Kapitalertragsteuer wieder aus der GmbH herausgeholt werden soll.

Gesellschafterdarlehen und Fremdvergleich: Zinsen ohne vGA-Risiko

Das Finanzamt erkennt ein Gesellschafterdarlehen nur an, wenn es dem Fremdvergleich standhält: Der Vertrag muss vor der Auszahlung geschlossen werden, Zins, Laufzeit, Tilgung und Sicherheiten müssen so vereinbart sein, wie es fremde Dritte tun würden, und der Vertrag muss tatsächlich durchgeführt werden. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, behandelt die Finanzverwaltung die Zinsen ganz oder teilweise als verdeckte Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG: Der überhöhte Zinsanteil mindert das Einkommen der GmbH nicht, und der Gesellschafter versteuert ihn wie eine Dividende.

Welcher Zinssatz angemessen ist, richtet sich nach Laufzeit, Bonität der GmbH und Besicherung. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 18. Mai 2021 (I R 62/17) klargestellt, dass ein unbesichertes und gesetzlich nachrangiges Gesellschafterdarlehen einen Risikozuschlag rechtfertigt. Im Streitfall hatte die Gesellschafterin 8 Prozent vereinbart, das Finanzamt wollte nur 5 Prozent wie bei einem besicherten Bankkredit anerkennen. Der BFH widersprach: Ein fremder Dritter verlangt für ein nachrangiges und unbesichertes Darlehen mehr Zins als für ein besichertes und vorrangiges.

Der umgekehrte Fall ist ebenso relevant: Gewährt die GmbH ihrem Gesellschafter ein Darlehen oder lässt sie ein Verrechnungskonto mit Saldo zu ihren Gunsten unverzinst stehen, liegt in Höhe des entgangenen Zinses eine verdeckte Gewinnausschüttung vor (BFH, Urteil vom 22. Februar 2023, I R 27/20). Ein zinsloses Darlehen des Gesellschafters an die GmbH ist dagegen zulässig: Der Nutzungsvorteil ist nicht einlagefähig, es entsteht weder eine verdeckte Einlage noch eine vGA. Seit dem Wirtschaftsjahr 2023 muss die GmbH unverzinsliche Verbindlichkeiten auch nicht mehr abzinsen, das frühere Abzinsungsgebot in § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG ist aufgehoben.

Besteuerung des Gesellschafterdarlehens bei GmbH und Gesellschafter

Auf Ebene der GmbH sind die Zinsen Betriebsausgaben und mindern Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer. Zwei Grenzen gibt es: Bei der Gewerbesteuer wird ein Viertel aller Entgelte für Schulden hinzugerechnet, soweit die Summe den Freibetrag von 200.000 Euro übersteigt (§ 8 Nr. 1 GewStG). Die Zinsschranke nach § 4h EStG greift erst ab einem Nettozinsaufwand von 3 Millionen Euro.

Auf Ebene des Gesellschafters gehören die Zinsen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Anders als bei Bankzinsen behält die GmbH keine Kapitalertragsteuer ein, weil § 43 Abs. 1 Nr. 7 EStG den Steuerabzug bei nicht verbrieften Darlehen nur für Kreditinstitute vorsieht. Der Gesellschafter erklärt die Zinsen in der Anlage KAP. Ob dann der Abgeltungsteuersatz gilt, hängt von der Beteiligungshöhe ab:

DarlehensgeberSteuersatz auf die ZinsenWerbungskosten und VerlusteRechtsgrundlage
Natürliche Person, Beteiligung unter 10 ProzentAbgeltungsteuer 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlagnur Sparer-Pauschbetrag, Verluste nur mit Kapitaleinkünften§ 32d Abs. 1 EStG, § 20 Abs. 6 und 9 EStG
Natürliche Person, Beteiligung mindestens 10 Prozent (oder nahestehende Person)persönlicher Einkommensteuertarif bis 45 Prozenttatsächliche Werbungskosten abziehbar, Verluste mit anderen Einkünften verrechenbar§ 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG
Kapitalgesellschaft als Gesellschafter (Holding)Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, keine Freistellung nach § 8b KStGDarlehensverluste bei Beteiligung über 25 Prozent nicht abziehbar, außer bei nachgewiesener Fremdüblichkeit§ 8b Abs. 3 Satz 4 bis 7 KStG

Die Regel ab 10 Prozent hat zwei Seiten. Der Zins wird mit dem persönlichen Steuersatz belastet, der höher liegen kann als die Abgeltungsteuer. Dafür sind Werbungskosten abziehbar, etwa Zinsen für eine Refinanzierung bei der Bank, und Verluste aus dem Darlehen unterliegen nicht der Beschränkung des § 20 Abs. 6 EStG. Bei einer Holding-GmbH als Darlehensgeberin sind die Zinsen voll steuerpflichtig; ihr Vorteil liegt bei Dividenden und Veräußerungsgewinnen, nicht beim Darlehen.

Rechenbeispiel: Zinsen aus dem Gesellschafterdarlehen oder Gewinnausschüttung?

Ein Alleingesellschafter stellt seiner GmbH in Köln 500.000 Euro zu 6 Prozent zur Verfügung, das entspricht 30.000 Euro Zinsen im Jahr. Die Alternative wäre die Ausschüttung desselben Betrags. Annahmen: Körperschaftsteuer 15 Prozent, Solidaritätszuschlag 5,5 Prozent, Gewerbesteuer mit Hebesatz 475 Prozent und Messzahl 3,5 Prozent, persönlicher Steuersatz 42 Prozent, keine Kirchensteuer, Zinsaufwand unterhalb des Gewerbesteuerfreibetrags.

PositionZinsen aus dem GesellschafterdarlehenGewinnausschüttung
Betrag vor Steuern30.000 Euro30.000 Euro
Körperschaftsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag0 Euro (Betriebsausgabe)4.748 Euro
Gewerbesteuer (Hebesatz 475 Prozent)0 Euro (Betriebsausgabe)4.988 Euro
Zufluss beim Gesellschafter30.000 Euro20.265 Euro
Steuer beim Gesellschafter13.293 Euro (42 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag)5.345 Euro (Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag)
Netto beim Gesellschafter16.707 Euro14.920 Euro

Der Zinsweg bringt im Beispiel rund 1.787 Euro mehr netto pro Jahr, weil die Zinsen auf Ebene der GmbH unversteuert bleiben. Die Berechnung ist vereinfacht; sie ändert sich mit dem persönlichen Steuersatz, mit einer Gewerbesteuerhinzurechnung oberhalb des Freibetrags und mit dem für 2027 geplanten Einkommensteuertarif, der den Spitzensatz auf 47 Prozent anheben soll. Voraussetzung ist, dass die 6 Prozent dem Fremdvergleich standhalten.

Darlehensverzicht, Rangrücktritt und verdeckte Einlage

Gerät die GmbH in eine Krise, steht der Gesellschafter vor der Frage, ob er auf sein Gesellschafterdarlehen verzichtet, um die Überschuldung zu beseitigen. Steuerlich wird der Verzicht in zwei Teile zerlegt. Soweit die Forderung noch werthaltig ist, liegt eine verdeckte Einlage vor: Sie erhöht das Einkommen der GmbH nicht (§ 8 Abs. 3 Satz 3 KStG) und führt beim Gesellschafter zu nachträglichen Anschaffungskosten nach § 17 Abs. 2a Satz 3 Nr. 1 EStG. Soweit die Forderung nicht mehr werthaltig ist, entsteht bei der GmbH ein steuerpflichtiger Ertrag, den nur Verlustvorträge oder die Steuerbefreiung für Sanierungserträge nach § 3a EStG abfedern.

Für den Gesellschafter ist der nicht werthaltige Teil ein Verlust. Bei einer Beteiligung ab 1 Prozent gehört er zu den nachträglichen Anschaffungskosten nach § 17 Abs. 2a Satz 3 Nr. 2 EStG, wenn die Gewährung oder das Stehenlassen in der Krise gesellschaftsrechtlich veranlasst war, also ein fremder Dritter das Darlehen zurückgefordert hätte. Ein stehen gelassenes Darlehen wird dabei mit dem Teilwert im Zeitpunkt des Kriseneintritts angesetzt (BFH, Urteil vom 18. Juli 2023, IX R 21/21); der Verlust wirkt erst bei Verkauf oder Liquidation und unterliegt dem Teileinkünfteverfahren. Fällt das Darlehen nicht unter § 17 Abs. 2a EStG, ist der Verlust nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG im Jahr des Verzichts anzusetzen, auch bei einem Verzicht mit Besserungsschein (BFH, Urteil vom 19. November 2024, VIII R 8/22).

Ein Rangrücktritt ist die mildere Alternative. Der Gesellschafter tritt hinter alle anderen Gläubiger zurück, die Forderung bleibt aber bestehen. Damit die GmbH die Verbindlichkeit weiter passivieren darf und kein Ertrag entsteht, muss die Vereinbarung die Tilgung aus künftigen Gewinnen und aus sonstigem freien Vermögen vorsehen; eine Beschränkung allein auf künftige Gewinne führt zu einem steuerpflichtigen Wegfall der Verbindlichkeit.

Gesellschafterdarlehen in der Insolvenz: Nachrang und Anfechtung

Forderungen auf Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens werden in der Insolvenz erst nach allen übrigen Insolvenzforderungen bedient (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO). Zwei Ausnahmen: Das Kleinbeteiligungsprivileg schützt Gesellschafter, die mit 10 Prozent oder weniger beteiligt sind und nicht zur Geschäftsführung gehören (§ 39 Abs. 5 InsO). Das Sanierungsprivileg schützt Gläubiger, die in der Krise Anteile zur Sanierung erwerben (§ 39 Abs. 4 Satz 2 InsO).

Riskanter als der Nachrang ist die Anfechtung. Hat die GmbH das Darlehen im letzten Jahr vor dem Insolvenzantrag zurückgezahlt, kann der Insolvenzverwalter die Zahlung nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechten und vom Gesellschafter zurückfordern. Für Sicherheiten, die die GmbH dem Gesellschafter bestellt hat, beträgt die Frist zehn Jahre. Dasselbe gilt, wenn die GmbH einen Bankkredit tilgt, für den der Gesellschafter gebürgt hatte (§ 135 Abs. 2 InsO).

Grafik Gesellschafterdarlehen Scaled

Vertrags-Checkliste für das Gesellschafterdarlehen

  1. Schriftlicher Vertrag vor Auszahlung: Datum, Betrag, Auszahlungstermin. Beim Gesellschafter-Geschäftsführer die Befreiung von § 181 BGB und einen Gesellschafterbeschluss dokumentieren.
  2. Zinssatz mit Fremdvergleich: Referenzzins vergleichbarer Unternehmenskredite, Zuschlag für fehlende Sicherheiten und Nachrang, Herleitung zu den Akten nehmen.
  3. Laufzeit, Tilgung, Kündigung: Feste Laufzeit oder Kündigungsfrist, Tilgungsplan, Sondertilgungsrecht der GmbH.
  4. Sicherheiten: Marktübliche Sicherheiten oder ausdrücklicher Verzicht mit Risikozuschlag beim Zins.
  5. Rangrücktritt als Option: Klausel mit Tilgung aus künftigen Gewinnen und sonstigem freien Vermögen.
  6. Tatsächliche Durchführung: Zinsen termingerecht zahlen, Darlehen als Verbindlichkeit gegenüber Gesellschaftern ausweisen, Zinsen in der Anlage KAP erklären.

Die gesetzlichen Grundlagen finden Sie in § 32d EStG für die Besteuerung der Zinsen, in § 8 KStG für verdeckte Gewinnausschüttung und verdeckte Einlage und in § 39 InsO für den Nachrang in der Insolvenz.

Fazit

Das Gesellschafterdarlehen ist die flexibelste Finanzierung für eine GmbH und steuerlich attraktiv, weil die Zinsen den Gewinn der Gesellschaft mindern. Die Bedingungen sind klar: schriftlicher Vertrag vor Auszahlung, Zinssatz mit dokumentiertem Fremdvergleich, tatsächliche Durchführung. Ab 10 Prozent Beteiligung versteuern Sie die Zinsen mit dem persönlichen Tarif, können aber Werbungskosten und Verluste geltend machen. In der Krise entscheidet die Wahl zwischen Verzicht und Rangrücktritt über die Steuerfolgen, und in der Insolvenz ist das Darlehen nachrangig. Wer diese Regeln kennt, nutzt das Gesellschafterdarlehen als planbares Instrument.

Sie möchten ein Gesellschafterdarlehen so gestalten, dass Zinssatz, Vertrag und Bilanzierung der Betriebsprüfung standhalten, oder Sie stehen vor der Wahl zwischen Verzicht und Rangrücktritt? Pandotax berechnet mit Ihnen die Steuerfolgen und begleitet die Umsetzung. Vereinbaren Sie jetzt ein Kennenlerngespräch mit unserem Team in Köln-Deutz.

Die Informationen in diesem Artikel sind nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert, zusammengetragen und geschrieben. Sie ersetzen jedoch keine Rechts- oder Steuerberatung. Bitte stellen Sie für eine rechtlich bindende Beratung eine Anfrage. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder mögliche Änderung der Sachlage.

Über den Autor: Dirk Wendl ist Steuerberater und Geschäftsführer der Pandotax Steuerberatung GmbH in Köln-Deutz. Seine Schwerpunkte sind internationales Steuerrecht, E-Commerce-Besteuerung und die steuerliche Gestaltung von GmbH-Strukturen.

FAQ: Gesellschafterdarlehen

Muss die GmbH auf Zinsen aus einem Gesellschafterdarlehen Kapitalertragsteuer einbehalten?

Nein. Bei nicht verbrieften Darlehen sieht § 43 Abs. 1 Nr. 7 EStG den Steuerabzug nur für Kreditinstitute vor. Die GmbH zahlt die Zinsen brutto aus, und Sie erklären sie in der Anlage KAP Ihrer Einkommensteuererklärung.

Welcher Zinssatz ist bei einem Gesellschafterdarlehen angemessen?

Der Zins, den ein fremder Dritter unter gleichen Bedingungen verlangen würde: aktuelle Konditionen vergleichbarer Unternehmenskredite zuzüglich eines Risikozuschlags, wenn das Darlehen unbesichert und nachrangig ist. Der BFH hat diesen Zuschlag mit Urteil vom 18. Mai 2021 (I R 62/17) anerkannt.

Darf ein Gesellschafterdarlehen zinslos sein?

Ja, wenn Sie als Gesellschafter der GmbH das Darlehen geben; der Nutzungsvorteil ist nicht einlagefähig. Umgekehrt gilt das nicht: Ein zinsloses Darlehen der GmbH an Sie oder ein unverzinstes Verrechnungskonto führt zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.

Was passiert steuerlich, wenn Sie auf Ihr Gesellschafterdarlehen verzichten?

Der werthaltige Teil wird zur verdeckten Einlage und erhöht die Anschaffungskosten Ihrer Beteiligung. Der nicht werthaltige Teil führt bei der GmbH zu einem steuerpflichtigen Ertrag und bei Ihnen zu einem Verlust nach § 17 Abs. 2a EStG oder § 20 Abs. 2 EStG.

Wann ist ein Gesellschafterdarlehen in der Insolvenz nachrangig?

Immer, wenn Sie mit mehr als 10 Prozent beteiligt sind oder zur Geschäftsführung gehören (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 5 InsO). Rückzahlungen im letzten Jahr vor dem Insolvenzantrag kann der Insolvenzverwalter nach § 135 InsO anfechten.

*Hinweis: Die Informationen in diesem Artikel sind nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert, zusammengetragen und geschrieben. Sie ersetzen jedoch keine Rechts- oder Steuerberatung. Bitte stellen Sie für eine rechtlich bindende Beratung eine Anfrage. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder mögliche Änderung der Sachlage.

Dirk Wendl, Steuerberater und Geschäftsführer der Pandotax Steuerberatung GmbH in Köln-Deutz

Autor:

Steuerberater: Dirk Wendl

Dirk Wendl ist schon sein gesamtes Berufsleben im Bereich Steuern tätig. Nach einer Ausbildung als Steuerfachangestellter und einer Fortbildung zum Bilanzbuchhalter absolvierte er nach einer weiteren umfangreichen Ausbildung 2006 die Prüfung als Steuerfachwirt und Steuerberater. Seit 2015 ist er geschäftsführender Gesellschafter der Pandotax Steuerberatungsgesellschaft in Köln. Dirk Wendl hat sich seitdem vor allem als Spezialist für Internationales Steuerrecht, E-Commerce und als Digitalisierungsexperte einen deutschlandweit guten Ruf erarbeitet.

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