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Dirk Wendl
Zuletzt aktualisiert: 28.11.2025

BFH stärkt Umsatzsteuerfreiheit: Wann selbstständige Lehrer ohne Umsatzsteuer unterrichten dürfen

28.11.2025
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Die Umsatzsteuerfreiheit für selbstständige Lehrer ist ein Thema, das immer wieder für Diskussionen sorgt. Aktuelle Urteile und die Haltung der EU-Kommission bringen neue Entwicklungen mit sich, die für viele Lehrkräfte und Bildungseinrichtungen wichtig sind. Es geht darum, unter welchen Bedingungen Unterrichtsleistungen von der Umsatzsteuer befreit werden können und welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen. Dieser Artikel beleuchtet die wichtigsten Aspekte, damit Sie als selbstständiger Lehrer den Überblick behalten und wissen, wann Sie umsatzsteuerfrei unterrichten dürfen.

Inhaltsverzeichnis

Die wichtigsten Punkte vorab:

Aktuelle Entwicklungen zur Umsatzsteuerfreiheit für selbstständige Lehrer

Lehrer erklärt im Klassenzimmer ohne Umsatzsteuer

Europäische Kommission kritisiert deutsche Regelungen

Die Frage, ob Unterrichtsleistungen von selbstständigen Lehrern oder Bildungseinrichtungen umsatzsteuerfrei sind, sorgt immer wieder für Diskussionen. Während das deutsche Umsatzsteuerrecht hier oft enge Grenzen zieht, zeigt sich das EU-Recht in manchen Fällen großzügiger. Aktuell gibt es eine Entwicklung, die für viele freiberufliche Dozenten und Lehrer interessant sein könnte. Die Europäische Kommission hat Bedenken hinsichtlich der deutschen Regelungen zur Umsatzsteuerbefreiung geäußert. Konkret geht es darum, dass Deutschland von Privatlehrern, die unter die Umsatzsteuerbefreiung fallen sollen, eine Bescheinigung verlangt. Diese muss von der zuständigen Landesbehörde ausgestellt werden und bestätigen, dass die Lehrtätigkeit auf einen Beruf vorbereitet oder auf eine Prüfung vor einer öffentlichen Stelle abzielt. Die Kommission meint, dass diese Anforderungen über das Notwendige hinausgehen und die effektive Inanspruchnahme der Befreiung erschweren könnten. Die EU-Mehrwertsteuerrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten zwar zur Befreiung von Schul- und Hochschulunterricht, erlaubt aber zusätzliche Bedingungen zur Missbrauchsverhinderung. Die Kommission sieht hier offenbar eine zu strenge Auslegung durch Deutschland.

BFH-Urteile präzisieren den Umfang der Steuerbefreiung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in jüngerer Zeit einige wichtige Urteile gefällt, die den Umfang der Umsatzsteuerfreiheit für Unterrichtsleistungen weiter präzisieren. Ein zentraler Punkt ist die Abgrenzung zwischen dem, was als schulischer oder hochschulischer Unterricht gilt und somit befreit ist, und dem, was als spezialisierter oder punktueller Unterricht angesehen wird. Ein Urteil, das beispielsweise Schwimmunterricht in einer Schwimmschule betraf, stellte klar, dass solcher Unterricht, obwohl wichtig und im Allgemeininteresse liegend, nicht automatisch unter die Befreiung fällt. Der Grund: Er wird als spezialisiert und punktuell betrachtet und erreicht nicht die Breite und Tiefe, die für die Vermittlung von Kenntnissen in einem vielfältigen Stoffgebiet typisch ist. Das bedeutet, dass spezialisierter und punktuell erteilter Unterricht generell nicht mehr von der Umsatzsteuerbefreiung umfasst sein könnte. Dies hat weitreichende Folgen, insbesondere für Privatlehrer, die keinen allgemeinbildenden Unterricht anbieten. Auch Honorarprofessoren können von diesen Regelungen betroffen sein, wenn ihre Lehrtätigkeit nicht klar dem Hochschulunterricht im Sinne der Richtlinie zuzuordnen ist. Die Kleinunternehmerregelung könnte für manche eine Alternative darstellen, wenn die Lehrtätigkeit nicht unter die Umsatzsteuerbefreiung fällt.

Auswirkungen auf die Praxis für selbstständige Lehrkräfte

Diese Entwicklungen haben spürbare Auswirkungen auf die Praxis für selbstständige Lehrkräfte und Bildungseinrichtungen. Wenn die bisherige Annahme, dass bestimmte spezialisierte Kurse umsatzsteuerfrei sind, durch die BFH-Urteile in Frage gestellt wird, müssen sich viele auf eine Umsatzsteuerpflicht einstellen. Das kann bedeuten, dass die Preise für die angebotenen Kurse angepasst werden müssen, um die Mehrwertsteuer abführen zu können. Für Bildungseinrichtungen wird es noch wichtiger, genau zu prüfen, ob ihre Angebote die Kriterien für die Umsatzsteuerbefreiung erfüllen. Eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde, die die Vorbereitung auf einen Beruf oder eine Prüfung bestätigt, kann hier Klarheit schaffen. Selbstständige Lehrer, die für solche Einrichtungen tätig sind, sollten sich diese Bestätigungen ebenfalls vorlegen lassen und im Zweifel eine Bestätigung ihrer eigenen Tätigkeit einholen. Die Unsicherheit bezüglich der Lehrtätigkeit ohne Mehrwertsteuer bleibt bestehen, und es ist ratsam, sich hierzu steuerlich beraten zu lassen, um die eigene Situation korrekt einzuschätzen und mögliche Fallstricke zu vermeiden. Die Debatte um die Umsatzsteuerbefreiung freiberuflicher Dozenten ist damit noch lange nicht abgeschlossen.

Voraussetzungen für die Umsatzsteuerfreiheit von Bildungsleistungen

Die Umsatzsteuerfreiheit von Bildungsleistungen ist ein komplexes Feld, das oft Anlass zu Diskussionen gibt. Grundsätzlich regelt § 4 Nr. 21 UStG die Befreiung für bestimmte Unterrichtsleistungen. Doch wann genau greift diese Befreiung und welche Bedingungen müssen erfüllt sein? Das deutsche Umsatzsteuerrecht zieht hier oft engere Grenzen als das EU-Recht, was zu Unsicherheiten bei selbstständigen Lehrkräften und Bildungseinrichtungen führen kann.

Abgrenzung zwischen schulischem und spezialisiertem Unterricht

Die zentrale Frage ist oft, ob die erbrachte Leistung dem schulischen oder universitären Unterricht gleichkommt oder ob es sich um spezialisierte, punktuelle Angebote handelt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat hierzu in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass Unterricht, der sich auf ein breites Spektrum von Themen konzentriert und der Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen dient, eher unter die Steuerbefreiung fällt. Spezialisierte oder punktuelle Unterrichtsangebote, die nicht auf eine breite Wissensvermittlung abzielen, sind hingegen oft nicht umsatzsteuerfrei. Ein Beispiel hierfür ist der Schwimmunterricht, der vom EuGH nicht als Schulunterricht im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie eingestuft wurde.

Bedeutung der Vorbereitung auf Beruf oder Prüfung

Ein wichtiger Aspekt für die Umsatzsteuerbefreiung ist die Vorbereitung auf einen Beruf oder eine Prüfung. Leistungen, die ordnungsgemäß auf einen Beruf vorbereiten oder auf eine Prüfung vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzielen, können unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerfrei sein. Dies gilt beispielsweise für Aus- und Fortbildungen, die direkt berufsbezogen sind. Die Neufassung des § 4 Nr. 21 UStG hat den Umfang der begünstigten Leistungen erweitert, doch auch hier gilt: Reine Freizeitgestaltung ist in der Regel nicht befreit. Selbst der Fahrunterricht für den Erwerb einer Fahrerlaubnis wurde vom EuGH nicht als steuerbefreiter Schulunterricht anerkannt.

Die Rolle von Bescheinigungen der Landesbehörden

Um die Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch nehmen zu können, ist in Deutschland oft eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde erforderlich. Diese Bescheinigung muss bestätigen, dass die Unterrichtsleistungen auf einen Beruf oder eine Prüfung vorbereiten. Die EU-Kommission kritisiert diese Anforderung jedoch als potenziell überbordend und fordert, dass die Inanspruchnahme der Befreiung nicht unnötig erschwert wird. Dennoch ist das Einholen einer solchen Bescheinigung für Bildungseinrichtungen und selbstständige Lehrkräfte ratsam, um Rechtssicherheit zu erlangen. Wenn Sie unsicher sind, wie Sie diese Voraussetzungen erfüllen oder welche Dokumente Sie benötigen, kann eine Beratung durch Experten wie Pandotax Steuerberatung hilfreich sein.

Die Bedeutung der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie für Unterrichtende

Verpflichtung zur Befreiung von Schul- und Hochschulunterricht

Die Europäische Union hat klare Vorgaben, wie mit der Umsatzsteuer bei Bildungsleistungen umzugehen ist. Die EU-Mehrwertsteuerrichtlinie schreibt vor, dass bestimmte Bildungsleistungen von der Mehrwertsteuer befreit sein müssen. Dazu zählt insbesondere der Schul- und Hochschulunterricht. Das bedeutet, dass Mitgliedstaaten wie Deutschland diese Art von Unterricht grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreien müssen. Es geht hierbei um die Anerkennung von Bildung als eine Leistung, die nicht dem normalen Markt unterliegt und daher steuerlich anders behandelt wird. Diese Verpflichtung zur Befreiung ist ein zentraler Punkt, der die nationalen Regelungen maßgeblich beeinflusst.

Zulässigkeit weiterer Bedingungen zur Missbrauchsverhinderung

Die Richtlinie erlaubt den Mitgliedstaaten zwar, zusätzliche Bedingungen festzulegen. Diese dürfen aber nur dazu dienen, eine korrekte und einfache Anwendung der Befreiung sicherzustellen und vor allem, um Steuerhinterziehung, Steuerumgehung oder Missbrauch zu verhindern. Die Hürden dürfen aber nicht so hoch sein, dass sie die Inanspruchnahme der Befreiung für diejenigen, die eigentlich ein Recht darauf haben, unnötig erschweren. Es ist ein Balanceakt zwischen der Gewährleistung der Steuerehrlichkeit und der praktischen Umsetzbarkeit für die Lehrenden.

Deutschland im Fokus der EU-Kommission

Die EU-Kommission hat in der Vergangenheit die deutschen Regelungen zur Umsatzsteuerbefreiung für Unterrichtsleistungen kritisch betrachtet. Konkret ging es darum, dass Deutschland von Privatlehrern verlangte, eine Bescheinigung einer Landesbehörde vorzulegen. Diese Bescheinigung musste bestätigen, dass die Unterrichtsleistungen auf einen Beruf oder eine Prüfung vorbereiten. Die Kommission sah darin eine überbordende Anforderung, die nicht im Einklang mit dem EU-Recht steht. Sie hat Deutschland aufgefordert, diese Praxis zu ändern, da sie die effektive Nutzung der Steuerbefreiung behindert. Dies zeigt, dass die Auslegung und Anwendung der EU-Richtlinien in der Praxis oft zu Auseinandersetzungen führt und eine genaue Prüfung der nationalen Vorschriften erfordert.

Praktische Implikationen für selbstständige Lehrer und Bildungseinrichtungen

Lehrer unterrichtet Schüler im Klassenzimmer, Sonnenlicht fällt herein.

Die jüngsten Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) haben weitreichende Konsequenzen für die Praxis von selbstständigen Lehrkräften und Bildungseinrichtungen. Insbesondere die Abgrenzung zwischen umsatzsteuerbefreiten und steuerpflichtigen Bildungsleistungen erfordert eine genaue Betrachtung.

Umgang mit spezialisierten und punktuellen Unterrichtsangeboten

Die Rechtsprechung hat klargestellt, dass spezialisierter und punktueller Unterricht, der nicht auf die Vorbereitung für einen Beruf oder eine Prüfung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes abzielt, grundsätzlich nicht mehr von der Umsatzsteuerbefreiung erfasst wird. Dies betrifft beispielsweise Kurse, die nicht in einen breiteren Bildungsrahmen eingebettet sind. Die funktionale Einbindung in einen größeren Bildungsprozess ist somit entscheidend für die Steuerbefreiung.

Anforderungen an Bildungseinrichtungen zur Erlangung der Steuerfreiheit

Bildungseinrichtungen, die eine Umsatzsteuerbefreiung für ihre Leistungen beanspruchen möchten, müssen sicherstellen, dass ihre Angebote den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Dies kann die Einholung von Bescheinigungen der zuständigen Landesbehörden umfassen, die bestätigen, dass die Kurse auf einen Beruf oder eine Prüfung vorbereiten. Ohne eine solche Bestätigung ist die Steuerbefreiung oft nicht möglich.

Bestätigungspflichten für selbstständig tätige Lehrkräfte

Selbstständig tätige Lehrkräfte, die für Bildungseinrichtungen arbeiten, sollten sich von diesen schriftlich bestätigen lassen, dass ihre Unterrichtsleistungen im Rahmen der begünstigten Tätigkeiten der Einrichtung erbracht werden. Dies dient als Nachweis für die Umsatzsteuerbefreiung und schützt vor nachträglichen Forderungen. Wichtig ist hierbei, dass die Bestätigung die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung explizit benennt und nicht nur pauschal ausgestellt wird. Dies gilt auch, wenn die Unterrichtsleistungen ohne direkten Vertrag mit dem Endkunden erbracht werden, sondern über eine Einrichtung laufen, die eine vergleichbare Zielsetzung wie eine anerkannte Bildungseinrichtung verfolgt.

Abgrenzung zu anderen steuerbefreiten Tätigkeiten

Lehrer unterrichtet ohne Umsatzsteuer

Neben der Umsatzsteuerfreiheit für bestimmte Bildungsleistungen gibt es weitere steuerliche Regelungen, die für Selbstständige relevant sein können. Es ist wichtig, diese von der Umsatzsteuerbefreiung für Unterrichtstätigkeiten abzugrenzen, um Fehler zu vermeiden. Hierzu zählen beispielsweise die Kleinunternehmerregelung oder spezifische Freibeträge für nebenberufliche Tätigkeiten.

Umsatzsteuerfreiheit bei Schülerfirmen

Schülerfirmen, die im Rahmen von Schulprojekten agieren, können unter bestimmten Umständen von der Umsatzsteuer befreit sein. Dies ist jedoch an strenge Voraussetzungen geknüpft und bezieht sich primär auf die Lernziele und den pädagogischen Charakter der Unternehmung. Die Gewinne sind oft gering und dienen der Finanzierung von Projekten oder der Anschaffung von Lehrmaterialien. Eine direkte Vergleichbarkeit mit der selbstständigen Lehrtätigkeit, die auf die Vermittlung von Wissen und Fähigkeiten abzielt, besteht hierbei nicht.

Kleinunternehmerregelung als Alternative

Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG bietet eine Vereinfachung für Kleinunternehmer, indem sie von der Umsatzsteuer befreit sind. Dies gilt, wenn der Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen wird. Selbstständige Lehrer, die diese Grenzen nicht überschreiten, können sich für diese Regelung entscheiden. Allerdings geht die Kleinunternehmerregelung mit dem Verzicht auf den Vorsteuerabzug einher. Dies kann nachteilig sein, wenn hohe Investitionen getätigt werden, bei denen die Vorsteuer geltend gemacht werden könnte. Die spezifische Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen ist hingegen an die Art der Tätigkeit geknüpft und nicht primär an die Umsatzhöhe.

Steuerliche Behandlung von Verpflegungs- und Beherbergungsleistungen

Wenn selbstständige Lehrer im Rahmen ihrer Tätigkeit auch Verpflegungs- oder Beherbergungsleistungen anbieten, beispielsweise bei mehrtägigen Seminaren oder Kursen, müssen diese Leistungen gesondert betrachtet werden. Diese sind in der Regel nicht unter die Umsatzsteuerbefreiung für Unterrichtstätigkeiten fallend und unterliegen der regulären Umsatzsteuerpflicht, sofern nicht die Kleinunternehmerregelung greift. Eine klare Trennung der Einnahmen und die korrekte steuerliche Behandlung sind hierbei unerlässlich. Das BFH-Urteil vom 15.05.2025 (Az. V R 23/24) hat zwar die Grenzen der Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen präzisiert, jedoch keine generelle Aussage zu Verpflegungs- und Beherbergungsleistungen getroffen, sodass hier die allgemeinen umsatzsteuerlichen Vorschriften gelten.

Manchmal ist es knifflig zu unterscheiden, welche Tätigkeiten steuerfrei sind und welche nicht. Wir helfen Ihnen dabei, den Überblick zu behalten. Wenn Sie mehr darüber erfahren möchten, wie wir Ihnen bei Ihren steuerlichen Fragen zur Seite stehen, besuchen Sie unsere Website!

Fazit: Was Selbstständige Lehrer jetzt wissen sollten

Die Lage rund um die Umsatzsteuerfreiheit für Unterrichtsleistungen ist komplex und ändert sich. Der Bundesfinanzhof hat hier klare Grenzen gezogen, besonders bei spezialisierten oder punktuellen Kursen. Die EU-Kommission sieht bei den deutschen Verfahrensvorschriften, wie der Bescheinigungspflicht, Nachbesserungsbedarf. Für selbstständige Lehrer bedeutet das: Prüfen Sie genau, ob Ihre Lehrtätigkeit unter die Befreiung fällt. Eine Bescheinigung der zuständigen Behörde kann weiterhin wichtig sein, aber die genauen Voraussetzungen sind entscheidend. Im Zweifel ist es ratsam, sich professionellen Rat zu holen, um sicherzustellen, dass Sie steuerlich alles richtig machen und keine Nachteile entstehen.

Häufig gestellte Fragen

Wann muss ich als Lehrer keine Umsatzsteuer auf meine Einnahmen zahlen?

Als Lehrer musst du keine Umsatzsteuer zahlen, wenn du Unterricht gibst, der auf einen Beruf vorbereitet oder auf eine Prüfung, die du vor einer offiziellen Stelle ablegen musst. Das gilt auch für Unterricht, der allgemeinbildend ist, also so ähnlich wie in der Schule. Es gibt aber ein paar knifflige Regeln, besonders wenn dein Unterricht sehr speziell ist.

Was bedeutet das neue Urteil vom Bundesfinanzhof (BFH) für mich als Lehrer?

Der BFH hat entschieden, dass sehr spezielle oder kurzfristige Kurse, wie zum Beispiel Schwimmkurse, oft keine Umsatzsteuerbefreiung mehr bekommen. Das bedeutet, dass viele Lehrer, die nicht allgemeinbildenden oder berufsvorbereitenden Unterricht geben, jetzt Umsatzsteuer auf ihre Einnahmen zahlen müssen. Es ist wichtig, genau zu prüfen, ob dein Unterricht noch unter die Regeln für die Steuerfreiheit fällt.

Brauche ich eine Bescheinigung, um umsatzsteuerfrei unterrichten zu dürfen?

Ja, oft schon. Wenn du nicht sicher bist, ob dein Unterricht als allgemeinbildend oder berufsvorbereitend gilt, ist es am besten, eine Bescheinigung von der Behörde deines Bundeslandes zu bekommen. Diese Bescheinigung bestätigt, dass deine Kurse die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit erfüllen. Wenn du für eine Bildungseinrichtung arbeitest, braucht diese die Bescheinigung und muss dir dann bestätigen, dass du dort im begünstigten Bereich tätig bist.

Was ist, wenn die EU-Kommission andere Regeln will?

Die EU-Kommission findet, dass Deutschland es Lehrern manchmal zu schwer macht, die Steuerfreiheit zu bekommen. Sie meint, dass die Regeln in Deutschland zu streng sind und nicht ganz zur EU-Mehrwertsteuerrichtlinie passen. Es könnte sein, dass Deutschland seine Regeln ändern muss, aber das dauert noch. Bis dahin solltest du dich an die aktuellen deutschen Regeln halten und dir im Zweifel eine Bescheinigung holen.

Gilt das auch für mich, wenn ich nur ein paar Stunden in der Woche unterrichte?

Das kommt darauf an, was du unterrichtest. Wenn dein Unterricht auf einen Beruf vorbereitet oder allgemeinbildend ist, kann er trotzdem umsatzsteuerfrei sein, auch wenn du nur Teilzeit unterrichtest. Aber wenn es sich um sehr spezielle Kurse handelt, die nicht auf eine Prüfung oder einen Beruf vorbereiten, könnte es sein, dass du Umsatzsteuer zahlen musst, egal wie viele Stunden du gibst.

Was ist der Unterschied zwischen einem ‚allgemeinbildenden‘ und einem ’spezialisierten‘ Unterricht?

Allgemeinbildender Unterricht ist so ähnlich wie das, was man in der Schule lernt, und vermittelt Wissen über viele Themen. Spezialisierter Unterricht konzentriert sich auf ein bestimmtes Thema oder eine Fähigkeit, wie zum Beispiel Schwimmen oder Reiten als Hobby. Der BFH hat entschieden, dass nur der allgemeinbildende oder auf einen Beruf vorbereitende Unterricht meistens von der Umsatzsteuer befreit ist.

Dirk Wendl, Steuerberater in Köln, lächelt freundlich in die Kamera. Er ist Experte für Ebay Steuern. ausländische Quellensteuer zurückholen und Renten Doppelbesteuerung.

Autor:

Steuerberater: Dirk Wendl

Dirk Wendl ist schon sein gesamtes Berufsleben im Bereich Steuern tätig. Nach einer Ausbildung als Steuerfachangestellter und einer Fortbildung zum Bilanzbuchhalter absolvierte er nach einer weiteren umfangreichen Ausbildung 2006 die Prüfung als Steuerfachwirt und Steuerberater. Seit 2015 ist er geschäftsführender Gesellschafter der Pandotax Steuerberatungsgesellschaft in Köln. Dirk Wendl hat sich seitdem vor allem als Spezialist für Internationales Steuerrecht, E-Commerce und als Digitalisierungsexperte einen deutschlandweit guten Ruf erarbeitet.

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